Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0474-I/03
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, Verordnungsgemeinde, außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0474-I/03vom 24.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Stefan Weiskopf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck betreffend
Einkommensteuer 2001 nach in Innsbruck durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Einkommensteuer 2001 wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 8.7.2003 verwiesen, die diesbezüglich zum
integrierenden Spruchbestandteil dieser Rechtsmittelentscheidung erhoben
wird.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Fall
ist im Vorlagestadium noch strittig, ob dem Bw. für seine Tochter P.I. der
Pauschalbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für das
Kalenderjahr 2001 in Höhe von S 18.000.- (Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes) zu gewähren
ist.
Mit Bescheid vom 15.1.2003
wurde diese Frage vom Finanzamt Landeck mit der Begründung verneint, dass
"im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit"
bestehe.
In der dagegen erhobenen
Berufung vom 5.2.2003 wendet der Bw. dagegen ein :
"Die
Argumentation des Finanzamtes Landeck, dass P. I. ihr Universitätsstudium
auch im Einzugsgebiet des Wohnortes absolvieren könnte bezieht sich
offensichtlich auf die Verordnung des BM für Finanzen betreffend die
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (BGBI.
1995/624).
Gem.
§ 2 (1) der vorhin zitierten Verordnung gelten Ausbildungsstatten innerhalb
einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann nicht als innerhalb des
Einzugsgebietes des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je 1 Stunde, unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels,
beträgt.
Gemäß
Absatz 2 der zitierten Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gem. § 26 (3)
des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar
sind.
Abweichend
davon kann nachgewiesen werden, dass von einer. Gemeinde die tägliche
Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je 1 Stunde
beträgt
Gemäß
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBI. 1993/605, gilt ,L. als eine Gemeinde, zu welcher die Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Innsbruck zeitlich noch zumutbar ist
(siehe § 3 log. cit).
Bei
formaler Betrachtung der oben zitierten Verordnungen könnte man somit zum
Ergebnis gelangen, dass die außergewöhniiche Belastung---P.I. - nicht
als entsprechender Abzugsposten bei der Ermittlung der Einkommenssteuer zu
berücksichtigen ist.
Das
Finanzamt Landeck übersieht allerdings, dass sich der Wohnort der
Studierenden und auch des Berufungswerbers in einer Entfernung von 2 km
außerhalb des Siedlungsgebietes von L. befindet und zwar ca. 150 m
oberhalb des H. T. Dieser vom Ballungszentrum L. erheblich entfernte Weiler T.
ist durch öffentliche Verkehrsmittel nicht erschlossen und müsste P.
I., um ihrem Studium in Innsbruck nachgehen zu können und täglich zu
pendeln täglich einen Fußmarsch in der Frühe von 45 Minuten und
abends ebenfalls von 45 Minuten auf sich nehmen, um zum nächst gelegenen
Bahnhof in L. zu gelangen. Dies würde einen Zeitaufwand von täglich
1,5 Stunden erfordern, um täglich von Innsbruck nach L.-T. zu
pendeln
Obwohl
grundsatzlich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 16.06.1986,
85/12/0247) auf die örtlichen Verkehrsverbindungen nicht Bedacht zu nehmen
ist und daher Wartezeiten, Fußwege, sowie Fahrten im Heimatort und im
Studienort bei der Bemessung des Zeitaufwandes nicht zu berücksichtigen
sind, weicht doch der gegenständliche, konkrete Fall, wesentlich von den
vorhin zitierten Entscheidungen und der Leitstruktur der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ab.
Es
leuchtet ein, dass ein Fußweg, innerhalb eines Ortes, z. B. in L. vom
Ortsteil P.oder Ö. zum Zugbahnhof in L, nicht in die Wartezeit bzw. in den
Aufwand, den eine Person erbringen muss, um den Zuganschluss und das
günstigste Verkehrsmittel zu erreichen, eingerechnet wird, es ist
allerdings nicht einsichtig bzw. nicht nachvollziehbar, dass täglich ein
Fußmarsch von 1,5 Stunden auf sich genommen werden muss, urn zum
Zugbahnhof zu gelangen und dieser Fall konkret gleich behandelt wird, wie der
vorhin zitierte Fall.
Daraus
ergibt sich aber eindeutig, dass I. P., um ihrem Studium in Innsbruck nachgehen
zu können darauf angewiesen ist, dass sie in Innsbruck eine Wohnung
anmietet bzw. in einem Studentenheim wohnt, um ihrem Studium
ordnungsgemäß nachgehen zu können und stellt im konkreten Fall
die tägliche Hin- und Rückfahrt von Innsbruck von L. eine unzumutbare
Belastung für die Studierende dar.
Demgemäss
ware die außerordentliche Belastung des Studiums von P. I. an der
Universität Innsbruck mit dem Jahrespauschalbetrag in Höhe von ATS
18.000,00 in Ansatz zu bringen gewesen.
Nach Durchführung
ergänzender Ermittlungen versagte das Finanzamt auch in der
Berufungsvorentscheidung vom 8.7.2003 die Berücksichtigung des beantragten
Pauschalbetrages. Begründend führte die Vorinstanz aus :
"Unbestritten
ist, dass die Gemeinde L. in der Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. 305, als einer jener Orte genannt
ist, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort noch
zumutbar ist. Gemäß
§ 2 Abs. 2 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBI 624/1995, in der für 2001 geltenden
Fassung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum
Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen,
wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach der Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar ist.
In diesem Fall ist die in Abs. 1 der VO BGBl. 62411995 normierte Grenze von
einer Stunde Fahrzeit für die Frage des Einzusgsbereiches unbeachtlich
(u.a. VwGH v. 22.9.2000, 98/15/0098).
Die
Bestimmung, wonach abweichend nachgewiesen werden kann, dass von einer Gemeinde
die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt, ist gemäß
§ 2 der VO, BGBI. 449/2001
ausdrücklich erst für Zeiträume ab 1.1. 2002 anzuwenden. Für
2001 kann daher auch die nachgewiesene, länger als 1 Stunde dauernde
Fahrzeit inclusive Wegzeiten der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Dass
§ 22 der VO, BGBI. 295/2001 über den Nachweis in einem Verfahren
über die Zuerkennung der Studienbeihilfe im Gegenstandsfall (2001!) nicht
anwendbar ist, haben Sie in der Vorhaltsbeantwortung vom 6. Mai 2003 selbst
dargelegt."
Mit Eingabe vom 1.8.2003
beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II.
Instanz und beantragte die erklärungsgemäße
Berücksichtigung des streitigen Pauschalbetrages. Weiters wurde der Antrag
auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt.
Im Vorlageantrag wird
ergänzend vorgebracht :
"Die
Finanzbehörde 1. Instanz hat in rechtlicher Hinsicht den
gegenständlichen Fall nicht korrekt beurteilt. Die Behörde
argumentiert damit, dass gem. § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes, BGBI 624/1995, in der für 2001 geltenden Fassung
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
jedenfalls als innerhalb des Einzugbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn
von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach der Verordnung gem. § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI Nr. 305, zeitlich noch zumutbar ist.
In diesem Falle sei die in Abs. 1 der Verordnung BGBl. 624/1995 normierte Grenze
von einer Stunde Fahrzeit für die Frage des Einzugsbereiches
unbeachtlich.
Das
FA Landeck übersieht in seiner Argumentation, dass jene Bestimmung der
Verordnung, welche sie als nicht anwendbar bezeichnete, lediglich eine
inhaltliche Klarstellung der VwGH - Judikatur darstelle und daher die
Argumentation des Fa. Landeck nicht zu überzeugen
vermag.
Aus
§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (im folgenden kurz
"Berufsausbildungsverordnung"), ergibt sich, dass Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann nicht als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je 1 Stunde bei
Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt.
Wegzeiten von der Wohnung zu der Einstiegsstelle des öffentlichen
Verkehrsmittels oder von der Ausstiegsstelle zur Ausbildungsstätte bleiben
jeweils für Wegstrecken bis 1.500 m außer Ansatz.
Eine
Zusammenschau des § 2 Abs. 1 mit Abs. 2 der zitierten Verordnung zeigt,
dass somit sehr wohl eine Abgrenzung und Differenzierung nach der örtlichen
Gegebenheit des Wohnortes zulässig ist bzw. sogar vom Gesetz vorgesehen
war.
Münzt
man die obigen Grundsätze auf den vorliegenden Fall um, so ist die
spezifische örtliche Lage des Wohnortes ,T. entgegen der Auffassung der
Finanzbehörde zu berücksichtigen.
Wie
bereits in der Berufung ausgeführt, befindet sich der Weiler T. ca. 2 km
oberhalb der Stadtmitte vonL. abgeschnitten von jeglichen öffentlichen
Verkehrsmitteln und müsste damit die Tochter des Berufungswerbers einen
täglichen Fußmarsch von ca. 1,5 Stunden, um zum Zugbahnhof in L.zu
gelangen.
Dass
dieses Beschwernis für ein auszubildendes Kind unzumutbar ist, definiert
die oben zitierte, Verordnung in § 2 Abs. 1 selbst. Diese Argumentation
muss auch für Wohnorte gelten, welche in der Verordnung gem. § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI Nr. 305, definiert sind, gelten,
widrigenfalls die zuletzt zitierte Verordnung als gesetzwidrig qualifiziert
werden müsste
In
§ 2 Abs. 2 der Berufsausbildungsverordnung ist zudem davon die Rede, dass
sich die Ausbildungsstätte innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
befinden muss. Der Verwaltungsgerichtshof definiert den Einzugsbereich des
Wohnortes als den "nahe Bereich" des Wohnortes, innerhalb dessen die
tägliche Hin- und Rückfahrt von und zum Studienort mit
öffentlichen Verkehrsmitteln unter Berücksichtigung der dafür
aufzuwendenden Zeit (einschließlich der Zeiten für das Erreichen des
öffentlichen Verkehrsmittels) zumutbar ist. Daraus folgt, dass auch die
Zitation des 5 2 Abs. 2 der Berufsausbildungsverordnung eine
Berücksichtigung des Einzelfalles nicht entgegensteht und daher die
Besonderheit des gegenständlichen Einzelfalles zu berücksichtigen ist,
so wie dies bereits mehrfach ausgeführt und dokumentiert
wurde.
Somit
ergibt sich aber, dass die außergewöhnliche Belastung der
Berufsausblidung der Tochter des Berufungswerbers im Sinne der
einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu
berücksichtigen gewesen wäre.
Bei
richtiger rechtlicher Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes ware
somit der Berufung vollinhaltlich stattzugeben gewesen."
Anlässlich der auf Antrag des Bw. durchgeführten
mündlichen Verhandlung vom 23.2.2004 verwies der Vertreter des Bw. auf sein
bisheriges schriftliches Vorbringen und ersuchte der Berufung vollinhaltlich
stattzugeben.
Das Finanzamt Landeck - Reutte wurde
ordnungsgemäß vom Verhandlungstermin verständigt. Es ist jedoch
kein Vertreter erschienen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Die zur zitierten
gesetzlichen Bestimmung ergangene Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes vom 14. September 1995, BGBl. Nr. 624/1995 (im Folgenden: V), normiert
in § 2 Abs. 1, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als eine Stunde bei Benützung des
schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Gemäß
§ 2 Abs. 2 der V gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung
von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar
ist. Die V ist nach ihrem § 4 auf Zeiträume ab dem 1. September 1995
anzuwenden.
In § 3 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem Studienförderungsgesetz 1992 vom 31. August 1993, BGBl. Nr. 605/1993,
ist L. als Gemeinde angeführt, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Innsbruck zeitlich noch zumutbar ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 der V gilt die Universität Innsbruck daher
als im Einzugsbereich des Wohnortes L. gelegen. Nach dem Wortlaut ("jedenfalls")
der eben zitierten Bestimmung der V kommt es für die Frage nach dem
Einzugsbereich nicht auf die in Abs. 1 normierte zeitliche Grenze von einer
Stunde Fahrzeit an. Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass
für den Streitzeitraum hinsichtlich der Berufsausbildung der Tochter des
Bw. keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs. 8 EStG
vorliegt. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 der V,
der sich nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur auf Schüler und
Lehrlinge bezieht und daher auf Studenten nicht anwendbar ist. Entgegen der
Auffassung des Bw. hatte die Vorinstanz auf den vorliegenden Fall die zu §
34 Abs. 8 EStG 1988 ergangene V anzuwenden. So weit er vorbringt, dass dem in
seinem Fall die Unmöglichkeit der täglichen Rückfahrt der Tochter
wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse entgegenstehe, ist darauf
zu verweisen, dass die Vorinstanz und auch der Unabhängige Finanzsenat an
eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung gebunden sind und auch der
eindeutige Wortlaut der VO eine extensive Auslegung im Sinne der vom Bw.
vertretenen Auffassung nicht zulässt (VwGH 22.9.2000,98/15/0098).
Die VO des BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom
14.8.2001, BGBl. II 295/2001, bezieht sich nur auf das Verfahren vor der
Studienbehilfenbehörde und ist daher einkommensteuerlich nicht relevant. Im
übrigen vertritt der Bw. in seinem Schreiben vom 6.5.2003 selbst die
Auffassung, dass die angeführte VO auf den Berufungsfall nicht anwendbar
ist.
Anzumerken ist, dass die VO des Bundesministers für
Finanzen vom 18.12.2001, BGBl. II 449/2001, eine Änderung der Rechtslage
mit sich brachte (seither Möglichkeit des Nachweises einer je eine Stunde
überschreitenden Fahrzeit). Diese Verordnung ist jedoch nur auf
Zeiträume ab 1.1.2002 und somit
nicht auf den Berufungsfall anwendbar.
Innsbruck,
24. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0474-I/03
- Stammnummer
- 8338
- Gültig
- 24.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF