Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1856-W/06
Berechnung der Anspruchszinsen bei entrichteter Anzahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1856-W/06vom 21.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau DG, vertreten durch Herrn WG,
vom 23. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
9. Juni 2006 betreffend Anspruchszinsen entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Juni 2006 setzte das
Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr 2004 in Höhe von
€ 156,39 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass sich die Nachforderung an
Einkommensteuer aufgrund der Tatsache ergeben habe, dass die Bw. im Jahr 2004
neben ihren selbständigen Einkünften bereits eine Kammerpension
bezogen habe. Ihr Vertreter habe die Einkommensteuer 2004 ausgerechnet und sie
habe € 31.470,64 am 26. September 2005 einbezahlt. Mit
12. Oktober 2005 habe das Finanzamt einen Bescheid erlassen, in welchem die
Pensionseinkünfte nicht berücksichtigt gewesen seien. Daher sei eine
Gutschrift in Höhe von € 6.351,36 erfolgt. Der Vertreter der Bw.
habe nunmehr dem Finanzamt telefonisch mitgeteilt, dass diese
Pensionseinkünfte fehlten. Nach mehreren Telefonaten sei er in der Folge
ersucht worden, den entsprechenden Lohnzettel zu schicken, da dieser nicht
vorhanden sei, was er auch mit 8. November 2005 getan habe. Eine Korrektur
des Bescheides sei erst nach Einreichung der Steuererklärung 2005 erfolgt,
wo ebenfalls seitens des Finanzamtes nach dem Lohnzettel der Kammerpension
angefragt und nach seiner Klarstellung für 2004 ein berichtigter Bescheid
erstellt worden sei. Da alles getan worden sei, um zu einem richtigen Bescheid
zu kommen und auch das bestehende Guthaben nicht verwendet worden sondern auf
dem Abgabenkonto verblieben sei, sei die Anlastung der Anspruchszinsen zu
Unrecht erfolgt, weshalb um Aufhebung des Bescheides ersucht werde.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. Juni 2006 als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2006 beantragte die Bw.,
die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Ergänzend wurde dabei ausgeführt, dass das
Verschulden der verspäteten Nachbelastung der Einkommensteuer 2004
eindeutig bei der Behörde gelegen und seitens der Bw. alles unternommen
worden sei, um eine rechtzeitige Veranlagung zu ermöglichen. Darüber
hinaus sei die Einkommensteuer rechtzeitig entrichtet worden. Die Vorschreibung
von Zinsen sei daher völlig ungerechtfertigt. Es könne nicht die
Absicht des Gesetzgebers sein, sich einen Zinsensvorteil zu verschaffen, wenn
die Behörde falsch oder z.B. gar nicht reagiere. Das würde in letzter
Konsequenz bedeuten, dass eine Verzögerung der Veranlagungen seitens der
Behörde zu zusätzlichen Zinseinnahmen des Staates führen
würde. Dies anzunehmen scheine ungerechtfertigt. Abschließend sei
noch erwähnt, dass in der Berufungsvorentscheidung selbst festgehalten
werde, dass für die Einkommensteuer 2004 € 31.470,64 entrichtet
worden seien und die Wiederaufnahme eine solche von € 32.819,62
ergeben habe. Die Differenz betrage demnach €1.348,98, es sei also
überhaupt nicht nachvollziehbar, warum Zinsen für € 6.604,86
berechnet worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Laut Aktenlage wurden auf die Einkommensteuer 2004
Vorauszahlungen in Höhe von € 1.095,48 festgesetzt. Entsprechend
dem Vorbringen der Bw. wurden am 21. September 2005 Anzahlungen auf
die Einkommensteuer 2004 in Höhe von € 31.470,64 bekannt gegeben
und diese auch entrichtet. Die am 12. Oktober 2005 mit dem Betrag von
€ 26.214,76 festgesetzte Einkommensteuer 2004 wurde mit Bescheid vom
9. Juni 2006 auf € 32.819,62 erhöht.
Somit ergibt sich ein Differenzbetrag in Höhe von
€ 31.724,14 zwischen der mit Bescheid vom 9. Juni 2006
festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von € 32.819,62 und den
festgesetzten Vorauszahlungen in Höhe von 1.095,48. Der Betrag von
€ 31.724,14 als Bemessungsgrundlage für die Nachforderungszinsen
ist nach der Bestimmung des § 205 Abs. 4 BAO um die
entrichteten Anzahlungen in Höhe von € 31.470,64 zu vermindern,
sodass ein Betrag von € 253,50 verbleibt.
Unter Zugrundelegung der Berechnung der Anspruchszinsen im
angefochtenen Bescheid ergibt dies für den Zeitraum von
1. Oktober 2005 bis 12. Oktober 2005 (12 Tage) bei einem
Tageszinssatz von 0,0095% einen Betrag von € 0,29, für den
Zeitraum von 13. Oktober 2005 bis 26. April 2006 (196 Tage)
bei einem Tageszinssatz von 0,0095% einen Betrag von € 4,72 und
für den Zeitraum von 27. April 2006 bis 11. Juni 2006
(46 Tage) bei einem Tageszinssatz von 0,0109 einen Betrag von € 1,27,
somit insgesamt € 6,28.
Da Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00
nicht erreichen, gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO
nicht festzusetzen sind, war der angefochtene Bescheid ersatzlos
aufzuheben.
Zur Berechnung der Anspruchszinsen im angefochtenen
Bescheid ist zu bemerken, dass diese schon infolge Anführung einer
entrichteten Anzahlung von € 6.351,36 anstatt € 31.470,64
nicht nachvollziehbar ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1856-W/06
- Stammnummer
- 38814
- Gültig
- 21.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF