Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0042-I/05
Beteiligung an Abgabenhinterziehung, Vorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0042-I/05vom 14.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dkfm.Dr. Helmut Vill, Wirtschaftstreuhänder,
6020 Innsbruck, Erlerstraße 19/II, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 6. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 15. November 2005, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
1. Aus Anlass der
Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt
abgeändert:
Gegen den Beschwerdeführer wird das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich durch die
unvollständige Erfassung von durch seine Ehegattin N.N. erzielten
Erlösen zu der unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht bewirkten Verkürzung an Umsatzsteuer für 2001 bis
2003 von € 7.110,11 und an Einkommensteuer für 2001 bis 2003 von
€ 9.417,30 beigetragen hat und er dadurch ein Finanzvergehen nach
§§ 11, 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
2. Im Übrigen wird
die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. November 2005 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck als Verantwortlicher für die
Einzelfirma N.N. vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich
gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für 2001-2003 in Höhe von
€ 8.999,59 und an Einkommensteuer für 2001-2003 in Höhe von
€ 9.417,30 begangen habe, indem Einnahmen nicht erklärt worden
seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Dezember 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Wie bereits im Schreiben vom
18. Juli 2005 ausgeführt, würden die buchhalterischen
Angelegenheiten für den Betrieb Gasthof AB vom Beschwerdeführer
für seine Gattin N.N. wahrgenommen und erledigt. Dies gehe auch aus der
Zeugenaussage vom 15. November 2005 hervor. Der Beschwerdeführer, der
hauptberuflich Landwirt sei und keine kaufmännische Ausbildung besitze,
nehme diese Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahr, um seine Gattin bei
der Führung des Gastgewerbebetriebes zu entlasten. Den in der
Einleitungsverfügung vom 15. November 2005 dem Beschwerdeführer
zur Last gelegten Versäumnissen liege kein Vorsatz zugrunde. Die nicht
vollständige Erfassung der Getränke- und Nächtigungserlöse
im Prüfungszeitraum sei erklärbar durch die Systematik der
Losungsermittlung bzw. den Umstand, dass in dem zum Gasthaus AB gehörenden
Haus CD vorwiegend Jugendgruppen nächtigen und verpflegt würden. Die
Getränke für diese Gruppen würden vom Schankraum des Gasthaus AB
in den Schankraum des Haus CD verbracht. Diese "innerbetrieblichen
Getränkelieferungen" würden erlösmäßig -
wahrscheinlich wegen Arbeitsüberlastung zu Stoßzeiten - nicht
lückenlos erfasst. Dies gehe daraus hervor, dass die Fehler in der
Losungsaufzeichnung in den Monaten festgestellt worden seien, in denen
Reisegruppen im Haus CD genächtigt hätten und verpflegt worden seien.
Die Fehler bei den Logiserlösen würden ebenfalls Abrechnungen mit
Reisegruppen betreffen, die mit Scheck bezahlt hätten, die oft erst mehrere
Wochen nach der Ausstellung bei der Bank eingelöst und gutgeschrieben
worden seien. Der Beschwerdeführer sei sich dieser Fehler bei der
Losungsermittlung bewusst, bestreite aber, er habe dadurch vorsätzlich eine
Abgabenverkürzung bewirken wollen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Die Ehegattin des
Beschwerdeführers N.N. betreibt als Einzelunternehmerin seit 1971 die
EF-Alm. Seit 1988 betreibt sie außerdem das Gasthaus AB, nunmehr mit dem
angeschlossenen Haus CD.
Bei der Ehegattin des
Beschwerdeführers wurde zu AB-Nr. A eine Außenprüfung für
die Zeiträume 2001 bis 2003 durchgeführt. Dabei wurde (unter anderem)
festgestellt, dass die vom Prüfer für Wein, Bier und Spirituosen
durchgeführte Kalkulation Abweichungen ergab. Zudem ergab eine
Mengenrechnung beim Biereinkauf eine Verkürzung des Wareneinsatzes und
fehlende Biererlöse. So wurden etwa beim Fassbier á 50 Liter im
Prüfungszeitraum 59 Fässer nicht erklärt. Aus diesen Gründen
wurden Getränkeerlöse für den Zeitraum 2001 von S 124.000,00
(€ 9.011,43), für 2002 in Höhe von € 12.100,00 und
für 2002 von € 13.000,00 hinzugeschätzt:
Weiters ergab eine
Überprüfung der Übertragung der Nächtigungserlöse von
den Paragons auf das Erlöskonto, dass im Jahr 2002
Nächtigungserlöse von € 2.459,34 netto und im Jahr 2003
Nächtigungserlöse von € 418,91 netto nicht erfasst wurden.
Diese Erlöse wurden vom Prüfer in Ansatz gebracht.
Aufgrund dieser Feststellungen
ergaben sich Nachforderungen an Umsatzsteuer für 2001 bis 2003 in Höhe
von € 7.110,11 sowie an Einkommensteuer für 2001 bis 2003 von
€ 9.417,30. Die Vorinstanz hat die Umsatzsteuer für 2001 bis 2003
mit € 8.999,59 ermittelt, indem sie bei der Bemessungsgrundlage
für die Umsatzsteuer für 2001 auch den hinsichtlich der
Getränkeerlöse ermittelten Sicherheitszuschlag in Höhe von
S 130.000,00 (daraus resultierend Umsatzsteuer in Höhe von
S 26.000,00, entspricht € 1.889,49) hinzugerechnet hat. Dies
geschah offensichtlich irrtümlich, zumal die vom Prüfer festgestellten
Sicherheitszuschläge bei der Ermittlung der strafbestimmenden
Wertbeträge hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2002 und 2003 sowie der
Einkommensteuer für 2001 bis 2003 keine Berücksichtigung fanden und
auch der Sicherheitszuschlag hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2001 auf der
bloßen (wenn auch berechtigten) Annahme beruht, es seien zusätzlich
zu festgestellten noch weitere Umsätze getätigt worden. Dieser
Sicherheitszuschlag ist von den Unsicherheitsmerkmalen einer notwendigerweise
groben Schätzung gekennzeichnet und daher nicht geeignet, den Verdacht auf
eine Abgabenverkürzung zu begründen. Daher war der Sicherheitszuschlag
auch hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2001 auszuscheiden und der
strafbestimmende Wertbetrag wie im Spruch ersichtlich zu
reduzieren.
Das Finanzamt Innsbruck hat die
Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für 2001 bis 2003
wieder aufgenommen und (unter anderem) die oben dargestellten Nachforderungen an
Umsatz- und Einkommensteuer für 2001 bis 2003 der Einzelunternehmerin N.N.
mit Bescheiden vom 13. Jänner 2005 vorgeschrieben, welche
unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß
§ 11 FinStrG begeht
nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder,
der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Unmittelbarer Täter ist jeder, der eine
Ausführungshandlung wenigstens teilweise setzt, dessen Verhalten also der
Schilderung der Tathandlung wenigstens teilweise entspricht (Fellner, Kommentar
zum Finanzstrafgesetz, Rz. 6 zu §§ 11 und 12 FinStrG mwN).
Beitragstäter ist, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung
eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbestandsverwirklichung
ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der
"sonstige Beitrag" zur Tat muss zu dieser in ihrer individuellen
Erscheinungsform in einer kausalen Beziehung stehen, jede, auch die geringste
Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist
ein ausreichender kausaler Tatbeitrag. Der Tatbeitrag selbst kann durchaus schon
in der Vorbereitungsphase geleistet werden (Fellner, aaO, Rz. 13 zu
§§ 11 und 12 FinStrG mwN). Zur Beitragstäterschaft in Bezug
auf das Vergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist nicht erforderlich,
dass der Gehilfe selbst Abgabepflichtiger, zum Steuerabzug verpflichtet oder in
Wahrnehmung der Angelegenheiten solcher Personen tätig ist; es reicht aus,
wenn er in welcher Eigenschaft immer die Ausführung der Tat durch einen
kausalen Beitrag förderte (vgl. Fellner, aaO, Rz. 13b zu
§§ 11 und 12 FinStrG mwN).
Der Beschwerdeführer ist gegenüber der
Abgabenbehörde nicht aktiv tätig geworden und er hat die
abgabenrechtlichen Pflichten für seine Gattin N.N. nicht wahrgenommen.
Vielmehr wurden ihre hier relevanten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen
für die Zeiträume 2001 bis 2003 von deren steuerlichem Vertreter
eingereicht. Ein Verdacht auf eine unmittelbare Täterschaft des
Beschwerdeführers liegt daher nicht vor.
Allerdings liegen
Verdachtsmomente vor, dass der Beschwerdeführer als Beitragstäter
gehandelt hat: der Beschwerdeführer ist im Betrieb seiner Ehegattin unter
anderem für die gesamte Losungserfassung, Führung der
Grundaufzeichnungen, Abrechnung mit den Reisebüros und dem
Bedienungspersonal, Beschickung der Schank etc. befasst und führt die
gesamte Buchhaltung. Er hat die Getränke- und Nächtigungserlöse
im oben dargestellten Ausmaß nicht erfasst. Es besteht damit der Verdacht,
dass der Beschwerdeführer durch die unvollständige Erfassung dieser
Erlöse zur Erstellung unrichtiger Abgabenerklärungen und damit zur
Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht beigetragen hat und er dadurch den objektiven Tatbestand
des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 FinStrG
verwirklicht hat.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift
im Wesentlichen vor, er habe nicht vorsätzlich gehandelt.
Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer
bereits seit langer Zeit im Betrieb seiner Ehegattin tätig ist und dort die
buchhalterischen Angelegenheiten erledigt. Gegen die Ehegattin des
Beschwerdeführers, N.N., wurde zu StrNr. Y ein Finanzstrafverfahren
hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1991 bis 1998 und der Einkommensteuer
für 1991 bis 1993 und 1998 wegen § 33 Abs. 1 FinStrG
abgeführt, weil in den zu AB-Nr. B und C durchgeführten
Prüfungen der Aufzeichnungen erhebliche Umsatzdifferenzen, Nichterfassung
von Erlösen und unrechtmäßiges Geltendmachen privater
Aufwendungen festgestellt wurden. Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim
Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 19. März 2002 wurde das
Strafverfahren gegen N.N. gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, verantwortlich
für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften sowie für
sämtliche buchhalterischen und steuerrechtlichen Angelegenheiten sei nicht
die damalige Beschuldigte, sondern der nunmehrige Beschwerdeführer gewesen.
Dieser habe auch die Abrechnungen im Betrieb und die Bankgeschäfte
durchgeführt und den Kontakt mit dem Steuerberater gepflegt.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit
langem - jedenfalls seit 1991 - im Betrieb seiner Ehegattin
tätig und für die buchhalterischen Agenden zuständig ist. Es ist
ihm daher aufgrund seiner Erfahrungen zweifelsfrei bekannt, dass die erzielten
Erlöse in zutreffender Höhe zu erfassen sind, zumal es sich hierbei um
Bestimmungen handelt, die kein steuerliches Spezialwissen
voraussetzen.
Es wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, die
"innerbetrieblichen Getränkelieferungen" seien wahrscheinlich wegen
Arbeitsüberlastung nicht lückenlos erfasst worden und der Grund
für Fehler bei den Logiserlösen liege bei der Abrechnung mit
bestimmten Reisegruppen. Dieses Vorbringen vermag den Vorsatzverdacht nicht zu
beseitigen: es darf nicht übersehen werden, dass die im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren inkriminierten Erlösdifferenzen
für 2001 S 124.000,00 (€ 9.011,43), für 2002
€ 14.559,35 und für 2003 € 13.418,98 betragen haben.
Daneben wurden vom Prüfer hinsichtlich der Getränkeerlöse -
finanzstrafrechtlich nicht relevante - Sicherheitszuschläge für
2001 von S 130.000,00 (€ 9.447,47), für 2002 von
€ 7.000,00 und für 2003 von € 5.000,00 hinzugerechnet.
Da somit Hinweise für Erlösverkürzungen über einen
mehrjährigen Zeitraum in einem derart hohen Ausmaß gegeben waren,
bestehen nach Ansicht der Beschwerdebehörde - unter
Berücksichtigung der langjährigen einschlägigen Erfahrungen des
Beschwerdeführers - hinreichende Verdachtsmomente, dass er es
zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden
hat, dass die Erlöse nicht lückenlos erfasst werden und er so zu einer
Abgabenverkürzung beigetragen und damit auch die subjektive Tatseite des
§ 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde
ausreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer das Finanzvergehen
nach §§ 11, 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat. Die
Beschwerde war daher in dem im Spruch dieser Entscheidung ersichtlichen Umfang
abzuweisen.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§§ 11, 33 Abs.1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 14. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0042-I/05
- Stammnummer
- 20887
- Gültig
- 14.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF