Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0045-F/07
Berechnung von Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0045-F/07vom 02.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., R., S.-Gasse 21/3, vertreten
durch Zinell & Madritsch, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs
GmbH, 9900 Lienz, Fanny Wibmer-Pedit-Straße 3, vom 20. November
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 7. November 2006
betreffend Anspruchszinsen 2005 (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. November 2006 setzte das
Finanzamt Innsbruck Anspruchszinsen für das Jahr 2005 in Höhe von
82,34 € fest, wobei die Berechnung wie folgt erfolgte:
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Zeitraum
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Differenzbetrag
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entrichtete
Anzahlung
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Bemessungsgrundlage
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Anzahl
Tage
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Tageszinssatz
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Zinsen
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01.10.2006-10.10.2006
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17.616,17 €
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0,00 €
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17.616,17 €
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10
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0,0109
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19,20 €
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11.10.2006-07.11.2006
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17.616,17 €
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0,00 €
|
17.616,17 €
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28
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0,0128
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63,14 €
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Abgabenschuld
|
82,34 €
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
seitens der steuerlichen Vertretung des Berufungswerbers (Bw.) vorgebracht, die
Berechnung der Anspruchszinsen sei auf der Grundlage des am
14. November 2006 von Amts wegen berichtigten
Einkommensteuerbescheides und unter Berücksichtigung der seitens des Bw. am
7. November 2006 getätigten Anzahlung für die
Einkommensteuer 1-12/2005 in Höhe von 11.895,12 € vorzunehmen.
Danach errechne sich die Basis für die Verzinsung wie folgt:
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Nachforderung
Einkommensteuer 2005
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14.634,73 €
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Anzahlung vom
7. November 2006 (für E 1-12/2005)
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-11.895,12 €
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Differenzbetrag für
Verzinsung
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2.739,61 €
Beantragt werde daher eine Neuberechnung der
Anspruchszinsen laut obiger Aufstellung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
30. November 2006 wurde die Berufung im Wesentlichen
sinngemäß mit der folgenden Begründung abgewiesen: Ein
Zinsenbescheid sei wegen der Bindung an den Stammabgabenbescheid (hier
Einkommensteuerbescheid 2005) nicht einmal mit der Begründung erfolgreich
anfechtbar, der maßgebliche Stammabgabenbescheid sei inhaltlich
rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 205
Tz 34 ff). Erweise sich der genannte Stammabgabenbescheid als
unrichtig und werde er entsprechend abgeändert (z.B. bei einer
Bescheidberichtigung gemäß
§ 293 BAO), so werde diesem Umstand
mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalls einer rechtswidrigen
Nachforderung). Eine Berichtigung des ursprünglichen Zinsenbescheides werde
also nicht vorgenommen, sondern es ergehe ein weiterer Zinsenbescheid, sofern
die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen des § 205 Abs. 2
zweiter Satz BAO vorlägen. Im Übrigen erfolge die Erstellung neuer
Anspruchszinsenbescheide selbständig automatisiert seitens der EDV, wenn
die errechneten Zinsen - beispielsweise auf Grund der Änderung des
Erstbescheides - positiv wie negativ den Betrag von 50,00 € erreichten
und daher gemäß
§ 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO festgesetzt
werden dürften (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 205
Tz 15 ff). Für die Anwendung des § 205 BAO sei auch
bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder
später rechtsrichtig erfolgte. Da somit die Festsetzung der Anspruchszinsen
rechtsrichtig im Sinne der obig angeführten Bestimmungen der BAO sei und
das Finanzamt keinen Ermessensspielraum bei der Festsetzung bzw.
Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen habe, sei gegenständlich keine
Neuberechnung bzw. Aufhebung des bekämpften Bescheides möglich.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde kein neues Vorbringen erstattet, sondern lediglich jenes im
Berufungsschriftsatz wiederholt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf
dieses verwiesen wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht die Rechtsrichtigkeit der Berechnung der
Anspruchszinsen, insbesondere welche Bemessungsgrundlage die Basis für die
Berechnung darstellt.
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus Aufhebungen von
Abgabenbescheiden, Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt, auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder
gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen
die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen,
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen
Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage
für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind
Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge
entrichtet sind.
Aus den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden
Akten ist zu entnehmen, dass die mit Bescheid vom 10. März 2006
erfolgte Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2005 eine
Abgabengutschrift in Höhe von 2.552,03 € ergab. In der Folge
wurde das Einkommensteuerverfahren 2005 gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO auf Anregung des Bw. von Amts wegen wiederaufgenommen und die
Einkommensteuer mit Bescheid vom 7. November 2007 mit
15.064,14 € festgesetzt. Mit Berichtigungsbescheid vom
14. November 2006 wurde der Bescheid vom 7. November 2006
insofern abgeändert, als nunmehr die Einkommensteuer 2005 mit
12.082,70 € festgesetzt wurde. Mit Wirksamkeit
7. November 2005 überwies der Bw. zudem einen Anzahlungsbetrag
für die Einkommensteuer 1-12/2005 in Höhe von 11.895,12 €,
der auch am Abgabenkonto verbucht wurde.
Rechtlich ist dazu auszuführen, dass nach dem
Normzweck des § 205 BAO Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile
ausgleichen, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für
eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier
für die Einkommensteuer 2005 mit Ablauf des Jahres 2005 - entsteht, die
Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - gegenständlich
mit Erstbescheid vom 10. März 2006, mit neuem Sachbescheid nach
Verfahrenswiederaufnahme vom 7. November 2007 und mit berichtigenden
Bescheid vom 14. November 2006 - erfolgte.
Aus der Konzeption des § 205 BAO ergibt sich, dass
jede auf einen Abgabenbescheid basierende Nachforderung bzw. Gutschrift
gegebenenfalls einen eigenen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt
somit je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Nach dem Gesetzeswortlaut resultiert
der zinsenrelevante Differenzbetrag
für
Erstbescheide aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Abgabenschuld laut
Bescheid und den darauf schon entrichteten Vorauszahlungen (§ 205 Abs. 1
BAO) und Anzahlungen (§ 205 Abs. 4 BAO). Gutschriftszinsen ergeben sich nur
dann, wenn die Vorauszahlungen höher sind als die bei Veranlagung
festgesetzte Abgabenschuld. Anzahlungen vermindern zwar Nachzahlungszinsen
führen aber nicht zu Gutschriftszinsen (§ 205 Abs. 5 BAO).
Für
neue Sachbescheide im Sinn des § 307 Abs. 1 BAO nach erfolgter
Wiederaufnahme ergibt sich der Differenzbetrag aus der Gegenüberstellung
des Abgabenbetrages laut neuer Sachentscheidung und des Vorsolls (Abgabenbetrag
laut aufgehobenen früheren Bescheid) inklusive entrichteter
Anzahlungen.
Für
Berichtigungen gemäß
§ 293 BAO ergibt sich der
Differenzbetrag aus der Gegenüberstellung des Abgabenbetrages im
berichtigenden Bescheid und des Vorsolls (Abgabenbetrag laut berichtigten
Bescheid) wiederum unter Berücksichtigung geleisteter Anzahlungen,
allerdings nur insoweit, als sich diese nicht bereits
nachforderungszinsenmindernd ausgewirkt haben.
Bis zu einem errechneten Zinsbetrag von EURO 50,00
unterbleibt jedoch eine Festsetzung (Bagatellgrenze). Das gilt sowohl für
Nachforderungs- als auch für Gutschriftszinsen und soll primär der
Verwaltungsökonomie dienen (§ 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO).
Der Bw. vertritt nun die Rechtsmeinung, Bemessungsgrundlage
für die Anspruchszinsenberechnung sei der Unterschiedsbetrag zwischen der
Abgabenschuld laut Erstbescheid vom 10. März 2006 (Gutschrift in
Höhe von 2.552,03 €) und jener laut berichtigenden Bescheid vom
14. November 2006 (Zahllast in Höhe von 12.082,70 ), wobei
dieser Differenzbetrag noch um die seitens des Bw. geleisteten Anzahlungen zu
vermindern ist.
Der Unabhängige Finanzsenat kann dieser Sichtweise
deshalb nicht folgen, weil dabei der auf Grund der Wiederaufnahme neu erlassene
Sachbescheid vom 7. November 2007 gedanklich ausgeblendet wird. Nach
dem obig wiedergegebenen Gesetzeswortlaut führt aber in der Regel jeder
Abgabenbescheid zu einem getrennten Anspruchszinsenbescheid. Bezogen auf den
gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Bescheid vom
14. November 2007 ebenso wie der Abgabenbescheid vom
7. November 2006 die Erlassung eines Anspruchszinsenbescheides
ausgelöst hätte, wäre dem nicht die Bagatellregelung des
§ 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO entgegengestanden. Denn wie aus der
nachfolgend fiktiven Berechnung hervorgeht, hätte die Festsetzung der
Einkommensteuer 2005 mit 12.082,70 gegenüber dem Vorsoll von
15.064,14 € Gutschriftszinsen in Höhe von 16,61 €
ergäben. Dieser Betrag bleibt aber unter dem Grenzbetrag von
50,00 € und durfte daher ex lege bescheidmäßig nicht
festgesetzt werden.
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Zeitraum
|
Differenzbetrag
|
Bemessungsgrundlage
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Anzahl
Tage
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Tageszinssatz
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Zinsen
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01.10.2006 bis
10.10.2006
|
2.981,44 €
|
2.981,44 €
|
10
|
0,0109
|
3,25 €
|
11.10.2006 bis
14.11.2006
|
2.981,44 €
|
2.981,44 €
|
35
|
0,0128
|
13,36 €
|
Summe Anspruchszinsen
(Nichtfestsetzung, da unter 50,00 €)
|
16,61 €
Soweit der Bw. vorbringt, die am
7. November 2006 getätigte Anzahlung für die Einkommensteuer
1-12/2005 hätte die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsenberechnung vermindern müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass
die nachforderungszinsenhemmende Wirkung von Anzahlungen erst mit ihrer
Entrichtung eintritt (gegenständlich also für Zeiträume nach dem
7. November 2006). Mit dem angefochtenen Bescheid wurden jedoch nur
Anspruchzinsen bis einschließlich 7. November 2006 verrechnet
(siehe dazu oben).
Somit konnte der Berufung nicht Folge gegeben werden und es
war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 2. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0045-F/07
- Stammnummer
- 31270
- Gültig
- 02.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF