Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0170-W/03
Anpassung der Anspruchszinsen bei Herabsetzung der Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0170-W/03vom 28.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Amstetten betreffend Anspruchszinsen 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Amstetten setzte
mit Bescheid vom 29. November 2002 für das Jahr 2001 gemäß
§ 205 BAO Anspruchszinsen in Höhe von 135,53
fest.
Mit Schreiben vom 11. Dezember
2002 erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 und auch gegen den gegenständlichen
Anspruchszinsenbescheid.
Dabei behauptet die Bw.
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 37 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, da die
Nichtgewährung des Hälftesteuersatzes für eine
Gewinnausschüttung aus der Beteiligung an der Fa. I. gegen das primär
rechtlich verankerte Diskriminierungsverbot verstoße.
Insbesondere seien bei der
Berechnung der Einkommensteuer die Einkünfte aus Kapitalvermögen im
Betrag von S 964.606,00 (€ 70.100,65) mit dem
Hälftesteuersatz zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 2001 mit
S 262.632,00 (€ 19.086,21) festzusetzen. Da sich nach
abgeändertem Einkommensteuerbescheid im Sinne des Berufungsantrages nach
Neuberechnung Anspruchszinsen für 2001 von weniger als € 50,-- ergeben
würden, hätte daher eine Vorschreibung von Anspruchszinsen für
2001 überhaupt zu unterbleiben.
Das Finanzamt legte die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs.1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs.2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind
gemäß Abs.5 nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch
die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Die Bw. führt in ihrem
Rechtsmittel aus, dass sich nach abgeändertem Einkommensteuerbescheid im
Sinne des Berufungsantrages nach Neuberechnung Anspruchszinsen für 2001 von
weniger als € 50,00 ergeben würden, so dass eine Vorschreibung
von Anspruchszinsen für 2001 überhaupt zu unterbleiben
habe.
§ 205 BAO sieht vor, dass
im Falle der nachträglichen Abänderung einer
Einkommensteuernachforderung, die die Festsetzung von Nachforderungszinsen
ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung
des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären.
Erweist sich daher der
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig bzw. wie im
gegenständlichen Fall dargestellt wird als gemeinschaftsrechtswidrig und
wird er entsprechend geändert, so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen.
Allerdings bezieht sich die
Freigrenze des § 205 Abs. 2 BAO ausschließlich
auf den jeweiligen Anspruchszinsenbescheid, nicht jedoch auf einen eventuell
sich zwischen dem ursprünglichen Nachforderungszinsenbescheid und dem
aufgrund einer Neuberechnung der Abgabenfestsetzung zu erlassenden
Gutschriftszinsenbescheid verbleibenden Differenzbetrag.
Die Berufung war daher
spruchgemäß abzuweisen.
Wien,
28. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
DifferenzbeträgeBerücksichtigung des HerabsetzungsbetragesNachforderungszinsenbescheidGutschriftszinsenbescheidFreigrenzenachträgliche Abänderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0170-W/03
- Stammnummer
- 3839
- Gültig
- 28.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF