…ersichtlichen Berechnungen bzgl. der einzelnen Fahrtvarianten, wogegen der Bf. kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat). 3. Rechtliche Würdigung Der Gesetzgeber regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist. Nach herrschender Rechtsauffassung (vgl. zB Jakom/Lenneis EStG, 2012, § 16 Rz 28, mwN) liegt…
…Gesetzeswortlaut (§ 16 Abs 1 Z6 lit d EStG 1988 iVm § 2 Abs 1 Z 1 lit a PendlerVO) im einzelnen Kalendermonat überwiegend die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrstrecke nicht zumutbar sein darf, um das "große" Pendlerpauschale zu erhalten…
…B) Erwägungen: 1. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war strittig, ob der Bf im Jahr 2013 für die Zurücklegung ihres Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar gewesen war. Die Beantwortung dieser Frage war maßgeblich für die Beurteilung, ob ihr das sog. "große Pendlerpauschale"…
…Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu. c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale: Bei mindestens 20 km bis 40 km…
…das von ihm am 20. Februar 2014 unterschriebene Berechnungsformular L34 EDV („Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro ab 01.01.2014“) vor, das die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels dokumentiert. Diesem Formular wurden für den abgefragten Tag 3. März 2014 ein Arbeitsbeginn…
…bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels…
…1 Z 6 lit c EStG 1988 im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann wird anstelle der Pauschbeträge nach lit. b bei einer einfachen Fahrtstrecke von 40 bis 60 km ein Pauschbetrag von…
…bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels…
…PKW und Weiterfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Fußweg von B Hauptbahnhof zur Arbeitsstätte bzw. umgekehrt auf dem Heimweg berechnet. Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist somit zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke zumutbar. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung des großen Pendlerpauschales aus Gründen des …
…Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu. c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale: Bei mindestens 20 km bis 40 km…
…Beschwerdeverfahren war die Frage strittig, ob dem Bf im Jahr 2013 die für die Zurücklegung seines rund 33 km langen Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar gewesen war. Die Beantwortung dieser Frage war maßgeblich für die Beurteilung, ob ihm das sog…
…die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, über 60 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann wird zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag ein Pauschbetrag von 1.614 € jährlich als Werbungskosten berücksichtigt (für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30…
…bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels…
…dass die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer übersteigt, die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist, und im gegenständlichen Beschwerdefall die kürzeste mögliche Zeitdauer 100 Minuten (vom Verlassen der Wohnung am Familienwohnsitz bis zum Arbeitsbeginn) bzw 103 Minuten (vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zum Erreichen des…
…3 für die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PendlerVO ist die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach Z 1 und Z 2 zu beurteilen. Dabei sind die Verhältnisse gemäß § 1 zu Grunde zu legen. Gemäß § 2 Abs…
…Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind bei einer Fahrtstrecke zwischen 20 bis 40 Kilometer zusätzlich ein Betrag in Höhe von 384 € als Pauschbetrag zu berücksichtigen (vgl. die Bestimmung des …
…zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Der Begriff "Unzumutbarkeit" im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist im Gesetz nicht definiert. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu §…
…32 km. Auch habe sie diese Fahrtstrecke im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt. Die Ausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien tatsächlich erwachsen und unvermeidlich gewesen. Da ihr die Benützung eines Massenbeförderungsmittels aus den dargelegten Gründen nicht zumutbar gewesen sei, stünde das große Pendlerpauschale gemäß §…
…Aufwendungen gilt Folgendes: Grundsätzlich sind die Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke bis zu 20 km durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar…
…die Wegzeiten bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels den Fahrplänen der X für das Jahr 2012 sowie dem elektronischen Routenplaner der VOR-GmbH entnommen. Zur Nichtberücksichtigung des vom Bf geltend gemachten Umweges über die Volksschule bzw den Kindergarten in A wird auf die Ausführungen in der rechtlichen…