Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1023-L/05
Keine Gewährung eines großen Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG, wenn auf 90 % der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung ein Massenbeförderungsmittel verkehrt und seine Benutzung überwiegend zumutbar ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1023-L/05vom 13.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., vom 20. September 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 18. August
2005, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist ÖBB-Bediensteter und wohnte
vom 1.1. bis 1.9.2004 in M. und anschließend in F.. Laut Bestätigung
seines Arbeitgebers vom 2.9.2005 war er in W. beschäftigt, wobei
Dienstbeginn in der Zeit von 6.00 und 9.00 Uhr und Dienstende in der Zeit von
15.30 und 18.30 Uhr war. Aus den vorgelegten Aufzeichnungen von den ersten drei
Monaten ist ersichtlich, dass der Einschreiter im Jänner an 17 von 19
Arbeitstagen, im Februar an 16 von 19 Arbeitstagen und im März an 13 von 17
Arbeitstagen, also weitaus überwiegend, den Dienst um 7.30 Uhr begonnen
hat. Dienstende war in der Regel um 16.00 Uhr, 16.30 Uhr, 17.00 Uhr, 17.30 Uhr
oder 18.00 Uhr, gelegentlich erst um 18.30 Uhr. Bis kurz vor Mitternacht
verkehrten Züge von E. nach S..
Hinsichtlich der Fahrtkosten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte berücksichtigte das Finanzamt bei der
Einkommensteuerveranlagung 2004 einerseits das im Lohnzettel ausgewiesene
große Pendlerpauschale (für die Strecke von 2 bis 20 KM) von
€ 243,--, andererseits die Kosten für den Werkverkehr von
€ 48,-- und setzte mit Bescheid vom 18. August 2005 die Nachforderung
an Einkommensteuer mit € 241,-- fest. Gemäß
§ 16 EStG
stehe ein Pendlerpauschale nicht zu, wenn ein Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr befördert werde.
Müsse der Dienstnehmer hingegen für die Beförderung bezahlen,
könnten diese Kosten bis zur Höhe des jeweiligen Pendlerpauschales
beantragt werden. Habe ein Arbeitnehmer die Wegstrecke Wohnung und
Einstiegstelle des Werkverkehrs ohne die Möglichkeit der Benützung
eines öffentlichen Verkehrsmittels zurückzulegen, werde die
Einstiegstelle des Werkverkehrs für Belange des Pendlerpauschales mit der
Arbeitsstelle gleichgesetzt. Da die Wegstrecke zwischen Wohnung und
Einstiegstelle unter 20 km betrage, hätte das Pendlerpauschale nur in
Höhe von € 243,-- zuzüglich der Kosten für den
Werkverkehr von € 48,--, zusammen also € 291,-- anerkannt
werden können.
Dagegen wurde vom bevollmächtigten Vertreter berufen
und die Zuerkennung des beantragten Pendlerpauschales in Höhe von
€ 2.421,-- (großes Pendlerpauschale über 60 km) begehrt. Es
sei richtig, dass dem Berufungswerber im betreffenden Zeitraum die Nutzung der
Züge im Rahmen des Werkverkehrs mit geringer Kostenbelastung möglich
gewesen wäre. Tatsächlich habe der Rechtsmittelwerber aber nur in
seltenen Fällen - schlechte Witterung, Kfz nicht verfügbar
- davon Gebrauch gemacht. In der Regel habe der Einschreiter dazu sein
Kraftfahrzeug benutzt. Wie aus der Bestätigung des Arbeitgebers hervorgehe,
sei die Diensteinteilung des Berufungswerbers sehr variabel gewesen und sei
meist noch am selben Tag den betrieblichen Erfordernissen angepasst worden.
Dadurch hätten sich für den Rechtsmittelwerber zur Nutzung des
öffentlichen Verkehrsangebotes regelmäßig Wegzeiten
(einschließlich Wartezeit und Gehzeit vom jeweiligen Wohnsitz zum Bahnhof)
von mehr als 2 Stunden ergeben. Verglichen mit einer Kfz-Fahrzeit von weniger
als 1 Stunde sei damit Unzumutbarkeit gegeben.
Das Finanzamt wies das Rechtsmittel mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. Oktober 2005 ab. Das große
Pendlerpauschale könne nicht gewährt werden. Die zumutbare Wegzeit
für eine Strecke ab 40 km betrage 2,5 Stunden. Der Berufungswerber beginne
seinen Dienst an mehr als der Hälfte der Arbeitstage in W. (neben dem
Bahnhof) um 7.30 Uhr. Die Dienstzeiten würden halbstündlich von 16.00
Uhr bis 18.30 Uhr variieren. Für jede dieser Arbeitsbeginn- und
Arbeitsendezeiten stehe ihm laut dem vorgelegten Fahrplan eine Zugverbindung zur
Verfügung, die er benutzen könne. Bei Dienstende 17.00 Uhr treffe der
nächste Zug erst ca. 2 Stunden später in S. ein. Da die Strecke
Bahnhof S. nach P. aber in ca. 10 Minuten zurückgelegt werden könne,
werde auch hier die zumutbare Wegzeit von 2,5 Stunden nicht überschritten.
Die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei auch dann zumutbar,
wenn man einen Teil der Wegstrecke mit einem eigenen Fahrzeug zurücklegen
müsse. Das (große) Pendlerpauschale für die Strecke Bahnhof
- P. sei bereits vom Dienstgeber gewährt worden, die Kosten, die dem
Berufungswerber für die Zugbenutzung entstanden seien, seien beim
Erstbescheid berücksichtigt worden.
In dem am 10. November 2005 gestellten Antrag auf Vorlage
der Berufung an die zweite Instanz, wodurch das Rechtsmittel wiederum als
unerledigt gilt, führte der bevollmächtigte Vertreter aus, dass der
Berufungswerber seinen Wohnsitz bis 1.9.2004 in M. gehabt habe. Die Entfernung
von dort zur nächsten Haltestelle (Postbushaltestelle SM.) eines
öffentlichen Verkehrsmittels betrage rund 4 km. Von dort mit dem Bus zum
Bahnhof nach D.. Von dort mit dem Zug zum Hauptbahnhof E.. Von dort noch ca. 15
Minuten (gestoppt: - keine direkte Überwindung der Geleise zulässig,
geringes Tempo zu Stoßzeiten auf dem Bahnhofsgelände) Gehzeit in die
M-Straße. Nach Dienstende dasselbe in die umgekehrte Richtung. Zusammen
mit einem Mitarbeiter der Lohnstelle der ÖBB sei seinerzeit anlässlich
der Antragstellung gegenüber dem Arbeitgeber die Zumutbarkeit des
erhöhten Pendlerpauschales zu dieser Situation überprüft und
akzeptiert worden. Seit 2.9.2004 wohne der Rechtsmittelwerber in F.. Die
nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels sei die
Bahnhaltestelle in G. in einer Entfernung von ca. 2,5 km. Die erste
Möglichkeit von dort mit der Bahn nach S. zu kommen sei um 6.22 Uhr.
Allerdings sei damit der Anschluss nach E. , Abfahrt um 6.15 Uhr nicht
erreichbar, der sicherstellen könne, dass der Einschreiter um 7.15 Uhr am
Hauptbahnhof E. sei, damit der überwiegende Dienstbeginn pünktlich um
7.30 Uhr ermöglicht sei. Außerdem müsste der Einschreiter dann
immer noch die Strecke von P. bis zum Bahnhof S., rund 5,5 km zurücklegen.
Für den Fall der Unzumutbarkeit eines öffentlichen
Verkehrsmittels habe der Gesetzgeber bereits ab einer Wegstrecke von 2 km ein
Pendlerpauschale vorgesehen. Daraus lasse sich ableiten, dass bei längeren
Teilstrecken die zum Erreichen einer öffentlichen Verkehrsverbindung
erforderlich seien ebenso Unzumutbarkeit gegeben sei. Selbst wenn die
Finanzverwaltung meine, eine optimale Kombination von PKW und öffentlichen
Verkehrsmitteln wäre zu unterstellen, so widerspricht sie damit dem
offensichtlichen Grundgedanken, dass mit dem erhöhten Pendlerpauschale die
höhere Kostenbelastung, die mit dem Halten eines Pkws (Fixkosten) verbunden
sei, abgegolten werden solle, wenn die Erreichung einer "zumutbaren" Wegzeit und
damit reduziertes Pendlerpauschale oder wie in diesem Fall nur Anerkennung des
Kostenersatzes für die Jahreskarte von € 48,-- für den zur
Verfügung stehenden Werkverkehr wieder nur durch das Halten/Nutzen eines
Pkws möglich werde. Keinesfalls vom Gesetz gedeckt könne ein
Splitting des Weges für die Zuerkennung einer Pendlerpauschale neben dem
Werkverkehr sein wie in der Berufungsvorentscheidung dargestellt. Außerdem
setze die Werkverkehrsregelung im § 16 EStG die tatsächliche
Beförderung der betreffenden Person voraus, was hier nur sehr selten der
Fall sei. Als durchschnittliche Gehgeschwindigkeit habe der Einschreiter
aus dem Internet Werte von 1,45 bis 1,5 m/s in Erfahrung bringen können.
Dies würde für 2,5 km eine Zeit von mindestens 28 Minuten, für 4
km mindestens 45 Minuten und für 5,5 km mindestens 62 Minuten ergeben.
Hinzu komme noch ein Sicherheitspuffer zum Erreichen des ersten
öffentlichen Verkehrsmittels von 5 - 10 Minuten, der für die
Hinfahrt einzuplanen sei. Damit würden sich Wegzeiten von fallweise sogar
über den in den Richtlinien geforderten 2,5 Stunden, jedenfalls nie weniger
als 2 Stunden und somit mehr als das Doppelte der Fahrzeit mit dem PKW ergeben.
Auf die Widersprüche zwischen Richtlinien und Gesetz aber auch auf die
verfassungsrechtlichen Bedenken von u.a. Univ.Prof. Dr. Werner Doralt
insbesondere wie in diesem Fall werde besonders hingewiesen.
Mit Schreiben vom 16. Februar
2007 hielt der Unabhängige Finanzsenat dem Berufungswerber Folgendes
vor: "1. Nach der Aktenlage sind Sie bei den ÖBB beschäftigt
und können gegen einen Jahresbetrag von € 48,-- das ÖBB-Netz
ganzjährig benutzen. Dies gilt auch für die Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte (SM. bzw. SF. nach E.). Als Kosten der Beförderung
im Werkverkehr hat das Finanzamt diesen Betrag bei der Arbeitnehmerveranlagung
als Werbungskosten berücksichtigt. 2. Für die ca. 5 Kilometer
langen Fahrten von SM. zu den ÖBB-Bahnhöfen D. bzw. S. bzw. für
die ca. 3 Kilometer langen Fahrten von SF. zum ÖBB-Bahnhof S. hat Ihr
Arbeitgeber das große Pendlerpauschale von € 243,--
jährlich bereits beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt.
Dieses Pauschale deckt eine 2 bis 20 km lange Fahrtstrecke von der Wohnung zu
den einzelnen Einstiegsstellen des Massenbeförderungsmittels (Bahnhöfe
S. bzw. D.) ab. Da laut § 16 Abs. 1 Z 6 EStG auf der
überwiegenden Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels (Zug) möglich und zumutbar ist, steht nach
dem Gesetzeswortlaut dieser Pauschalbetrag nicht zu. Dies könnte eine
Verböserung nach sich ziehen. 3. Laut den vorgelegten
Dienstplänen begann Ihr Dienst - von einigen Ausnahmen abgesehen
- täglich um 7.30 Uhr in E.. Nach dem maßgeblichen Zugfahrplan
fuhr der Eilzug um 6.16 Uhr von S. bzw. um 6.30 Uhr von D. ab und erreichte E.
um 7.14 Uhr. Die Wegstrecke Bhf. S. - Bhf. E. beträgt 69 km, D.
- E. 52 km. Der Weg vom Bahnhof E. zur überwiegenden Dienststelle in
W. beträgt höchstens 8 Minuten. Der Bahnhof E. hat zwei
Ausgänge einerseits Richtung Stadtzentrum andererseits in die Neustadt,
wobei in beiden Fällen eine Fußgängerüberführung
(vorher Unterführung) über den ganzen Schienenbereich benützt
werden kann. (Bemerkt wird, dass der Referent die Situation in E. sehr genau
kennt, kam er doch mehrere Jahre mit dem Zug in E. an und musste in die weiter
entfernte S-Straße gehen. Dieser Fußweg war in 10 Minuten ohne
Schwierigkeiten zu bewältigen.) Für die höchstens 5 Kilometer
lange Fahrt von der Wohnung zum Einstiegbahnhof S. bzw. D. steht Ihnen der PKW
zur Verfügung, weshalb für diese Strecke inklusive Wartezeit zur
Zugabfahrt ein Zeitaufwand von 10 Minuten zu berechnen ist. Die Zeit von der
Abfahrt von zu Hause bis zum Dienstbeginn in E. beträgt somit an der
weitaus überwiegenden Zahl der Arbeitstage weniger als 1 Stunde 30 Minuten,
so dass die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels für die Fahrt
von der Wohnung zur Arbeitsstelle auf jeden Fall zumutbar ist. 4.
Hinsichtlich der Rückfahrt von der Arbeitsstelle zur Wohnung stellt sich
die Situation wie folgt dar: Nach den vorgelegten Dienstplänen war das
Dienstende teilweise um 16.00 Uhr, 16.30 Uhr, 17.00 Uhr, 17.30 Uhr, 18.00 Uhr
oder 18.30 Uhr.
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Dienstende E.
|
Zugabfahrt E.
|
Zugankunft S.
|
Ankunft Wohnung
|
Gesamtzeit
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16.00 Uhr
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16.28 Uhr
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17.08 Uhr
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17.18 Uhr
|
1 Std. 18 Min.
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16.30 Uhr
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16.59 Uhr
|
17.57 Uhr
|
18.07 Uhr
|
1 Std. 37 Min.
|
17.00 Uhr
|
17.55 Uhr
|
19.03 Uhr
|
19.13 Uhr
|
2 Std. 13 Min.
|
17.30 Uhr
|
17.55 Uhr
|
19.03 Uhr
|
19.13 Uhr
|
1 Std. 43 Min.
|
18.00 Uhr
|
18.24 Uhr
|
19.30 Uhr
|
19.40 Uhr
|
1 Std. 40 Min.
|
18.30 Uhr
|
19.07 Uhr
|
20.01 Uhr
|
20.11 Uhr
|
1 St. 41 Min.
Somit war auch hinsichtlich der Rückfahrt die
Benützung des Massenbeförderungsmittels an den überwiegenden
Tagen des Lohnzahlungszeitraumes (Monat) möglich und zumutbar. Bis zur
Übersiedlung von M. nach F. am 31.8.2004 konnte für die Fahrten zur
Arbeitsstätte meist der näher gelegene Bahnhof D. benutzt werden, so
dass die Wegzeit um ca. 14 Minuten pro Fahrt noch kürzer war bzw.
zusätzlich ein Zug zur Verfügung stand, der E. um 17.24 Uhr
verließ und D. um 18.14 Uhr erreichte, weshalb bei Dienstende 17 Uhr die
Gesamtzeit lediglich 1 Std. 24 Minuten betrug."
Dazu teilte der bevollmächtigte Vertreter im Schreiben
vom 12. März 2007 mit, dass für den Berufungswerber nicht
nachzuvollziehen sei, ausgenommen durch die vorschriftswidrige Benutzung von
Abkürzungen, dass die Gehzeit für die beschriebene Strecke nach dem
Umbau des Bahnhofes E. unter 15 Minuten möglich sei. Diesbezüglich
werde um Überprüfung der aktuellen Situation ersucht. Alle
schematischen Darstellungen würden von der Voraussetzung ausgehen, dass der
Rechtsmittelwerber über einen PKW verfüge und diesen auch für die
Fahrt bis zum Bahnhof und von diesem nach Hause benutze. Aus dem Gesetz
könne nicht abgeleitet werden, dass sich eine Zumutbarkeit dann ergeben
könne, wenn in Kombination mit der Verwendung eines Pkws entsprechend kurze
Wegzeiten möglich seien. Vielmehr sei eine Zumutbarkeit daran zu messen,
dass ein motorisiertes Verkehrsmittel oder auch ein Fahrrad gar nicht zur
Verfügung stehen würde, sondern lediglich öffentliche
Verkehrsmittel zum Einsatz kommen würden. Denn bereits die Notwendigkeit
einer ergänzenden Nutzung eines solchen individuellen Verkehrsmittels zeige
die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere vor dem
Hintergrund kleiner werdender Frequenzen bzw. der Schließung einzelner
Linien im ländlichen Bereich) auf, würden diese doch die Gesamtwegzeit
verkürzen und eine Schein-Attraktivität öffentlicher Verbindungen
vermitteln, die dennoch durch enorme Fixkosten für die wiederum
erforderliche Anschaffung und Haltung eines Kfz belastet seien. Nochmals werde
darauf hingewiesen, dass sich die nachgewiesenen Dienstschlusszeiten so
tatsächlich ergeben hätten, die aber der Berufungswerber am Morgen
desselben Tages in der Regel noch nicht gekannt habe und somit immer von einer
für ihn ungünstigen Situation habe ausgehen müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind nach Z. 6 dieser
Gesetzesstelle auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, wobei für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch
den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. b)
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt,
mehr als 20 km und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden für das
Veranlagungsjahr 2004 (StReformG 2005, BGBl. I 57/2004) zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt ("kleines
Pendlerpauschale"):
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Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
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20 km bis 40 km
|
450 Euro
|
jährlich
|
40 km bis 60 km
|
891 Euro
|
jährlich
|
über 60 km
|
1.332 Euro
|
jährlich
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt ("großes
Pendlerpauschale"):
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Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
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2 km bis 20 km
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243 Euro
|
jährlich
|
20 km bis 40 km
|
972 Euro
|
jährlich
|
40 km bis 60 km
|
1.692 Euro
|
jährlich
|
über 60 km
|
2.421 Euro
|
jährlich
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten.
Gegen diese gesetzliche Regelung sind bereits mehrfach
verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet worden. Mit Beschluss vom 28.11.1995,
B 21/95 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer die
Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG behaupteten Beschwerde
abgelehnt.
Strittig ist, ob dem Berufungswerber das
große Pendlerpauschale in
Höhe von € 2.421,-- für die über 60 km lange Strecke
zwischen der jeweiligen Wohnung und der Arbeitsstätte zusteht.
Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es hinsichtlich der
Gewährung des kleinen oder großen Pendlerpauschales nicht darauf an,
ob der Steuerpflichtige die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte
tatsächlich mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit dem PKW oder
mit beiden bewältigt. Entscheidend ist, ob zumindest auf der halben
Fahrtstrecke ein Massenbeförderungsmittel verkehrt und seine Benutzung im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zumutbar ist. Trifft dieser Sachverhalt
zu, kommt die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b (kleines
Pendlerpauschale), ansonsten die nach lit. c (großes Pendlerpauschale) zur
Anwendung (vgl. auch Feststellungen des Finanzausschusses zum EStG 1988 in
ÖStZ 1988, S. 238).
Unzumutbarkeit liegt somit dann vor, wenn auf dem halben
Arbeitsweg (hin oder auch zurück) ein Massenbeförderungsmittel
überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt.
Der Gesetzgeber verlangt hier also nicht, dass auf der ganzen Fahrtstrecke ein
Massenbeförderungsmittel in Betrieb ist, es genügt, wenn ein solches
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke verkehrt. Im vorliegenden Fall beträgt
die gesamte Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte im Höchstfall
75 km, wovon auf einer Strecke von 69 km, somit auf wesentlich mehr als der
halben Strecke, eine sehr gut ausgebaute Zugverbindung besteht. Eine
Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Benutzung eines
Massenbeförderungsmittels liegt also nicht vor.
Weiters ist zu prüfen, ob eine Unzumutbarkeit wegen
langer Anfahrtszeit vorliegt. Die Frage, wann die Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, wird in § 16 Abs. 1
Z. 6 EStG 1988 nicht näher geregelt und ist somit im Wege der
Gesetzesinterpretation zu lösen. In Übereinstimmung mit Lehre wird in
der Verwaltungspraxis die Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit anhand einer
entfernungsabhängigen Zeitstaffel geprüft, wobei nachstehende Zeiten
für die Zurücklegung der
einfachen Wegstrecke durchschnittlich
als zumutbar angesehen werden:
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unter 20 km
|
1,5 Stunden
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ab 20 km
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2 Stunden
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ab 40 km
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2,5 Stunden
[Bemerkt wird, dass nach den amtlichen Erläuterungen
(Regierungsvorlage) zum EStG 1988 die Fahrt mit dem
Massenbeförderungsmittel insbesondere dann unzumutbar wäre, wenn sie
mehr als dreimal so lange dauert wie mit dem eigenen Kraftfahrzeug. Allerdings
sei im Nahebereich von bis zu 25 km die Benützung des
Massenbeförderungsmittels auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit
für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten
betrage.] Die Wegzeit umfasst nach herrschender Lehre
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, Tz 53 zu § 16;
Doralt, EStG9, §
16 Tz 108, ÖStZ 1988, 317) die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum
Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der
Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur
Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem
öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene
öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, dann ist von der
Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels auszugehen;
darüber hinaus ist eine optimale Kombination von Massenbeförderungs-
und Individualbeförderungsmittel (z.B. Park and ride) zu unterstellen, und
zwar auch dann, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird.
Laut den Berufungsausführungen besitzt der
Berufungswerber ein Kraftfahrzeug, weshalb ihm zuzumuten ist, dass er die
Strecke von der Wohnung in SM. bzw. von SF. zu den Bahnhöfen S. bzw. D. mit
dem PKW zurücklegt. Kann - wie im vorliegenden Fall - auf mehr
als der halben Strecke ein Massenbeförderungsmittel benützt werden,
dann ist nach den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage zum EStG 1988 die für die Zumutbarkeit
maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit
(KFZ und Massenbeförderungsmittel)
zu errechnen. Die geht auch aus den vielen Beispielen im Antragsformular auf
Berücksichtigung des Pendlerpauschales hervor. Von Einzelfällen
abgesehen wird zur Überwindung einer Entfernung von drei und mehr Kilometer
(zweimal pro Arbeitstag) tatsächlich immer ein Kraftfahrzeug benutzt.
Bemerkt wird, dass die Differenz zwischen dem kleinen und großen
Pendlerpauschale, wie nachstehend erläutert, nicht so groß ist, dass
damit die allgemeinen Kosten für das Halten eines Pkws (Fixkosten)
abgegolten wären. Daher kann die diesbezügliche Rechtsansicht des
Berufungswerbers im Vorlageantrag vom 10. November 2005, dass mit dem
erhöhten Pendlerpauschale die höhere Kostenbelastung, die mit dem
Halten eines Pkws (Fixkosten) verbunden sei, abgegolten werden soll, nicht
geteilt werden. Zwischen den beiden Pendlerpauschalen über 60 km besteht
nämlich nur eine Differenz von € 1.089,-- jährlich.
Dividiert man diese durch die täglich gefahrenen Kilometer von zumindest
120 km und weiters durch die Anzahl der Arbeitstage von mindestens 200 pro Jahr,
ergibt sich bloß eine Erhöhung gegenüber dem kleinen
Pendlerpauschale von 5 Cent pro Kilometer. Was die Situation am
Arbeitsort E. betrifft, so beträgt die Entfernung vom Bahnhof zur
Arbeitsstelle laut Routenplaner (Fußweg) aufgerundet 300 Meter. Dividiert
man diesen Wert durch 1,45 Meter pro Sekunde (Wert laut Vorlageantrag), ergibt
dies eine Gehdauer von aufgerundet 4 Minuten. Wenn im Vorhalt vom 16. Februar
2007 für den Weg vom Bahnsteig über die erst vor einigen Jahren
errichtete Fußgängerüberführung zum zentrumseitigen
Bahnhofausgang weitere vier Minuten veranschlagt worden sind, ist dies reichlich
bemessen. (Bemerkt wird, dass der Bahnhof E. kein Kopfbahnhof ist und daher die
Züge in der Nähe der Fußgängerüberführung stehen
bleiben.) Aber selbst wenn der Berufungswerber für diese kurze Strecke
sieben Minuten benötigen sollte, erreicht er bei Arbeitsbeginn, welcher in
der Regel um 7.30 Uhr stattfindet, noch rechtzeitig seine Arbeitsstätte.
Hinsichtlich der Rückfahrt vom Arbeitsort zum Wohnort stehen dem
Rechtmittelwerber 24 und mehr Minuten für die Bewältigung der Strecke
Arbeitsstätte - Bahnhof E. zur Verfügung. Wie im Vorhalt vom 16.
Februar 2007 ausführlich dargelegt, war dem Berufungswerber sowohl
hinsichtlich der Hinfahrt von der jeweiligen Wohnung zur Arbeitsstätte als
auch hinsichtlich der Rückfahrt von der Arbeitsstätte zur jeweiligen
Wohnung die Benützung eines Massenbeförderungsmittels an den
überwiegenden Tagen des jeweiligen Lohnzahlungszeitraumes (Monat) sowohl
möglich als auch zumutbar. Die Wegzeit lag stets unter 2 Std. 30 Minuten
(bzw. unter der dreifachen Zeit auf der Basis einer PKW-Benutzung für die
ganze Strecke). Daher kann das beantragte große Pendlerpauschale für
eine Strecke von über 60 Kilometer nicht gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.
Mai 1995, 92/14/0092, ausgeführt hat, steht ÖBB-Bediensteten analog
der Beförderung im Werkverkehr ein Pendlerpauschale nicht zu, entstehende
Kosten sind aber bis zur Höhe des entsprechenden Pauschales als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt
die Kosten des Werkverkehrs (€ 48,--) sowie das große
Pendlerpauschale (€ 243,--) für die Benutzung des PKW von der
Wohnung bis zur Einstiegstelle des Werkverkehrs bei Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2004 ohnehin berücksichtigt.
Das Rechtsmittel war daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 13.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1023-L/05
- Stammnummer
- 27864
- Gültig
- 13.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF