Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1344-W/08
Anspruchszinsen sind an den Stammabgabenbescheid gebunden, wobei die Berechnung bis zum Tag der Bekanntgabe zu erfolgen hat, daher Verböserung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1344-W/08vom 14.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen von Frau A.B., M., vertreten durch
Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH,
1220 Wien, Wagramer Straße 19, IZD-Tower, vom 1. und
21. April 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom
12. Dezember 2007 und vom 31. März 2008 über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2005 und 2006 (§ 205 BAO) entschieden:
I. Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
II. Aus Anlass
der Berufung wird der angefochtene Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling
vom 12. Dezember 2007 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005
abgeändert und die Anspruchszinsen 2005 zum Einkommensteuerbescheid 2005
wie folgt berechnet und in einer Höhe von € 1.447,43
festgesetzt:
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Zeitraum
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Differenzbetrag
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Berechnungs-grundlage
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Anzahl
Tage
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Tages-
zinssatz
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Zinsen
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1.10.2006 - 10.10.2006
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24.126,35
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24.126,35
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10
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0,0109 %
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26,30
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11.10.2006 - 13.3.2007
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24.126,35
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24.126,35
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154
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0,0128 %
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475,58
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14.3.2007 - 14.12.2007
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24.126,35
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24.126,35
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276
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0,0142 %
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945,55
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Abgabenschuld
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1.447,43
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Baden Mödling vom 12. Dezember 2007 wurden über Frau A.B. (in weiterer
Folge Bw.) die Anspruchszinsen 2005 für die Einkommensteuer 2005 mit €
1.440,59 wie folgt festgesetzt.
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Zeitraum
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Differenzbetrag
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Berechnungs-grundlage
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Anzahl
Tage
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Tages-
zinssatz
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Zinsen
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1.10.2006 - 10.10.2006
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24.126,35
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24.126,35
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10
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0,0109 %
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26,30
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11.10.2006 - 13.3.2007
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24.126,35
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24.126,35
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154
|
0,0128 %
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475,58
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14.3.2007 - 12.12.2007
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24.126,35
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24.126,35
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274
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0,0142 %
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938,71
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Abgabenschuld
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1.440,59
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 1. April 2008, die sich vor allem gegen den Einkommensteuerbescheid
2005 und den Bescheid über die Einkommensteuervorauszahlungen 2008 richtet,
werden zwar zu den zuletzt genannten Bescheiden Berufungsgründe, wonach
Darlehensrückzahlungen als außergewöhnliche Belastungen
anzusehen wären, vorgebracht, detaillierte Aussagen zu dem ebenfalls
bekämpften Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 sind
jedoch nicht zu ersehen, vielmehr wird auf die Berufung gegen die
Stammabgabenbescheide verwiesen und um entsprechende Abänderung ersucht.
Als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides wurde der 14. Dezember 2007
mitgeteilt.
Mit weiterem Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling vom 31. März 2008 wurden über die Bw.
die Anspruchszinsen 2006 für die Einkommensteuer 2006 mit € 144,50
festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 21. April 2008, die sich ebenso vor allem gegen den
Einkommensteuerbescheid 2006 richtet, werden zwar ebenfalls zum
Einkommensteuerbescheid 2006 Berufungsgründe, wonach z.B.
Darlehensrückzahlungen als außergewöhnliche Belastungen
anzusehen wären, vorgebracht, detaillierte Aussagen zu dem ebenfalls
bekämpften Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 sind
auch hier nicht zu ersehen, vielmehr wird auch hier auf die Berufung gegen die
Stammabgabenbescheide verwiesen und um entsprechende Abänderung des
abgeleiteten Bescheides ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Den angefochtenen Bescheiden
über die Festsetzung von Anspruchszinsen des Finanzamtes Baden Mödling
vom 12. Dezember 2007 mit einer Abgabenschuld von € 1.440,59 und vom
31. März 2008 mit einer Abgabenschuld von € 144,50 liegen die in den
Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes Baden Mödling vom
12. Dezember 2007 für das Jahr 2005 ausgewiesenen Abgabennachforderung
(Differenzbetrag) von € 24.126,35 sowie vom 31. März 2008
für das Jahr 2006 ausgewiesene Abgabennachforderung (Differenzbetrag) von
€ 5.560,57 zugrunde.
Die Bw. bekämpft die
Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 und 2006
zusammengefasst mit der Begründung, dass die zugrunde liegenden
Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 unrichtig wären und daher die
Anspruchszinsen nicht (in dieser Höhe) festgesetzt werden hätten
dürfen.
Dazu ist festzuhalten, dass die
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der
Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden ist. Die
Festsetzung von Anspruchszinsen ist verschuldensunabhängig und allein von
der zeitlichen Komponente, nämlich wann der betreffende
Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der
Höhe der Nachforderungsbeträge abhängig.
Anspruchszinsenbescheide setzen
nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen
solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht - wie im
vorliegenden Fall - mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid
bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.
Die prozessuale Bindung von
abgeleiteten Bescheiden kommt nur dann zum Tagen, wenn die Grundlagenbescheide
rechtswirksam erlassen worden sind. Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus
dem Veranlagungsakt sind Argumente ersichtlich, dass die
Einkommensteuerbescheide nicht rechtswirksam erlassen (oder hinsichtlich des
Jahres 2006 die Höhe der Anspruchszinsen nicht richtig berechnet) worden
wären, sodass den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden auch keine
formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Sollte der
Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde gegen den die Einkommensteuer 2005 und
2006 betreffenden Bescheid stattgeben und in der Folge der Berufung gegen die
genannten Einkommensteuerbescheide stattgegeben werden, würde sich somit
nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden
(Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzungen erweisen, so egalisieren
jeweils neu zu erlassende Gutschriftszinsenbescheide (sofern der Betrag von
€ 50,00 überschritten wird) die Belastung mit Nachforderungszinsen.
Eine Abänderung von Anspruchszinsenbescheiden anlässlich einer
Abänderung bzw. Aufhebung des Stammabgabenbescheides ist im Gesetz nicht
vorgesehen.
Festzustellen ist jedoch, dass die Anspruchsverzinsung auf
dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides basiert (§ 205
Abs. 1 letzter Halbsatz BAO). Die Finanzämter erlassen
Anspruchszinsenbescheide zugleich mit den Abgabenbescheiden, ohne zu wissen,
wann die Zustellung wirksam werden wird. Die Anspruchszinsen sind deshalb im
Zuge von Berufungsverfahren regelmäßig neu zu berechnen, wobei laut
Rechtsprechung des VwGH kein Verböserungsverbot besteht (vgl.
beispielsweise VwGH 9.2.2005, 2004/13/0126). Dabei ist der Tag der
tatsächlichen Zustellung des Abgabenbescheides zu ermitteln und der
Berechnung zu Grunde zu legen.
Im vorliegenden Fall wählte die Abgabenbehörde
zwar die Zustellung per Post ohne Zustellnachweis, doch gab die Bw. in der
Berufung bekannt, dass die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 12.
Dezember 2007 am 14. Dezember 2007 erfolgte. Das Finanzamt ging bei seiner
Berechnung der Zinsen bisher aber vom 12. Dezember 2007 als Zustelltag aus.
Da die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen
rechtswidrigen Bescheid gegebenenfalls von sich aus in jede Richtung
abzuändern hat, musste die Berechnung der Anspruchszinsen im Hinblick auf
den geänderten Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erstbescheides (Zustelldatum)
adaptiert werden, sodass für zwei weitere Tage Anspruchszinsen festzusetzen
waren und der Abgabenbetrag entsprechend zu erhöhen war. Unter
Berücksichtigung des tatsächlichen, vom Bw. bekannt gegebenen Tages
der Bekanntgabe des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen
2005 erhöht sich die Berechnungsdauer um zwei Tage und die Abgabenschuld
(ausgehend von einem Tageszinssatz von 0,0142% bei einer Bemessungsgrundlage von
€ 24.126,35) um € 6,84 - wie im Spruch ersichtlich - auf
€ 1.447,43.
Wien, am 14.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1344-W/08
- Stammnummer
- 37724
- Gültig
- 14.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF