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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3268-W/10

Reise für Richteramtsanwärter 2008 nach Lissabon ist nicht abzugsfähig

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3268-W/10vom 13.12.2013Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Normalarbeitszeit ist die regelmäßige Arbeitszeit ohne Überstunden. Die lehrgangsmäßige Organisation schlägt auf die Normalarbeitszeit durch, auch die Anzahl der Teilnehmer sowie der Lehrgegenstand werden zu berücksichtigen sein. Zeiten für die Anreise zum ersten Programmpunkt und die Rückreise vom letzten Programmpunkt bleiben bei der Ermittlung der Normalarbeitszeit grundsätzlich außer Ansatz, wie sie auch bei Erbringung der Normalarbeitszeit im Inland nicht in diese miteinzuziehen sind. Ausnahmen müssen im Einzelfall beruflich/betrieblich begründet sein. In die Normalarbeitszeit fällt regelmäßig eine Mittagspause von nicht länger als 45 Minuten, weshalb bei einem lehrgangsmäßig organisierten Bildungsprogramm über acht Stunden täglich mit einer Mittagspause von etwa einer Dreiviertelstunde und einer viertelstündigen (Kaffee)pause am Vormittag und einer solchen am Nachmittag vom Erreich der Normalarbeitszeit auszugehen ist. Solche kleinen Pausen sind zur geistigen Erholung unerlässlich. Nicht zur Normalarbeitszeit zählen weiters jene Programmpunkte, die auch für berufsfremde Personen eine Anziehungskraft besitzen. Da bei einer lehrgangsmäßigen Organisation von Lehrveranstaltungen, die die Vermittlung geistigen Wissens wie bei den Rechtswissenschaften zum Inhalt haben, Ortswechsel mitsamt Transferzeiten jedenfalls unüblich sind, sind solche Transferzeiten ebenfalls nicht in die Normalarbeitszeit miteinzubeziehen (zur Weinreise VwGH 28.03.2001, 2000/13/0194; zur RiAA-Reise nach Zypern UFS 16.05.2013, RV/3536-W/10).
Wie der Begriff „lehrgangsmäßige Organisation“ iZm Studienreisen auszulegen ist, hängt vom Einzelfall, insbesondere vom Beruf des Abgabepflichtigen und den zu erlernenden Kenntnissen oder Fertigkeiten ab. Anlehnung kann dabei bei den Ausbildungsordnungen genommen werden, weil jede Berufsordnung auf die Bedürfnisse des jeweiligen Berufes Bedacht nimmt. Geht es um die Vermittlung von Wissen bei Richtern und Richterinnen oder Richteramtsanwärtern und Richteramtsanwärterinnen (RiAA), wird eine lehrgangsmäßige Organisation regelmäßig dann zu bejahen sein, wenn die Programmpunkte Vorträge oder Kurse enthalten, wie sie auch während des Studiums der Rechtswissenschaften oder im Rahmen des § 14 RStDG an den OLG für RiAA eingerichtet sein. Das Programm einer solchen Studienreise wird gleich einem Lehrplan den Lehrstoff anführen. Weiters werden die Vorträge bei lehrgangsmäßiger Organisation auch in einem adäquaten Umfeld, bspw. in einem Schulungs- oder Vortragssaal stattfinden. Eine lehrplanmäßige Organisation bei Planung und Durchführung bedingt daher, dass bereits das Reiseprogramm Aufschluss über jene Kenntnisse geben muss, die dort erworben werden und die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten. Auch sind Ortswechsel zwischen den einzelnen Lehreinheiten, insbesondere dann, wenn dafür Transferzeiten anfallen und ein Verkehrsmittel benutzt werden muss, in der Regel bei einer lehrgangsmäßigen Organisation nicht zu finden. Der Erhalt von Skripten wird diesfalls typisch sein. Work-shops, bei denen eine Gruppe intensiv ein Thema erarbeitet, sind als Lehrveranstaltungen anzusehen. Werden die Programmpunkte als Empfänge, Besuche, Präsentation uÄ bezeichnet und enthalten die Programmpunkte keinen Wissensstoff, spricht das gegen die Annahme einer lehrgangsmäßigen Organisation. Dass das OLG als für die Ausbildung der Richter und Richterinnen zuständige Einrichtung und Organisator der RiAA-Reise 2008 ist, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil es nach der vom VwGH entwickelten Rechtsprechung tatbestandsbezogen nicht auf den Organisator von Lehrveranstaltungen ankommt, sondern auf die lehrgangsmäßige Organisation der Reise (arg. … „erfolgen im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation“).
Das Reiseprogramm bestimmt erst die Reise als Vertragsgegenstand und ist daher wesentlicher Vertragsbestandteil des Rechtsgeschäftes mit dem Reiseunternehmer. Abgabenrechtlich ist es daher als Beleg iSd § 132 BAO anzusehen, der zwingend sieben Jahre aufzubewahren ist. Das Reiseprogramm ist nicht als Geschäftspapier oder sonstige Unterlage anzusehen, die bloß aufbewahrt werden sollen.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Berufungswerberin, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, betreffend amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2008 und Einkommensteuer 2008, entschieden: Beide Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Wiederaufnahmsbescheid bleibt unverändert. Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2008 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw) ist im Jahr 2008 Richteramtsanwärterin und beantragt auf elektronischem Weg die Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten für das Jahr 2008 (ohne Pendlerpauschale) von insgesamt € 2.531,64, die die Amtspartei mit Einkommensteuerbescheid vom 7. Juli 2009 zunächst erklärungskonform übernimmt. Aus einer neben ihrer nichtselbständigen Tätigkeit ausgeübten Vortragstätigkeit erklärt die Bw bei Betriebseinnahmen von € 550,00 einen Verlust von € 338,12. Im Zuge einer sog. Nachbescheidkontrolle kommt ua hervor, dass die von der Bw der Aus- und Fortbildung subsumierten Kosten iHv € 959,00 die Reise der Richteramtsanwärter und Richteramtsanwärterinnen (idF "RiAA-Reise) nach Lissabon, Portugal, betreffen. Mit Vorhalt vom 18. November 2009 wird die Bw um Darlegung der Berufsbezogenheit dieser Reise sowie um Aufgliederung der beantragten Werbungskosten und Betriebsausgaben samt Vorlage der dazugehörigen Belege ersucht. Zu den im Laufe des Berufungsverfahren an Relevanz gewinnenden Werbungskosten wird vorgetragen: Mit am 28. Dezember 2009 eingegangenem Schriftsatz tut die Bw zunächst ihren Unmut kund, dass sie es als Schikane empfinde, JEDES Jahr zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Angaben aufgefordert zu werden. Zur Reise wird vorgetragen, dass die diesbezüglich geltend gemachten Werbungskosten € 959,00 betragen und sich ohne Verpflegung oder Tagesgebühren verstehen würden, also nur der reine Reiseaufwand sei. Die RiAA-Reise sei eine vom OLG Wien jährlich angebotene Fortbildungsveranstaltung, die dazu diene, Einblick in die Rechtssysteme anderer EU-Mitgliedstaaten zu gewinnen. Sie werde vom Dienstgeber durch Gewährung von Sonderurlaub unterstützt. Bezüglich der Abzugsfähigkeit werde auf die ständige Spruchpraxis des UFS bzw. VwGH verwiesen, welche genau diese Art der Fortbildungsreise schon mehrfach als abzugsfähig erkannt hätten. Die RiAA-Reise sei Teil der Ausbildung zum Richter und diene der Vorbereitung zur Dienstprüfung sowie als Grundalge für spätere Tätigkeiten innerhalb der Justiz: Hier würden laufend grenzüberschreitende Projekte mit anderen EU-Mitgliedstaaten durchgeführt, die dem Vergleich der verschiedenen Rechtssysteme und der Verbesserung der jeweiligen nationalen Einrichtungen dienen. Voraussetzung dafür sei Einblick in andere Rechtssysteme. Dies sollte als Beleg für die berufliche Umsetzung ausreichen. Bei den sonstigen Werbungskosten von € 252,84 handle es sich um unterschiedliche Aufwendungen, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich seien und vom Dienstgeber nicht ersetzt würden (Portokosten, Büromaterialien für Homeworking etc.). Zu den nachgefragten Betriebsausgaben wird Folgendes vorgetragen: Zur AfA auf Anlagevermögen werde auf die Ausführungen zur Erklärung 2007 verwiesen, wo das "AVZ" vorgelegt worden sei. Die AfA auf die Anlagegüter belaufe sich auf € 353,65. Unter Werbung und Repräsentationskosten habe sie einen Regalaufsteller um € 54,21, der für die Aufstellung von Vortragsunterlagen verwendet werde. Der übrige betriebliche Aufwand enthalte für die Aufbewahrung der Unterlagen notwendige Regale sowie sonstige Aufwendungen für Materialien zur Erstellung von Vortragsunterlagen und Präsentationen sowie facheinschlägige Literatur im Bereich des Gesundheitsrechts. Der Gesamtaufwand belaufe sich auf € 402,98. Der Aufforderung zur Belegvorlage entspricht die Bw nicht, sondern sie schließt mit den Worten: "Sollte die Vorlage von konkreten Belegen erforderlich sein, so bitte ich um Namhaftmachung der gewünschten Belege." Zum Anlagevermögen ist in einem Aktenvermerk festgehalten, dass der Restbuchwert laut Aktenlage Ende 2007 € Null betragen habe. Das dem Verwaltungsakt einliegende Anlageverzeichnis 2007 enthält ausschließlich einen im 1. Halbjahr 2005 um € 680,00 gebraucht angeschafften und auf drei Jahre Nutzungsdauer abgeschriebenen Laptop. Die Jahres-AfA 2007 betrug € 226,67; der Rechtsbuchwert ist darin per 31.12.2007 mit null ausgewiesen. Mit weiterem Vorhalt vom 6. April 2010 wird die Bw um Vorlage des Reiseprogrammes, um Bekanntgabe allfälliger Dienstgeberersätze sowie nochmals um Vorlage der Belege ersucht. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2010 beziffert die Bw den vom Dienstgeber gewährten Sonderurlaub mit einer Woche und gibt bekannt, dass im Nachhinein ein einmaliger Kostenzuschuss iHv € 75,00 erfolgt sei, den sie bei der Einkommensteuererklärung 2008 noch nicht berücksichtigt habe. Da der Einkommensteuerbescheid 2008 offenbar noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, mache sie Werbungskosten für Verpflegung für acht Tage (€ 223,20), Kosten für Transfer zum und vom Flughafen Wien-Schwechat in Form des km-Geldes (€ 181,44) bzw. in eventu nur einfache Fahrt (€ 90,72) zuzüglich fiktiver Parkgebühren am Flughafenparkplatz Schwechat (€ 147,00, jedoch jedenfalls € 86,00) sowie Versicherungsprämien für Storno- und Reiseschutz (€ 54,00) geltend. Im Gegenzug zieht sie den Kostenersatz ab. Das Reiseprogramm legt die Bw nicht vor, sondern gibt den Inhalt des Reisprogramms in ihrem Schriftsatz wieder, und verweist darauf, dass das genaue Tagesprogramm bei Bedarf beim Veranstalter eventuell nochmals in Erfahrung gebracht werden könne. Vom 5. bis 10. Oktober 2008 sei folgendes Programm absolviert worden: | 1. | Halbtätige Stadtrundfahrt in Lissabon mit Schwerpunkt Justizieller Einrichtungen | 2. | Besuch der Richterschule in Lissabon samt Empfang, Führung und Gesprächsrunde | 3. | Besuch beim Obersten Justizrat in Lissabon, Präsentation durch den Vizepräsidenten: Diskussionsrunde über Aufgaben des Justizrates (dieses Institut gebe es in Österreich nicht) | 4. | Besuch des Justizministeriums in Lissabon samt Präsentation und Gesprächsrunde | 5. | Besuch der Residenz der Österreichischen Botschaft in Portugal und Empfang beim Botschafter | 6. | Besuch der Rechtsanwaltskammer Lissabon und Empfang durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer; Vortrag über die Rechtsanwaltsausbildung in Portugal; Gesprächsrunde | 7. | Besuch des Gerichtes in Sintra samt Führung und Teilnahme an mehreren Gerichtsverhandlungen (mit Dolmetsch) | 8. | Empfang beim Bürgermeister in Sintra | 9. | Besuch von Sintra Stadtführung, Königspalast etc. | 10. | Besuch Cabo da Roca Die genannten Veranstaltungen seien auf den gesamten Aufenthalt verteilt gewesen und hätten idR jeweils samt Transfer einen Halbtag in Anspruch genommen. Sofern die Veranstaltungen früher geendet hätten, sei danach Zeit zur freien Verfügung in Lissabon bzw. am Ort der Veranstaltung gestanden. Alle Veranstaltungen inklusive der nicht fachspezifischen Stadtrundfahrten bzw. des Ausflugs nach Cabo da Roca sei für sämtliche Teilnehmer verpflichtend gewesen und seien vom Präsidenten des OLG Wien und weiteren hochrangigen Richtern des OLG Wien begleitet worden. Unter Berücksichtigung des Kostenersatzes und der neu geltend gemachten Werbungskosten beantragt die Bw Fortbildungskosten von insgesamt € 1.342,64. Schließlich verweist die Bw darauf, dass ihre Kollegen diese Kosten ebenfalls als Werbungskosten geltend gemacht hätten und in allen Fällen die vollen Kosten anerkannt worden seien. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes gehe sie davon aus, dass auch bei ihr das der Fall sein werde. Das originale Anlageverzeichnis könne sie nicht vorlegen, weil sie es aufgrund ständiger technischer Probleme mit ihrem PC auf dem PC ihres Bruders gespeichert habe. Auf diesen PC habe sie mittlerweile keinen weiteren Zugriff mehr. Auch sei ihr nicht erinnerlich, welche Vermögenswerte sie dort verzeichnet hatte, und verweist nochmals auf den Finanzamtsakt 2007. Glaublich sei ein bei Ebay übertragen gekaufter PC im Anlageverzeichnis enthalten gewesen, der jedoch defekt geworden sei, weshalb sie im Februar 2009 ein neues Geräte anschaffen musste. Ebenso dürfte ein übertragen angeschaffter Drucker vorgesehen gewesen sein, der allerdings mittlerweile ebenfalls defekt ist. Glaublich haben der PC € 650,00 und der Drucker € 400,00 gekostet. Der PC-Defekt sei aber glaublich erst im Jahr 2008 aufgetreten, weil sie erst im Februar 2009 ein neues Gerät erworben habe. Der sonstige betriebliche Aufwand beinhalte den Ankauf einer Brille für die PC-Arbeit in Höhe von € 363,00, wobei der Arbeitgeber im Nachhinein einen Kostenzuschuss von € 178,00 gewährt habe. Diesen Kostenzuschuss habe sie bisher noch nicht berücksichtigt. Weiters seien darin € 39,98 für zwei Regale von der Firma Kika enthalten, wo sie ihre Unterlagen aufbewahre. Wiederum entspricht die Bw nicht der Belegaufforderung, sondern schließt mit den Worten: "Die Belege hierzu kann ich jederzeit gerne nachreichen." Die Kosten für Literatur und Büromaterial seien bereits an anderer Stelle der Erklärung enthalten, sodass sie, entgegen ihrer irrtümlichen Annahme im letzten Schreiben, hier nicht in Ansatz zu bringen sind. Beigelegt wird die Rechnung des Reisebüros vom 4.11.2008 über € 959,00. Mit Bescheid vom 24. August 2010 verfügt die Amtspartei die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen. Laut Bescheidbegründung sei erst durch das nachfolgende Vorhalteverfahren hervorgekommen, dass als Fortbildungskosten eine aufgrund eines Mischprogramms nichtabzugsfähige Reise nach Portugal als Werbungskosten beantragt worden sei. Dies stelle eine neue Tatsache gemäß § 303 Abs. 3 BAO dar und mache die Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides erforderlich. Im unter einem neu erlassenen Sachbescheid werden Werbungskosten von nur mehr € 1.572,64 sowie ein Gewinn aus selbständiger Arbeit von € 418,23 erfasst. Folgende Darstellung verbindet die Begründung mit den ausgeschiedenen Beträgen: | Bescheidbegründung Werbungskosten | Betrag € | Kosten für eine Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen und können folglich nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ist nicht entscheidend, ob der Dienstgeber für die Reise Dienstfreistellung gewährt. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen vielmehr derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrt. | 959,00 | Bescheidbegründung Betriebsausgaben | | Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung liegen nur dann vor, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bildet. Diese Voraussetzungen sind in Ihrem Fall nicht gegeben, daher konnten die diesbezüglich als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden. | 39,98 | Da das geforderte Anlageverzeichnis für 2008 nicht vorgelegt wurde und der Buchwert des Anlageverzeichnisses 2007 per 31.12.2007 null beträgt, konnte die beantragte AfA nicht berücksichtigt werden. | 353,65 | Kosten für Sehbehelfe (Brillen) sind grundsätzlich keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten, auch dann nicht wenn eine Bildschirmbrille für die Tätigkeit am Bildschirm benötigt wird und ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet wird. | 363,00 Mit am 21. September 2010 eingegangenem Schriftsatz vom 2. September 2010 beruft die Bw gegen beide Bescheide und führt zur Verfügung der Wiederaufnahme aus: Der Wiederaufnahmsbescheid sei rechtswidrig, weil die Begründung keine hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der für die Wiederaufnahme herangezogenen, neu hervorgekommenen Tatsachen enthalte. Vielmehr enthalte die Begründung lediglich eine rechtliche Beurteilung des als bekannt vorausgesetzten Sachverhalts. Eine Qualifikation des Wiederaufnahmsgrundes als bedeutsam für einen anders lautenden Spruch und die für die Ermessensentscheidung maßgebenden Überlegungen würden zur Gänze fehlen. Zudem seien die näheren Umstände der Fortbildungsreise nach Portugal der Abgabenbehörde bereits spätestens mit der Ergänzungserklärung vom 28. Dezember 2009 bekannt, sodass bereits zu diesem Zeitpunkt das allfällige Vorliegen eines "Mischprogramms" bekannt und somit der von der Abgabenbehörde fälschlicherweise herangezogene Wiederaufnahmegrund gegeben waren. Einer weiteren Ergänzung im Mai 2009 bedurfte es hierzu nicht. Es entziehe sich auch der Kenntnis der Bw, wieso eine bereits spätestens im Dezember 2009 bekannte neue Tatsache zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens erst im August 2010 (nach mehr als 8 Monaten!) geführt habe. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, da es sich bei der Begründung um eine andere rechtliche Beurteilung eines bekannten Sachverhalts handelt, der eine Wiederaufnahme nicht rechtfertige. Bereits dieser Umstand wäre als wesentlicher und von der Abgabebehörde zweiter Instanz auf Grund von § 289 Abs. 2 BAO nicht sanierbarer Verfahrensmangel anzusehen, der die ersatzlose Behebung des angefochtenen Wiederaufnahmebescheides zur Folge haben müsse. Auch die Qualifikation der Bildungsreise als Mischprogramm sei unzutreffend und nicht geeignet, zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid zu führen. Es folgt eine materielle Auseinandersetzung mit dem Aus- bzw. ,Fortbildungscharakter der RiAA-Reise 2008, die die Bw für die Einkommensteuer wiederholt und die daher bei der Einkommensteuer dargestellt wird. Zusammengefasst würden die mit der RiAA-Reise 2008 verbundenen Kosten daher jedenfalls den Werbungskosten zu subsumieren seien und einen im Spruch anders lautenden Bescheid nicht herbeiführen können. Da die Amtspartei die Wiederaufnahme ausschließlich auf die Bildungsreise gestützt habe, sich dieser Grund jedoch aufgrund des Berufungsvorbringens als unzutreffend erweise, sie der angefochtene Wiederaufnahmsbescheid ersatzlos aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2013 wird vorgetragen, dass im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch einzelne Reisetage abzugsfähig sein können, dass von dem beanstandeten Gesamtbetrag von € 959,00 bzw nunmehr € rund 1.300,00 nur noch ein geringer Teil verbliebe, der allenfalls nicht abzugsfähig sei. Da die steuerliche Auswirkungen als geringfügig anzusehen seien, sie nach billigem Ermessen eine Wiederaufnahme nicht gerechtfertigt. Zur Einkommensteuer 2008 wird vorgetragen, dass die Bw weiters Einkünfte aus schriftstellerischer Arbeit erwirtschaftet habe, weil sie neben der reinen Vortragstätigkeit auch Kursunterlagen erstelle, ohne selbst auch bei diesen Kursen vorzutragen. Diese Skripten habe die Bw ausschließlich an ihrem privaten Arbeitsplatz erstellt und ohne Vortragstätigkeit je nach Wunsch für die jeweilige Einrichtung erstellt bzw. überarbeitet. Die schriftstellerische Tätigkeit habe demnach keinen Bezug zu ihrer Vortragstätigkeit. Da bei einem Schriftsteller nach stRSpr das Zentrum der Aktivität unbestritten im häuslichen Arbeitszimmer liege, seien die Einrichtungsgegenstände als Betriebsausgaben anzuerkennen. Zum Anlageverzeichnis wiederholt die Bw ihr bisheriges weitwendiges Vorbringen und bleibt dabei, dass erinnerlich ein PC und ein Drucker, also zwei Wirtschaftsgüter, aktiviert worden seien und wendet ein, die Amtspartei hätte die AfA schätzen müssen. Die gänzliche Streichung der AfA sei jedoch nicht zulässig. An bisher vergessenen Betriebsausgaben werden Tagesgebühren für vier Vortragstage von insgesamt € 59,40 geltend gemacht. Gegen die Nichtanerkennung der Kosten für die Bildschirmbrille wird nochmals der Kostenbeitrag durch den Arbeitgeber eingewandt. Zur RiAA-Reise wird das Vorbringen der gegen den Wiederaufnahmsbescheid erhobenen Berufung wiederholt sowie darüber hinaus unbelegte pauschale Unkosten für Telefonkosten, Fahrtkosten zu den Reisebüros zu Einholung zusätzlicher Informationen, notwendige Ausgaben am Reiseziel für diverse Kleinleistungen (zB gemeinsam abgesammeltes Trinkgeld) von insgesamt € 50,00 geltend gemacht. Unter Einbeziehung des DG-Ersatzes und dieser Unkosten beziffert die Bw die selbstgetragenen Kosten mit € 1.392,64. Nach Wiedergabe der Werbungskosten-Generalklausel gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 und Z 9 leg. cit sowie des § 14 RStDG und der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten vier Kumulativerfordernisse (VwGH 24.04.1997, 93/15/0069) wird vorgetragen, dass die RiAA-Reise 2008 diesen von Gesetz und Rechtsprechung verlangten Anforderungen jedenfalls gerecht werde. Das für die Ausbildung der RiAA von dafür zuständigen Richtern am OLG erarbeitet Programm sei beinahe ausschließlich darauf ausgerichtet gewesen, die Erfahrungen und Kenntnisse der Teilnehmer in puncto anderer Rechtssysteme zu vertiefen. die im Rahmen der Studiereise vermittelten Kenntnisse seien nicht nur konkret verwertbar, sondern entsprächen auch dem gesetzlichen Ausbildungsauftrag des § 14 Abs 3 RStDG. Beispielsweise nennt die Bw den von Österreich deutlich abweichenden Aufbau der Gerichtsorganisation sowie die damit verbundenen Vor- und Nachteile, die mögliche Vereinheitlichung dieser Systeme und die allfällige Übertragung und Nutzbarmachung dortiger Organisationsstrukturen auf österreichische Rechtssprechungseinrichtungen (wohl gemeint "Rechtsprechung..."). Diese Voraussetzungen seien von der Abgabenbehörde auch nicht in Frage gestellt. Der gesetzliche Ausbildungsauftrag des § 14 Abs 3 RStDG sei rechtliche Grundlage für die RiAA-Reisen. Weiters wird vorgetragen, dass jene Veranstaltungen, die einen juristischen Bezug zu ihrem Beruf hätten, zumindest zu acht Stunden Normalarbeitszeit, manchmal bis zu elf Stunden gedauert hätten, wobei die Bw die Transferzeiten und die Mittagspausen der Normalarbeitszeit zuordnet. Zu der im Programm vorgesehenen Freizeit nach dem Besuch des Gerichtes in Sintra sei es infolge des ausführlichen und länger dauernden Besuchs des dortigen Gerichts nicht mehr gekommen, bzw seien nur ca. 20 Minuten zur Verfügung gestanden, sodass man direkt zum Empfang beim Bürgermeister aufgebrochen sei. Die Tagesabläufe schildert die Bw zumeist nur mit Zirkaangaben für Mittagspausen und Transferzeiten. Sie spricht von Besuchen, Diskussionen, Besichtigungen, Vorträgen und Empfängen. Auch der freie Freitag hätte juristische relevante Anteil von zumindest vier Stunden, weil die Reiseleitung bei der Besichtigung wenn möglich juristisch relevante Informationen hervorgehoben habe. Das berufliche Interesse wird auch damit begründet, dass einer Privatperson die Teilnahme zB am Empfang in der österreichischen Botschaft sowie beim Bürgermeister in Sintra gar nicht möglich gewesen wäre oder bei Privatreisen gar nicht stattfände, was den beruflichen Bezug außer Zweifel stelle. Am Samstag, 4.10.2008 und am Freitag, 10.10.2008, hätten gemeinsame Abendessen von insgesamt mindestens fünf Stunden der RiAA mit dem Präsidenten des OG und weiterer hochrangiger Richter des OLG und des OGH stattgefunden. Dem Abendessen seien formelle Ansprachen vorangegangen. Dabei sei es auch zu Einzelgesprächen mit den Vertretern des OLG/OGH gekommen, die überwiegend juristische Themen besprachen und auch ein Feed-Back zu den neuen Erfahrungen mit der Gerichtsorganisation in Portugal eingeholt hätten. Am Beginn der Reise sollten bereits im Vorfeld die Besonderheiten des portugiesischen Rechtssystems dargestellt werden. Durch diese juristisch bezogenen Begleitumstände würden die Abendessen jede Anziehungskraft auf andere Personen einbüßen, weil den Abendessen jegliche private Unbeschwertheit fehle. Da die berufsbezogenen Programmpunkte auch oft bis in den Abend bzw in die Nacht hinein gedauert hätten, sei eine private und unbeschwerte Gestaltung des Abends weggefallen. Insgesamt seien touristische Programmpunkte nur als untergeordnet bzw sogar verschwindend anzusehen. Die Reisezeit sei auch für einkommensteuerliche Zwecke zumindest zur Hälfte als Dienstzeit anzusehen, weil dies bei dienstlich veranlassten Reisen, deren Reisezeiten länger dauerten als die Anreise zum Dienstort, so sei. Endlich wird der Vorwurf der Willkür erhoben, weil die Kosten für die RiAA-Reise im Falle zweier anderer Kursteilnehmer bei deren Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagungen anerkannt worden seien. Diese unterschiedliche Behandlung sei weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt und stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und absolut willkürliches Behördenhandeln dar. Dem Berufungsschriftsatz sind eine Ablichtung des Reiseprogramms sowie eine Rechnung der Reiseversicherung beigelegt. PROGRAMM DER RiAA-REISE 2008, LISSABON, PORTUGAL | | SAMSTAG, 4. OKTOBER | 05:30 | Treffpunkt am Flughafen (Terminal 1, Informationsschalter in der Abflughalle) und Verteilung der Reisedokumente ("electronic tickets") | 06:55 | Abflug nach Zürich mit der LX 1585 | 08:15 | Ankunft Zürich | 09:45 | Abflug nach Lissabon mit der LX 2084 | 11:30 | Ankunft in Lissabon Treffen mit der Reiseleiterin und Transfer zum Hotel | 19:50 | Treffpunkt in der Hotelhalle | 20:00 | Transfer vom Hotel zum Restaurant "Doca 6" | 20:30 | Abendessen | 23:00 | Transfer zurück zum Hotel | | SONNTAG, 5. OKTOBER | 07:30 | Weckruf | 08:15 | Frühstück | 08:50 | Treffpunkt in der Hotelhalle | 09:00 | Abfahrt zu einer halbtägigen Stadtrundfahrt von Lissabon | 12:30 | Rückkehr zum Hotel | | MONTAG, 6. OKTOBER | 07:15 | Weckruf | 08:00 | Frühstück | 08:35 | Treffpunkt in der Hotelhalle | 08:45 | Abfahrt zur Richterschule (Centro de Estudos Judiciàrios) | 09:30 | Präsentation durch den namentlich genannten Direktor für internationale Beziehungen (in englischer Sprache) | Anschl. | Mittagspause | 14:30 | Besuch beim Obersten Justizrat (Conselho Superior da Magistratura) Präsentation durch den namentlich genannten Vizepräsidenten, (in englischer Sprache) | Anschl. | Rückfahrt zum Hotel | | DIENSTAG, 7. OKTOBER | 07:45 | Weckruf | 08:30 | Frühstück | 10:05 | Treffpunkt in der Hotelhalle | 10:15 | Abfahrt zum Justizministerium in Lissabon | 11:00 | Präsentation durch die namentlich genannte Generaldirektorin für Justizpolitik und internationale Angelegenheiten (in englischer Sprache) | Anschl. | Rückfahrt zum Hotel | 17:35 | Treffpunkt in der Hotelhalle | 17:45 | Abfahrt zur Residenz der Österreichischen Botschaft | 18:30 | Empfang auf Einladung von Botschafter Dr. Ewald Jäger | Anschl. | Rückfahrt zum Hotel | | MITTWOCH, 8. OKTOBER | 07:45 | Weckruf | 08:30 | Frühstück | 09:05 | Treffpunkt in der Hotelhalle | 09:15 | Abfahrt zur Rechtsanwaltskammer in Lissabon | 10:00 | Präsentation durch den namentlich genannten Präsidenten Pinto (in portugiesischer Sprache mit Dolmetscherin) | Anschl. | Abfahrt nach Sintra und Mittagspause | 14:00 | Besuch des Gerichtes in Sintra | | Empfang durch die namentlich genannte Präsidentin des Gerichtshofes; Teilnahme an der Gerichtsverhandlung in einer Strafsache (in portugiesischer Sprache mit Dolmetscherin) | Anschl. | Freizeit in Sintra | 18:00 | Empfang auf Einladung des Bürgermeisters von Sintra, Dr. Fernando José Seara | Anschl. | Rückfahrt zum Hotel | | DONNERSTAG, 9. OKTOBER | | Tag zur freien Verfügung | | FREITAG, 10. OKTOBER | 07:30 | Weckruf | 08:15 | Frühstück | 08:50 | Treffpunkt in der Hotelhalle | 09:00 | Abfahrt zum halbtägigen Ausflug nach Sintra, Cabo da Roca, Estoril | 10:00 | Ankunft in Sintra und Treffen mit Stadtführer zu kurzem Spaziergang durch die Altstadt inkl. Besichtigung des Königspalastes | 12:00 | Abfahrt zum Cabo da Roca, dem westlichsten Punkt Kontinentaleuropas | Anschl. | Rückfahrt nach Lissabon (via Estoril oder Cascais) | 19:50 | Treffen in der Hotelhalle, Transfer zum Restaurant | 20:30 | Abendessen | Anschl. | Rückfahrt zum Hotel | | SAMSTAG, 11. OKTOBER | 07:30 | Weckruf | 08:15 | Frühstück | 09:15 | Gepäck laden | 09:30 | Abfahrt zum Flughafen | 12:15 | Abflug nach Zürich mit der LX 2085 | 15:55 | Ankunft in Zürich | 17:05 | Abflug nach Wien mit der LX 1582 | 18:25 | Ankunft in Wien Schwechat Mit Vorlageberichten vom 14. Oktober 2010 werden die Berufungen dem UFS vorgelegt. Darin werden bisher zu Richtereisen und RiAA-Reise ergangene Berufungserledigungen des UFS angeführt, die allesamt von Mischprogramm ausgegangen sind, sowie auf diese verwiesen. Zur AfA wird auf das Anlageverzeichnis verwiesen, in dem die RBW per 31.12.2007 mit "null" ausgewiesen seien. Es bestehe keine Schätzungsbefugnis. Zum Sehbehelf wird die Bescheidbegründung wiederholt; im Fall einer Stattgabe wäre der Ersatz des DG abzuziehen. Die Kosten für die Regale (Arbeitszimmer) und die bisher nicht berücksichtigten Tagesgebühren könnten nach Ansicht der Amtspartei als Betriebsausgabe anerkannt werden. Dies entfalte jedoch keinerlei steuerliche Wirkung, da die Einkünfte aus selbständiger Arbeit unter dem Freibetrag gem § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 liegen würden. In ihrer Gegenäußerung vom 16.10.2010 vertritt die Bw die Auffassung, dass die zitierten Entscheidungen über die Abzugsfähigkeit der Bildungsreise, an der sie teilgenommen habe, nichts aussagten. Keine dieser RiAA-Reise betreffe nämlich die RiAA-Reise des OLG im Jahr 2008. Aus den genannten Entscheidungen könnten daher nur Grundsätze bzw Voraussetzungen abgeleitet werden. Die Amtspartei hätte die RiAA-Reise 2008 konkret prüfen müssen, weil die Abzugsfähigkeit vom jeweiligen Programm und der gesamten Reisegestaltung anhänge, nicht jedoch davon, ob die Reisen bestimmter Berufsgruppen, die ein vollkommen anderes Programm hatten, früher als abzugsfähig betrachten worden seien oder auch nicht. Eine solche Prüfung habe die Amtspartei jedoch offenbar nicht vorgenommen, da sie ansonsten zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Ferner hätten sogar der Präsident des OLG Wien sowie einige der mitreisenden Richter bereits im Vorfeld angemerkt, dass gerade die RiAA-Reise im Jahr 2008 ein besonders dichtes fachliches Programm hatte und im Vergleich zu früheren Reisen wenig Zeit für allgemeine Programmpunkte oder zur freien Verfügung verblieben sei. Bereits daraus erhelle, dass diese Reise nicht ebenso wie vorhergehende oder nachfolgende Reisen beurteilt werden könne. Nochmals wird der Vorwurf der Willkür erhoben, wobei ein dritter Kollege namentlich angeführt wird, bei dem das Finanzamt die RiAA-Reise 2008 ebenfalls anerkannt hätte, sowie moniert, dass es für die Bw nicht nachvollziehbar sei, weshalb ausgerechnet sie immer von ihrem Finanzamt geprüft werde. Über die beiden im Berufungschriftsatz angeführten Fälle der Anerkennung der RiAA-Reise 2008 führt die Bw ins Treffen, dass ihr noch weitere Kollegen mitgeteilt hätten, die Kosten dieser Reise ohne Nachfragen der Abgabenbehörden steuerlich in Abzug gebracht zu haben. Mit Vorhalt vom 14. Mai 2013 wird die Bw um Bekanntgabe der ins Treffen geführten ständigen Spruchpraxis des VwGH und des UFS, welche genau diese Art der Fortbildungsreise (in concreto RiAA-Reise 2008 nach Lissabon) schon mehrfach als abzugsfähig erkannt hätten, ersucht. Es wird mitgeteilt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis VwGH 24.04.1997, 93/15/0069, die Richterreise nach Spanien des Jahrs 1991 in diesem Sinne als Mischprogramm und damit als nicht abzugsfähig angesehen. Auch der Unabhängige Finanzsenat hatte bereits wiederholt Gelegenheit, seine Rechtsansicht zu den jährlich stattfindenden Reisen für Richter/-innen und Richteramtsanwärter/-innen zu äußern und auch er ist in jedem Fall zu dem Ergebnis eines Mischprogramms gelangt (vgl etwa UFS 21.08.2003, RV/3729-W/02, Richterreise Lissabon 2001; UFS 11.05.2010, RV/0741-W/08, Richterreise nach Südafrika 2003; UFS 21.02.2007, RV/0020-W/07, UFS 30.04.2009, RV/0028-K/08 und UFS 11.06.2008, RV/2447-W/07, alle zur Richterreise Portugal 2005; UFS 30.04.2009, RV/0066-K/09, und UFS 09.11.2010, RV/1132-W/09, beide zur Richterreise Thailand 2006, UFS 05.03.2012, RV/0191-W/12, zu den Richterreisen in den Oman 2008 und in die Türkei 2009). Sodann wird um Darlegung ersucht, wie das auf dieser Reise erworbene Wissen konkret im Beruf umgesetzt werde, sowie um Bekanntgabe jenes Wissens, dass die Bw in der österreichischen Botschaft oder beim Empfang des Bürgermeisters von Sintra erworben habe. Allfällige Skripten oder Mitschriften seien vorzulegen. Weiters wird um Bekanntgabe der Ausbildungsordnung ersucht, wonach die RiAA-Reise Teil der Ausbildung zum Richter sei, denn nach den auf der Website des Juridicums Uni Wien angeführten Ausbildungskriterien sei das nicht der Fall (Beschreibung von der Vereinigung der österr. Richter). Sodann wird um Ergänzung des Programms bezüglich der fehlenden Zeitangaben ersucht. Schließlich wird die Bw auf die jüngere geänderte Spruchpraxis des VwGH hingewiesen (zB VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197) und über deren steuerliche Auswirkung (mögliche Anerkennung einzelner Tage) informiert. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2013 trägt die Bw vor, dass auch ihr eine Entscheidung des VwGH oder UFS, in welchem die RiAA-Reise 2008 als abzugsfähig anerkannt worden wäre, nicht bekannt sei. Aus den zahlreichen Entscheidungen des VwGH und UFS ergebe sich, dass die Voraussetzungen der lehrgangsmäßigen Planung und Durchführung der Reise sowie des Erwerbs von Kenntnissen, die eine konkrete Verwertung im ausgeübten Beruf als RiAA oder Richter zulassen, im Falle von RiAA- oder Richterreisen unstrittig seien. Strittig sei in diesen Reise immer wieder die Frage gewesen, ob - unbeschadet der eindeutig berufsspezifisch interessanten Programmpunkte - das Reiseprogramm in seiner Gesamtheit derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des StPfl abgestellt ist, dass es jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrt, sowie - und damit in Zusammenhang - ob bei der Studienreise allgemein interessierende Programmpunkte zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Da aber das Reiseprogramm immer unterschiedlich sei, müsse wohl das Programm jeder Reise für sich geprüft werden, da aus dem Umstand, dass zB die RiAA-Reise aus 2007 mangels zeitlichen Überwiegens der beruflich veranlassten Programmpunkte, nicht darauf geschlossen werden könne, wie dieses Verhältnis bei der RiAA-Reise 2008 gewesen ist. Zur Umsetzung des neu erworbenen Wissens im Berufsleben wird zunächst eingewandt, dass in der Rechtsprechung des VwGH und des UFS an sich unstrittig sei, dass derartige Reisen dazu dienten, Wissen zu erwerben, das im ausgeübten Beruf als RiAA oder Richter/Staatsanwalt konkret verwertet werden könne, wie: Kennenlernen des ausländischen Rechtssystems einschließlich der Verwaltung, der do. Ausbildung der RiAA, Aufbau von Instanzenzügen, der Organisation der Gerichte, des Prozessrechts und in Grundzügen des materielle Rechts und zwar unter besonderer Berücksichtigung jener Regelungen, die vom nationalen österreichischen Recht abwichen. Die Kenntnisse und das Wissen über die sowohl gerichtlichen als auch verwaltungsbehördlichen Einrichtungen anderer Staaten sowie über das materielle Recht anderer Staaten sei für einen RiAA (und später Richter) in vielerlei Hinsicht von größter Bedeutung, weil solche Kenntnisse für Richter und Staatsanwälte im legistischen Bereich jedenfalls nutzbar seien, wo vielfach ein Blick über die Grenzen geworfen werde. Die legistischen Abteilungen des BMJ bestünden zum Großteil aus Richtern bzw. Staatsanwälten. Die Bw legt die Beilagen ./A zur nationalen Rechtslage der Legisitk im BMJ (Dr. Andreas Pollak, legistische Abteilung des BMJ) und die Beilagen ./B, ./B1, ./C und ./C1 zur Familienrechtsnovelle 2013, wo im Vorfeld das Familienrecht in Deutschland studiert worden sei, vor. Ein solcher Wechsel in das Ministerium stünde auch der Bw offen. Es sei jedenfalls von großem Interesse und auch Nutzen, die Ausbildungssysteme anderer Staaten kennen zu lernen, da dieses Wissen auch für die Weiterentwicklung der österreichischen RiAA-Ausbildung heran gezogen werden könnte. Letztlich sei die Ausbildung zum Richter ein Ergebnis der gesetzlichen Vorgaben, wobei hier wiederum Richter und Staatsanwälte die legistische Arbeit übernehmen würden. Besonders bemerkenswert seien die in Portugal geübte Praxis der Vorbereitung richterlicher Entscheidungen durch nichtrichterliches Personal und die Gerichtsorganisation (insbesondere Einrichtung sog. zentraler Service-Center, sodass Parteien nicht mehr direkt zu den Richtern durchgelassen werden, was gerade auch in ihrem Bezirksgericht der Fall sei). In dem von der Bw betreuten Rechtsbereich des Familien- und des Sachwalterrechts gehöre es zum täglichen Arbeitsablauf, dass auch das materielle Recht anderer Staaten angewandt werden müsse. So ergebe sich z.B. nach § 20 IPRG, dass unter Umständen auch von österreichischen Gerichten das nationale Recht eines anderen Staates angewendet werden müsse. Für die Staaten der Europäischen Union gebe es zusätzlich internationale Verträge, die ebenfalls häufig zur Anwendung fremden Rechts durch österreichische Gerichte führen würden. Über die bloße Rechtsanwendung hinaus müssten idR die Vorschriften auch interpretiert werden, wobei hier auch der unterschiedliche kulturelle und soziale Hintergrund berücksichtigt werden müsse. Gerade im Familienrecht müsse die Bw als Richterin auch immer wieder direkt mit anderen Staaten zusammen arbeiten (z.B. HKÜ). Das betreffe jedoch nicht bzw. nicht ausschließlich Fragen der gerichtlichen Vorsorge, sondern vor allem der Jugendwohlfahrt, also Verwaltungsrecht, was in den verschiedenen Vertragsstaaten nicht nur von Bund und Ländern, sondern teilweise auch den von Gemeinden besorgt werde. Aus diesem Grund seien auch Kenntnisse über verwaltungsrechtliche Einrichtungen unerlässlich. Sie habe derzeit einen solchen Fall mit Deutschland anhängig. All dies könne bei einer Bildungsreise aus erster Hand und direkt an Ort und Stelle kennen gelernt werden. Gerade im Zuständigkeitsbereich ihres Bezirksgerichtes sei die Dichte von Personen mit Migrationshintergrund hoch. Es stehe hierzu auch eine Online-Bibliothek mit den wichtigsten familienrechtlichen Bestimmungen anderer Staaten zur Verfügung (Beilage ./D). Im Rahmen des EJN (Europäisches Justizielles Netzwerk) würden immer wieder Austausch- und Fortbildungsprogramme, die genau diesem Zweck (nämlich dem besseren Verständnis und der besseren Kenntnis der Rechtssysteme anderer Staaten) dienen sollen, durchgeführt. Gerade auch für Richter besteht die Möglichkeit - selbstverständlich im Rahmen der dienstlichen Verwendung - an solchen Programmen teil zu nehmen (vgl. Beilage ./E und ./F). Auch iZm der Strafrechtspflege würden sich die vielfachen und umfangreichen internationalen Aufgaben, wie internationale Strafverfolgung, Auslieferungsrecht, Übernahme und Übergabe zum Strafvollzug, ergeben. Da aber jedem Richter die verschiedensten Positionen offen stehe würden (auch aus dem Umstand, dass die Bw derzeit Richterin auf einem Bezirksgericht sei, könne nicht geschlossen werden, dass sie nicht in wenigen Jahren z.B. in einer legistischen Abteilung des BMJ tätig sein werde oder künftig am OLG), sei es auch zweifellos notwendig und gerechtfertigt, sich in jede Richtung weiterzubilden. In Zeiten der immer enger werdenden europäischen Zusammenarbeit, könne der berufliche Nutzen von Kenntnissen über andere Rechtssysteme, vor allem wenn diese in der Praxis erworben wurden, wohl kaum in Abrede gestellt werden. Hinsichtlich der Einrichtungen in Portugal sei insbesondere hervorzuheben, dass z.B. ein Institut wie der oberste Justiz-Rat, in Österreich überhaupt nicht existiere. Ob dem portugiesischen Vorbild gefolgt werde, sei offen. Zusammenfassend seien daher die von der Bw anlässlich der RiAA-Reise 2008 erworbenen Kenntnisse aktuell (vgl. internationales Familienrecht) als auch potenziell (vgl. mögliche künftige Tätigkeit in einer legistischen Abteilung) nutzbar. Das treffe auch auf die verwaltungsrechtlichen Einrichtungen zu. Zur Ausbildungsordnung werden der Wortlaut des § 14 Abs 1 bis 4 RStDG wiedergegebenen und die RiAA-Reise 2008 den Abs 3 und Abs. 4 leg. cit subsumiert. Bei der RiAA-Reise handle es sich um eine Exkursion im oben genannten Sinn, sodass die RiAA-Reise unzweifelhaft zur RiAA-Ausbildung zu zählen sei und auch den gesetzlichen Vorgaben hierzu entspreche. Dem entsprechend erfolge auch die Zulassung zu dieser Reise durch den OLG-Präsidenten (vgl. Beilage ./G). Auch in der Zulassung werde die RiAA-Reise ausdrücklich als Ausbildungsveranstaltung qualifiziert, wofür sogar Sonderurlaub gemäß § 74 RStDG gewährt werde. Zum Ersuchen auf Rekonstruktion der genauen Zeitpunkte verweist die Bw darauf, dass die Reise mittlerweile 5 Jahre zurückliege und es entsprechend schwierig sei, diesem Auftrag nachzukommen. Dies wäre in einem engeren zeitlichen Zusammenhang noch eher möglich gewesen. Sie gehe aber davon aus, dass sich der Umstand, dass die Abgabebehörde erster Instanz erst nach zwei Jahren das Verfahren wieder aufgenommen hat, und auch daraus, dass die erste Reaktion auf meine fristgerecht eingebrachte Berufung neuerlich erst zwei Jahre nach deren Vorlage beim UFS erfolgt ist, sich wohl nicht zu ihrem Nachteil auswirken könne. Ansonsten könne sich der Eindruck ergeben, dass eine durch die Abgabenbehörde entstandene Verfahrensverzögerung und der dadurch bewirkte erschwerte Zugang zu Beweis- und Bescheinigungsmitteln von behördlicher Seite dazu genutzt werden, um die Ansprüche eines Steuerpflichtigen "im einfachen Weg" ablehnen zu können. Da sie aber davon ausgehe, dass dies nicht der Fall sei, wird mir wohl zuzustehen sein, dass als Bescheinigungsmittel meine eigenen Angaben als ausreichend zu qualifizieren sind. Sie habe allerdings versucht, noch weiter nachzuforschen. Beim OLG Wien seien keine genauen Aufzeichnungen zum tatsächlichen Ablauf der Reise geführt worden, auch dort liege nur das Reiseprogramm auf, das sie bereits vorgelegt habe. Sie könnte allerdings eine Liste der Teilnehmer vorlegen. Im Übrigen habe sie versucht, anhand der von ihr bei dieser Reise angefertigten Fotos die verschiedenen Zeitpunkte, wann einzelne Programmpunkte geendet haben, nachzuvollziehen. Wie schon ausgeführt, würden die Zeiten im Programm leider nicht vollständig stimmen. Ergänzend zum bisher dargelegten Tagesablauf ergeben sich folgende Ergänzungen: Montag, 6. Oktober 2008: Die Bw vermute, dass am ersten Tag, die Abfahrt früher als geplant erfolgt sei. Aus einem Foto sei ersichtlich (Aufnahme um 12:41 Uhr; Beilage ./H), dass noch kurz vor 13:00 Uhr der erste Programmpunkt nicht abgeschlossen gewesen sei. Da bereits um 14.30 Uhr der Besuch des Justizrates folgte (Busanfahrt dorthin war auch noch notwendig) sei ersichtlich, dass kaum Zeit für eine Mittagspause war. Es ergebe sich daher für diesen Tag eine "Gesamtarbeitszeit" (inklusive Fahrtzeiten und Mittagspause) von ca. 11 Stunden. Dienstag, 7. Oktober 2008: Die Abfahrt zum Justizministerium sei um ca. 10 Uhr erfolgt (laut Berufung und Programm 10.15 Uhr). Am Vormittag habe die Bw um 12.11 Uhr ein Foto (Beilage ./I) vom Vortrag aufgenommen. Nach dem Vortrag sei eine Fragerunde mit Diskussion erfolgt, die wegen des Dolmetschens entsprechend lange gedauert habe. Abweichend dem bisherigen Vorbringen sei die Rückkehr ins Hotel sicher erst um 23.00 Uhr möglich gewesen. Um 22.15 Uhr habe die Bw noch ein Foto von der Botschaft gemacht (Beilage ./J), was das belege. Insgesamt sei daher für rein juristische bzw. für Richter und Richteramtsanwärter relevante Programmpunkte ein Zeitaufwand von rund 10.00 Stunden erforderlich. Die Angaben zur Rückfahrt ins Hotel, freien Zeit zum Mittagessen sowie Abfahrt zur österreichischen Botschaft bleiben unverändert. Die von der Bw ermittelte Gesamtarbeitszeit ergibt sich als Differenz zwischen Abfahrtszeitspunkt vom Hotel und Rückkunftszeit dorthin und umfasst somit Pausen und Transferzeiten. Der Botschafter habe ebenfalls die Besonderheiten gegenüber dem österreichischen Gerichtssystem dargelegt, wobei auch Vertreter des Justizrates anwesend gewesen seien. Weiters habe der Botschafter ausdrücklich die Zusammenarbeit mit den österreichischen justiziellen Behörden und auch das österreichische Gerichtssystem gelobt. Die Erfahrungen des Botschafters, der im Falle der gerichtlichen Strafverfolgung von österreichischen Staatsbürgern in Portugal erster Ansprechpartner sei) seien nicht nur interessant gewesen, sondern hätten insgesamt auch ein durchaus positives Bild der portugiesischen Gerichtsbarkeit gezeigt. Mittwoch, 8. Oktober 2008: Statt mit 9.15 Uhr wird die Abfahrtszeit mit ca. 9.00 Uhr angegeben sowie der Entfall der im Programm enthaltenen Freizeit wiederholt. Um 18.01 Uhr habe die Bw ein Foto im Gericht gemacht, wodurch nachgewiesen werde, dass der Empfang beim Bürgermeister erst mit 30-minütiger Verspätung begonnen habe. Dort wurde den RiAA das Verwaltungssystem auf Gemeindeebene nahe gebracht. Wie oben dargestellt habe dies auch beruflichen Bezug, weil z.B. im Familienrecht auch mit den Verwaltungsbehörden (und zwar auch mit jenen anderer Staaten) zusammen gearbeitet werden müsse. In Portugal würden die Gemeinden auch Aufgaben der Jugendwohlfahrt wahrnehmen. Freitag, 10. Oktober 2008: Die Ausflüge laut Programm seien zwar alle tatsächlich durgeführt worden. Zu den Programmpunkten sei jedoch anzumerken, dass einerseits von der Reiseleitung stets Wert darauf gelegt wurde, wenn möglich juristisch relevante Informationen hervorzuheben, sodass auch diese Programmpunkte einen speziell juristischen Einschlag hatten, und andererseits auch das Kennenlernen der historischen und kulturellen Gegebenheiten des besuchten Landes von besonderem Interesse waren, um ein besseres Verständnis auch für das Rechtssystems dieses Staates zu entwickeln. Auch laut RStDG gehöre die Bildung auf kulturellem Gebiet zur Ausbildung der RiAAs. Hierbei sei hervorzuheben, dass auch diese Ausflüge speziell für die Gruppe der RiAA organisiert worden und auf die speziellen Bedürfnisse und Ausbildungsanfordernisse ausgerichtet gewesen seien. Daher seien z.B. auch bisher nicht besichtigte Verwaltungseinrichtungen gezeigt und hierzu Informationen (eher statistischer Natur) gegeben worden. Wenn man daher unter Berücksichtigung der auch allgemein interessierenden Programmpunkte nur die Hälfte der gesamten Ausflugszeit berücksichtigen sollte, würden sich dennoch juristisch relevante Anteile in einem Ausmaß von zumindest 4 Stunden ergeben. Insgesamt ergebe sich, dass knapp 37 Stunden Programmpunkten gewidmet gewesen seien, die so einseitig und ausschließlich auf interessierte Teilnehmer aus dem Bereich der Richter/Staatsanwälte und Richteramtsanwärter abgestellt waren, dass sie Teilnehmer außerhalb dieser Berufsgruppe nicht angesprochen hätten und diesen zudem auch nicht zugänglich gewesen wären. Zu den beiden Abendessen am 4. und 10. Oktober 2008 wird vorgetragen, dass diese gemeinsamen Abendveranstaltungen verpflichtend gewesen seien und unter Teilnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien sowie hochrangiger Richter des Oberlandesgericht Wien und des OGH erfolgt sei. Dabei ging dem eigentlichen "Abendessen" jeweils ein formeller Teil (Ansprachen etc.) voran, der jeweils ca. 45 Minuten gedauert habe. Einmal habe dieser formelle Teil der Einleitung der Reise, im zweiten Fall der Nachbetrachtung bzw. dem Abschluss gedient. Anschließend seien jeweils auch Einzelgespräche mit den genannten Vertretern des OLG/OGH, wobei die begleitenden Richter jeweils die Tische der Teilnehmer aufgesucht hätten, um dort überwiegend juristische Themen und vor allem auch ein Feed-Back zu den neuen Erfahrungen mit der Gerichtsorganisation in Portugal einzuholen, erfolgt. Die Dauer der Veranstaltungen wird anhand von Fotos belegt. Daraus erhelle, dass auch diese Veranstaltungen, die gemeinsam nochmals mindestens 5 Stunden in Anspruch genommen hätten, ausschließlich beruflich veranlasst gewesen seien. Vermöge auch ein Abendessen an sich auf berufsfremde Personen eine gewisse Anziehungskraft auszuüben, so sei eine solche aber bei den gegebenen Begleitumständen jedenfalls zu verneinen, weil einem derartigen Programmpunkt unter diesen Umständen jegliche private Unbeschwertheit fehle, was in weiterer Folge auch die touristische Anziehungskraft als verschwinden gering erscheinen lasse. Die Bw führt, während dieser Bildungsreise zahlreiche Skripten und Unterlagen erhalten zu haben. Beispielhaft habe sie die angeschlossenen Unterlagen kopiert (von einem der Skripten habe sie nur das Inhaltsverzeichnis beigelegt, das gesamte Werk sei zu dick; Beilagenkonvolut ./O). Die beiden von der Bw genannten Berufskolleginnen, denen die Kosten zu dieser Reise von den Finanzämtern als Werbungskosten anerkannt worden sind, werden vom UFS als Zeuginnen vernommen. Beide Zeuginnen sind fremd und wurden rechtsbelehrt sowie wahrheitserinnert und geben ihre Aussagen zu Protokoll. Zeugin I gibt niederschriftlich an, dass am Sonntag die Reiseleiterin um ca 1-2 Stunden verspätet gewesen sei. Am Mittwoch sie die Mittagpause nicht in Sintra gewesen, sondern das Mittagessen habe vorher in Lissabon stattgefunden. Danach sei die Weiterreise nach Sintra erfolgt. Am Freitag, 10.10. sei nachmittags noch ein Ausflug nach Cascais erfolgt mit ca 1 Stunde Aufenthalt bei der Rückreise nach Lissabon. Ausgefallen sei kein einziger Programmpunkt. Konkret zum Vorbringen der Bw gefragt, gibt Zeugin I an, dass sie sich nicht daran erinnern könne, ob am Montag die Abfahrt um 8:00 oder um 8:45 erfolgt sei. Das letzte Stück hätten sie mit nicht mehr mit dem Bus zurücklegen können, weil die Straße zu eng gewesen sei. Sie hätten daher zu Fuß gehen müssen. Es wäre daher möglich, dass sie aus diesem Grund früher weggefahren seien, weil die Anreise länger gedauert habe. Wann die Rückfahrt ins Hotel erfolgt sei, könne sie nicht sage, da es nach der Veranstaltung die Möglichkeit gegeben habe, in der Innenstadt zu bleiben, wovon sie Gebrauch gemacht habe. Sie könne bestätigen, dass nach dem Vortrag beim Obersten Justizrat eine längere Diskussion stattgefunden habe und die Mittagspause kurz gewesen sei. Der Bus habe sie auch nicht abholen können, sie hätten wieder ein Stück zu Fuß gehen müssen. Wann die Gruppe am Dienstag nach dem ersten Programmpunkt ins Hotel zurückgekommen sei, könne sie ebenfalls nicht sage, weil wieder die Möglichkeit bestanden habe, auf dem Rückweg auszusteigen, was sie genutzt habe. Die Schilderungen bezüglich des Restes des Tages könne sie bestätigen. Am Mittwoch sei zwischen dem Vortrag in der Rechtsanwaltskammer und der Abfahrt zum Gericht in Sintra eine kurze Mittagspause gewesen. Die Freizeit in Sintra habe nicht stattgefunden, sie seien direkt zum Bürgermeister gefahren. Am Freitag sei der zuvor erwähnte zusätzliche Ausflug hinzugekommen. Sie könne bestätigen, dass die gemeinsamen Abendessen verpflichtend gewesen seien. Zeugin II gibt an, dass ihrer Erinnerung nach das Programm sehr dicht gedrängt gewesen und zum Mittagessen fast keine Zeit geblieben sei. Der Donnerstag sei der einzige Tag gewesen, an dem sie sich das Essen mit Zeit selbst hätten organisieren können. Sie könne die von der Bw dargelegten Abweichungen vom Programm nach ihrer Erinnerung insoweit bestätigen, als nach ihrem Empfinden jede Veranstaltung länger gedauert habe als geplant. Genaue Zeitangaben könne sie heute keine mehr machen. Sie selbst habe kein Reisetagebuch geführt und auch aus der Gruppe sei ihr niemand bekannt, der ein solches geführt hätte. Mit Vorhalt vom

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3268-W/10
Stammnummer
68108
Gültig
13.12.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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