Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1275-W/07
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (keine Verordnungsgemeinde)
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1275-W/07vom 16.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 27. März 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw.) reichte am 21. März 2007
die "Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2006" beim Finanzamt Bruck
Eisenstadt Oberwart ein. Die Felder betreffend außergewöhnliche
Belastungen für Kinder (auswärtige Berufsausbildung) waren nicht
ausgefüllt.
Mit Datum 27. März 2007 erging
erklärungsgemäß der Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2006, aus welchem eine Nachforderung von 500,71 € resultierte.
Mit beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart am 23. April
2007 eingelangtem Schreiben erhob der Bw. Berufung "gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 2005 u. 2006" und führte aus, er habe
vergessen, "die Berufsausbildung von meiner Tochter anzugeben."
Ohne weitere Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen
legte das Finanzamt mit beim Unabhängigen Finanzsenat am 8. Mai 2007
eingelangtem Bericht die Berufung des Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2006 vom 27. März 2007 mit dem Bemerken "Wohnsitzgemeinde
in der Verordnung nicht genannt, innerhalb des Einzugsbereiches gelegen und
Fahrzeit unter einer Stunde" vor.
Ersichtlich beantragt der Bw. die Gewährung des
Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988.
Dieser steht Steuerpflichtigen zu, deren Kinder eine
Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes absolvieren, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht.
Nähere Regelungen hierzu enthält die Verordnung
des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. 624/1995 i.d.g.F.:
"§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort
mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches
des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn
Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate
Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung
im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag
für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die
Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2 vorliegen und von den
Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine
Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind."
Aus dem angefochtenen Bescheid, der Berufung, dem
Vorlagebericht und den vom Finanzamt vorgelegten Akten lässt sich der
für die Prüfung der Frage, ob dem Bw. im Jahr 2006 - die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wurde dem
Unabhängigen Finanzsenat nicht zur Entscheidung vorgelegt, da diese dem
Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung zufolge mit Bescheid vom 27.
April 2007 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde - der
Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht, relevante
Sachverhalt nicht entnehmen. Ermittlungshandlungen des Finanzamtes sind
jedenfalls aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich.
Offenbar geht das Finanzamt davon aus, dass die Ausbildung
der Tochter des Bw. im Nahebereich des Wohnortes erfolgt und deswegen der
Pauschbetrag nicht zu gewähren ist. Aus welchen Gründen das Finanzamt
zu dieser Auffassung gelangt, ist nicht nachvollziehbar.
Aus dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung
ergibt sich, dass bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2005 ein
Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht beantragt wurde.
Hingegen wurde im Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2004 der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 gewährt, wobei
sich bei den gespeicherten Erklärungsdaten der Hinweis, dass die Ausbildung
in Wien (PLZ 1010) absolviert werde, findet.
Nun ist offenbar unstrittig, dass die Gemeinde Mattersburg
in keiner der zum Studienförderungsgesetz ergangenen Verordnungen (auf die
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes verweist), als
Gemeinde, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort Wien
noch zumutbar ist, genannt wird.
An Hand eines Routenplaners (www.viamichelin.at) ist zwar feststellbar,
dass Mattersburg von Wien weniger als 80 km entfernt ist.
Dass im Sinne von § 2 Abs. 2 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes die tägliche Fahrzeit zwischen den Gemeinden
Mattersburg und Wien unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel weniger als eine Stunde beträgt und daher der Pauschbetrag
dieser Verordnung zufolge nicht zustehe, lässt sich dagegen nicht ohne
weiters aus den Fahrplänen der öffentlichen Verkehrsmittel
nachvollziehen, zumal etwa bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides für
das Jahr 2004 das Finanzamt keine Bedenken gegen die Gewährung des
Pauschbetrages gehegt haben dürfte.
§ 289 BAO lautet:
"§ 289. (1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu
erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung
durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die
Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung
gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren
in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu
setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die
Berufungsentscheidungen (Abs. 2) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die
Behörden an die für die Berufungsentscheidung maßgebliche, dort
dargelegte Rechtsanschauung gebunden."
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind (vgl. Ritz,
BAO-HB, 228).
Das Finanzamt wird daher - unter Wahrung des
Parteiengehörs (§ 183 Abs. 4 BAO) - Festzustellungen
über die tägliche Fahrzeit zwischen den Gemeinden Mattersburg und Wien
unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel zu
treffen haben.
Da die durchzuführenden Ermittlungen einen
anderslautenden Bescheid nach sich ziehen können, die Sache somit nicht
entscheidungsreif ist, waren die angefochtenen Bescheide (unter Einbeziehung der
Berufungsvorentscheidungen) gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden
Verfahrensergänzungen war der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der
zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben.
Es entspricht nicht der Anordnung des Gesetzgebers
über ein zweitinstanzliches Verfahren in Abgabensachen, wenn es mangels
Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die
Abgabenbehörde erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten
Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei
Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht
im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende)
Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals
den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung
unterzieht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das mit Wirkung ab
1. Jänner 2003 reformierte Verfahren dem Unabhängigen Finanzsenat
als Rechtsmittelbehörde die Rolle eines unabhängigen Dritten zuweist.
Will der UFS dieser Rolle gerecht werden, muss er sich im Wesentlichen auf die
Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorgans beschränken (vgl. für
viele UFS [Wien], Senat 10 [Referent], 28.2.2.007, RV/2810-W/06, unter Hinweis
auf Ritz, BAO, 3. Auflage,
§ 289 Tz. 5, und Beiser, SWK,
3/2003, S 102 ff).
Wien, am 16.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1275-W/07
- Stammnummer
- 28466
- Gültig
- 16.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF