Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0215-W/08
Einkünfte aus der entgeltlichen Übernahme von Bioabfall zur Kompostierung sind land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0215-W/08vom 05.06.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(4) Wird eine Be- und/oder Verarbeitung alleine betrieben, so liegt eine Unterordnung im Sinne der Abs. 2 und 3 nur dann vor, wenn die Einnahmen aus alleiniger Be- und/oder Verarbeitung 24.200 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Bei nebeneinander vorliegenden Nebenerwerb und Be- und/oder Verarbeitung ist die Unterordnung nur dann gegeben, wenn die gemeinsamen Einnahmen 24.200 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen und das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen mehr als 5 Hektar oder der weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mehr als 1 Hektar beträgt. Bei der Ermittlung dieses Betrages sind jedoch Einnahmen aus Zimmervermietung sowie Einnahmen aus auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung aufgebauten Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit nicht einzurechnen. ..."
§ 10 UStG 1994 lautet auszugsweise:
"§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für
...
13. die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen sonstigen Leistungen;
..."
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 lautet:
"(12) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß."
§ 22 UStG 1994 lautet:
"§ 22. (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, wird die Steuer für diese Umsätze mit 12% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt.
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26, des § 11 und des § 12 Abs. 10 und 11 sind anzuwenden. Weiters sind Berichtigungen nach § 16 vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.
(2) Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der Bemessungsgrundlage zu entrichten; wenn auf diese Umsätze die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 zutreffen, vermindert sich die zusätzliche Steuer auf 2%; sie entfällt, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 und 11 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, dass ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.
(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des
§ 30 des Bewertungsgesetzes 1955
.
(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.
(5) Führt der Unternehmer neben den im Abs. 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 zu behandeln.
(6) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden, wenn die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 400 000 Euro nicht überstiegen haben. Wird diese Umsatzgrenze nicht überschritten, so gelten die Abs. 1 bis 6 nur für jene land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, hinsichtlich welcher der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles
des Bewertungsgesetzes 1955
unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 150 000 Euro nicht übersteigt.
(8) Für Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 zutreffen, werden die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge abweichend von Abs. 1 in Höhe der sich bei Anwendung des Steuersatzes gemäß
§ 10 Abs. 3 ergebenden Steuer festgesetzt."
§ 2 GewO 1994 lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:
1. die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);
2. die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4); ...
(3) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehören
1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2.000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3.000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 3 des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt;
hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;
2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;
3. Jagd und Fischerei. ...
(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:
...
4. Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Z 5 und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde; Dienstleistungen
a) zur Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, Pflege von Biotopen, Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten, Abtransport des bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes usw.),
b) zur Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden),
c) für den Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen); ..."
Aus dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002:
"§ 1 ...
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
...
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
...
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
...
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. ist "Abfallbesitzer"
a) der Abfallerzeuger oder
b) jede Person, welche die Abfälle innehat;
2. ist "Abfallerzeuger"
a) jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder
b) jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;
3. ist "Abfallsammler" jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere
a) abholt,
b) entgegennimmt oder
c) über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt;
4. ist "Abfallbehandler" jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt;
...
§ 24. (1) Wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, hat dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß
§ 22 Abs. 1 erfolgen.
(2) Dieser Anzeigepflicht unterliegen nicht
...
4. Personen, die Abfälle zum Nutzen der Ökologie auf den Boden aufbringen,
..."
Die Ansicht des Finanzamtes in Bezug auf die steuerliche Qualifikation der Einkünfte bzw. Umsätze aus der Entgegennahme von Bioabfällen entspricht der Verwaltungspraxis (EStR 2000 Rz 4229 und UStR 2000 Rz 2900):
"Zu den Nebentätigkeiten bzw. dem Nebenerwerb gehören insbesonders folgende Dienstleistungen:
...Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden)..." (EStR 2000 Rz 4204).
"Die Verwertung [zu ergänzen: überwiegend eigener] organischer Abfälle durch Kompostierung stellt keinen Nebenbetrieb dar, sondern ist Teil des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes, wenn die Verwertung überwiegend mit Hilfe der Naturkräfte geschieht (Düngerbeschaffung für Zwecke der Urproduktion).
Werden überwiegend fremde Abfälle verwertet, läge grundsätzlich ein Gewerbebetrieb vor. Allerdings erblickt
§ 2 Abs. 4 Z 4 lit. b Gewerbeordnung 1994
,
BGBl. Nr. 194/1994
, darin eine (nicht schädliche) Nebentätigkeit, wenn das Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden erfolgt." (EStR 2000 Rz 4229).
"Nebenbetriebe sind Betriebe, die grundsätzlich als Gewerbebetriebe einzustufen wären und lediglich infolge ihres inneren betriebswirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb für steuerrechtliche Zwecke als Nebenbetriebe und damit als unselbständige Teile des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes behandelt werden.
Siehe auch
EStR 2000 Rz 4221
bis
Rz 4230
und die dort angeführten Beispiele für Nebenbetriebe." (UStR 2000 Rz 2891).
"Bringt ein Landwirt im Rahmen bodenschutzrechtlicher Vorgaben Klärschlamm auf seine Felder gegen Entgelt auf (siehe Rz 1327a), stellt die Entsorgungsleistung des Landwirts keine landwirtschaftliche, sondern grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit dar. Es kann darin aber eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit gesehen werden, wenn das Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden erfolgt (vgl. Rz 2891 iVm
EStR 2000 Rz 4229
) und nach Maßgabe des
§ 6 Abs. 2 und 4 LuF PauschVO 2006
,
BGBl. II Nr. 258/2005
, im Verhältnis zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb von wirtschaftlicher Unterordnung auszugehen ist (Beachtlichkeit der 24.200-Euro-Grenze). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Entsorgungsleistung des Landwirts von der Pauschalierungsregelung des
§ 22 UStG 1994
erfasst sein.
Der Verkauf von aus dem Müll gewonnenen neu verwertbaren Produkten ist gesondert zu betrachten (Rz 1322). Dazu gehört auch der Verkauf des durch die Kompostieranlage gewonnen Komposts."(UStR 2000 Rz 2900).
In SWK 20/21/1997, S 460, Kompostierung ein Gewerbebetrieb? wird folgende Rechtsansicht des BMF wiedergegeben:
"Erhält ein Kompostverarbeiter für die übernommenen Abfälle ein Entgelt und/oder verwertet er nicht den gesamten daraus gewonnenen Kompost in der eigenen Land- und Forstwirtschaft, so wird im Einzelfall zu beurteilen sein, ob ein selbständiger Gewerbebetrieb vorliegt. Bei dieser Beurteilung werden die jeweiligen Entgelte für die übernommenen Abfälle, die Art und Weise sowie die Kosten der Bearbeitung und letztendlich die Menge des nicht selbst verwendeten Kompostes in ihrer Gesamtheit entsprechend zu berücksichtigen sein. Der Rechtsauffassung, wonach schon der bloße Betrieb einer Kompostierung eine originäre land- und forstwirtschaftliche Haupttätigkeit darstellt, wird nicht beigetreten. (BMF vom 3. 7. 1997)"
In der Lehre werden zu der hier strittigen Frage folgende Auffassungen vertreten:
Krimbacher in Trauner/Wakounig (Hrsg.), Handbuch der Land- und Forstwirtschaft, Wien 2010, 226 f., teilt die Ansicht des Finanzamtes und gibt EStR 2000 Rz 4229 wieder:
"Die Verwertung organischer Abfälle durch Kompostierung stellt keinen Nebenbetrieb dar, sondern ist Teil des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes, wenn die Verwertung überwiegend mit Hilfe der Naturkräfte geschieht (Düngerbeschaffung für Zwecke der Urproduktion). Werden überwiegend fremde Abfälle verwertet, läge grundsätzlich ein Gewerbebetrieb vor. Allerdings erblickt
§ 2 Abs 4 Z 4 lit b Gewerbeordnung 1994
, BGBl 1994/194, darin eine (nicht schädliche) Nebentätigkeit, wenn das Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden erfolgt (EStR Rz 4229)."
Zapfl, Das Steuerrecht der Land- und Forstwirte, Wien 2005, 34, rechnet die Komposterzeugung zu den land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben (richtigerweise wohl: Nebentätigkeit), Silber, Die Einkommensbesteuerung in der Land- und Forstwirtschaft2, Wien 2008, 24, zu den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerben (Nebentätigkeiten).
Bruckner schreibt in SWK 30/2009, S 881 Steuerdschungel "Misthaufen":
"... Die Verwertung organischer Abfälle (auch gesammelter, fremder kompostierbarer Abfälle) durch Kompostierung kann
Teil des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes sein oder
eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit darstellen, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt, oder
eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit bloß im Sinn der GewO darstellen, die bereits zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt.
Maßgebend für die ertragsteuerrechtliche Beurteilung ist die Frage,
ob diese Tätigkeit ausschließlich zum Zweck der Düngerbeschaffung für die Urproduktion ausgeübt wird oder
bereits überwiegend fremde, kompostierbare Abfälle mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden gesammelt und kompostiert werden, die nach entsprechender Bearbeitung nicht nur auf den Flächen des Landwirtes, sondern auch auf Flächen anderer Landwirte ausgebracht werden, und
ob in diesem Zusammenhang die Freigrenze für Nebenbetriebe und Nebentätigkeiten von 24.200 Euro pro Jahr (einschließlich Umsatzsteuer) überschritten wird.
1.1. Ertragsteuerrechtliche Beurteilung
Im ersten Fall liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, die im Fall der Anwendung der
LuF PauschVO 2006
im Rahmen der Vollpauschalierung abpauschaliert sind.
Im zweiten Fall (Unterschreiten der 24.200-Euro-Grenze) gilt diese Tätigkeit als Nebentätigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebs und führt zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wobei die Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfolgen hat.
Im dritten Fall (Überschreiten der 24.200-Euro-Grenze) führen die Einkünfte zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Wenn neben der Nebentätigkeit keine Be- und/oder Verarbeitung betrieben wird und die Einnahmen aus der Nebentätigkeit die Freigrenze laut
§ 6 Abs. 4 LuF PauschVO 2006
überschreiten, kann gestützt auf
EStR 2000 Rz 4203
, und die Judikatur der Nachweis erbracht werden, dass die wirtschaftliche Unterordnung der Nebentätigkeit zum Hauptbetrieb und der enge Zusammenhang mit der Haupttätigkeit vorliegen und somit die Einnahmen trotz Überschreitens der Umsatzgrenze zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gemeinsam mit den Einnahmen aus der Haupttätigkeit führen.
1.2. Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung
Umsatzsteuerrechtlich bestimmt UStR, Rz. 2900, dass die Entsorgung von Klärschlamm nur dann noch als landwirtschaftliche Nebentätigkeit gilt, wenn sie zunächst mit dem Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden verbunden ist und erst anschließend der Klärschlamm auf den Feldern ausgebracht wird.
Bringt der Landwirt lediglich den übernommenen Klärschlamm gegen Entgelt ohne weitere Bearbeitung auf seine Felder aus, liegt nach dieser Randziffer keine landwirtschaftliche Nebentätigkeit mehr vor, sondern die Tätigkeit gilt als gewerbliche Tätigkeit sowohl im einkommensteuerrechtlichen als auch im umsatzsteuerrechtlichen Sinn.
Nur wenn ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb bzw. eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliegt oder die Tätigkeit überhaupt Teil des landwirtschaftlichen Hauptbetriebs ist, darf die Durchschnittsbesteuerung gemäß
§ 22 UStG 1994
angewandt werden.
Ein Landwirt, der im Jahr der Errichtung der Anlage für das Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden die genannte Umsatzgrenze von 24.200 Euro pro Jahr nicht überschreitet, muss rechtzeitig im Jahr der Investitionen einen Regelbesteuerungsantrag gemäß
§ 22 Abs. 6 UStG 1994
9 stellen, wenn er in den Genuss des Vorsteuerabzugs gelangen will. In diesem Fall gilt die Option für die gesamte Land- und Forstwirtschaft.
Wird hingegen die genannte 24.200-Euro-Grenze betreffend die Umsätze aus den Nebentätigkeiten gemeinsam mit einer etwaigen Be- und Verarbeitung des eigenen Naturproduktes überschritten, entfällt die Notwendigkeit eines Regelbesteuerungsantrags gemäß
§ 22 Abs. 6 UStG 1994
, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu gelangen. ..."
Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte4, Wien-Graz 2011, 356 f., führt zum "Sonderfall Kompostieren" unter anderem aus:
"Düngerbeschaffung
a) Eigene organische Rohstoffe bzw. Abfälle werden im eigenen Landwirtschaftsbetrieb kompostiert und verwendet.
Es handelt sich um Düngerbeschaffung im Rahmen der Urproduktion. Der Verkauf von Kompost (Pflanzerde) ist bei vollpauschalierten Betrieben abpauschaliert und bei der Teilpauschalierung Teil der normalen Betriebseinnahmen (Urproduktion).
b) Teilweise oder ausschließlich fremde Rohstoffe werden übernommen, kompostiert und im eigenen Betrieb verwertet.
Es handelt sich um einen Hilfsbetrieb (und keine Nebentätigkeit), sodass auch bei Einnahmen über € 33.000 (für die Rohstoffübernahme) grundsätzlich nicht von einem Gewerbebetrieb auszugehen ist.
Die Erlöse für die Übernahme der Biomasse sind aber mE als außergewöhnlicher Ertrag gesondert zu erfassen. Naheliegend wäre auch in wirtschaftlicher Betrachtung - wie beim selben Sachverhalt im Rahmen der Teilpauschalierung (zB über Antrag ab 2011) - die Schätzung der Betriebsausgaben mit 70%."
Jilch verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass einige Finanzämter von der Abgeltung der zusätzlichen Erlöse im Rahmen der Vollpauschalierung ausgehen, was aber angesichts der möglichen Größenordnungen nicht durchgehend für alle Fälle argumentiert werden könne.
Umsatzsteuerlich seien diese Umsätze - unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung FLD Wien, Niederösterreich, Burgenland, Berufungssenat VII, 29. 12. 2000, RV/362-17/05/2000 - abpauschaliert.
Allgemein führt Jilch ferner aus:
"...Von einem Nebenbetrieb zu unterscheiden sind Be- und Verarbeitungstätigkeiten, die ausschließlich für den Eigenbedarf des Land- und Forstwirtschaftsbetriebes Pflanzenöl, Biogas, Strom, Wärme, Kompost, usw. erzeugen. Hier handelt es sich um Betriebsteile (Hilfsbetriebe), bei denen die Beschaffung von Betriebsmitteln (Treibstoff, Energie, Dünger, Futtermittel usw.) im Vordergrund steht, auch wenn der Landwirt hierfür (über 33.000 € liegende) Einnahmen erzielt, wie zB bei der Übernahme von Küchenabfällen der Gastronomie zur Schweinemast..." (Jilch, 219).
"... (In Deutschland darf ein Land- und Forstwirt organische Abfälle [wie Klärschlamm] auch für andere Land- und Forstwirte ausbringen, wenn die Einnahmen nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebes und nicht mehr als DM 100.000 [€ 51.000] im Wirtschaftsjahr [absolute Grenze] betragen, Barkhaus, DLG-Mitteilungen Nr 12/1995, 31. Wird der erzeugte Kompost ausschließlich auf die selbstbewirtschaften Grundstücke ausgebracht, so ist das Kompostieren aber Teil des Landwirtschaftsbetriebes [Düngung] und keine Nebentätigkeit, vgl. FLD Wien, NÖ und Bgld., 29. 12. 2000, Senat VII, GZ RV/362-17/05/2000). Erhält ein Kompostverarbeiter für die übernommenen Abfälle ein Entgelt und/oder verwertet er nicht den gesamten daraus gewonnenen Kompost in der eigenen Land- und Forstwirtschaft, so wird im Einzelfall zu beurteilen sein, ob ein selbständiger Gewerbebetrieb vorliegt. Bei dieser Beurteilung werden die jeweiligen Entgelte für die übernommenen Abfälle, die Art und Weise sowie die Kosten der Bearbeitung und letztendlich die Menge des nicht selbst verwendeten Kompostes in ihrer Gesamtheit entsprechend zu berücksichtigen sein..." (Jilch, 240).
Jakom/Baldauf, EStG, 2011, § 21 Rz 80 schreibt:
"Humuserzeugung aus dem organischen Abfall fremder Betriebe ist nach VwGH 28.2.02,
96/15/0219
(Wurmfarm) keine luf Tätigkeit. Werden überwiegend fremde Abfälle verwertet, läge grds ein GewBetr vor; § 2 Abs 4 Z 4 lit b GewO (s EStR 4204) erblickt darin aber eine luf Nebentätigkeit, wenn das Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der LuF übl Methoden erfolgt (EStR 4229; s Wiesner ua § 21 Rz 72). Es kann aber auch ein selbständiger GewBetr vorliegen (UFS 30.8.05,
RV/0519-I/02
; BMF RdW 97, 493). Erfolgt die Verwertung überwiegend für den eigenen luf Betrieb (Düngergewinnung), handelt es sich um einen Teil des luf Hauptbetriebs (EStR 4229). Zum Verkauf von Humuserde, die von luf genutzten Flächen abgehoben wird, s RME ÖStZ 91, 27; zur Humuserzeugung für einen Golfplatz s UFS 19.8.05,
RV/0302-G/05
."
Hofstätter/Büsser in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, zu § 21 EStG 1988, Tz. 5.1 schreiben:
"Erhält ein kompostverarbeitender Landwirt für die übernommenen Abfälle ein Entgelt und/oder verwertet er nicht den gesamten gewonnenen Kompost in der eigenen Land- und Forstwirtschaft, so wird im Einzelfall zu beurteilen sein, ob ein selbständiger Gewerbebetrieb vorliegt. Bei dieser Beurteilung werden nach dem BMF-Erl v 3. 7. 1997, ÖStZ S 409, die jeweiligen Entgelte für die übernommenen Abfälle, die Art und Weise sowie die Kosten der Bearbeitung und die Menge des nicht selbst verwendeten Kompostes in ihrer Gesamtheit entsprechend zu berücksichtigen sein. Die Auffassung, daß schon der bloße Betrieb einer Kompostierung eine originäre land- und forstwirtschaftliche Haupttätigkeit darstellt, wurde vom BMF ausdrücklich abgelehnt."
Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 13. EL § 17 Anm. 115 führt zu dieser Frage aus:
"Von den Nebenbetrieben sind Hilfsbetriebe zu unterscheiden, die im Wesentlichen dem Eigenbedarf des Land- und Forstwirts dienen.
So ist nach hM (Jilch
3
, 200; Rz 4229 EStR 2000) das Sammeln und Kompostieren (eigener und) fremder organischer Abfälle dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen, wenn die Düngerbeschaffung mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden im Vordergrund steht und der Kompost ausschließlich auf den selbst bewirtschafteten Flächen des Landwirtes verwendet wird ... Die Höhe eines für die Abfallentsorgung allfällig erhaltenen Entgelts wäre diesfalls - da kein Nebenerwerb vorliegt - nicht von Bedeutung (Jilch
3
, 200). Einnahmen aus einer Einbringungsgebühr für das Auftragen von Klärschlamm auf den eigenen Feldern sind somit nach BFH 8. 11. 2007,
IV R 24/05
, durch die Urproduktion veranlasst.
Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn der Kompost in Betrieben anderer StPfl verwendet wird, und zwar unabhängig davon, ob der Landwirt für diese Fremdverwertung ein Entgelt erhält oder nicht (FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat VII, 18. 12. 2000, RV/1362-17/05/00).
UE kann zweifelhaft sein, ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich die Düngerbeschaffung für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder nicht vielmehr die entgeltliche Beseitigung von Abfällen (und Verarbeitung zu Kompost) im Vordergrund steht. Hier wird darauf abzustellen sein, ob die Land- und Forstwirtschaft auch der Abfallentsorgung "das Gepräge verleiht" bzw ob der "land- und forstwirtschaftliche Erzeugungsprozess im Vordergrund steht" (vgl BFH 8. 11. 2007,
IV R 24/05
, mwN, betr gewerbliche Klärschlammentsorgung durch einen Land- und Forstwirt).
Die GewO 1994 rechnet die Verwertung von organischen Abfällen zu den land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerben (s Anm 105); es handelt sich auch um eine landwirtschaftliche Dienstleistung iSd Art 295 Abs 1 Z 5 Mehrwertsteuersystemrichtlinie, wenngleich diese nicht im demonstrativen Katalog des Anhanges VIII angeführt ist (s Anm 93b und Anm 108a).
Die Frage der Zuordnung zur Urproduktion oder zum Nebenerwerb - der bei Überschreiten der Unterordnungsgrenzen zu gewerblichen Einkünften führt - ist derzeit beim UFS anhängig.
Wird Kompost auch an Dritte verkauft, liegt dem UFS zufolge eine Nebentätigkeit vor, die insoweit zu gewerblichen Einkünften führt, wenn die Unterordnung (s Anm 106) unter die Landwirtschaft nicht gegeben ist (UFS [Innsbruck], Senat 2 [Referent], 30. 8. 2005,
RV/0519-I/02
, zur Sammlung und Kompostierung von Bioabfall und Baumschnitt, bei welcher Umsatz und Gewinn jeweils annähernd das Doppelte der Vergleichsgrößen des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes betrugen). Nach der UrprodukteV (s Anm 123a) ist der Verkauf von Komposterde, Humus und Naturdünger freilich zur Urproduktion zu rechnen.
Werden lediglich Fuhrwerksdienste für das Einsammeln organischer Abfälle für einen anderen Landwirt oder für gewerbliche Kompostieranlage geleistet, kommen die in Anm 108 ff dargestellten Grundsätze zum Tragen."
Ruppe/Achatz, UStG4, § 22 Tz. 27 verweisen zum Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in den Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden auf UStR 2000 Rz 2900.
Schuster in Melhardt/Tumpel, UStG, § 22 Rz. 75, rechnet das Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in den Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden ebenfalls zu den "typischen Nebenerwerben".
Hinterleitner in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON 2.01 UStG § 22, äußert sich hierzu nicht, gibt aber UStR 2000 Rz 2900 wieder.
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, zu § 22 UStG 1994, Rz. 93/2 führen aus:
"Die Verwertung organischer Abfälle durch Kompostierung stellt keinen Nebenbetrieb dar, sondern ist Teil des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes, wenn die Verwertung überwiegend mit Hilfe der Naturkräfte geschieht (Düngerbeschaffung für Zwecke der Urproduktion). Werden überwiegend fremde Abfälle verwertet, läge grundsätzlich ein Gewerbebetrieb vor. Allerdings erblickt § 2 Abs 4 Z 4 lit b Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994, darin eine (nicht schädliche) Nebentätigkeit, wenn das Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden erfolgt (vgl EStR Rz 4229). Dem kann umsatzsteuerrechtlich vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts gefolgt werden, solange der produzierte Kompost der landwirtschaftlichen Erzeugung dient. Dies gilt auch für die Entsorgung von Klärschlamm, der als Dünger verwendet werden kann. Die 33.000- bzw. 24.200-Euro-Grenze iSd § 6 Abs 4 der LuF PauschVO 2011, BGBl. II Nr. 471/2010 idgF - bzw für Veranlagungszeiträume vor 2011: LuF PauschVO 2006, BGBl II Nr 258/2005, - ist jedoch zu beachten."
Zu letzteren Ausführungen ist zu bemerken, dass nach Auffassung des erkennenden Senates bei Nichtüberschreiten der 24.200 €-(33.000 €-) Bruttoeinnahmengrenze der produzierte Kompost nicht der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung dienen muss, sondern etwa auch (als Schüttmaterial) an Gewerbebetriebe verkauft werden könnte, ohne dass dadurch die Eigenschaft als Nebentätigkeit verloren ginge.
Die FLD für Wien, NÖ und Burgenland, Berufungssenat VII, 29. 12. 2000, RV/1362-17/05/2000, hat das Sammeln und Kompostieren fremder Abfälle als unter § 22 UStG 1994 fallend gesehen, wenn die Düngerbeschaffung im Vordergrund steht und der Kompost ausschließlich auf den selbst bewirtschafteten Flächen des Landwirtes verwendet wird, auch wenn hieraus Einnahmen in Höhe von rund 500.000 ATS (= 36.336,42 €) erzielt wurden.
Der UFS (UFS 30. 8. 2005, RV/0519-I/02) hat die die Sammlung von Bioabfall und dessen Kompostierung als Nebenerwerb beurteilt, wenn in geringem Umfang Kompost an Dritte abgegeben wurde. Die Beurteilung einer Abfallsammlung, die ausschließlich zu einer Verwertung als Dünger im eigenen Betrieb führt, war nicht verfahrensgegenständlich.
Mit Berufungsentscheidung UFS 30. 3. 2012, RV/0288-G/11, hat der UFS kürzlich die Auffassung vertreten, die Übernahme und Kompostierung fremder Abfälle durch einen Land- und Forstwirt stelle keinen Hilfsbetrieb und grundsätzlich keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit dar, sie könne aber unter Umständen - wirtschaftliche Unterordnung unter den Hauptbetrieb vorausgesetzt - als Nebentätigkeit bzw. Nebenerwerb (Erbringung von Dienstleistungen) anzusehen sein, und zwar auch dann, wenn der in weiterer Folge gewonnene Kompost ausschließlich auf den eigenen Feldern des Land- und Forstwirtes Verwendung finde. Werde der Grenzbetrag für die Einnahmen aus der Nebentätigkeit von 24.200 € bzw. - ab 2011 - von 33.000 €
überschritten, sei die wirtschaftliche Unterordnung nachzuweisen, wobei vereinfacht die Obergrenze für die zulässigen Einnahmen aus dem Nebenerwerb mit 50% des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes angesetzt werden könne. Bei Kompostierungserlösen von rund 45.300 € in Relation zu den an Hand des Einheitswertes geschätzten Umsätzen des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes von 30.000 € läge ein eigenständiger Gewerbebetrieb vor und sei Umsatzsteuerpflicht (Umsatzsteuersatz 10%) gegeben.
Der erkennende Berufungssenat folgt dieser Auffassung und führt ergänzend aus:
In seiner Entscheidung UFS 22. 9. 2009, RV/1407-W/07, hat der UFS in Bezug auf den Winterdienst grundsätzlich zur Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerben zu Gewerbebetrieben bzw. land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeiten sowohl auf das Unionsrecht als auch national auf die i.d.R. in der Gewerbeordnung zum Ausdruck kommende Verkehrsauffassung sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich abgestellt:
"...Ob eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Maßgebend ist hierbei die Verkehrsauffassung, wobei i. d. R. von einem Gleichklang der steuerrechtlichen mit der gewerberechtlichen Beurteilung auszugehen ist, allerdings seit 1997 auch Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts maßgeblich sind (Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1.11.2007], § 17 Anm. 104). ..."
"...Allerdings ist ertragsteuerlich zu beachten, dass aus
§ 1 Abs. 4 LuF PauschVO 2001
eine Beschränkung der Pauschalierung auf die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge, "die auch von Art. 25 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1977, Nr. 77/388/EWG. ABl. Nr. L 145 in der jeweils gültigen Fassung erfasst sind", nicht aber eine Erweiterung der Pauschalierung über den bisherigen Umfang hinausgehend abgeleitet werden kann. Der Winterdienst für Gewerbebetriebe ist kein regelmäßig in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben anfallender Vorgang.
Es entspricht, wie oben dargestellt, der herrschenden Lehre, die in
§ 2 Abs. 4 Z 4 GewO 1994
getroffene gewerberechtliche Abgrenzung des Winterdienstes grundsätzlich auch ertragsteuerlich zu übernehmen..."
Der UFS hat in seiner Entscheidung UFS 5. 10. 2010, RV/0290-W/06 (zum Heurigenbetrieb eines Winzers) erneut die grundsätzliche Maßgeblichkeit des Gewerberechts für die Verkehrsauffassung betont.
§ 2 Abs. 4 Z 4 lit. b GewO 1994 ordnet das Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden den land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerben zu.
Auch wenn der BFH (BFH 8. 11. 2007, IV R 24/05) unter Hinweis auf deutsches Fachschrifttum die Auffassung vertritt, das Abholen von verwertbaren Abfall gegen Entgelt beim Verursacher durch einen Landwirt sei Bestandteil der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion, wenn der Abfall im eigenen Betrieb zur Düngung verwendet werde, vermag diese Beurteilung für die österreichische Rechtslage nicht zu überzeugen.
Der BFH selbst räumt ein, dass bei einer sowohl gewerblichen als auch landwirtschaftlichen Tätigkeit den dEStR und der Literatur zufolge die Entsorgung organischer Abfälle im selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur dann der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sei, wenn dabei die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens im Vordergrund steht, die Land- und Forstwirtschaft auch der Abfallentsorgung das Gepräge verleiht bzw. wenn der land- und forstwirtschaftliche Erzeugungsprozess im Vordergrund steht.
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen betrug die Summe der (steuerpflichtigen und steuerfreien) Einnahmen des Betriebes einschließlich der Schnittgutübernahmeerlöse rund 206.300 €. Der Anteil der Einnahmen aus der Übernahme des Bioabfalls (54.154,33 €) liegt deutlich über 24.200 € und beträgt auch über 26% der Gesamteinnahmen (bzw. bei Prüfung der relativen Unterordnung über 35% der Einnahmen aus dem Hauptbetrieb).
Der Gewinn aus der Land- und Forstwirtschaft betrug (pauschaliert) 0,00 €, jener aus der Abfallentsorgung 9.157,23 €. Vor Abzug der gewinnmindernden Beträge nach § 13 Abs. 2 LuF PauschVO 2001 ergab sich ein Durchschnittssatz aus der Land- und Forstwirtschaft von 19.445,78 €. Berücksichtigt man die bezahlten Pachtzinse von 9.253,00 € ergäbe sich ein geschätzter Gewinn vor Abzug von Ausgedingelast und Sozialversicherungsbeiträgen von 10.192,78 €. Der Anteil des Gewinns aus der Übernahme des Bioabfalls am Gesamtgewinn vor Abzug von Ausgedingelast und Sozialversicherungsbeiträgen beträgt über 47%.
Schon nach der im Steuerrecht maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO) kann hier nicht gesagt werden, die Verwertung eines Bioabfalls sei eine der Land- und Forstwirtschaft untergeordnete Betätigung.
Nach § 6 Abs. 4 LuF PauschVO 2001 liegt - bei einer gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundfläche von mehr als 5 ha - eine Unterordnung eines Nebenerwerbs bei gleichzeitiger Be- und/oder Verarbeitung unter die Land- und Forstwirtschaft dann vor, wenn die Einnahmen hieraus (gemeinsam mit Einnahmen aus der Be- und/oder Verarbeitung) im Jahr 24.200 € nicht überschreiten.
Diese (auf einen alleinigen Nebenerwerb nicht unmittelbar auf Grund der Verordnung anzuwendende, aber von der Verwaltungspraxis - EStR 2000 Rz 4203 - analog herangezogene) Grenze wird hier um mehr als das Doppelte überschritten.
Wird diese Grenze bei einem alleinigen Nebenerwerb überschritten, liegt steuerlich eine Unterordnung vor, wenn die Einnahmen aus dem Nebenerwerb nicht mehr als 25% des (geschätzten) land- und forstwirtschaftlichen Umsatzes einschließlich des Umsatzes aus dem (potentiellen) Nebenerwerb betragen (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 13. EL § 17 Anm. 106 unter Hinweis auf VwGH 19. 2. 1985, 84/14/0125; in Rechtsprechung und Literatur - siehe bei Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte4, Wien-Graz 2011, 243 - wird freilich auch ein Vergleich zwischen den Umsätzen und Gewinnen aus der potentiellen Nebentätigkeit mit jenen - nur - aus der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit herangezogen). Weitere Abgrenzungskriterien können das Verhältnis von eingesetztem Kapital und Arbeitszeit, die Ertragslage, die Höhe der Gewinne oder die Größe des örtlichen Einsatzbereiches sein (vgl. Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte4, Wien-Graz 2011, 243).
Im gegenständlichen Fall liegt evidentermaßen der wirtschaftliche Gehalt bei der Entgegennahme von Bioabfällen nicht auf der (späteren) Verbesserung der eigenen Felder, sondern auf der entgeltlichen Abfallbeseitigung für Dritte.
Dritte zahlen dafür, dass ihnen der Bw ihren Abfall abnimmt. Der Bw wird daher als Abfallbeseitiger tätig und tritt dabei wirtschaftlich in Konkurrenz mit anderen Abfallbeseitigungsunternehmen.
Dass der Bw in weiterer Folge aus den für die Abfallbesitzer wertlosen bzw. mit Entsorgungskosten behafteten Abfällen wieder ein werthaltiges Produkt erstellt, ändert nichts an dem Umstand, dass bei den vom Bw abgeschlossen Rechtsgeschäften nicht die spätere Humuserzeugung, sondern die gesetzeskonforme Entgegennahme und Entsorgung von Abfällen im Vordergrund steht.
Der UFS folgt daher - im Einklang mit der Gewerbeordnung - der Ansicht von Krimbacher, Ruppe/Achatz, Schuster, Scheiner/Kolacny/Caganek, Silber und Zapfl sowie der Ansicht der Finanzverwaltung, wonach das Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden eine Nebentätigkeit ist, und setzt damit die mit der Entscheidung UFS 30. 3. 2012, RV/0288-G/11 begonnene Entscheidungslinie fort.
Da die gegenständliche Nebentätigkeit im Jahr 2005 nach dem Gesamtbild der Verhältnisse einen Umfang erreicht hat, der zur Verneinung einer Unterordnung unter die land- und forstwirtschaftliche Haupttätigkeit führen muss, liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Sammlung kompostierbarer Abfälle weder ertragsteuerlich noch umsatzsteuerlich eine von der jeweiligen Pauschalierung umfasste land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vor.
Eine Differenzierung zwischen Einkommensteuer und Umsatzsteuer ist im gegenständlichen Fall - siehe auch die mit wenigen Ausnahmen einheitliche umsatzsteuerliche Literatur - nach Ansicht des UFS nicht vorzunehmen.
Der EuGH hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich bei der Pauschalbesteuerung um eine Sonderregelung handle, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung der Sechsten Richtlinie bzw. der Mehrwertsteuerrichtlinie darstelle. Nach ständiger Rechtsprechung sei jede Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng auszulegen (vgl. u. a. EuGH 12. 12. 1995, C-399/93, Oude Luttikhuis u. a.; EuGH 12. 12. 2002, C-5/01, Belgien/Kommission). Die Pauschalregelung entspreche einem Vereinfachungserfordernis und solle die Belastung durch die Steuer auf die von den Landwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen dadurch ausgleichen, dass den landwirtschaftlichen Erzeugern, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs ausüben, ein Pauschalausgleich gezahlt wird, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen. Die Anwendung der gemeinsamen Pauschalregelung beruhe nicht auf einem einzigen Kriterium, das sich auf die formale Eigenschaft als landwirtschaftlicher Erzeuger bezieht, sondern hänge auch von der Art der Geschäfte ab, die dieser tätigt (EuGH 26. 5. 2005, C-43/04, Stadt Sundern; EuGH 15. 7. 2004, C-321/02, Harbs).
Es stünde im Widerspruch zu einer unionsrechtlich gebotenen engen Auslegung der umsatzsteuerlichen Pauschalierung, von einer umsatzsteuerlichen Erfassung der Erlöse aus der Sammlung biogener Abfälle im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung auszugehen, wenn nicht einmal ertragsteuerlich eine "Abpauschalierung" vorliegt. Die immer wieder zitierte Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland erging vor den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Harbs und Stadt Sundern.
Eine andere Entscheidung würde auch innerstaatlich verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, käme es zu einer unterschiedlichen Behandlung von Steuerpflichtigen, die über den Umfang eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbs (Nebengewerbes) hinaus gehend Umsätze aus der entgeltlichen Sammlung organischer Abfälle erzielen, je nachdem, ob diese Steuerpflichtigen auch einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreiben oder nicht. Auch bei einer grob verallgemeinernden Betrachtung kann ein den Umfang eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbs weit übersteigender Umsatz aus der Abfallsammlung nicht nach § 22 UStG 1994 "abpauschaliert" sein. Dies würde zu einer unsachlichen Bevorzugung von Abfallsammlern, die Landwirte sind, gegenüber anderen Abfallsammlern, bei denen dies nicht der Fall ist, führen.
Der Gewinn aus der Sammlung biogener Abfälle führt somit im gegenständlichen Fall zu Einkünften aus Gewerbebetrieb; die Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994.
Die Beseitigung von Abfall - und hierzu zählt auch kompostierbarer Abfall - erfolgt grundsätzlich durch "Unternehmen zur Müllbeseitigung", wofür nach § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 der ermäßigte Steuersatz von 10% zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 20. 4. 2006, 2002/15/0128).
Da der Bw. allerdings in seinen Rechnungen einen Umsatzsteuersatz von 12% angewandt hat und diese Rechnungen nicht berichtigt wurden, ist der Differenzbetrag gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 vorzuschreiben.
Im Ergebnis kommt es somit zu keiner Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2005.
Wien, am 5. Juni 2012
Normen und Schlagworte
- § 6 LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
- § 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 4 Z 4 lit. b GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0215-W/08
- Stammnummer
- 59701
- Gültig
- 05.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF