Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0638-I/06
Sicherstellungsauftrag bei Verdacht auf systematische Umsatzverkürzungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0638-I/06vom 04.02.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus den oben dargelegten Gründen lagen schwerwiegende Verdachtsmomente für eine Abgabenhinterziehung in einem die Gerichtszuständigkeit begründenden Ausmaß vor. Daher hat das Finanzamt schon vor der Erlassung des Sicherstellungsauftrages (am 16. 9. 2004, 15. 11. 2004, 23. 12. 2004 und 6. 4. 2005) Anzeigen an die Staatsanwaltschaft Innsbruck bzw. Linz erstattet, die letztlich zu einer gerichtlichen Verurteilung der eingangs angeführten Täter führten. Schon im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages bestanden gewichtige Indizien dafür, dass bei der Bw. ein regelrechtes Abgabenverkürzungssystem etabliert worden war, das allein darauf ausgerichtet war, Abgaben im Zusammenwirken mit verschiedenen Beitragstätern (etwa bei der Installation der manipulierten Abrechnungssoftware und der Organisation von Getränke-Schwarzlieferungen) über Monate und Jahre hinweg zu verkürzen, um dadurch zusätzliche Einnahmen zu erlangen. Schon angesichts der Substanz dieser Vorwürfe war die Befürchtung angebracht, die Bw. werde sich der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen versuchen.
Das Finanzamt hat aus der wirtschaftlichen Lage der Bw. und den sonstigen Umständen des Falles zutreffend darauf geschlossen, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheine. Dabei wurde insbesondere auf das krasse Missverhältnis zwischen dem Eigenkapital der Bw. (rd. 247.000 € laut Verschmelzungsbilanz zum 31. 12. 2004) und der zu erwartenden Steuernachforderung hingewiesen. Schon im Hinblick darauf erweist sich die Schlussfolgerung des Finanzamtes, die sichergestellten Abgabenforderungen seien mit Eigenmitteln nicht zu finanzieren, als berechtigt. Der Berufungseinwand, das Unternehmen der Bw. verfüge aufgrund des positiven Eigenkapitals in Verbindung mit einem positiven Cash-Flow über eine solide wirtschaftliche Grundlage, ändert darin nichts. Vielmehr zeigt sich die Substanzlosigkeit der Behauptung, eine Refinanzierung der zu erwartenden Abgabennachforderung aus Eigenmitteln sei "durchaus im Bereich des Möglichen" gelegen, letztlich auch darin, dass die Bw. im März 2007 insolvent geworden ist, sodass der Konkurs über ihr Vermögen eröffnet werden musste. (Nach Auskunft des Masseverwalters ist in diesem Verfahren im besten Fall mit einer "verschwindend geringen" Quote zu rechnen).
Entgegen den weiteren Berufungsausführungen hat sich das Finanzamt auch mit der im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages gegebenen Vermögenssituation der Bw. auseinandergesetzt und dazu festgestellt, dass das Anlagevermögen der Bw. aus baulichen Investitionen in fremde Liegenschaften sowie aus der Betriebs- und Geschäftsausstattung der von ihr betriebenen Lokale bestehe. Weiters enthält der Sicherstellungsauftrag die Feststellung, dass das von der Bw. auf einem fremdem Grundstück errichtete, an die N-GmbH vermietete Gebäude fast zur Gänze langfristig fremdfinanziert sei. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz kann sich der Ansicht des Finanzamtes, derartige Vermögenswerte seien (wenn überhaupt) nur schwer verwertbar, nur anschließen.
Aus all diesen Gründen konnte das Finanzamt auch von einer Gefährdung bzw. wesentlichen Erschwerung der Einbringung der gegenständlichen Abgaben ausgehen.
2.5. Das der Abgabenbehörde eingeräumte Ermessen (§ 20 BAO) erfordert die Beachtung der Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Demnach sind bei der Ermessensübung berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen. Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden Sicherheit - ist daher von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages abzusehen (vgl. VwGH 3. 7. 2003, 2000/15/0042). Dies trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil die gesicherten Abgabenbeträge alles andere als geringfügig waren und der Sicherstellungsauftrag Exekutionstitel für (wenn auch erfolglose) Forderungspfändungen bei der N-GmbH, der G-KEG sowie bei Ö.S. und C.C. war.
Innsbruck, am 4. Februar 2010
Normen und Schlagworte
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0638-I/06
- Stammnummer
- 45287
- Gültig
- 04.02.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF