Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0966-G/11
Berufung gegen den Sachbescheid im Falle der (ersatzlosen) Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0966-G/11vom 02.01.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Achmed Ghazal, Wirtschaftstreuhänder, 8010 Graz, Heinrichstraße 22, vom 11. Mai 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 18. Dezember 2009 betreffend Umsatzsteuer für 2007 entschieden:
Die Berufung wird gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der Unabhängige Finanzsenat hat in der Entscheidung UFS 02.01.2012, RV/0335-G/11 u.a., der Berufung des Berufungswerbers betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für 2007 Folge gegeben. - Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Nicht zulässig ist eine Berufung zB bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand (vgl. Ritz, BAO4, § 273 Tz 2).
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt das Verfahren durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Somit scheidet ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus, und der alte Sachbescheid lebt wieder auf (vgl. Ritz, BAO4, § 307 Tz 8).
Zurückweisungsbescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz sind verfahrensrechtliche Bescheide (keine Berufungsentscheidungen iSd § 289 Abs. 2 BAO) (vgl. Ritz, BAO4, § 273 Tz 29).
Im Ergebnis bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass auf Grund der o.a. (ersatzlosen) Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides hinsichtlich Umsatzsteuer für 2007 auch der damit verbundene Sachbescheid: Umsatzsteuer für 2007 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist - mit dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis.
Graz, am 2. Jänner 2012
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0966-G/11
- Stammnummer
- 56925
- Gültig
- 02.01.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF