…wird. An Hand eines Routenplaners (www.viamichelin.at) ist zwar feststellbar, dass Mattersburg von Wien weniger als 80 km entfernt ist. Dass im Sinne von § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes die tägliche Fahrzeit…
…dass Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Zur vorgenannten Bestimmung ist die…
…Absicht des Gesetzgebers sei, in Grenzfällen (wie dem konkreten) die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsenen Kosten bei der Berücksichtigung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage außer Acht zu lassen. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes…
…Die Gewährung des Freibetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 sei auch nicht auf die Zeit der Gewährung der Familienbeihilfe eingeschränkt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung…
…glaubwürdigen Ausführungen des Bw. und ist auch nicht strittig. Der festgestellte Sachverhalt war in folgender Weise rechtlich zu würdigen: Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine…
…Höhe von S 18.000.- (Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes) zu gewähren ist. Mit Bescheid vom 15.1.2003 wurde diese Frage vom Finanzamt Landeck mit der Begründung verneint, dass "im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" bestehe. In der dagegen…
…11.1.2010 allerdings nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, d.h. es hat den beantragten Pauschbetrag bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt: Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, so das Finanzamt in seiner Bescheidbegründung, würden nur dann als außergewöhnliche Belastung gelten…
…Verordnung ist der Wohnort U der Berufungswerberin als Gemeinde angeführt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt vom und zum Ausbildungsort Innsbruck zeitlich noch zumutbar ist. Gemäß § 2 Abs 2 der erstgenannten Verordnung (BGBl. 624/1995 betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes) gilt…
…Für den Unterhalt des Sohnes sei sie als Alleinerzieherin in Form finanzieller Unterstützung aufgekommen. Über die Berufung wurde erwogen: § 34 EStG regelt die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen. In § 34 Abs. 8 EStG wird speziell auf Aufwendungen für Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes Bezug genommen…
…Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. 1995/624). Die genannte Schule ist lediglich 14 Straßenkilometer vom Wohnsitz der in Rede stehenden Schüler (NK ) entfernt und somit innerhalb der (im § 2 Abs.1 der obzitierten VO normierten) Entfernungsgrenze (80 km zum Wohnort)…
…dem Gesetzestext geht eindeutig hervor, dass Anknüpfungspunkt für die Gewährung des Pauschbetrages die "Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes" sind, das heißt, dass alle Aufwendungen für die beschriebene Berufsausbildung des jeweiligen Kindes pauschal als außergewöhnliche Belastung abgegolten werden sollten. Dass die (pauschale…
…Kinder befindet sich innerhalb einer Entfernung von 80 km zu den Studienorten (lt. Routenplaner sind es 39,2 Kilometer nach Graz und 32,9 Kilometer nach Weiz) Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes…
…Rückfahrt festgelegt wird. Es wird dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen. Sofern Orte nicht in den Verordnungen enthalten sind, kann daher nicht anders vorgegangen werden. Da die Verordnung des BM für Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF…
…Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Zu dieser Gesetzesbestimmung hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, erlassen und in deren § 2 Abs. 1 normiert, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann…
…die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen (im Folgenden als VO bezeichnet). Diese VO wurde mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002 geändert. Die zur Beurteilung des geschilderten…
…Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt (§ 34 Abs. 8 EStG 1988 idF BGBl I 59/2001 und BGBl I 155/2002). Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, idF des…
…Bussen der Firma "Südburg" länger als eine Stunde betragen hat, wurde vom Finanzamt außer Streit gestellt. Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht…
…II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab 1. Jänner 2002 anzuwenden." Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten somit dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Nahebereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Unstrittig ist, dass die Voraussetzungen für den Pauschbetrag nach §…
…II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab 1. Jänner 2002 anzuwenden." Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten somit dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Nahebereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Unstrittig ist, dass die Voraussetzungen für den Pauschbetrag nach §…
…als außergewöhnliche Belastung aus dem Titel der Berufsausbildung Ihrer Tochter in der SSchuleB beantragt. Nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. In Ihrem…