…Lohnsteuerprüfung auch hinsichtlich dieses Faktums keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Verkürzung von Lohnabgaben, auch nicht in Form einer Beitragstäterschaft des Bw., ergeben. Weiters wurde unter Punkt 3.) des Lohnsteuerprüfungsberichtes festgestellt, dass die Bezahlung der Mehrleistung von angestellten Mitarbeitern und der Tätigkeit von freiwilligen Mitarbeitern…
…Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) A zur StrNr. 2010/00270-002 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich als Beitragstäter an der Verkürzung von Umsatzsteuern für 2003 iHv. € 11.518,75, Körperschaftsteuer für 2004 iHv. 19.581,88…
…Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf) A zur StrNr. 2010/00270-003 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie vorsätzlich als Beitragstäterin an der Verkürzung von Umsatzsteuern für 2003 iHv. € 11.518,75, Körperschaftsteuer für 2004 iHv. 19.581,88…
…Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 6 zu §§ 11 und 12 FinStrG mwN). Beitragstäter ist, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbestandsverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der "sonstige Beitrag" zur Tat muss zu dieser in ihrer individuellen…
…der Tathandlung wenigstens teilweise entspricht (Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 6 zu §§ 11 und 12 FinStrG mwN). Beitragstäter ist, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbestandsverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der "sonstige Beitrag" zur Tat…
…unmittelbare Täter ein Finanzvergehen, sondern auch jeder, der zur Tat beiträgt oder einen anderen dazu bestimmt. Für das Vorliegen einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung als Beitragstäter betreffend Abgaben eines Unternehmens ist es nicht erforderlich, dass der Beschuldigte Geschäftsführer (im juristischen Sinn) des Unternehmens war, sondern es genügt…
…aus diesem Grunde tatsächlich zur Verkürzung von Abgaben, hat er - wie ausgeführt - eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG in Form einer Beitragstäterschaft zu verantworten. Wird er dazu von seinem Klienten mit dem Tatplan einer illegalen Abgabenvermeidung aufgefordert bzw. angewiesen, stellt das Verhalten des Klienten…
…infolge chronischer finanzieller Engpässe gar nicht in der Lage, Vorauszahlungen zu entrichten. Dennoch aber habe der Zweitbeschuldigte keine Voranmeldungen erstellt. Es werde daher eine Aufhebung des erstinstanzlichen Erkenntnisses in dem dem Zweitbeschuldigten betreffend Umfang, ein Schuldspruch wegen seiner Beitragstäterschaft am Finanzvergehen nach §§ 11, 3. Fall…
…Bf., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, sowie des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols als Beitragstäter gemäß §§11 und 44 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Februar 2007…
…Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache gegen Bf., wegen der Finanzvergehens der Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit.a und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols als Beitragstäter gemäß §§ 11, 44 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der…
…weil der Verdacht bestehe, dass dieser als Beitragstäter vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Geltendmachung fingierter Betriebsausgaben eine Verkürzung an Körperschaftssteuer und Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1/1989-1/1999 sowie Gewerbesteuer für 1989 bis 1993 in noch unbekannter Höhe bewirkt…
…weil der Verdacht bestehe, dass er als Beitragstäter vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Geltendmachung fingierter Betriebsausgaben eine Verkürzung an Körperschaftssteuer und Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1/1989-1/1999 sowie Gewerbesteuer für 1989 bis 1993 in noch unbekannter Höhe bewirkt…
…auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt es auszuführen oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt (§ 11). Bei den Formen der Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft können finanzstrafgesetzliche Tatbestände auch von nicht abgabepflichtigen Personen erfüllt werden (OGH vom 3. Juli 2003, 12 Os 34/03), die dann…
…am Datum, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Schimana, 6500 Landeck, Urichstr. 6, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben als Beitragstäterin gemäß § 36 Abs. 2 iVm. § 11 3. Fall des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom 17. Oktober 2012 gegen das Erkenntnis…
…Abgabenverkürzungssystem etabliert worden war, das allein darauf ausgerichtet war, Abgaben im Zusammenwirken mit verschiedenen Beitragstätern (etwa bei der Installation der manipulierten Abrechnungssoftware und der Organisation von Getränke-Schwarzlieferungen) über Monate und Jahre hinweg zu verkürzen, um dadurch zusätzliche Einnahmen zu erlangen. Schon angesichts der Substanz…
…Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstr. 46 A, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben in der Tatbegehungsform der Beitragstäterin gemäß § 36 Abs. 1 und § 11 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom 8. Oktober 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt…
…Betriebsprüfung bei der Y.KEG eine vollendete Abgabenhinterziehung anzunehmen ist, wobei dem Einleitungsbescheid zu folgen ist, dass der Bw. eine Beitragstäterschaft zu verantworten hat, da er nicht unmittelbar für die Einreichung der Erklärungen zuständig war, sondern M.C. zur Abgabe unrichtiger Erklärungen bestimmt hat. Gemäß…
…Erich Jungwirth, zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG aufgehoben und in der Sache selbst entschieden: Das gegen GA wegen des Verdachtes begangener Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben in der Begehungsform der Beitragstäterschaft gemäß §§ 35 Abs…
…hat hierdurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 FinStrG als Beitragstäter begangen. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird über ihn deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 9.200,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit…
…in deren steuerlichen Rechenwerk berücksichtigt wurden, wodurch die genannten Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden, und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG als unmittelbarer Täter [Faktum Pkt. b.)] bzw. als Beitragstäter iSd § 11 letzte Alt. FinStrG [Faktum Pkt. c.)] und nach § 33 Abs. 2 Iit…