Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1121-W/07
Anspruchszinsen werden bis zum Tag der Bekanntgabe berechnet, nicht mit einem fiktiven Zustelltag.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1121-W/07vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, vertreten durch gmc-unitreu
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs- GmbH, 1041 Wien,
Schwindgasse 7, vom 22. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 18. November 2005 über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2004 (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Berufung wird der
angefochtene Bescheid abgeändert. Die Anspruchszinsen 2004 zum
Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom 18. November 2005 werden wie folgt
berechnet und in einer Höhe von € 8.743,63 festgesetzt.
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Zeitraum
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Differenzbetrag
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Berechnungs-grundlage
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Anzahl
Tage
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Tages-
zinssatz
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Zinsen
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1.10.2005 - 21.11.2005
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1.769.965,30
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1.769.965,30
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52
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0,0095 %
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8.743,63
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Abgabenschuld
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8.743,63
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 18. November 2005 wurden die Anspruchszinsen für die
Körperschaftsteuer 2004 der Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) in
einer Höhe von € 8.575,48 festgesetzt. Die Zustellung
(Bekanntgabe) des Bescheides erfolgte laut Angaben der Bw. am 22. November 2005.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 22. Dezember 2005 wird ersucht, die Anspruchszinsen
an das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich der in einem
angefochtenen Körperschaftsteuer 2004 anzupassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in
den Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen
und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid liegt die im Körperschaftsteuerbescheid für
das Jahr 2004 vom 18. November 2005 ausgewiesene Abgabennachforderung in
Höhe von € 1.769.965,30 zugrunde. Die Bw. bekämpft den
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 zusammengefasst mit
der Begründung, dass der zugrunde liegende Körperschaftsteuerbescheid
unrichtig ist und die Anspruchszinsen angepasst werden sollten.
Festzuhalten ist, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der
Körperschaftsteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen bzw. Gutschrift
gebunden sind.
Die Festsetzung von
Anspruchszinsen ist verschuldensunabhängig und einerseits von der
zeitlichen Komponente, nämlich wann der Körperschaftsteuerbescheid dem
Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde, und andererseits von der Höhe des
Nachforderungs- bzw. Differenzbetrages abhängig.
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten
Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht - wie im vorliegenden
Fall - mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein
abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.
Erweist sich (wie allenfalls
hier im Berufungsverfahren gegen den endgültigen Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer 2004) nachträglich die Rechtswidrigkeit der
maßgebenden (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen bedingenden)
Abgabenfestsetzung, so egalisiert nach dem Willen des Gesetzgebers ein weiterer
Anspruchszinsenbescheid die Belastung mit Gutschrifts- und Nachforderungszinsen.
Der bei allfälliger Stattgabe der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid errechnete Abgabenbetrag löst (unter der
Voraussetzung, dass der Unterschiedsbetrag mehr als € 50,00 beträgt)
somit einen Gutschriftszinsenbescheid aus, der bei Gesamtbetrachtung das in der
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen
gewünschte Ergebnis bringen könnte. Das diesbezügliche Ergebnis
bleibt jedoch dem Berufungsverfahren gegen den Körperschaftsteuerbescheid
vorbehalten. Eine Anpassung von Anspruchszinsenbescheiden (anlässlich einer
Abänderung bzw. Aufhebung des Stammabgabenbescheides) - wie von der Bw.
beantragt - ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Die prozessuale Bindung von abgeleiteten Bescheiden kommt
nur dann zum Tagen, wenn die Grundlagenbescheide rechtswirksam erlassen worden
sind (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2,
§ 252 Tz. 3). Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem
Veranlagungsakt sind Argumente ersichtlich, dass der
Körperschaftsteuerbescheid nicht rechtswirksam erlassen worden wäre,
sodass dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen
Hindernisse entgegenstehen.
Dazu ist festzustellen, dass die Anspruchsverzinsung auf
dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides basiert (§ 205
Abs. 1 letzter Halbsatz BAO). Die Finanzämter erlassen
Anspruchszinsenbescheide zugleich mit den Abgabenbescheiden, ohne zu wissen,
wann die Zustellung wirksam werden wird. Die Anspruchszinsen sind deshalb im
Zuge von Berufungsverfahren vielfach neu zu berechnen, wobei laut Rechtsprechung
des VwGH kein Verböserungsverbot besteht (vgl. beispielsweise VwGH
9.2.2005, 2004/13/0126). Dabei ist der Tag der tatsächlichen Zustellung des
Abgabenbescheides zu ermitteln und der Berechnung zu Grunde zu legen.
Im vorliegenden Fall wählte die Abgabenbehörde
zwar die Zustellung per Post ohne Zustellnachweis, doch ist der Berufung vom 22.
Dezember 2005 zu entnehmen, dass die Zustellung der Erstbescheide vom 18.
November 2005 am 22. November 2005 erfolgte. Das Finanzamt ging bei seiner
Berechnung der Zinsen bisher aber vom 20. November 2005 als Zustelltag aus.
Da die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen
rechtswidrigen Bescheid gegebenenfalls von sich aus in jede Richtung
abzuändern hat, musste die Berechnung der Anspruchszinsen im Hinblick auf
den geänderten Zeitpunkt der Bekanntgabe der Erstbescheide (Zustelldatum)
adaptiert werden, sodass für einen weiteren Tag Anspruchszinsen
vorzuschreiben waren und der Abgabenbetrag entsprechend zu erhöhen war.
Unter Berücksichtigung des tatsächlichen, von der Bw. bekannt
gegebenen Tages der Zustellung des Bescheides über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2004 erhöht sich die Anzahl der Tage der Zinsenberechnung
von 51 auf 52 (wobei der 22. November 2005 als Tag der Zustellung außer
Betracht bleibt), sodass die Anspruchszinsen bei einem Tageszinssatz von 0,0095
% von € 8.575,48 auf € 8.743,63 zu erhöhen sind.
Die Entscheidung über die
Körperschaftsteuer 2004 ergeht zu einem späteren Zeitpunkt.
Wien, am 11.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1121-W/07
- Stammnummer
- 33595
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF