Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2073-W/08
Berechnung der Anspruchszinsen bei entrichteten Anzahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2073-W/08vom 03.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des EP, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 16. Oktober 2006 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Den Berufungen
wird insoweit Folge gegeben, als die Anspruchszinsen für das Jahr 2002 mit
€ 1.467,25 anstatt € 1.626,28, für das Jahr 2003 mit
€ 1.845,32 anstatt € 2.155,44 und für das Jahr 2004 mit
€ 522,62 anstatt € 716,21 festgesetzt werden.
Im Übrigen werden die
Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 16. Oktober 2006 setzte das
Finanzamt für die Jahre 2000 bis 2004 Anspruchszinsen in Höhe von
€ 1.336,96, € 1.346,55, € 1.626,28,
€ 2.155,44 und € 716,21 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass die Bescheide betreffend Anspruchszinsen
Nachzahlungen beträfen, die sich aus der Außenprüfung für
die Jahre 1997 bis 2004 ergeben hätten.
Um jedoch diese Abgabenschuld bereits vorher abzudecken,
habe der Bw. am 13. Juli 2006 einen Betrag von € 40.000,00
und am 14. Juli 2006 einen weiteren Betrag von € 30.000,00
überwiesen und auch vermerkt, dass es sich um Einkommensteuernachzahlungen
für die Vorjahre handle. Weiters sei die Lehrlingsprämie für 2002
in Höhe von € 2.000,00 zu berücksichtigen. Offensichtlich
seien diese Beträge bei der Festsetzung von Anspruchszinsen nicht
berücksichtigt worden. Aus den Einzahlungen von € 40.000,00 und
€ 30.000,00 und der Lehrlingsprämie 2002 von
€ 2.000,00 ergebe sich eine Verminderung der Anspruchszinsen in
Höhe von € 944,49.
Der Bw. beantrage daher, die Anspruchszinsen um diesen
Betrag von € 944,49 zu reduzieren.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 brachte der Bw.
ergänzend im Wesentlichen vor, dass die geleisteten Einzahlungen vom 13.
Juli 2006 in Höhe von € 40.000,00 und vom 14. Juli 2006 in
Höhe von € 30.000,00 ausschließlich die zu erwartenden
Einkommensteuernachzahlungen beträfen. Grundsätzlich würden die
Umsatzsteuerverpflichtungen immer termingerecht beglichen werden, sodass aus
diesem Titel nie eine Steuerschuld entstanden sei. Derartige
Pauschaleinzahlungen beträfen daher nur die Einkommensteuer.
In der Anlage übermittle der Bw. die Fotokopie einer
Niederschrift vom 5. Juli 2006, in der die Akontierung in Höhe
von € 80.000,00 angekündigt werde. Überwiesen seien nur
€ 70.000,00 worden, da sich die zu erwartende Einkommensteuer
verringert habe. Aus dieser Niederschrift gehe eindeutig hervor, dass es sich um
Einkommensteuerzahlungen handle.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. November 2007 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 6. November 2007 beantragte der
Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde erster
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Die Bekanntgabe von Anzahlungen kann vor allem durch
Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 lit. e BAO)
auf dem Einzahlungsbeleg erfolgen. Sie kann weiters mit gesondertem Schreiben
erfolgen. Die Verrechnungsweisung hat die Abgabenart (E bzw. K) 01-12 sowie das
betreffende Jahr (zB E 01-12/2000) anzugeben (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 205 Tz 21).
Entsprechend dem Vorbringen in der Berufung überwies
der Bw. am 13. Juli 2006 einen Betrag von € 40.000,00 und am
14. Juli 2006 einen weiteren Betrag von € 30.000,00. Als
Verrechnungsweisung wurde die Abgabenart E mit dem Zusatz 1997-2004 a` cto
Nachzahlung angegeben. Damit hat der Bw. zweifelsohne die Bekanntgabe einer
Anzahlung zum Ausdruck gebracht, zumal dem Begriff Akonto (a conto) im
österreichischen Sprachgebrauch die Bedeutung von Anzahlung zukommt.
Eine Berücksichtigung der Lehrlingsprämie 2002 in
Höhe von € 2.000,00 kam schon deshalb nicht in Betracht, weil sie
entgegen der vom Bw. begehrten Berücksichtigung ab
1. Oktober 2003 erst - gleichzeitig mit den angefochtenen Bescheiden -
am 16. Oktober 2006 gutgeschrieben wurde.
Die Anspruchszinsen für die Jahre 2000 und 2001 wurden
lediglich für den Zeitraum bis 31. März 2005 bzw. bis
31. März 2006 berechnet, daher trat durch die am
13. Juli 2006 entrichtete Anzahlung keine Änderung der
Bemessungsgrundlage ein.
Für das Jahr 2002 sind Anspruchszinsen auf Grund der
entrichteten Anzahlung von € 40.000,00 am 13. Juli 2006 nur
bis 12. Juli 2006 zu berechnen, sodass unter Zugrundelegung der
Berechung im angefochtenen Bescheid die Berechnung der Anspruchszinsen für
dieses Jahr eine Abgabenschuld in Höhe von € 1.467,25 anstatt
€ 1.626,28 ergibt.
Bezüglich des Jahres 2003 ist die Bemessungsgrundlage
für die Anspruchszinsen in Höhe von € 29.363,19 auf Grund
des verbleibenden Betrages von € 24.966,40 (nach Abzug der Anzahlung
für 2002) der entrichteten Anzahlung von € 40.000,00 am
13. Juli 2006 für diesen Tag auf € 4.396,79 zu
vermindern. Auf Grund der am 14. Juli 2006 entrichteten
zusätzlichen Anzahlung in Höhe von € 30.000,00 entfällt
ab diesem Tag die Verpflichtung zur Entrichtung von Anspruchszinsen. Somit
ergibt sich für das Jahr 2003 unter Zugrundelegung der Berechung im
angefochtenen Bescheid eine Abgabenschuld in Höhe von € 1.845,32
anstatt € 2.155,44.
Hinsichtlich des Jahres 2004 sind Anspruchszinsen auf Grund
der entrichteten Anzahlung von € 30.000,00 am 14. Juli 2006
nur bis 13. Juli 2006 zu berechnen, sodass unter Zugrundelegung der
Berechung im angefochtenen Bescheid die Berechnung der Anspruchszinsen für
dieses Jahr eine Abgabenschuld in Höhe von € 522,62 anstatt
€ 716,21 ergibt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2073-W/08
- Stammnummer
- 36620
- Gültig
- 03.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF