Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0740-W/06
Bescheid gehörte im Zeitpunkt der Berufung nicht mehr dem Rechtsbestand an
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0740-W/06vom 19.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch den
Liquidator, vom 2. Februar 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
12/13/14 Purkersdorf vom 21. Dezember 2005 betreffend Ablauf der Aussetzung
der Einhebung (§ 212a BAO) und vom 27. Dezember 2005 betreffend
Aufhebung des genannten Ablaufbescheides gemäß
§ 299 BAO
entschieden:
1.) Die
Berufung gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2005 über den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung wird gemäß
§ 273 lit a BAO als
unzulässig zurückgewiesen.
2.) Die
Berufung gegen den Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO wird
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 verfügte
das Finanzamt den Ablauf der mit Bescheid vom 23. Mai 2005 verfügten
Aussetzung der Einhebung mit der Begründung, dass die Aussetzung der
Einhebung infolge Berufungserledigung abgelaufen sei.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 hob das
Finanzamt diesen Bescheid gemäß
§ 299 BAO mit der
Begründung auf, dass der Bescheid hätte nicht ergehen dürfen, da
eine Berufungserledigung nicht vorliege. Dieser Bescheid wurde am
13. Jänner 2006 zugestellt.
Die Bw. brachte gegen beide Bescheide am 2. Februar
2006 inhaltsgleiche Berufungen ein und führte aus, dass die Voraussetzungen
für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorliegen würden,
da nach wie vor ein Berufungsverfahren anhängig sei.
Die Bw. werde vielmehr nunmehr einen Devolutionsantrag
stellen, da bis dato über die eingebrachte Berufung noch nicht entschieden
worden sei.
Die behaupteten Voraussetzungen für die Aussetzung der
Einhebung lägen "sohin nicht vor".
Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass keine
Änderung im Vermögen der Gesellschaft durch die Einleitung des
Liquidationsverfahrens eingetreten sei, sondern vielmehr ein
Gläubigeraufruf erfolgt sei, wie er nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes
vorzunehmen gewesen sei.
Es seien auch bis dato keine anderen Gläubiger
bevorzugt befriedigt worden, sondern es bleibe abzuwarten, welches Gesamtobligo
sich auf Grund der Gläubigerkonvokation ergeben werde.
Weitere Steuerverbindlichkeiten könnten und
würden nicht auflaufen, da seit Einleitung des Liquidationsverfahrens das
Unternehmen geschlossen und der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei.
Die Voraussetzungen der Bestimmungen des § 212a Abs. 5 BAO seien daher
gleichfalls nicht gegeben.
Was das anhängige Berufungsverfahren betreffe, so
werde weiters darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens auf das
Ergebnis der letzten Betriebsprüfung Bedacht zu nehmen sein werde, die
hinsichtlich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 2002
und 2003 stattgefunden habe. Auf Grund dieser vorgenommenen
abgabenbehördlichen Prüfung hätte sich keine Änderung zu den
für diesen Zeitraum ergangenen Bescheiden oder Erklärungen ergeben.
Wenn die Abgabenbehörde nunmehr im Rahmen dieser Prüfung zu dem
Ergebnis gekommen sei, dass die abgegebenen Erklärungen vollständig
und ordnungsgemäß erstellt worden seien, so müsse sich das
Ergebnis auch auf die vor diesen Zeitpunkten abgegebenen Erklärungen
niederschlagen und müsse daher in dem anhängigen Berufungsverfahren
der eingebrachten Berufung Folge gegeben werden.
Darüber hinaus werde auch noch auf die nunmehrige
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Hinzuschätzungen
unter Anwendung der Methode der Lognormalverteilung unzulässig und
problematisch seien und es werde in diesem Zusammenhang insbesondere auf ein
Gutachten des Univ. Prof. Dr. hc. Dr. H. verwiesen. Die Fehlerhaftigkeit des
LogNV, die auch im gegenständlichen Fall angewendet worden sei, sei seitens
der Finanzverwaltung im Zuge von mündlichen Berufungsverfahren nunmehr auch
eingestanden worden und würden in Hinkunft die Ausführungen des oben
zitierten Gutachtens beachtet werden und werde auch eine abgewandelte Methode
des LogNV zur Überprüfung der Tageslosungen zur Anwendung
kommen.
Zusammenfassend ergebe sich jedenfalls, dass durchaus
berechtigte Chancen gegeben seien, dass der eingebrachten Berufung Folge gegeben
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.
Gemäß
§ 273
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist
oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Eine Berufung ist unter anderem bei Beseitigung des
angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand vor Erledigung der Berufung
unzulässig (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 3. Auflage, TZ 2 zu
§ 273).
Das Finanzamt hat den Bescheid betreffend Ablauf der
Aussetzung der Einhebung vom 21. Dezember 2005 mit Bescheid vom
27. Dezember 2005 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben.
Dieser Ablaufbescheid gehörte damit bereits im Zeitpunkt der Einbringung
der Berufung nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Die Berufung gegen den Bescheid vom
21. Dezember 2005 war daher als unzulässig
zurückzuweisen.
II.
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist.
§ 299 BAO gestattet somit Aufhebungen, wenn sich
der Bescheid als nicht richtig erweist, somit, wenn der Spruch des Bescheides
nicht dem Gesetz entspricht.
Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO darzulegen (VwGH 2.7.1998,
98/16/0105).
Diesbezüglich führte das Finanzamt im Bescheid
vom 27. Dezember 2005 aus, dass der Bescheid vom 21. Dezember 2005
hätte nicht ergehen dürfen, da eine Berufungserledigung nicht
vorliege.
Dieser Feststellung wird in der Berufung nicht
widersprochen, da die Bw. ausführt, dass das Berufungsverfahren nach wie
vor anhängig und dasselbe noch nicht einer endgültigen Erledigung
zugeführt worden sei.
Im Übrigen entspricht der Aufhebungsbescheid dem
Berufungsantrag der Bw., die Abgabenbehörde zweiter Instanz möge den
Bescheid vom 27. Dezember 2005 dahingehend abändern, dass
"ein Ablauf der Aussetzung der Einhebung nicht ausgesprochen wird, da eine
Berufungserledigung noch nicht erfolgt ist."
Die weiteren Berufungsgründe stehen weder mit dem
Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom
27. Dezember 2005 noch mit dem Bescheid gemäß
§ 299 BAO vom 27. Dezember 2005 im
Zusammenhang.
Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen
Vorbringen war daher obsolet.
Da dem angefochtenen Bescheid gemäß
§ 299 BAO vom 27. Dezember 2005 keine Rechtswidrigkeit anlastet,
war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0740-W/06
- Stammnummer
- 21966
- Gültig
- 19.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF