…Bemessungsgrundlage für die Nachforderungszinsen ist nach der Bestimmung des § 205 Abs. 4 BAO um die entrichteten Anzahlungen in Höhe von € 31.470,64 zu vermindern, sodass ein Betrag von € 253,50 verbleibt. Unter Zugrundelegung der Berechnung der Anspruchszinsen im angefochtenen Bescheid ergibt dies…
…Auf Grund der am 14. Juli 2006 entrichteten zusätzlichen Anzahlung in Höhe von € 30.000,00 entfällt ab diesem Tag die Verpflichtung zur Entrichtung von Anspruchszinsen. Somit ergibt sich für das Jahr 2003 unter Zugrundelegung der Berechung im angefochtenen Bescheid eine Abgabenschuld in Höhe…
…Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 12. Juli 2002 des Finanzamtes Steyr wurden dem Bw. gegenüber Anspruchszinsen gem…
…oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage wird noch festgestellt, dass, wie bereits im Sachverhalt dargestellt, der Einkommensteuerbescheid vom 27. November 2002 gemäß § 293 b BAO berichtigt wurde. Für die Berechnung der Anspruchszinsen war daher der Betrag von € 901,94 maßgeblich. Dieser…
…Zeitraum vom 18. Jänner 2006 bis 5. Februar 2006 Anspruchszinsen von einem Betrag von EUR 27.530,76 zu berechnen. Auch die Berechnung der Anspruchszinsen für die Bemessungsgrundlage von EUR 3.030,76 für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 17. Jänner 2006 sei…
…62 Zum Prozentsatz von 0,0038% siehe oben bei den Anspruchszinsen 2014. e.) Diese Berechnung der Höhe der Anspruchszinsen 2014-2017 durch das Finanzamt ist aus diesen Gründen nachvollziehbar und richtig. 2.) Zum Vorbringen der Bf über die Geschäftsabläufe: Die Geschäftsabläufe , von…
…Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage wird noch festgestellt, dass, wie bereits im Sachverhalt dargestellt, der Einkommensteuerbescheid vom 11. Dezember 2002 hinsichtlich des Einkommensteuerbetrages von € 988,57 auf € 1.080,14 auf Grund eines Schreibfehlers gemäß § 293 BAO berichtigt wurde. Für die Berechnung der Anspruchszinsen war…
…bei der Berechnung der Anspruchszinsen sei für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 13. Juli 2007 von einer Berechnungsgrundlage von 500,10 € ausgegangen worden. Die Abgabenschuld betrage jedoch lediglich 299,24 €. Die Differenz zur herangezogenen Bemessungsgrundlage ergebe sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2005, der…
…löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 205, Tz 33, 35). Für den konkreten Fall bedeutet das: Der Erstbescheid vom 12. Jänner 2007 löste eine eigene Berechnung aus, die isoliert von der Berechnung für die Berufungsvorentscheidung…
…ohne Zustellnachweis erfolgte. Der Berufung ist zu entnehmen, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 am 14. März 2007 erfolgte, das Finanzamt bei der Berechnung der Anspruchszinsen im vorliegenden Fall vom 12. März 2007 als Zustelldatum ausgegangen ist. Da die…
…bei seiner Berechnung der Zinsen bisher aber vom 12. Dezember 2007 als Zustelltag aus. Da die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen rechtswidrigen Bescheid gegebenenfalls von sich aus in jede Richtung abzuändern hat, musste die Berechnung der Anspruchszinsen im Hinblick auf den geänderten Zeitpunkt der Bekanntgabe des…
…und der Zinsenbescheid ist aufzuheben (vgl. Ritz, BAO6, § 205 Tz 50). Da die den vorläufigen Einkommensteuerbescheiden anhaftende Ungewissheit erst durch die Erlassung des Einantwortungsbeschlusses vom 12.07.2012 beseitigt wurde, hat die Berechnung der Anspruchszinsen mit dem folgenden Tag zu beginnen, weil die Herabsetzung der…
…eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Anspruchszinsenbescheides 2004 aufzuzeigen, da der Berechnung der Anspruchszinsen 2004 ein Zeitraum von rund 46 Monaten zu Grunde lag, obwohl nach § 205 Abs. 2 BAO (idF vor dem AbgÄG 2004) iVm § 323 Abs. 17 BAO Anspruchszinsen nur für einen Zeitraum von 42…
…Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid abgeändert. Die Anspruchszinsen 2004 zum Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom 18. November 2005 werden wie folgt berechnet und in einer Höhe von € 8.743,63 festgesetzt. | Zeitraum | Differenzbetrag | Berechnungs-grundlage | Anzahl Tage | Tages…
…würde, festgestellt werden. Die äußerst geringfügigen Abweichungen bei der Berechnung des Bw. (in Summe 1,15 €) sind für die Referentin nicht nachvollziehbar und dürften wohl auf Rundungsungenauigkeiten seitens des Bw. beruhen. Da somit der Anspruchszinsenbescheid vom 23. September 2009 mit keinem Fehler behaftet ist…
…die Rechtsrichtigkeit der Berechnung der Anspruchszinsen, insbesondere welche Bemessungsgrundlage die Basis für die Berechnung darstellt. Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt…
…womit für die Berechnung der Anspruchszinsen eine Bemessungsgrundlage von EUR 35.362,00 verbleibt. Dies gilt bis zum 3.5.2023: | Zeitraum | Differenz-betrag | Entrichtete Anzahlung | Bemessungs-grundlage | Anzahl Tage | Tages-zinssatz | Zinsen | 1.10.2022-1…
…kamen. Bei der Berechnung der Anspruchszinsen für 2013 wurde von der festgesetzten Einkommensteuer ausgegangen, bei welcher zwar die anrechenbare Lohnsteuer berücksichtigt war, nicht jedoch die entrichtete besondere Vorauszahlung gem. § 30b Abs. 4 EStG 1988. Zur Ermittlung des für die Bemessung der Anspruchszinsen maßgeblichen Differenzbetrages wurde…
…Berechnung der Anspruchszinsen laut angefochtenem Bescheid bereits am 30. September 2018 geendet hat. Die abgabenmäßigen Festsetzungen betreffend Einkommensteuer 2013 vom 1.4.2014 und vom 7.10.2014 sind im angefochtenem Bescheid nicht zu berücksichtigen, da nach dem Wortlaut des § 205 BAO die Berechnung der…
…die Anspruchszinsen 2006 zum Einkommensteuerbescheid 2006 vom 16. Februar 2011 aufgrund einer Gutschrift von -€ 24.140,55 in Höhe von € 37.134,53 (statt bisher € 61.275,08) festgesetzt werden. Darüber hinaus wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Berechnung wird…