…Bemessungsgrundlage für die Nachforderungszinsen ist nach der Bestimmung des § 205 Abs. 4 BAO um die entrichteten Anzahlungen in Höhe von € 31.470,64 zu vermindern, sodass ein Betrag von € 253,50 verbleibt. Unter Zugrundelegung der Berechnung der Anspruchszinsen im angefochtenen Bescheid ergibt dies…
…Auf Grund der am 14. Juli 2006 entrichteten zusätzlichen Anzahlung in Höhe von € 30.000,00 entfällt ab diesem Tag die Verpflichtung zur Entrichtung von Anspruchszinsen. Somit ergibt sich für das Jahr 2003 unter Zugrundelegung der Berechung im angefochtenen Bescheid eine Abgabenschuld in Höhe…
…Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 12. Juli 2002 des Finanzamtes Steyr wurden dem Bw. gegenüber Anspruchszinsen gem…
…oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage wird noch festgestellt, dass, wie bereits im Sachverhalt dargestellt, der Einkommensteuerbescheid vom 27. November 2002 gemäß § 293 b BAO berichtigt wurde. Für die Berechnung der Anspruchszinsen war daher der Betrag von € 901,94 maßgeblich. Dieser…
…Zeitraum vom 18. Jänner 2006 bis 5. Februar 2006 Anspruchszinsen von einem Betrag von EUR 27.530,76 zu berechnen. Auch die Berechnung der Anspruchszinsen für die Bemessungsgrundlage von EUR 3.030,76 für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 17. Jänner 2006 sei…
…Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage wird noch festgestellt, dass, wie bereits im Sachverhalt dargestellt, der Einkommensteuerbescheid vom 11. Dezember 2002 hinsichtlich des Einkommensteuerbetrages von € 988,57 auf € 1.080,14 auf Grund eines Schreibfehlers gemäß § 293 BAO berichtigt wurde. Für die Berechnung der Anspruchszinsen war…
…bei der Berechnung der Anspruchszinsen sei für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 13. Juli 2007 von einer Berechnungsgrundlage von 500,10 € ausgegangen worden. Die Abgabenschuld betrage jedoch lediglich 299,24 €. Die Differenz zur herangezogenen Bemessungsgrundlage ergebe sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2005, der…
…löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 205, Tz 33, 35). Für den konkreten Fall bedeutet das: Der Erstbescheid vom 12. Jänner 2007 löste eine eigene Berechnung aus, die isoliert von der Berechnung für die Berufungsvorentscheidung…
…ohne Zustellnachweis erfolgte. Der Berufung ist zu entnehmen, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 am 14. März 2007 erfolgte, das Finanzamt bei der Berechnung der Anspruchszinsen im vorliegenden Fall vom 12. März 2007 als Zustelldatum ausgegangen ist. Da die…
…bei seiner Berechnung der Zinsen bisher aber vom 12. Dezember 2007 als Zustelltag aus. Da die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen rechtswidrigen Bescheid gegebenenfalls von sich aus in jede Richtung abzuändern hat, musste die Berechnung der Anspruchszinsen im Hinblick auf den geänderten Zeitpunkt der Bekanntgabe des…
…eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Anspruchszinsenbescheides 2004 aufzuzeigen, da der Berechnung der Anspruchszinsen 2004 ein Zeitraum von rund 46 Monaten zu Grunde lag, obwohl nach § 205 Abs. 2 BAO (idF vor dem AbgÄG 2004) iVm § 323 Abs. 17 BAO Anspruchszinsen nur für einen Zeitraum von 42…
…Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid abgeändert. Die Anspruchszinsen 2004 zum Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom 18. November 2005 werden wie folgt berechnet und in einer Höhe von € 8.743,63 festgesetzt. | Zeitraum | Differenzbetrag | Berechnungs-grundlage | Anzahl Tage | Tages…
…würde, festgestellt werden. Die äußerst geringfügigen Abweichungen bei der Berechnung des Bw. (in Summe 1,15 €) sind für die Referentin nicht nachvollziehbar und dürften wohl auf Rundungsungenauigkeiten seitens des Bw. beruhen. Da somit der Anspruchszinsenbescheid vom 23. September 2009 mit keinem Fehler behaftet ist…
…die Rechtsrichtigkeit der Berechnung der Anspruchszinsen, insbesondere welche Bemessungsgrundlage die Basis für die Berechnung darstellt. Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt…
…die Anspruchszinsen 2006 zum Einkommensteuerbescheid 2006 vom 16. Februar 2011 aufgrund einer Gutschrift von -€ 24.140,55 in Höhe von € 37.134,53 (statt bisher € 61.275,08) festgesetzt werden. Darüber hinaus wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Berechnung wird…
…dass der für Berechnung der Anspruchszinsen maßgebliche Differenzbetrag sich bei erstmaliger Abgabenfestsetzung aus dem Saldo zwischen Abgabenvorschreibung und der Summe der Vorauszahlungen sowie entrichteter Anzahlungen (die als "Abschlagzahlung" nach Abs. 3 auf eine festzusetzende Nachzahlung fristgerecht geleistet werden könnten) errechnet würde. Da hier der ursprünglichen…
…der Bestimmung des § 205 Abs. 1 BAO für die Nachforderungsbeträge an Körperschaftsteuer Anspruchszinsen vorzuschreiben gewesen seien, da es sich um Differenzbeträge handle. Es werde darauf hingewiesen , dass es im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der Körperschaftsteuer im Rechtsmittelverfahren zu einer amtswegigen Berechnung der Gutschriftszinsen entsprechend der…
…den gegenständlichen Anspruchszinsenbescheid. Dabei behauptet die Bw. Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 37 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, da die Nichtgewährung des Hälftesteuersatzes für eine Gewinnausschüttung aus der Beteiligung an der Fa. I. gegen das primär rechtlich verankerte Diskriminierungsverbot verstoße. Insbesondere seien bei der Berechnung der Einkommensteuer…
…des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären. Daraus ergibt sich, dass die Vorschreibung der Anspruchszinsen nicht erfolgreich mit dem Argument angefochten werden kann, dass der maßgebende Einkommensteuerbescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Allerdings bezieht sich die Freigrenze des § 205 Abs. 2 BAO ausschließlich auf den jeweiligen Anspruchszinsenbescheid…
…berechnet wurden, als der Berechnung der Anspruchszinsen als Zustelldatum der 17. Jänner 2010 zugrunde gelegt wurde. Dazu ist festzustellen, dass die Anspruchsverzinsung auf dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides basiert (§ 205 Abs. 1 letzter Halbsatz BAO). Die Finanzämter erlassen Anspruchszinsenbescheide zugleich mit den Abgabenbescheiden, ohne…