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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0266-G/02

Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (zielstrebiges Bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-G/02vom 28.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnsitzes werden nach Lehre und Rechtsprechung nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt (Doralt, EStG4, § 34 Tz 64), wenn die Absicht besteht, das Ausbildungsziel durch zielstrebiges Bemühen zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen. Das zielstrebige Bemühen gilt dann noch als gegeben, wenn mit einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung innerhalb der doppelten durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Studiendauer gerechnet werden kann (LStR 2002, Rz 873, letzter Satz).

Wortlaut laut Findok

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Gert Sommerauer, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 und Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2001 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben betragen: | Einkommen | S 367.431,00 | € 26.702,00 | Einkommensteuer für das Jahr 1999 | S 2.047,00 | € 149,00 | Vorauszahlung für das Jahr 2001 | S 2.231,00 | € 162,00   Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) beantragte, die Aufwendungen für die Berufsausbildung seiner Tochter in Wien als außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 Abs. 8 EStG 1988 anzuerkennen. Die Tochter studierte Veterinärmedizin vom Wintersemester 1991 bis zum Sommersemester 2001 (letzte Prüfung laut Bestätigung der Universität für Veterinärmedizin Wien am 16. Mai 2001, Sponsion am 28. September 2001). Vom Finanzamt wurden die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil die Absicht, durch zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen von der Tochter des Bw. nicht erfüllt worden seien (der erste Studienabschnitt sei um fünf Semester überzogen worden). Der Bw. brachte dagegen vor, seine Tochter habe im Jahr 1999 elf Prüfungen abgelegt. Ein zielstrebiges Bemühen sei somit zweifellos gegeben. Die Tatsache, dass der erste Studienabschnitt nicht in der vorgeschriebenen Zeit absolviert worden sei, könne auf das Veranlagungsjahr 1999 keine Auswirkungen haben. Die Gewährung des Freibetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 sei auch nicht auf die Zeit der Gewährung der Familienbeihilfe eingeschränkt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Es muss - nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Doralt, EStG4, § 34 Tz 64) - jedoch die Absicht bestehen, das Ausbildungsziel durch zielstrebiges Bemühen zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen. Das zielstrebige Bemühen gilt nach der Verwaltungspraxis dann noch als gegeben, wenn mit einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung innerhalb der doppelten durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Studiendauer gerechnet werden kann. Zutreffend ist auch, dass die Gewährung des Freibetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht auf die Zeit des Bezuges von Familienbeihilfe eingeschränkt ist (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 34, Einzelfälle-ABC, Stichwort "Auswärtige Berufsausbildung [Kinder]"). Laut Bestätigung der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat die Studiendauer nach Studienvorschrift für die Studienrichtung Veterinärmedizin zehn Semester betragen. Die Tochter des Bw. hat ihr Studium somit noch innerhalb der doppelten durch Gesetz bzw. Verordnung festgelegten Studiendauer abgeschlossen. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Die Vorauszahlung an Einkommensteuer für das Jahr 2001 beträgt gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 € 162,00. Beilage: 1 Berechnungsblatt Graz, 28. April 2004  

Normen und Schlagworte

auswärtige BerufsausbildungStudiendauerzielstrebiges BemühenAusbildungsziel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0266-G/02
Stammnummer
9801
Gültig
28.04.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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