Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0266-G/02
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (zielstrebiges Bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-G/02vom 28.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnsitzes werden nach Lehre und Rechtsprechung nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt (Doralt, EStG4, § 34 Tz 64), wenn die Absicht besteht, das Ausbildungsziel durch zielstrebiges Bemühen zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen. Das zielstrebige Bemühen gilt dann noch als gegeben, wenn mit einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung innerhalb der doppelten durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Studiendauer gerechnet werden kann (LStR 2002, Rz 873, letzter Satz).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Gert Sommerauer, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999 und Einkommensteuervorauszahlung
für das Jahr 2001
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben betragen:
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Einkommen
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S
367.431,00
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€
26.702,00
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Einkommensteuer für das
Jahr 1999
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S
2.047,00
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€
149,00
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Vorauszahlung für das
Jahr 2001
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S
2.231,00
|
€
162,00
Die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte, die Aufwendungen
für die Berufsausbildung seiner Tochter in Wien als
außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 Abs. 8
EStG 1988 anzuerkennen. Die Tochter studierte Veterinärmedizin vom
Wintersemester 1991 bis zum Sommersemester 2001 (letzte Prüfung laut
Bestätigung der Universität für Veterinärmedizin Wien am
16. Mai 2001, Sponsion am 28. September 2001).
Vom Finanzamt wurden die Aufwendungen nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil die Absicht, durch
zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die
vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen von der Tochter des Bw. nicht
erfüllt worden seien (der erste Studienabschnitt sei um fünf Semester
überzogen worden).
Der Bw. brachte dagegen vor, seine Tochter habe im
Jahr 1999 elf Prüfungen abgelegt. Ein zielstrebiges Bemühen sei
somit zweifellos gegeben. Die Tatsache, dass der erste Studienabschnitt nicht in
der vorgeschriebenen Zeit absolviert worden sei, könne auf das
Veranlagungsjahr 1999 keine Auswirkungen haben. Die Gewährung des
Freibetrages gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 sei auch
nicht auf die Zeit der Gewährung der Familienbeihilfe
eingeschränkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Es muss
- nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Doralt,
EStG4, § 34 Tz 64) -
jedoch die Absicht bestehen, das Ausbildungsziel durch zielstrebiges
Bemühen zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen. Das
zielstrebige Bemühen gilt nach der Verwaltungspraxis dann noch als gegeben,
wenn mit einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung innerhalb der doppelten
durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Studiendauer gerechnet werden kann.
Zutreffend ist auch, dass die Gewährung des Freibetrages gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht auf die Zeit des Bezuges von
Familienbeihilfe eingeschränkt ist (vgl. Hofstätter/Reichel,
EStG 1988, § 34, Einzelfälle-ABC, Stichwort "Auswärtige
Berufsausbildung [Kinder]").
Laut Bestätigung der Veterinärmedizinischen
Universität Wien hat die Studiendauer nach Studienvorschrift für die
Studienrichtung Veterinärmedizin zehn Semester betragen. Die Tochter des
Bw. hat ihr Studium somit noch innerhalb der doppelten durch Gesetz bzw.
Verordnung festgelegten Studiendauer abgeschlossen. Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Die Vorauszahlung an Einkommensteuer für das Jahr 2001
beträgt gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988
€ 162,00.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz,
28. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0266-G/02
- Stammnummer
- 9801
- Gültig
- 28.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF