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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0057-K/02

Obstbuschenschank und Ab-Hof-Verkauf ein Gewerbebetrieb

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-K/02vom 31.08.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

getroffene Regelung auch schon für den Berufungszeitraum anzuwenden, kann angesichts des zeitlichen Geltungsbereiches der VO nicht nachgekommen werden. Ebenso wenig ist aus den diese Verordnung betreffenden Ausführungen in Rz. 4233 und 4240 für das gegenständliche Berufungsbegehren etwas zu gewinnen. Anzumerken ist noch, dass der Bw. keine Aufzeichnungen vorlegte, die ausschließen lassen, dass der Zukaufswert nicht überschritten worden wäre. Was die umsatzsteuerliche Behandlung anlangt, so ist durch die Qualifikation der Einkünfte als gewerbliche der Anwendung der Zusatzsteuer gemäß § 22 UStG 1994 der Boden entzogen. Dem UStG ist nicht zu entnehmen, dass der "landwirtschaftliche Betrieb" ein anderer sein sollte als im EStG. Wie oben dargelegt, war der "Hauptzweck" eben nicht auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet, sondern diente sie nur als Basis für die "gewerbliche" Be-/Verarbeitung und den Absatz dieser Produkte. Mag in bestimmten Fällen - dies jedoch auf Grund gesetzlicher Anordnung (vgl. die angeführten § 2 Abs. 3 UStG und § 2 Abs. 5 KStG) - nicht zwingend Konformität zwischen dem ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Begriff des "landwirtschaftlichen Betriebes" bestehen, so legt der Bw. nicht dar, warum diese Konformität im konkreten Fall nicht gegeben sein sollte. Was den Hinweis auf § 30 Abs. 9 BewG und Kolacny-Mayer, UStG, S 656 f., anlangt, so begründete das Finanzamt seine Ansicht nicht mit überhöhten Zukaufsmengen, wenngleich es feststellte, dass die Zukaufsmengen mangels Aufzeichnungen nicht überprüfbar waren. Ebenso wenig ist aus den Ausführungen in Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Bd. III, Anm. 50 zu § 10 UStG 1994, etwas zu gewinnen, weil auch für die Gewerbebetriebe kraft Rechtsform - wie der Bw. selbst zitiert - "sonst alle Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes" vorhanden sein müssen; im gegenständlichen Fall waren aber diese "überschritten" und sind die gewerblichen Elemente in den "Vordergrund" getreten. Nach all dem Gesagten konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war. Klagenfurt, am 31. August 2004  

Normen und Schlagworte

LandwirtObstbuschenschankAb-Hof-VerkaufNebenbetriebUnterordnungBe-/Verarbeitunglandwirtschaftlicher HauptbetriebGewerbebetrieb

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0057-K/02
Stammnummer
11583
Gültig
31.08.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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