Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0324-W/03
Anpassung der Anspruchszinsen bei Herabsetzung der Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0324-W/03vom 25.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Freigrenze des § 205 Abs. 2 BAO bezieht sich ausschließlich auf den jeweiligen Anspruchszinsenbescheid, nicht jedoch auf einen eventuell sich zwischen dem ursprünglichen Nachforderungsbescheid und dem aufgrund einer Neuberechnung der Abgabenfestsetzung zu erlassenden Gutschriftszinsenbescheid verbleibenden Differenzbetrag.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien betreffend Anspruchszinsen 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 12.,
13. und 14. Bezirk und Purkersdorf setzte mit Bescheid vom
4. Juni 2002 für das Jahr 2000 gemäß
§ 205 BAO Anspruchszinsen in Höhe von 165,98
fest.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2002
erhob der Bw. dagegen das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung,
dass mit dem letztgültigen Einkommensteuerbescheid vom
12. Juni 2002 die Einkommensteuernachzahlung so gering sei, dass keine
Anspruchszinsen verrechnet werden dürfen. Die Festsetzung der
Anspruchszinsen sei lediglich auf Grund falsch ausgefertigter
Einkommensteuerbescheide, welche mittlerweile berichtigt wurden, erfolgt. Der
Bescheid über die Anspruchszinsen sei aber fälschlicherweise noch
aufrecht.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Jänner 2003 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2003 beantragte der Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabebehörde
zweiter Instanz. Dabei führt der Bw. aus, dass es durch den seitens der
Behörde falsch ausgestellten Einkommensteuerbescheid 2000 vom
27. Mai 2002 zur Festsetzung von Anspruchszinsen in der Höhe von
€ 165,98 gekommen sei. Durch den mittels Berufungserledigung wiederum
seitens der Behörde falsch ausgestellten Einkommenssteuerbescheid vom
4. Juni 2002 sei es zu einer Gutschrift von Anspruchszinsen in der
Höhe von € 88,15 gekommen. Gegen den abermals falschen
Einkommensteuerbescheid sei Berufung erhoben worden, welche am
12. Juni 2002 durch die neuerliche Erlassung des
Einkommensteuerbescheides 2000 erledigt worden sei. Die neuerliche Gutschrift
sei jedoch zu gering, um den Bagatellebetrag bei der Berechnung der
Anspruchszinsen zu übersteigen, so dass keine weitere Gutschrift sich
ergeben habe. Da im Falle der ursprünglich richtigen Ausstellung des
Einkommensteuerbescheides überhaupt keine
Anspruchszinsen angefallen wären, könne daher ein
Fehler der Behörde nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen führen und
ein Betrag an Anspruchszinsen in der Höhe von € 77,83 aufrecht
bleiben.
Es wird beantragt,
Anspruchszinsen in der berechneten Höhe gutzuschreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des
Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Der Bw. führt in seinem
Rechtsmittel im Wesentlichen aus, dass auf Grund von Fehlern seitens der
Behörde, trotz stattgebender Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide
Anspruchszinsen aufrecht bleiben, welche bei einer ursprünglich richtigen
Erlassung des Bescheides nie festzusetzen gewesen wären.
§ 205 BAO sieht keine
Regelung vor, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer
Einkommensteuernachforderung, die die Festsetzung von Nachforderungszinsen
ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung
des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären.
Daraus ergibt sich, dass die
Vorschreibung der Anspruchszinsen nicht erfolgreich mit dem Argument angefochten
werden kann, dass der maßgebende Einkommensteuerbescheid inhaltlich
rechtswidrig sei.
Allerdings bezieht sich die
Freigrenze des § 205 Abs. 2 BAO ausschließlich auf den jeweiligen
Anspruchszinsenbescheid, nicht jedoch auf einen eventuell sich zwischen dem
ursprünglichen Nachforderungszinsenbescheid und dem aufgrund einer
Neuberechnung der Abgabenfestsetzung zu erlassenden Gutschriftszinsenbescheid
verbleibenden Differenzbetrag.
Wenn allerdings die
streitgegenständlichen Anspruchszinsen in der Höhe von
€ 77,83 ausschließlich durch einen Fehler des Finanzamtes
verursacht wurden und dem Bw. keinerlei Verschulden anzulasten ist, somit die
Einhebung der Anspruchszinsen in der Höhe von € 77,83 eine
Unbilligkeit darstellen, bestünden keine Bedenken, über Antrag des Bw.
eine Nachsicht der Anspruchszinsen gemäß
§ 236 BAO in
der genannten Höhe zu gewähren.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. März 2003
Der
Referent:
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
DifferenzbeträgeBerücksichtigung des HerabsetzungsbetragesNachforderungszinsenbescheidGutschriftszinsenbescheidFreigrenzenachträgliche Abänderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0324-W/03
- Stammnummer
- 3343
- Gültig
- 25.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF