Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1548-W/02
Unzulässigkeit einer Berufung gegen einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid nach Ergehen des Jahresbescheides (Rechtslage vor dem AbgRmRefG)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1548-W/02vom 09.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A. als Haftungsplichtiger der Firma
B., C., vertreten durch D., vom 10. Dezember 1997 gegen den Bescheid des
Finanzamtes E. vom 4. November 1996 betreffend Festsetzung der
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner 1994
entschieden:
Die Berufung
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Bw. ist Herr a., der als Haftungspflichiger
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten
der B. (vormals W.) im Ausmaß von insgesamt 8.570.007,00 S mittels
Haftungsbescheid vom 7. Juli 1997 in Anspruch genommen wurde.
Herr a. vertritt die Firma W., die mit
Generalversammlungsbeschluss vom 14. Oktober 1996 in B. umbenannt wurde, seit
13. Dezember 1990 als alleiniger Geschäftsführer selbständig. Er
ist daneben auch zu 60 % an der Bw. beteiligt. Der mit Beschluss des
Landesgerichtes F.t vom 26. Februar 1997 über die Bw. eröffnete
Konkurs wurde mit Beschluss vom 23. Juni 1997 gemäß
§ 166
Abs. 2 KO mangels Kostendeckung aufgehoben.
Betriebsgegenstand der Bw. war der Handel und die Erzeugung
von Schneeanlagen, der Betrieb von Gasthäusern und eines Schiliftes.
Im Rahmen der Umsatzsteuernachschau für die
Zeiträume Jänner 1994 bis März 1996 wurde festgestellt, dass im
Jänner 1994 eine Ausgangsrechnung an die Firma G. in Höhe von
4.035.840,00 S steuerfrei verbucht wurde, für die kein Ausfuhrnachweis
erbracht werden konnte.
Diese Feststellungen führten zu
Wiederaufnahme des Verfahrens und zum
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Jänner 1994 vom 4. November 1996.
Am 14. März 1997 wurde für das abweichende
Wirtschaftsjahr 1994 (April 1993 bis
März 1994) ein
Umsatzsteuerjahresbescheid erlassen,
dessen Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen
gemäß
§ 184 BAO geschätzt wurde. Dieser Bescheid wurde am
19. März 1997 an den damaligen Masseverwalter Dr. H. zugestellt und ist in
weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.
Gegen einen am 7. Juli 1997 erlassenen Haftungsbescheid
wird neben der Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers auch gegen
einzelne der zugrundeliegenden Abgabenbescheide das Rechtsmittel der
Berufung vom 10. Dezember 1997
erhoben und ausgeführt, dass für die Lieferung der Firma G. an die
Firma W. EUSt bezahlt und beim Finanzamt geltend gemacht wurde. Da aufgrund von
Liquiditätsmängeln der Firma W. die Lieferung nicht bezahlt werden
konnte, wurde für die nicht bezahlte Ware der Eigentumsvorbehalt seitens
der Firma G. geltend gemacht. Es wurde die Ware nicht nach I.
zurücktransferiert, sondern in ein von der Firma G. angemietetes Lager
verbracht, wobei die Gutschrift an die Firma W. ohne Umsatzsteuer ausgestellt
wurde. Seitens der Firma G. erging der Auftrag an die Firma W. , die Ware
vorerst in dieses Lager zu bringen und dann - zwecks Verkürzung des
Transportweges - direkt an den neuen Abnehmer (der ebenfalls Sitz in
Österreich hatte) zu überstellen. Diese Vorgangsweise sei zwar formell
nicht korrekt gewesen, es entstand aber der Abgabenbehörde in Summe kein
Schaden. Die EUSt wurde nur fälschlicherweise bei der Firma W. , nicht aber
in der Rechnung beim neuen Abnehmer abgezogen.
Der mit derselben Berufung vom 10. Dezember 1997
bekämpfte Haftungsbescheid vom 7. Juli 1997 wurde mit
Berufungsentscheidung vom 20. Oktober 1999 nur insoweit stattgegeben, als die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer für Dezember 1994 nur mehr mit
274.886,00 S anstatt 310.746,00 S unberichtigt aushafte, im Übrigen aber
als unbegründet abgewiesen. Dieser Haftungsbescheid hat auch einer
höchstgerichtlichen Kontrolle standgehalten, insoweit die Beschwerde gegen
ihn mit Erkenntnis des VwGH vom X., als unbegründet abgewiesen wurde.
In einer Stellungnahme der
Betriebsprüfung des Finanzamtes J. vom 13. April 2000
wurde vom Betriebsprüfer zur UVA 1/1994 vorgebracht, dass die
Ausgangsrechnung vom 5. Jänner 1994 an die Firma G. in K. mit 4.035.840,00
S auf das Konto "Erlöse Schneekanonen steuerfrei" gebucht wurde, was
mangels Ausfuhr zu versteuern war. Der nun behauptete Sachverhalt wurde im Zuge
der Umsatzsteuernachschau nicht vorgebracht, weshalb dazu nicht Stellung
genommen werden kann.
In einer
Gegenäußerung der
Rechtsvertretung wurde mit Schreiben vom 11. Mai 2000 hinsichtlich der
Umsatzsteuervoranmeldung 1/1994 auf die Ausführungen im Rahmen der Berufung
vom 10. Dezember 1997 und auf das Erkenntnis des Spruchsenates vom
16. Dezember 1999 verwiesen, wo ausgeführt wird:
"Zu Faktum 4) erfolgte eine Einstellung (des
Finanzstrafverfahrens, Anm.) im Hinblick darauf, dass es sich bei der einen
Rechnung um ein abgabenneutrales Vorgehen handelt. ...Hinsichtlich der
Umsatzsteuervoranmeldung für 12/93 wird ausgeführt, dass es sich
hiebei um eine stornierte Rechnung handle, welche im Jahr 1994 wieder
ordnungsgemäß gelegt und verustet wurde."
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. Juni
2000 wurde die Berufung betreffend den Zeitraum Jänner 1994
abgewiesen.
Mit Schreiben vom 10. August 2000, eingebracht am 22.
August 2000, wurde ein Antrag auf Entscheidung
durch die Abgabenbehörde der zweiten Instanz gestellt. Es werden
hinsichtlich der UVA 1/1994 dieselben Ausführungen wie unter Punkt 5 der
Berufung vom 10. Dezember 1997 vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Datum vom 4. November 1996 erließ das Finanzamt
im Anschluss an eine Umsatzsteuernachschau einen
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum Jänner 1994. Am 14.
März 1997 erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerjahresbescheid
für das Jahr 1994.
Die in weiterer Folge eingebrachte Berufung vom 10.
Dezember 1997 und der Vorlageantrag vom 10. August 2000 richten sich gegen den
Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum
Jänner 1994.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO idF BGBl. Nr.
194/1961 hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Eine Berufung ist vor allem unzulässig bei mangelnder
Bescheidqualität bzw. bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem
Rechtsbestand vor Erledigung der Berufung.
Die Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum
Jänner 1994 im Zuge der Betriebsprüfung erfolgte mit Bescheid vom
4. November 1996. Am 14. März 1997 erging für das Jahr 1994 der
Umsatzsteuerjahresbescheid, wodurch der Festsetzungsbescheid vom
4. November 1996, dem nur eine zeitlich begrenzte Wirkung zukommt, aus dem
Rechtsbestand ausgeschieden ist. Am 10. Dezember 1997 wurde seitens der Bw.
Berufung gegen den bereits seit 14. März 1997 (Ergehen des
Umsatzsteuerbescheides 1994) nicht mehr existenten Bescheid eingebracht.
Nach der Judikatur beider Gerichtshöfe
öffentlichen Rechts sind gegen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide
gerichtete Berufungen zurückzuweisen, wenn vor der Berufungserledigung der
Jahresbescheid (Veranlagungsbescheid) erlassen wird.
Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen
zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch Erlassung des Jahresbescheides
außer Kraft gesetzt wird; nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende
Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würden
keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen. Als Argument für
diese Rechtsprechung könnten § 21 Abs. 3 zweiter Satz UStG 1972 bzw.
1994 herangezogen werden, wonach eine Umsatzsteuerfestsetzung nur solange
erfolgen kann, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender
Veranlagungsbescheid erlassen wurde (Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, § 273
Tz. 14).
§ 274 idF AbgRmRefG findet keine Anwendung, weil im
gegenständlichen Verfahren nicht ein Bescheid an die Stelle eines mit
Berufung angefochtenen Bescheides tritt, denn zum Zeitpunkt der Erlassung des
Umsatzsteuerbescheides für 1994 am 14. März 1997 war der
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid noch nicht angefochten.
Die Berufung gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer
für den Zeitraum Jänner 1994 ist daher als unzulässig geworden
zurückzuweisen.
Wien, am 9.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 3 zweiter Satz UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
Zurückweisung einer BerufungUnzulässigkeit einer BerufungUmsatzsteuerfestsetzungsbescheidUmsatzsteuerjahresbescheidzeitlich begrenzter Wirkungsbereich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1548-W/02
- Stammnummer
- 21280
- Gültig
- 09.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF