Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0029-W/07
Zigaretten, Abgabenhehlerei, Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0029-W/07vom 19.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen Bf., wegen der Finanzvergehens der Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit.a und des vorsätzlichen Eingriffes in die
Rechte des Tabakmonopols als Beitragstäter gemäß
§§
11, 44 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde
der Beschuldigten vom 6. Februar 2007 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 19. Jänner 2007, Zl.
100/00.000/2006-AFA/Hd, StrNr. 100/2007/0000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
19. Jänner 2007 hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur
STRNR. 100/2007/0000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Zollamtes Wien vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren,
die zugleich Monopolgegenstände sind, nämlich
9.600 Stück Zigaretten der Marke "Chesterfield King
Size" 5800 Stück Zigaretten der Marke "Marlboro 7 mg
und 11.200 Stück Zigaretten der Marke "Marlboro 9 mg,
hinsichtlich welcher von bislang unbekannten Personen die
Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die
Rechte des Tabakmonopols gem. §§ 35 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. a
FinStrG begangen wurden, an sich gebracht und damit die Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a
sowie des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols als
Beitragstäter gemäß
§§ 11 und 44 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 6. Februar 2007, in welcher im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Abholung des Koffers ein Gefallen
für jemanden anderen gewesen sei, wobei die Beschuldigte 50 Euro verdient
hätte. Der Inhalt des Koffers sei nicht bekannt gewesen. Mit diesem Handeln
wollte sich die Beschuldigte ihr geringes Einkommen als Asylant ein wenig
aufbessern, wobei sie über die Konsequenzen nicht nachgedacht habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a macht sich des
Schmuggels schuldig, wer, eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a macht sich der
Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache hinsichtlich derer ein
Schmuggel, eine Verzollungsumgehung eine Verkürzung von Verbrauchsteuern
oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt
oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 44 Abs. 1 lit. a macht sich des
vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols schuldig, wer zu
seinem oder eines anderen Vorteil die in den Vorschriften über das
Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit
Monopolgegenständen verletzt.
Gemäß
§ 5 Abs. 2 TabMG ist der Kleinhandel
mit Tabakerzeugnissen (mit im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahmen)
den Tabaktrafikanten vorbehalten.
Handel gemäß
§ 5 Abs. 4 TabMG ist das
gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im
Monopolgebiet.
Am 23. November 2006 wurde die Beschuldigte in der Station
E. gemeinsam mit ihrem Ehemann dabei betreten, als diese aus dem
Eisenbahnschlafwaggon aus der Ukraine über Marchegg nach Wien
Südbahnhof zwei Koffer mit insgesamt 130 Stangen Schmuggelzigaretten
übernahmen, um diese in der Folge wegzubringen.
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3
FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung
des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet
wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss ( vgl. z.B. VwGH vom 8.2.
1990, Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten)
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht.
Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen
rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete aufgrund
der Erhebungen des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz,
sowie der sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse den Tatverdacht als
hinreichend begründet.
Eine Überprüfung der beschlagnahmten Zigaretten
ergab deren drittländischen Ursprung. Sämtliche Zigaretten tragen eine
zyrilische Aufschrift und ist weiters bei sämtlichen Zigarettensorten der
in der Europäischen Union zwingend vorgeschriebene hier fehlende
Warnhinweis festzustellen.
Es besteht somit auf Grund des oben wiedergegebenen
Sachverhaltes und der oben wiedergegebenen Ermittlungen hinsichtlich des
Ursprunges und der großen Menge an Zigaretten der begründete
Verdacht, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten unter Umgehung der
zollrechtlichen Vorschriften in das Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft und nach Österreich verbracht wurden, um in der Folge entgegen
der Vorschriften des österreichischen Tabakmonopolgesetzes verhandelt zu
werden.
Die objektive Tatseite der angelasteten Finanzvergehen ist
somit im ausreichenden Ausmaß erwiesen. Die nunmehrige Verantwortung in
der Beschwerde hinsichtlich der subjektiven Tatseite kann deshalb kein Glaube
geschenkt werden, weil die Bf., wie in ihrer Einvernahme vor dem Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz zugegeben, selbst vermutete, dass es
sich beim Inhalt der beiden Koffer um Zigaretten handle. Laut den Aussagen der
Bf. vom 23. November 2006 gab diese selbst zu, sich gedacht zu haben, dass es
sich um etwas Illegales handelt, da der Auftraggeber Angst gehabt habe die
Koffer selbst abzuholen. Für diese Beweislage spricht auch der von der Bf.
zugegebene Lohn von € 50 für das Abholen der Zigaretten am Bahnhof.
Das Herkunftsland der Zigaretten ergibt sich aus der Reiseroute
(Ausgangsbahnhof) des Zuges, welche als der Bf. bekannt vorauszusetzen ist, da
die Zigaretten ja tatsächlich aus dem richtigen Zug von der richtigen
Person übernommen worden sind.
Auf Grund der Berichterstattung in den Medien ist als
allgemein bekannt vorauszusetzen, dass Zigaretten in Österreich
grundsätzlich nur in Tabaktrafiken verkauft werden dürfen. Dies war
auch der Bf. bekannt.
Das Verhalten der Bf. erfüllt daher in subjektiver wie
auch in objektiver Hinsicht den Tatbestand der ihr zur Last gelegten
Finanzvergehen.
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein
Schuldspruch, sondern es bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob
bzw. in welchem Ausmaß der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in
objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, dem Ergebnis
des gemäß
§§ 114 ff. FinStrG durchzuführenden
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0029-W/07
- Stammnummer
- 38748
- Gültig
- 19.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF