…bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels…
…die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, über 60 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann wird zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag ein Pauschbetrag von 1.614 € jährlich als Werbungskosten berücksichtigt (für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30…
…bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels…
…Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind bei einer Fahrtstrecke zwischen 20 bis 40 Kilometer zusätzlich ein Betrag in Höhe von 384 € als Pauschbetrag zu berücksichtigen (vgl. die Bestimmung des …
…zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Der Begriff "Unzumutbarkeit" im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist im Gesetz nicht definiert. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu §…
…32 km. Auch habe sie diese Fahrtstrecke im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt. Die Ausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien tatsächlich erwachsen und unvermeidlich gewesen. Da ihr die Benützung eines Massenbeförderungsmittels aus den dargelegten Gründen nicht zumutbar gewesen sei, stünde das große Pendlerpauschale gemäß §…
…Aufwendungen gilt Folgendes: Grundsätzlich sind die Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke bis zu 20 km durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar…
…cit. zu, wenn die Wegstrecke überwiegend im Kalendermonat zurückgelegt wird und die Benützung des Massenverkehrsmittels zumutbar ist. Ist dem Arbeitnehmer aber im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann wird nach § 16 (1) Z…
…bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels…
…zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nach der Zumutbarkeit der Verwendung von Massenbeförderungsmitteln. Für die einfache Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 20 km bis 40 km ist im Berufungszeitraum 2004 bei Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Pauschalbetrag von 450,00 € zu berücksichtigen (so…
…Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke bis zu 20 km steuerlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar…
…Aufwendungen gilt Folgendes: Grundsätzlich sind die Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke bis zu 20 km durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar…
…Hause bis zum Dienstbeginn in E. beträgt somit an der weitaus überwiegenden Zahl der Arbeitstage weniger als 1 Stunde 30 Minuten, so dass die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle auf jeden Fall zumutbar ist. 4. Hinsichtlich der Rückfahrt von…
…mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer Fahrtstrecke von | 20 km bis 40 km | "384 Euro" ["5.280 S"] jährlich | 40 km bis 60 km | "768 Euro" ["10.560…
…b EStG 1988 (kleines Pendlerpauschale) berücksichtigt. Das Finanzamt ging somit davon aus, dass für die Fahrten von und zum Dienstort die "Benützung eines Massenbeförderungsmittels" zumutbar ist. Auf welche Feststellungen sich das Finanzamt dabei stützte, geht weder aus den Bescheiden noch aus dem vorgelegten Lohnsteuerakt hervor…
…1 Z. 6 EStG 1988 die "große Pendlerpauschale" dann zusteht, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Prüfung der Zumutbarkeit für jeden einzelnen…
…des Eintreffens im Büro bzw. hinsichtlich des Zeitpunktes dieses zu verlassen immer auf die "schnellsten" Verkehrsverbindungen Bedacht nehmen um dann noch zuhause Arbeiten vorzunehmen. Aufgrund all dieser Ausführungen ist dem Bw. die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar und die Berufung abzuweisen. Klagenfurt, am 27. Juli 2009
…die Frage der Anerkennung bzw. Nichtanerkennung des Pendlerpauschales nicht von Bedeutung. Die Abweisung ist vielmehr darin begründet, dass im gegebenen Fall die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke zumutbar gewesen ist. Dienstfahrten des Bws. waren nicht zu beurteilen. Überdies lösen diese Fahrten Kilometergeldansprüche…
…Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales nur dann zustehen, wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mind. 20 km umfasse ("kleines Pendlerpauschale") oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder zumutbar sei ("großes Pendlerpauschale"). Der öffentliche Verkehr sei zwar in den…
…18 min Sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt ist an allen Arbeitstagen unter 2 Stunden bewältigbar. Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist somit zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke zumutbar. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung des großen Pendlerpauschales nicht erfüllt. Es war daher lediglich…