…mehr als 5 Hektar oder der weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mehr als 1 Hektar beträgt. ... Auch nach § 6 der VO wird nach Übersteigen der Einnahmen von S 330.000,-- aus der Be-/Verarbeitung allein bzw. zusammen mit dem landwirtschaftlichen Nebenerwerb die Gewerblichkeit begründet, dh…
…Wie oben dargelegt, war der "Hauptzweck" eben nicht auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet, sondern diente sie nur als Basis für die "gewerbliche" Be-/Verarbeitung und den Absatz dieser Produkte. Mag in bestimmten Fällen - dies jedoch auf Grund gesetzlicher Anordnung (vgl. die angeführten § 2 Abs…
…mehr als 5 Hektar oder der weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mehr als 1 Hektar beträgt. ... Auch nach § 6 der VO wird nach Übersteigen der Einnahmen von S 330.000,-- aus der Be-/Verarbeitung allein bzw. zusammen mit dem landwirtschaftlichen Nebenerwerb die Gewerblichkeit begründet, dh…
Eine im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung an sich zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid vor Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausscheidet. Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid ist zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat jedoch insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch Erlassung eines Jahresbescheides außer…
…335,08 | 40% von forstwirtschaftlichem EHW | | 12,56 | 12,56 | 12,56 | Einkünfte aus Weinbau lt. Komb 24 | | 46.914,39 | 51.406,88 | 63.148,31 | Einkünfte aus Nebenerwerb, Be- Verarbeitung, Mostb. lt…
…dass sich der Charakter der Tätigkeit des Bw. fraglos insoferne geändert habe, als zur landwirtschaftlichen Urproduktion eine aufwändige Be- und Verarbeitung dieser Urprodukte, verbunden mit einer intensiven Vermarktung hinzugekommen sei. Diese Änderung des Charakters sei letztlich auch maßgeblich für die Qualifizierung der Einkünfte als solche…
…November 2005 nimmt diese als Auftragnehmerin der Bw. die Eichung und Justierung der Messgeräte vor. Nach Ansicht der Eich GmbH werde zwar keine Be- oder Verarbeitung der Gegenstände vorgenommen, doch würden die Messgeräte entsprechend eingestellt und justiert. Die Eich-GmbH führe die Eichung der Messgeräte…
…28.12.2000 mittels LKW im Carnet-TIR-Verfahren nach Österreich (als endgültiges Bestimmungsland) zur Bf (als Warenempfängerin) transportiert worden seien; in Bulgarien seien im Übrigen an den betroffenen Stahlseilen keinerlei Be- oder Verarbeitungsmaßnahmen iSd Art.23 Zollkodex, welche einen Warenursprung in Bulgarien begründet hätten…
…ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art.24 Zollkodex). Für…
…2000 dann nicht gegeben, wenn der Gegenstand nach seiner Übergabe noch einer Be- oder Verarbeitung unterzogen wird. Bei der Lieferung von Einzelteilen ist daher zu unterscheiden: - Wird das betriebsfertig hergestellte Werk nur zum Zweck des leichteren Transportes wieder in Einzelteile zerlegt, so gilt die Lieferung…
…ein Zolllager in Kalnuineia, einem Dorf nahe Klaipeda, verbracht worden; in diesem Lager seien an den in der Ukraine erzeugten Stahlseilen keinerlei Be- oder Verarbeitungsmaßnahmen vorgenommen worden, die im Sinne der Art.23, 24 Zollkodex den Warenursprung "Litauen" begründen hätten können, sondern es seien die…
…ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art.24 Zollkodex). Für…
…worden, bevor sie mittels LKW im Carnet-TIR-Verfahren nach Österreich (als endgültiges Bestimmungsland) zur Bf (als Warenempfängerin) transportiert worden seien; in Bulgarien seien im Übrigen an den betroffenen Stahlseilen keinerlei Be- oder Verarbeitungsmaßnahmen iSd Art.23 Zollkodex, welche einen Warenursprung in Bulgarien begründet hätten…
…ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art.24 Zollkodex). Für…
…doch herrsche dieses Kriterium der Lagerung vor, gegenüber der Veränderung der Ware. Eine Fabrikation liege hier nicht vor, auch nicht die Be- und Verarbeitung der Ware. Es werde daher der Antrag gestellt, im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom 4. Februar 2005 zu entscheiden. Der Parteienvertreter führt…
…die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Es spielt somit keine Rolle, ob Waren durch entsprechende Be- oder Verarbeitung den (nichtpräferentiellen) Ursprung erworben hat, weil die beantragte Ausfuhrerstattung aus den oben angeführten Gründen zu versagen ist. Bereits mit Erkenntnis vom 28. April 2003…
…Verkennung der Rechtslage beruhen. Der Betriebsprüfungsbericht gehe durchgängig davon aus, dass als einzige einen Ursprung begründende Be- oder Verarbeitung im Sinne des Art. 24 ZK gemäß Anhang 11 der ZK-DVO das Schlachten nach einer Mast von mindestens drei Monaten gelte. Folglich werde für erforderlich…
…des Vorsteuerabzugs gelangen will. In diesem Fall gilt die Option für die gesamte Land- und Forstwirtschaft. Wird hingegen die genannte 24.200-Euro-Grenze betreffend die Umsätze aus den Nebentätigkeiten gemeinsam mit einer etwaigen Be- und Verarbeitung des eigenen Naturproduktes überschritten, entfällt die Notwendigkeit eines…
…UStG definiert die Werklieferungen. Sie sind nicht in eine Lieferung und in eine sonstige Leistung aufzuspalten, sondern einheitlich wie Lieferungen zu behandeln. Übernimmt der Unternehmer einen Gegenstand zur Be- oder Verarbeitung, ist das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung, ob der Unternehmer…
…unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um ein Unternehmen für die Be- und Verarbeitung von Natursteinen in der Rechtsform einer GesmbH. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über den Zeitraum 1997 bis 1999 wurden folgende, das…