Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0057-K/02
Obstbuschenschank und Ab-Hof-Verkauf ein Gewerbebetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-K/02vom 31.08.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
getroffene Regelung auch schon für den Berufungszeitraum anzuwenden, kann
angesichts des zeitlichen Geltungsbereiches der VO nicht nachgekommen werden.
Ebenso wenig ist aus den diese Verordnung betreffenden Ausführungen in
Rz. 4233 und 4240 für das gegenständliche Berufungsbegehren etwas
zu gewinnen.
Anzumerken ist noch, dass der
Bw. keine Aufzeichnungen vorlegte, die ausschließen lassen, dass der
Zukaufswert nicht überschritten worden wäre.
Was die umsatzsteuerliche
Behandlung anlangt, so ist durch die Qualifikation der Einkünfte als
gewerbliche der Anwendung der Zusatzsteuer gemäß
§ 22 UStG 1994 der Boden entzogen. Dem UStG ist nicht zu
entnehmen, dass der "landwirtschaftliche Betrieb" ein anderer sein sollte als im
EStG. Wie oben dargelegt, war der "Hauptzweck" eben nicht auf die Land- und
Forstwirtschaft gerichtet, sondern diente sie nur als Basis für die
"gewerbliche" Be-/Verarbeitung und den Absatz dieser Produkte.
Mag in bestimmten Fällen -
dies jedoch auf Grund gesetzlicher Anordnung (vgl. die angeführten
§ 2 Abs. 3 UStG und § 2 Abs. 5 KStG) -
nicht zwingend Konformität zwischen dem ertragsteuerlichen und
umsatzsteuerlichen Begriff des "landwirtschaftlichen Betriebes" bestehen, so
legt der Bw. nicht dar, warum diese Konformität im konkreten Fall nicht
gegeben sein sollte. Was den Hinweis auf
§ 30 Abs. 9 BewG und Kolacny-Mayer, UStG,
S 656 f., anlangt, so begründete das Finanzamt seine Ansicht
nicht mit überhöhten Zukaufsmengen, wenngleich es feststellte, dass
die Zukaufsmengen mangels Aufzeichnungen nicht überprüfbar waren.
Ebenso wenig ist aus den Ausführungen in Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur
Mehrwertsteuer, Bd. III, Anm. 50 zu
§ 10 UStG 1994, etwas zu gewinnen, weil auch für die
Gewerbebetriebe kraft Rechtsform - wie der Bw. selbst zitiert - "sonst alle
Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes" vorhanden sein müssen; im
gegenständlichen Fall waren aber diese "überschritten" und sind die
gewerblichen Elemente in den "Vordergrund" getreten.
Nach all dem Gesagten konnte der Berufung kein Erfolg
beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 31. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 2 Abs. 4 Z 1 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 2 Abs. 9 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
- § 6 Abs. 3 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
- § 6 Abs. 2 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
- § 5 Abs. 5 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 107/1997
- § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 2 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 6 Abs. 4 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
LandwirtObstbuschenschankAb-Hof-VerkaufNebenbetriebUnterordnungBe-/Verarbeitunglandwirtschaftlicher HauptbetriebGewerbebetrieb
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-K/02
- Stammnummer
- 11583
- Gültig
- 31.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF