Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0080-I/02
Unzulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens zwecks Beseitigung einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0080-I/02vom 19.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 14.12.1995, 94/15/0003; VwGH 9.7.1997, 96/13/0185). Die dem Finanzamt vorgelegenen Unterlagen (der Gesellschaftsvertrag über den Abschluss einer atypisch stillen Gesellschaft zwischen Ehegatten; Meldungen gemäß § 120 BAO über geänderte Gewinnverteilungen; die Entwicklung der Kapitalkonten, der die Gewinn- und Verlustzuweisungen, Einlagen und Entnahmen des stillen Gesellschafters entnommen werden konnten) hätten bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide eine rechtliche Würdigung des Gesellschaftsverhältnisses auch im Hinblick auf einen Fremdvergleich zugelassen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Herbert Albrecht, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1995 bis 1997 sowie
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1995 bis 1997
entschieden: Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1995 bis 1997 wird Folge gegeben. Die angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheide werden aufgehoben.
Die Berufung gegen die
aufgrund der verfügten Wiederaufnahme erlassenen Bescheide betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1995 bis 1997 wird gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Abgabepflichtige ME betreibt seit dem 31. Oktober 1984
eine Parfümerie in W, E-Straße 7. Der Gewinn aus diesem
Gewerbebetrieb wird gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt. Ihr
(nunmehriger) Ehegatte HDE war von Beginn an an diesem nicht protokollierten
Einzelunternehmen als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. ME war am
Vermögen, Gewinn und Verlust dieser Gesellschaft mit 49 % beteiligt, HDE
mit 51 % (vgl. den "Vertrag über
die Errichtung einer stillen Gesellschaft" vom 24. Dezember 1984).
Mit Stichtag 31. Dezember 2000 trat HDE seinen Gesellschaftsanteil an seine
Ehegattin ab, wodurch die atypisch stille Gesellschaft aufgelöst wurde.
Seither wird die Parfümerie von ME in der Form eines Einzelunternehmens
geführt.
Anlässlich
einer abgabenbehördlichen Prüfung der atypisch stillen Gesellschaft,
umfassend die Jahre 1995 bis 1997, wurde die Gewinnverteilung zwischen den
beiden Ehegatten - bei im Übrigen unverändert belassenen
Gewinnen - vom Prüfer nicht anerkannt, weil sie einem Fremdvergleich
nicht standhalte. HDE sei als stiller Gesellschafter am Betrieb seiner Ehegattin
mit einer Kapitaleinlage von 204.000 S beteiligt, zudem habe er im Jahr 1994
eine Privateinlage von 150.000 S geleistet. Dem stünden Entnahmen von
450.200 S gegenüber, die er bis zum 31. Dezember 1997 getätigt habe.
In der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft seien ihm Verlustanteile
von 321.460,73 S sowie Gewinnanteile von 39.649,47 S zugewiesen worden. In den
Jahren der betrieblichen Mitarbeit (1988 und 1989) habe HDE zudem
Vorwegbezüge von 126.000 S erhalten. Danach sei er hauptberuflich in einem
anderen Betrieb nichtselbständig tätig gewesen, wodurch die
Möglichkeit zur Mitarbeit im Betrieb der Ehegattin nur mehr gering gewesen
sei. Durch die insbesondere in den Jahren 1995 und 1997 sehr hohen
Verlustzuweisungen von 186.446,12 S sei das variable Kapital auf
-421.620,79 S und das Gesamtkapital auf -217.620,79 S angewachsen.
Derart hohe Verlustbeteiligungen (verursacht durch die Vorwegbezüge der
Ehegattin) stünden in keiner Relation zum geringen Kapital- und
Arbeitseinsatz des stillen Gesellschafters.
Diese
Verlustzuweisungen widersprächen nicht nur einem Fremdvergleich, sondern
insbesondere auch Pkt. VII letzter Satz des Gesellschaftsvertrages, wonach der
stille Gesellschafter am Verlust nur bis zum Betrag seiner Einlage teilnehme.
Die zugewiesenen Verlustanteile würden dagegen das Kapitalkonto bzw. die
geleisteten Einlagen zum 31. Dezember 1997 um 217.620,79 S übersteigen.
Bemerkt werde, dass eine allfällige Änderung des
Gesellschaftsvertrages in diesem Punkt dem Finanzamt gegenüber nicht in
einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar zum Ausdruck gebracht
worden sei. Eine Darstellung im Kapitalkonto bzw. in der Gewinnverteilung
entspreche nicht den Publizitätsgrundsätzen. Das Fehlen einer
"Höchstbetragsklausel",
dh. der Normierung einer betraglichen Höchstgrenze des Gewinnes oder
Verlustes, und einer Regelung über die Privatentnahmen stellte jedenfalls
eine nicht fremdübliche Vertragsgestaltung dar.
In einer
Stellungnahme sei darauf hingewiesen worden, dass die stille Gesellschaft nach
Art einer Kommanditgesellschaft gegründet worden sei. Es werde daher von
der Abgabenbehörde auf das VwGH-Erkenntnis vom 10.5.1995, 92/13/0105,
verwiesen, wonach das Vermögen eines Kommanditisten durch einen von der
Kommanditgesellschaft erwirtschafteten Verlust nicht berührt werde. Dem
Kommanditisten könne daher steuerlich auch kein Verlust zugerechnet werden.
(Im Hinblick auf das beschränkte Unternehmerrisiko könne er nicht mehr
verlieren als die bedungene Einlage, es sei denn, dass er sich den übrigen
Gesellschaftern gegenüber ausdrücklich verpflichte, über die
Einlage hinaus am Verlust teilzunehmen.) Die Verlustanteile würden -
abweichend von der handelsrechtlichen Ergebnisverteilung -
einkommensteuerlich so lange dem Komplementär zugerechnet, als die
bedungene Einlage des Kommanditisten durch Verluste aufgezehrt sei. Demzufolge
würden aber auch Gewinne dem Komplementär so lange zugerechnet, bis
das negative Kapitalkonto des Kommanditisten (handelsrechtlich) rechnerisch
ausgeglichen sei. Die Verlustzuweisungen für die Jahre 1995 und 1997 von
insgesamt 186.446,12 S und die Gewinnzuweisung für das Jahr 1996 von 6.724
S seien daher nicht dem stillen Gesellschafter sondern ME zuzurechnen (vgl. Tz
16 des Bp-Berichtes vom 20. Mai 1999, Bp abc).
Das
Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ nach
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts
wegen am 11. Juni 1999 neue Sachbescheide betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die
Jahre 1995 bis 1997. Gegen die genannten Wiederaufnahms- und Sachbescheide erhob
die stille Gesellschaft am 18. Juni 1999 fristgerecht Berufung. Die Berufung
gegen die Wiederaufnahmsbescheide wurde damit begründet, dass der
Gesellschaftsvertrag der Abgabenbehörde seit Gründung der stillen
Gesellschaft bekannt gewesen sei. Wenn im Zuge der Betriebsprüfung der
Vertrag neuerlich angefordert worden sei, so ändere sich nichts daran, dass
der Vertrag bereits vollständig offen gelegt gewesen sei. Darüber
hinaus sei die neue Gewinnaufteilung der Abgabenbehörde aus den
verschiedenen Meldungen gemäß
§ 120 BAO und ergänzend aus
den jeweils deutlich dargestellten Kapitalentwicklungen und Gewinnaufteilungen
im Zuge der Jahresabschlüsse bekannt geworden. Allein schon die gemeldete
Tatsache, dass der stille Gesellschafter nach entsprechendem Kapitalverlust
weitere Einlagen in die Gesellschaft habe erbringen müssen und dass auch
diese Einlagen - wie offen ausgewiesen - durch Verluste wieder verbraucht
worden seien, habe deutlich die Vertragsänderung in Pkt. VII des
Gesellschaftsvertrages zum Ausdruck gebracht. Der Abgabenbehörde seien
durch die Betriebsprüfung keine neuen Tatsachen bekannt geworden, da ihr
sämtliche Daten bereits durch den Gesellschaftsvertrag selbst sowie die
nachfolgenden Meldungen gemäß
§ 120 BAO, die Gewinnverteilungen
und Kapitalentwicklungen bekannt gewesen seien. Es handle sich daher nur um eine
neue rechtliche Würdigung, die nach der ständigen Rechtsprechung der
Höchstgerichte zu keiner Wiederaufnahme des Verfahrens führen
könne.
Zur
Gewinnverteilung wurde ausgeführt, dass HDE dem Gesellschaftsvertrag
zufolge in wirtschaftlicher Hinsicht der dominierende Unternehmer gewesen sei,
da alle wesentlichen Entscheidungen durch ihn mit 51%iger Stimmenmehrheit
getroffen werden konnten. Es sei daher nur gut und richtig gewesen, dass der
stille Gesellschafter das volle Haftungsrisiko getragen habe. Wenn dies im
ursprünglichen Vertrag noch nicht zum Ausdruck gekommen sei, dann deswegen,
weil angesichts der damaligen steuerlichen Rechtslage (§ 23 a EStG 1972)
eine steuerliche Verlustzuweisung über den Anteil hinaus nicht möglich
gewesen sei. Mit Aufhebung des § 23 a EStG 1972 durch den VfGH und der
nachfolgenden Änderung des EStG sei diese wirtschaftlich und
handelsrechtlich unverständliche Gesetzesbestimmung weggefallen. Es sei
daher "bereits ab 1998"
(richtig: 1988) anlässlich der Bilanzerstellung von den
einschränkenden Bestimmungen der Pkt. V und VII des Gesellschaftsvertrages
Abstand genommen worden.
Im
Übrigen sei der Abgabepflichtigen bewusst gewesen, dass sie stets den
Fremdvergleich zu beachten gehabt habe. Es sei daher bei sämtlichen
Vertragsänderungen wie auch bei der Vertragserstellung selbst auf den
Fremdvergleich geachtet worden. Da ME in zeitlicher Hinsicht den Hauptteil der
Arbeit zu leisten gehabt habe, sei es nur allzu verständlich, dass sie
- dem Fremdvergleich entsprechend - ab dem 1. Oktober 1991 einen
höheren Vorweggewinn verlangt habe; dies umso mehr, als zu diesem Zeitpunkt
nach den Einführungsjahren mit einem größeren Gewinn gerechnet
werden konnte. Als sich die Gewinne nicht in der gewünschten Höhe
eingestellt hätten, sei anlässlich der Bilanzerstellung für das
Jahr 1995 vereinbart worden, dass der Vorweggewinn der ME nur noch 15.000 S
(statt bisher 20.000 S, 14 mal jährlich) betragen sollte. Die
äußeren Ereignisse am Markt wie insbesondere die schweren allgemeinen
Einbrüche in der Textilbranche und die Konkurrenzsituation sowie die
Abwanderung von Geschäften in unmittelbarer Nähe seien nicht
vorhersehbar gewesen. Dies habe durch eine geringere Vorwegentlohnung der
Gesellschafterin ME pariert werden müssen, womit ebenfalls dem
Fremdvergleich Rechnung getragen worden sei. Damit habe ME nicht nur einen
Gewinnrückgang (entsprechend ihrem prozentuellen Anteil) hinnehmen
müssen, sondern darüber hinaus auch Einbußen hinsichtlich ihrer
entlohnten Tätigkeit in Kauf genommen. Von einer Begünstigung des
Gesellschafters HDE, der nur den Gewinnrückgang zu tragen gehabt habe,
könne daher keine Rede sein.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. Juli 2000 wurde die Berufung gegen die
Wiederaufnahmsbescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1995 bis 1997
als unbegründet abgewiesen. Der gesamte Sachverhalt habe in all seinen
Facetten erst im Zuge der Betriebsprüfung festgestellt werden können.
Im Akt seien lediglich der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag, die
Änderung vom 1. September 1996 hinsichtlich des Vorweggewinnes und die
Bilanzen vorgelegen. Ein umfassender Einblick über den tatsächlichen
Umfang der Mitarbeit des Ehegatten HDE, über die Gründe für die
Änderungen des Gesellschaftsvertrages zB im Bereich der Gewinn- und
Verlustbeteiligungen, über die vom stillen Gesellschafter im Einzelnen
getätigten Einlagen und Entnahmen sowie zur Frage der
Mitunternehmerstellung habe erst im Zuge der Betriebsprüfung gewonnen
werden können. Weiters sei eine genaue Darstellung der gesamten Entwicklung
des Kapitalkontos erst im Zuge der Betriebsprüfung nach Vorlage von
Aufgliederungen durch den steuerlichen Vertreter vorgelegen. Die eingereichten
Erklärungen samt Beilagen haben somit nicht all jene Angaben enthalten, die
für die Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes notwendig
gewesen wären.
Mit
Berufungsvorentscheidungen vom 13. Juli 2000 wurde auch die Berufung gegen die
Sachbescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1995 bis 1997
als unbegründet abgewiesen. In der gesonderten Begründung wurde
vornehmlich darauf hingewiesen, dass Gesellschaftsverhältnisse zwischen
nahen Angehörigen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen
klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und
unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden sein
müssten. Gerade einem Fremdvergleich halte das gegenständliche
Vertragsverhältnis nicht stand. Die hohen Verlustbeteiligungen des HDE im
Prüfungszeitraum seien dadurch zustande gekommen, dass seiner tätigen
Ehegattin Vorwegbezüge zugewiesen worden seien und der Rest nach den
Fixkapitalkonten verteilt worden sei. Es treffe zu, dass der Betrieb wenig
abgeworfen habe und die Vorwegbezüge höher gewesen seien als der
Gewinn. Dadurch sei ein Verlust verblieben, der steuerlich vorteilhaft zu einem
erheblichen Teil dem gut verdienenden Ehegatten zugewiesen worden sei. Gerade
diese Vorgangsweise halte einem Fremdvergleich nicht stand. Es sei nämlich
zu beachten, dass die Entnahmen des HDE um 96.199,86 S höher gewesen seien
als die Einlagen und der Fixkapitalanteil von 204.000 S nur fiktiv bestanden
habe. Die Heranziehung des Fixkapitalverhältnisses von 196.000 S (ME, 49 %)
zu 204.000 S (HDE, 51 %) für die Gewinn- und Verlustverteilung sei
schlichtweg falsch. Es wäre unter fremden Personen vollkommen undenkbar,
dass ein stiller Gesellschafter bei Einlagen von 354.000 S Entnahmen von 450.000
S hätte tätigen können und unter diesen Bedingungen noch Verluste
von über 300.000 S zugewiesen bekommen hätte.
Am 21. Juli 2000 stellte die abgabepflichtige Gesellschaft
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua.
in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH
ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des
jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Es kommt also darauf an, ob der
Abgabenbehörde im jeweils wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt
so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen
Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das
"Neuhervorkommen von Tatsachen und
Beweismitteln" iSd § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich auf den
Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres; maßgebend ist allein der
Wissensstand des Finanzamtes über die Verhältnisse der betreffenden
Besteuerungsperiode (vgl. VwGH 11.12.1996, 94/13/0070; VwGH 22.3.2000,
99/13/0253; VwGH 31.10.2000, 95/15/0114; VwGH 30.1.2001, 99/14/0067; VwGH
28.3.2001, 98/13/0026).
Das
"Neuhervorkommen von Tatsachen und
Beweismitteln" ist im Streitfall ausschließlich aus der Sicht
des Verfahrens zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte
für die Jahre 1995 bis 1997 zu beurteilen. Entscheidend für die in der
Berufung bestrittene Berechtigung zur Wiederaufnahme der Feststellungsverfahren
dieser Jahre ist somit, ob beim Ergehen der entsprechenden Erstbescheide der
Sachverhalt in Bezug auf die Gewinnverteilung, die Verlustzuweisungen an den
stillen Gesellschafter HDE und die Kapitalkontenentwicklungen der
Abgabenbehörde so vollständig bekannt war, dass sie schon in diesen
Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nach durchgeführter
Wiederaufnahme erlassenen Entscheidung, wonach die Gewinnverteilung zwischen den
Ehegatten einem Fremdvergleich nicht standhalte, hätte gelangen
können.
Der am 24. Dezember 1984 zwischen (der damals noch ledigen)
ML verh. E als Geschäftsinhaberin und HDE als stillem Gesellschafter
abgeschlossene "Vertrag über die
Errichtung einer stillen Gesellschaft" enthält folgende
für die Gewinn- und Verlustverteilung maßgebliche
Bestimmungen:
"II.
Herr HDE
beteiligt sich ab Beginn des Unternehmens in dieser Eigenschaft gegen Anteil am
Gewinn oder Verlust mit einer Einlage von 102.000 S. Herr HDE hat diese Einlage
bereits voll geleistet, wofür die Geschäftsinhaberin hiemit uno actu
quittiert.
V.
Die
Geschäftsinhaberin hat selbst eine Bareinlage von 98.000 S in das
Unternehmen eingebracht. Sie ist daher mit 49 % am Vermögen, Gewinn und
Verlust der Gesellschaft beteiligt, während Herr HDE mit 51 % am
Vermögen, Gewinn und Verlust beteiligt ist. Ausdrücklich wird
festgestellt, dass der stille Gesellschafter HDE an den stillen Reserven ebenso
wie an einem allfälligen Firmenwert des Unternehmens beteiligt ist. Vor
Verteilung des Reingewinnes erhält Frl. ML einen Gewinnvorwegbezug von 12 x
10.000 S, wertgesichert nach dem Kollektivvertrag für Angestellte (auf
Basis des kollektivvertraglichen Lohnes für Handelsangestellte der
höchsten Stufe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses). Reicht der Gewinn
(vor Abzug der vorzeitigen Abschreibung, einer
Investitionsrücklagenzuweisung, eines Investitionsfreibetrages oder einer
Gewinnrücklage) für die Gewährung des Vorwegbezuges nicht aus, so
ist der Geschäftsinhaberin höchstens der Gewinn vor Abzug obiger
steuerlicher Gewinnminderungen als Vorwegbezug gutzuschreiben.
VII.
Ein allenfalls
nicht behobener Gewinn der Geschäftsinhaberin ist dieser auf ihrem
Kapitalverrechnungskonto gutzuschreiben; ein allfälliger Verlust mindert
ihr Kapitalkonto. Privatentnahmen und Einlagen der Geschäftsinhaberin
während des Jahres sind über ein Privatkonto abzuwickeln und
jährlich auf das Kapitalverrechnungskonto zu übertragen. Ist das
Kapitalkonto durch Verluste vermindert, so sind die nachfolgenden Gewinne dem
Kapitalkonto bis zur ursprünglichen Höhe wieder
gutzuschreiben.
Ein allenfalls
nicht behobener Gewinn des stillen Gesellschafters ist diesem auf einem
Verrechnungskonto gutzuschreiben; ein allfälliger Verlust vermindert das
Einlagenkonto. Ist das Einlagenkonto durch Verluste vermindert, so sind
nachfolgende Gewinne dem Einlagenkonto bis zur ursprünglichen Höhe
wieder gutzuschreiben. Der stille Gesellschafter nimmt am Verlust nur bis zum
Betrage seiner Einlage teil.
VIII.
Entnahmen: Die
Geschäftsinhaberin ist berechtigt, monatlich 10.000 S entsprechend ihrem
Gewinnvorwegbezug zu entnehmen. Darüber hinaus ist sie berechtigt, ein
allfälliges Guthaben auf ihrem Kapitalverrechnungskonto (Privatkonto) zur
Gänze zu entnehmen, soweit es nicht zum offenen Schaden der Gesellschaft
gereicht.
Der stille
Gesellschafter ist berechtigt, ein allfälliges Guthaben auf seinem
Verrechnungskonto zur Gänze zu entnehmen, soweit es nicht zum offenen
Schaden der Gesellschaft gereicht."
Der
"Vertrag über die Errichtung einer
stillen Gesellschaft" lag dem Finanzamt vor (vgl. auch die
Berufungsvorentscheidung betreffend die Wiederaufnahmsbescheide vom 14. Juli
2000). Der zuständigen Veranlagungsabteilung war somit bekannt, dass der
Vorweggewinn der tätigen Gesellschafterin ME mit dem sich ergebenden Gewinn
(vor Abzug bestimmter steuerlicher Gewinnminderungen) beschränkt war,
Verlustzuweisungen an den stillen Gesellschafter diesfalls nicht möglich
waren. Zudem konnte das Finanzamt davon ausgehen, dass der stille Gesellschafter
am Verlust nur bis zum Betrag seiner Einlage (von damals 102.000 S) teilnahm,
darüber hinausgehende Verlustanteile ihm somit nicht zugewiesen werden
konnten.
Der
Gesellschaftsvertrag vom 24. Dezember 1984 wurde in der Folge im Bereich der
Gewinn- und Verlustverteilung mehrfach geändert. Mit 1. August 1986 wurde
der Vorweggewinn der tätigen Gesellschafterin ME von 10.000 S auf 18.000 S
monatlich erhöht. Mit Schreiben vom 20. September 1988 (Einbringungsdatum:
21. September 1988) teilte die stille Gesellschaft dem Finanzamt
gemäß
§ 120 BAO den Inhalt des Gesellschafterbeschlusses vom 20.
August 1988 mit. Demnach bezog HDE aufgrund seiner nunmehrigen Mitarbeit im
Betrieb ab dem 1. August 1988 einen Vorweggewinn von 14.000 S monatlich, der ihm
jedenfalls zukam. ME erhielt einen Vorweggewinn von nur mehr 4.000 S monatlich.
Beiden stand zum 1. Dezember 1988 jeweils noch eine Weihnachtsremuneration in
Höhe der Vorweggewinne zu. Für den Fall, dass der Gesamtgewinn des
Jahres 1988 nicht für die Vorweggewinne reichte, war der Gewinn der ME
anteilig zu kürzen, während der Vorweggewinn des HDE mit mindestens
84.000 S anfiel. Die Gewinnverteilung blieb mit 51 % (HDE) und 49 % (ME) nach
der bisherigen Vermögens- und Gewinnaufteilung bestehen.
Mit
Schreiben vom 12. April 1989 (Einbringungsdatum: 14. April 1989) teilte die
stille Gesellschaft dem Finanzamt gemäß
§ 120 BAO mit, dass ab
dem 1. April 1989 für die Gewinnverteilung wieder die Verhältnisse wie
vor dem 1. August 1988 gelten, da HDE nicht mehr hauptberuflich in der
Gesellschaft tätig ist. ME bezog also wieder einen Vorweggewinn von 18.000
S (14 mal im Jahr). Der restliche Gewinn wurde mit 51 % (HDE) und 49 % (ME), wie
im Vertrag angeordnet, verteilt. Die einschränkende Bestimmung des Pkt. V
des Gesellschaftsvertrages vom 24. Dezember 1984, wonach der Vorweggewinn der in
der Gesellschaft tätigen ME mit dem sich ergebenden Gewinn (vor Abzug
bestimmter steuerlicher Gewinnminderungen) beschränkt war, wurde
aufgehoben. Dies war zwar nicht konkret dem Schreiben vom 12. April 1989 zu
entnehmen, ergab sich aber eindeutig aus der für das Jahr 1989 am 1.
Oktober 1990 beim Finanzamt eingereichten Gewinnverteilung. Demnach erfolgten
nunmehr Verlustzuweisungen an den stillen Gesellschafter auch in jenen
Fällen, in denen der Vorweggewinn der ME höher war als der sich
ergebende Gewinn lt. Gewinn- und Verlustrechnung. Für das Jahr 1989 wurde
folgende (mit dem Schreiben vom 12. April 1989 im Einklang stehende)
Gewinnverteilung erklärt:
|
|
ME
S
|
HDE
S
|
Gesamt
S
|
Gewinn
lt. Gewinn- und Verlustrechnung
|
|
|
202.325,89
|
Vorweggewinn
1.1.-31.3.1989
|
12.000,--
|
42.000,--
|
54.000,--
|
Vorweggewinn
1.4.-31.12.1989
|
189.000,--
|
|
189.000,--
|
Verteilbarer
Verlust
|
-19.930,31
|
-20.743,80
|
-40.674,11
|
Gewinnanteil
|
181.069,69
|
21.256,20
|
202.325,89
Dem
Finanzamt war somit spätestens am 1. Oktober 1990 (mit Einreichung der
Steuererklärungen für das Jahr 1989) bekannt, dass Pkt. V letzter Satz
des Gesellschaftsvertrages insoweit aufgehoben wurde, als Verlustzuweisungen an
den stillen Gesellschafter (hervorgerufen durch die Gewinne lt. Gewinn- und
Verlustrechnung übersteigende Vorweggewinne) nunmehr möglich waren und
tatsächlich erfolgt sind. Die Aufhebung der einschränkenden Bestimmung
des Pkt. V letzter Satz des Gesellschaftsvertrages war für das Finanzamt
auch daraus ersichtlich, dass bei den eingereichten Gewinnverteilungen der
Vorjahre stets der Zusatz
"höchstens jedoch gem.
§ V des Vertrages" beigefügt war, wenn sich ein
gegenüber dem Gewinn lt. Gewinn- und Verlustrechnung höherer
Vorweggewinn der ME ergeben hatte. Dieser bis dahin ausdrücklich
angebrachte Vermerk ist der Gewinnverteilung für das Jahr 1989 nicht mehr
zu entnehmen, vielmehr wurde dem stillen Gesellschafter ein verteilbarer Verlust
zugewiesen.
Mit
Schreiben vom 28. September 1989 (Einbringungsdatum: 10. Oktober 1989) wurde dem
Finanzamt zunächst mitgeteilt, dass mit Stichtag 5. Oktober 1989 in H,
M-Straße 3, ein Filialbetrieb eröffnet wurde. Weiters wurde der
Inhalt eines mündlichen Gesellschafterbeschlusses bekannt gegeben, wonach
der stille Gesellschafter HDE seine Einlage um 102.000 S (durch Umwandlung des
bisherigen Darlehens) erhöhte. Die Geschäftsinhaberin ME erhöhte
ihr Kapital um 98.000 S, wobei vereinbarungsgemäß ein Betrag von
65.000 S sofort einzahlbar war und der Rest von 33.000 S bis Ende des Jahres
1989 eingezahlt werden sollte. Bis Ende des Jahres 1989 wurden auf den
ausstehenden Einzahlungsbetrag keine Zinsen verrechnet.
Mit
Schreiben vom 9. Oktober 1991 (Einbringungsdatum: 9. Oktober 1991) wurde der
Inhalt eines Gesellschafterbeschlusses bekannt gegeben, wonach die
Gewinnverteilung ab dem 1. Oktober 1991 wie folgt geändert wurde: Der
Vorweggewinn der ME wurde von 18.000 S auf 20.000 S (14 mal jährlich)
angehoben. Der 14. Bezug im Dezember 1991 betrug bereits 20.000 S. Mit Schreiben
vom 16. September 1996 (Einbringungsdatum: 20. September 1996) teilte die stille
Gesellschaft dem Finanzamt mit, dass ME angesichts der schlechten Ertragslage
auf einen Teil ihres Vorweggewinnes verzichtete, und zwar insoweit, als ab dem
1. September 1996 nur noch 15.000 S (12 mal jährlich) ausbezahlt wurden.
Die
beim Finanzamt für die Jahre ab 1990 eingereichten Gewinnverteilungen
deckten sich mit den gemäß
§ 120 BAO angezeigten
Gesellschafterbeschlüssen, wobei der Vorweggewinn der Gesellschafterin ME
stets - auch in jenen Fällen, in denen der Vorweggewinn den Gewinn
lt. Gewinn- und Verlustrechnung überstiegen hat - in voller Höhe
zugewiesen wurde. Dem stillen Gesellschafter wurden dementsprechend (da Pkt. V
letzter Satz des Gesellschaftsvertrages aufgehoben war) in den Jahren 1990,
1991, 1993, 1995 und 1997 Verlustanteile zugewiesen. Der vorstehende Sachverhalt
war dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre
1995 bis 1997 am 17. März 1997, 27. Jänner 1998 und 12. Februar 1999
jedenfalls bekannt. Insoweit kann nicht von anlässlich der
Betriebsprüfung im Jahr 1999 neu hervorgekommenen Tatsachen oder
Beweismitteln gesprochen werden.
Dem
Finanzamt war zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide für die Jahre
1995 bis 1997 auch bekannt, dass die Verlustzuweisungen an den stillen
Gesellschafter (in Zusammenhalt mit den von ihm getätigten Entnahmen) zu
einem negativen Kapitalkonto geführt haben. Das Finanzamt konnte daher
erkennen, dass auch Pkt. VII letzter Satz des Gesellschaftsvertrages vom 24.
Dezember 1984, wonach der stille Gesellschafter am Verlust nur bis zum Betrag
seiner Einlage teilnimmt, bereits Ende der 80er Jahre aufgehoben wurde und in
der Folge beim stillen Gesellschafter auch ein negatives Kapitalkonto
zulässig war. Die Aufhebung des Pkt. VII letzter Satz des
Gesellschaftsvertrages ist dabei in Zusammenhang mit den ab dem Jahr 1989
geltenden Bestimmungen des EStG 1988 zu sehen; bei Kommanditis-ten bzw. atypisch
stillen Gesellschaftern kommt es demnach - im Gegensatz zu der bis
einschließlich 1988 geltenden Bestimmung des § 23 a EStG 1972 -
auch insoweit zu einer Verlustzuweisung, als diese zu einem negativen
Kapitalkonto führt und die Gesellschafter dafür nicht einzustehen
haben (vgl. Quantschnigg/Schuch, EStG 1988, § 23 Tz 47). Es ist
festzuhalten, dass den eingereichten Steuererklärungen für jedes Jahr
auch eine "Entwicklung der
Kapitalkonten" beigelegt wurde. Die Kapitalkontenentwicklung des
stillen Gesellschafters HDE zeigt dabei folgendes, dem Finanzamt aufgrund der
vorgelegten Unterlagen bekannte Bild:
|
|
|
Kapitalkonto
variabel
S
|
Kapitalkonto
fix
S
|
1984
|
Einlage
lt. Gesellschaftsvertrag
|
102.000,--
|
|
1986
|
Gewinnanteil
(Hinweis auf Pkt. V letzter Satz des Gesellschaftsvertrages)
|
0,--
|
|
1987
|
Gewinnanteil
(Hinweis auf Pkt. V letzter Satz des Gesellschaftsvertrages)
|
0,--
|
|
1987
|
Entnahmen
|
-95.199,86
|
|
31.12.1987
|
Stand
|
6.800,14
|
|
1988
|
Gewinnanteil
|
48.555,80
|
|
1988
|
Entnahmen
|
-70.000,--
|
|
31.12.1988
|
Stand
|
-14.644,06
|
|
1989
|
Erhöhung
Einlagekonto (Schreiben vom 28.9.1989)
|
102.000,--
|
|
1989
|
Gewinnanteil
|
21.256,20
|
|
1989
|
Entnahmen
|
-57.000,--
|
|
1989
|
Auflösung
IFB 1984 anteilig
|
24.956,97
|
|
31.12.1989
|
Stand
|
76.569,11
|
|
1.1.1990
|
Umbuchung
wegen Bruttoausweis
|
-204.000,--
|
204.000,--
|
1.1.1990
|
Stand
|
-127.430,89
|
204.000,--
|
1990
|
Verlustanteil
|
-68.556,50
|
|
1990
|
Entnahmen
|
-43.000,--
|
|
1990
|
Auflösung
IFB 1985 und 1986 anteilig
|
4.426,--
|
|
31.12.1990
|
Stand
|
-234.561,39
|
204.000,--
|
1991
|
Verlustanteil
|
-23.251,51
|
|
1991
|
Entnahmen
|
-35.000,--
|
|
31.12.1991
|
Stand
|
-292.812,90
|
204.000,--
|
1992
|
Gewinnanteil
|
10.009,26
|
|
31.12.1992
|
Stand
|
-282.803,64
|
204.000,--
|
1993
|
Verlustanteil
|
-22.462,80
|
|
1993
|
Auflösung
IFB 1989 (40 %)
|
38.286,11
|
|
31.12.1993
|
Stand
|
-266.980,33
|
204.000,--
|
1994
|
Gewinnanteil
|
22.916,07
|
|
1994
|
Auflösung
IFB 1990
|
1.221,45
|
|
1994
|
Einlage
|
150.000,--
|
|
31.12.1994
|
Stand
|
-92.842,81
|
204.000,--
|
1995
|
Verlustanteil
|
-113.336,76
|
|
1995
|
Entnahmen
|
-55.000,--
|
|
31.12.1995
|
Stand
|
-261.179,57
|
204.000,--
|
1996
|
Gewinnanteil
|
6.724,14
|
|
1996
|
Entnahmen
|
-60.000,--
|
|
31.12.1996
|
Stand
|
-314.455,43
|
204.000,--
|
1997
|
Verlustanteil
|
-73.109,36
|
|
1997
|
Entnahmen
|
-35.000,--
|
|
1997
|
Auflösung
IFB 1993
|
944,--
|
|
31.12.1997
|
Stand
|
-421.620,79
|
204.000,--
Zur
Erläuterung wird festgehalten, dass die Kapitalkontenentwicklung bis
einschließlich 1987 nicht mehr vorliegt, weshalb die Entnahmen für
die Jahre 1984 bis 1987 durch Saldierung mit 95.199,86 S ermittelt werden
mussten. Der vorliegenden Kapitalkontenentwicklung ist zu entnehmen, dass das
Kapitalkonto des stillen Gesellschafters bereits zum 31. Dezember 1988 (aufgrund
der im Jahr 1988 getätigten Entnahmen) erstmals negativ geworden ist; dies
entgegen dem Wortlaut des Pkt. VIII letzter Satz des Gesellschaftsvertrages,
wonach Entnahmen nur im Fall eines allfälligen Guthabens auf dem
Verrechnungskonto erfolgen dürfen. Das Finanzamt konnte daher bereits zum
Zeitpunkt der Veranlagung für das Jahr 1988 erkennen, dass Pkt. VIII
letzter Satz des Gesellschaftsvertrages abgeändert worden sein musste und
Entnahmen vom stillen Gesellschafter nunmehr auch bei einem negativ gewordenen
Kapitalkonto getätigt werden konnten. Nach der im Jahr 1989 erfolgten
Erhöhung des Einlagekontos um 102.000 S (vgl. das Schreiben vom 28.
September 1989) war das Kapitalkonto des stillen Gesellschafters zum 31.
Dezember 1989 kurzfristig wieder positiv.
Für
das Jahr 1990 wurde dem stillen Gesellschafter ein Verlustanteil von -68.556,50
S zugewiesen, wodurch sich wieder ein negatives Gesamtkapital (-30.561,39 S)
ergab; dies entgegen dem Wortlaut des Pkt. VII letzter Satz des
Gesellschaftsvertrages, wonach der stille Gesellschafter am Verlust nur bis zum
Betrag seiner Einlage teilnimmt. Spätestens im Zuge der Veranlagung
für das Jahr 1990 musste dem Finanzamt daher bekannt gewesen sein, dass
auch Pkt. VII letzter Satz des Gesellschaftsvertrages - vor dem
Hintergrund der geänderten Gesetzeslage - aufgehoben wurde. In den
Folgejahren wurden dem stillen Gesellschafter - trotz eines bestehenden
negativen Gesamtkapitals - weiterhin Verlustanteile zugewiesen bzw. von
ihm Entnahmen getätigt. Aufgrund der mit den Steuererklärungen
vorgelegten Unterlagen ("Entwicklung der
Kapitalkonten") hätte das Finanzamt bereits im Zuge der
Veranlagungen dieser Jahre zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren
erlassenen Entscheidung gelangen können, dass eine solche Vorgangsweise
allenfalls einem Fremdvergleich nicht standhalte.
Auch die
im Jahr 1994 von HDE getätigte Einlage von 150.000 S vermochte nur
kurzfristig ein positives Gesamtkapital (111.157,19 S) herbeizuführen. Der
hohe Verlustanteil des Jahres 1995 (-113.336,76 S) und zusätzliche
Entnahmen (55.000 S) führten zum 31. Dezember 1995 wieder zu einem
negativen Gesamtkapital (-57.179,57 S). Trotzdem wurden in den Folgejahren
weitere Entnahmen getätigt (60.000 S im Jahr 1996 und 35.000 S im Jahr
1997). In Zusammenhalt mit dem im Jahr 1997 zugewiesenen hohen Verlustanteil
(-73.109,36 S) entwi- ckelte sich das Verrechnungskonto des stillen
Gesellschafters weiter negativ, zum 31. Dezember 1997 wurde ein Gesamtkapital
von -217.620,79 S ausgewiesen (variables Kapitalkonto: -421.620,79 S; fixes
Kapitalkonto: 204.000 S).
Eine
saldierte Betrachtung der Einlagen, Entnahmen, Gewinn- und Verlustzuweisungen
des stillen Gesellschafters, die dem Finanzamt mit der Einreichung der
Steuererklärungen für jedes Veranlagungsjahr möglich gewesen
wäre, zeigt zum 31. Dezember 1997 folgendes Bild:
|
|
S
|
Einlagen
|
354.000,
--
|
Entnahmen
|
-450.199,86
|
Gewinnanteile
|
109.461,47
|
Verlustanteile
|
-300.716,93
|
Auflösung
IFB
|
69.834,53
|
Summe
Gesamtkapital
|
-217.620,79
Die
Kapitalkontenentwicklung wurde dem Finanzamt bereits im Zuge der Einreichung der
Steuererklärungen offen gelegt, eine rechtliche Würdigung der Gewinn-
und Verlustzuweisungen, Einlagen und Entnahmen des stillen Gesellschafters im
Hinblick auf einen Fremdvergleich wäre daher bereits im Zuge der
Erstveranlagungen möglich gewesen. Wenn das Finanzamt nunmehr nach
Durchführung der Betriebsprüfung die Ansicht vertrat, dass die
vorliegende Vertragsgestaltung zwischen den beiden Ehegatten einem
Fremdvergleich nicht standhalte, weil es unter fremden Personen vollkommen
undenkbar wäre, dass ein stiller Gesellschafter bei Einlagen von 354.000 S
Entnahmen von 450.000 S hätte tätigen können und unter diesen
Bedingungen noch Verluste von über 300.000 S zugewiesen bekommen
hätte, dann wurde der offen gelegte Sachverhalt lediglich einer anderen
rechtlichen Würdigung unterzogen.
Vor
diesem Hintergrund kann auch der Argumentation des Finanzamtes nicht gefolgt
werden, dass der gesamte Sachverhalt "in
all seinen Facetten erst im Zuge der Prüfung" festgestellt
werden konnte. Der Gesellschaftsvertrag selbst, die nachfolgenden Meldungen
gemäß
§ 120 BAO, die Gewinnverteilungen der einzelnen Jahre und
die Entwicklung der Kapitalkonten wurden dem Finanzamt rechtzeitig vorgelegt,
diese Unterlagen hätten bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der
Erstbescheide eine rechtliche Würdigung des Gesellschaftsverhältnisses
auch im Hinblick auf einen Fremdvergleich zugelassen. Dem Finanzamt war
(aufgrund der Schreiben vom 20. September 1988 und 12. April 1989) vor allem
auch bekannt, dass sich die hauptberufliche Mitarbeit des HDE in der
Gesellschaft auf den Zeitraum 1. August 1988 bis 30. März 1989
beschränkte. Es muss auch der Ansicht des Finanzamtes entgegengetreten
werden, dass ein umfassender Einblick über die vom stillen Gesellschafter
im Einzelnen getätigten Einlagen und Entnahmen erst im Zuge der
Betriebsprüfung gewonnen werden konnte. Es mag zwar zutreffen, dass eine
genaue Darstellung der gesamten Entwicklung der Kapitalkonten erst im Zuge der
Betriebsprüfung "nach Vorlage von
Aufgliederungen durch den Steuerberater" vorgelegen ist; eine
solche Gesamtdarstellung der Kapitalkontenentwicklung - wie sie auch
dieser Berufungsentscheidung entnommen werden kann - hätte das Finanzamt
aber jederzeit (im Zuge der Erstveranlagungen) aufgrund der vorgelegten
Unterlagen selbst erstellen können.
Die
Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen oder
Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient
- worauf auch die Berufungswerberin ihre Argumentation stützt - aber
nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen
Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen (vgl. VwGH
14.12.1995, 94/15/0003; VwGH 9.7.1997, 96/13/0185). Der Berufung gegen die
Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
BAO betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1995 bis 1997 ist daher Folge
zu geben, die angefochtenen Verfahrensbescheide werden aufgehoben.
2)
Berufung gegen die Sachbescheide:
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des
Verfahrens verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in
der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Mit der Aufhebung der
Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
BAO betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1995 bis 1997 scheiden
demnach die für die genannten Jahre ergangenen neuen Sachbescheide vom 11.
Juni 1999 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO aus dem Rechtsbestand aus. Die Berufung gegen
die nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Feststellungsbescheide ist
somit als unzulässig geworden zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
19. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0080-I/02
- Stammnummer
- 8938
- Gültig
- 19.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF