Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0057-K/02
Obstbuschenschank und Ab-Hof-Verkauf ein Gewerbebetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-K/02vom 31.08.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Landwirt führte in den Jahren 1995 bis 1997 einen Buschenschank mit einem Gastraum von 50 Sitzplätzen und 24 überdachten Plätzen, des Weiteren betrieb er einen Ab-Hof-Verkauf. Der Anteil von "unmittelbaren" landwirtschaftlichen Erlösen aus Milchkontingenten, dem Verkauf von lebenden Tieren, usw., machte zwischen 36 und 38% des Gesamtumsatzes aus, zwischen 62 und 64% entfielen auf den Buschenschank mit einem den Gewerbebetrieben (zB Fleischhauereien) entsprechendem Leistungsangebot aus be-/verarbeiteten Produkten sowie den Ab-Hof-Verkauf. Der Buschenschank ist nicht unmittelbarer Bestandteil des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes. Seine Nebenbetriebseigenschaft ist mangels entsprechender Unterordnung zu verneinen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FF, Landwirt, 9500 V , B 6,
vom 4. September 1998 gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal an der
Drau vom 17. August 1998 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 bis 1997 und Einkommensteuer 1995 sowie
hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 bis 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
ermittelte in den Jahren 1995 bis 1997 seine Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft nach der Pauschalierungsverordnung. In den
Umsatzsteuererklärungen wies der Bw. gemäß
§ 22 Abs. 2 UStG iVm § 10 Abs. 3
UStG 1994 mit der 10%-igen Zusatzsteuer zu versteuernde Entgelte von
S 196.608,- (1995), S 190.045,- (1996) und S 180.587,- (1997)
aus. Die Veranlagung erfolgte vorerst im Wesentlichen
erklärungsgemäß.
In dem im Anschluss an eine die
Jahre 1995 bis 1997 umfassende abgabenbehördliche Prüfung erstellten
Bericht hielt der Prüfer fest, dass der Bw. den "G-hof" in V bewirtschafte.
Der Betrieb bestehe aus rd. 13 ha landwirtschaftlicher Fläche und rd. 23 ha
Wald, rd. 3 ha landwirtschaftliche Flächen würden noch
zugepachtet. 3 ha würden für den Getreideanbau, 2,3 ha für
den Körnermais und 10,7 ha als Grünflächen genutzt.
Das abgeerntete Getreide und
der Körnermais würden teilweise zur Aufmästung der zugekauften
Ferkel - laut Schlussbesprechung vom 11. August 1998 75 Stück pro Jahr
- verwendet. Der restliche Futtermittelbedarf für die Aufmästung werde
zugekauft. Wenn die Schweine ein Lebendgewicht von rd. 110 bis 120 kg erreicht
hätten, würden sie geschlachtet und zu Speckwaren, Würsten,
Selchfleisch, Schinken etc. verarbeitet. Ebenso würden jährlich einige
Stiere und Kälber selbst geschlachtet, der Bw. halte durchschnittlich ca.
15 Melkkühe und ca. 10 bis 12 Stück Jungvieh
einschließlich Stiere.
Die veredelten Produkte der
geschlachteten Tiere würden in weiterer Folge im Rahmen des
Mostbuschenschankes bzw. Ab-Hof-Verkaufes veräußert. Die
Ergebnissituation stelle sich wie folgt dar:
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1995
|
1996
|
1997
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a.
|
Mastschweine durchschn.lt.SB:
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75 Stück
|
75 Stück
|
75 Stück
|
|
Lebendgewicht
|
110-120kg
|
110-120 kg
|
110-120kg
|
Umsatz pro Schwein lt.Aufst.
|
|
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|
des Abg.Pfl. - brutto rd.
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.
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6.000,--
|
6.000,--
|
6.000,--
|
Umsatzerlös
brutto:
|
|
450.000,--
|
450.000,--
|
450.000,--
|
|
|
|
|
|
b.
|
Geschlachtete Rinder
|
|
|
|
|
- Stiere
|
3
|
6
|
4
|
Erlös/Stier lt.Abg.Pfl.rd.
|
|
15.000,--
|
15.000,--
|
15.000,--
|
ergibt Umsatz:
|
|
45.000,--
|
90.000,--
|
60.000,--
|
|
- Kälber
|
1
|
1
|
3
|
Erlös/Kalb lt.Abg.Pfl.rd.
|
|
5.000,--
|
5.000,--
|
5.000,--
|
ergibt Umsatz:
|
|
5.000,--
|
5.000,--
|
15.000,--
|
daher gesamt:
|
|
50.000,--
|
95.000,--
|
75.000,--
|
|
|
|
|
|
c.
|
Umsatz gesamt
für
|
|
|
|
|
geschlachtete
Tiere br.:
|
500.000,--
|
545.000,--
|
525.000,--
|
davon entfallend auf
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|
|
|
|
Mostbuschenschenke
|
|
|
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|
geschätzt
- siehe Pkt.II:
|
285.000,--
|
285.000,--
|
285.000,--
|
|
Ab-Hof-Verkauf
|
|
|
|
|
geschätzt
- siehe Pkt.II:
|
215.000,--
|
260.000,--
|
240.000,--
Der eigene Obstbaumbestand von rd. 40 Äpfel- und 10
Birnbäumen, sowie von rd. 40 Jungbäumen liefere
jährlich rd. 4.000 bis 5.000 Liter Most bzw. die Maische für die
Schnapserzeugung. An Räumlichkeiten seien vorhanden:
|
Gebäude - Buschenschank
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Ehemaliger Rinderstall
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|
Gastraum mit ca. 50 Sitzplätzen und 24
überdachten Plätzen (Veranda)
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Küche, Kühlraum
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Selchkammer, Lagerräume
|
|
Toilettanlagen
|
Schweinestall
|
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Schlachthalle mit Verarbeitungsräumen
|
1997 errichtet
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Wirtschaftsgebäude/Stadel
|
für Kühe und Jungvieh
Beschäftigt seien der Bw., seine Ehegattin J (ohne
SV-Anmeldung), die Eltern des Bw. und seine beiden Töchter.
Anknüpfend an die
allgemeine Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen gemäß
§ 126 BAO bestehe für Landwirte die Verpflichtung zur
Aufzeichnung des Zukaufes von Waren in land- und forstwirtschaftlichen
Nebenbetrieben. Unter Berücksichtigung des § 40 BewG habe der Landwirt
nicht nur die Aufzeichnungen der zugekauften, sondern einerseits auch die
Aufzeichnungen der selbst erzeugten oder gewonnenen Produkte im Nebenbetrieb und
andererseits die Aufzeichnungen des Umsatzes im landwirtschaftlichen
Hauptbetrieb zu führen.
Für den
Prüfungszeitraum habe der Bw. nur Aufzeichnungen für die Ermittlung
der "Zusatzsteuer" gem. § 22 Abs. 5 UStG 1994
(Getränkeumsätze) des Mostbuschenschankes vorgelegt. Diese seien
insofern mangelhaft, als der Bw. ausgehend von Strichlisten nur Einnahmen
rechnerisch ermittelt habe, die tatsächlich erzielten Einnahmen habe er
nicht aufgezeichnet. "Tischzettel", die als Grundlage für die Eintragungen
in den Strichlisten gedient hätten, seien nicht vorgelegt (aufbewahrt)
worden.
Aufzeichnungen über die
Höhe der Speisenumsätze des Mostbuschenschankes bzw. der
Ab-Hof-Verkäufe würden überhaupt fehlen. Auch habe der
Bw.das ab 1996 nach der
Tierkennzeichnungsverordnung verpflichtend zu führende Bestandsverzeichnis
für Schweine nicht vorgelegt. Die Betriebsprüfung habe daher
gemäß
§ 184 BAO die Besteuerungsgrundlagen teilweise im
Schätzungswege ermittelt. Dies sei einerseits ausgehend von den
erklärten Getränkeumsätzen, andererseits von den 1998 erstmalig
geführten Aufzeichnungen für die Speisenumsätze der
Mostbuschenschenke und des Ab-Hof-Verkaufes durch entsprechende Umrechnung
erfolgt.
Eine abschließende
kalkulatorische Verprobung der von der Betriebsprüfung geschätzten
Küchenumsätze der Mostbuschenschenke bzw. Umsätze des
Ab-Hof-Verkaufes habe zu einem Nettoumsatz pro Schwein von rd. netto S 5.500,00
geführt und stimme annähernd mit dem vom Bw. ermittelten Umsatz
überein.
Die Betriebseinnahmen
würden laut Bp betragen:
|
|
Betriebseinnahmen lt. BP:
|
1995
|
1996
|
1997
|
a.
|
Mostbuschenschenke:
|
|
|
|
|
Getränkeumsätze lt.Vlg.-netto 20
%
|
196.608,--
|
190.412,--
|
180.587,--
|
|
+ Zuschätzung lt.BP - netto 20 %
|
25.000,--
|
25.000,--
|
25.000,--
|
|
|
|
|
|
|
Speisenumsätze - geschätzt -
siehe
|
|
|
|
|
auch Pkt. I. - netto 10 %
|
259.091,--
|
259.091,--
|
259.091,--
|
Zwischensumme:
|
|
480.699,--
|
474.503,--
|
464.678,--
|
|
|
|
|
|
b.
|
Ab-Hof-Verkäufe:
|
|
|
|
|
- geschätzt - siehe auch Pkt. I. -
|
|
|
|
|
netto 10 %:
|
195.455,--
|
236.364,--
|
218.182,--
|
ergibt Betriebseinnahmen lt.BP:
|
|
676.154,--
|
710.867,--
|
682.860,--
Die Zuschätzung bei den Getränken sei
erforderlich gewesen, da infolge der formellen und materiellen Mängel die
Einnahmen von Most warm, Sodawasser, Mineralwasser, Säften und
Schnapsverkauf nicht in richtiger Höhe erklärt worden seien.
Die Einkünfte aus dem Buschenschank im Rahmen des
Obstbaues sowie aus dem Ab-Hof-Verkauf (Be- und/oder Verarbeitung von
Urprodukten) habe der Bw. als Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen
Nebenbetrieb behandelt und dementsprechend mit der Pauschalierung als abgegolten
erklärt. Nach Ansicht des Prüfers mangle es an der für den
Nebenbetrieb gemäß
§ 21 Abs. 2 Z. 1
EStG 1988 erforderlichen "Unterordnung". Bei Gegenüberstellung der
einzelnen "Einnahmequellen" ergebe sich folgendes Bild:
|
Einnahmen aus
der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit 1995 bis 1997
|
Höhe lt. Bp geschätzt (brutto) in
S
|
|
Milchkontingent einschl. Einnahmen
Milchausgabeautomat
|
rd. 300.000,00
|
Verkäufe Rinder, Kälber lebend
|
rd. 60.000,00
|
Summe Haupttätigkeit durchschnittlich pro
Jahr
|
rd. 360.000,00
|
Ausgleichszahlungen EU lt.
Schlussbesprechung
|
rd. 100.000,00
|
Jahreseinnahmen
lt. Schlussbesprechung
|
rd. 460.000,00
demgegenüber würden
stehen
|
Einnahmen
"Nebenbetrieb" brutto in S
|
|
Buschenschank
|
532.000,00
bis 551.000,00
|
Ab-Hof-Verkauf
|
215.000,00
bis 260.000,00
|
Summe
"Nebenbetrieb" pro Jahr
|
747.000,00
bis 811.000,00
Im Buschenschank des Bw.
würden veredelte Urprodukte der Landwirtschaft - im Wesentlichen Most,
Fleisch- und Wurstwaren, Edel und Fruchtbrände - und zugekaufte veredelte
landwirtschaftliche Urprodukte, wie zB Käse, Sauergemüse, usw., sowie
zugekaufte alkoholfreie Getränke, wie Mineralwasser, Säfte, verkauft;
Produkte also, die sonst in Gastwirtschaften, Fleischereien, Bäckereien und
im Lebensmittelhandel erhältlich seien. Der Bw. konzentriere sich darauf,
innerhalb der Öffnungszeiten des Buschenschanks von rd. 90 bis 100
Tagen pro Jahr einer größeren Anzahl von Gästen - rd.
74 Sitzplätze - die veredelten Urprodukte der Landwirtschaft
tischfertig zu verabreichen. Hiebei habe sich die Verarbeitung von der
eigentlichen Urproduktion schon so weit entfernt, dass nach der
Verkehrsauffassung nicht mehr von einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb, der
dem Hauptbetrieb seiner Funktion nach zu dienen bestimmt ist, gesprochen werden
könne. Die wirtschaftliche Unterordnung des Buschenschankbetriebes sei
weder hinsichtlich der Zweckbestimmung noch hinsichtlich des wirtschaftlichen
Umfanges gegeben. Eine gewerbliche Tätigkeit liege selbst dann vor, wenn
zwar die so genannten Zukaufsgrenzen nicht überschritten werden, die
Tätigkeit wegen ihrer Art und äußeren Erscheinung nach der
Verkehrsauffassung nicht mehr als landwirtschaftliche angesehen werde.
Die veredelten Produkte der
Landwirtschaft würden auch im Wege des Ab-Hof-Verkaufes angeboten, zB Brot,
Bauch-Karreespeck, Selcher, Würste, Streichwurst, Rindfleisch,
Schweinefleisch, Schinken, Sulze, usw. Dieses Verkaufsangebot stelle bereits
grundsätzlich die Produktpalette einer gewerblichen Betätigung -
Fleischerei, Selcherei - dar. Eine solche, an sich gewerbliche, Tätigkeit
könne einen eigenen Hauptzweck haben und sei dann als gewerblicher Betrieb
zu behandeln. Sie könne aber auch ein Hilfsmittel im Dienste eines land-
und forstwirtschaftlichen Hauptzweckes sein und sei (nur) dann als Nebenbetrieb
in den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb einzubeziehen. Entscheidend
dafür sei, ob nach der Verkehrsanschauung die Eingliederung eines solchen
Verarbeitungsbetriebes in den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb
üblich sei. Dies werde stets zu verneinen sein, wenn die vorgenommene Be-
oder Verarbeitung bereits Veredelungsstufen umfasse, die über die durch die
Betriebsführung in der Land- und Forstwirtschaft gebotene Verarbeitung der
Rohstoffe hinausgehen bzw. diese Produkte sogar eine weitere Behandlung zu
tischfertiger Zubereitung zwecks Verabreichung an Gäste im
Mostbuschenschank erfahren würden.
Die Direktvermarktung der aus
den eigenen Schweinen/Rindern hergestellten veredelten Produkte gehe bereits
über eine geringfügige Bearbeitung hinaus und trete mit gewerblichen
Fleischereien in unmittelbare Konkurrenz; damit liege ein landwirtschaftlicher
Nebenbetrieb auch hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht vor (BFH 12.12.1996,
IV R 78/95 in BStBl. 1997, 1079 ff).
Die Vermarktung im Rahmen des
Buschenschankbetriebes bzw. Ab-Hof-Verkaufes unterscheide sich nicht wesentlich
vom üblichen gewerblichen Gastronomie- bzw. Fleischereibetrieb.
Aufgrund der vorhergehenden
Überlegungen und der Tatsache, dass nach der Verkehrsauffassung die
Eingliederung der Vermarktungsformen des Bw. in den land- und
forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu verneinen sei, seien die
"Nebentätigkeiten" des Bw. als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu
erfassen.
Die Umsätze der
Buschenschenke und des Ab-Hof-Verkaufes seien nach den allgemeinen Bestimmungen
des UStG 1994 zu versteuern. Von den Gesamtentgelten iHv netto 676.154,00
(1995), S 710.867,00 und S 682.860,00 (1997) seien S 221.608,00
(1995), S 215.412,00 (1996) und S 205.587,00 (1997) mit 20% und
S 454.546,00 (1995), S 495.455,00 (1996) und S 477.273,00 (1997)
mit 10% zu versteuern. Die Vorsteuern würden mit dem Erfahrungswert von 6 %
des jährlichen Nettoumsatzes, dies wären 1995 S 41.000,00, 1996
S 43.000,00 und 1997 S 41.000,00 geschätzt, wobei vorausgesetzt worden
sei, dass entsprechende Rechnungen gemäß
§ 11 UStG 1994
vorhanden gewesen seien bzw. noch vorhanden seien. Vorsteuern in Zusammenhang
mit der 1997 errichteten Schlachthalle samt Verarbeitungsräumen wären
zusätzlich absetzbar, sobald entsprechende Rechnungen vorgelegt
würden.
Der Gewinn würde unter
Anwendung eines Reingewinnsatzes von 20% S 135.000,00 (1995),
S 142.000,00 (1996) und S 137.000,00 (1997) betragen.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen des Prüfers und erließ (im gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommenen Verfahren berichtigte)
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997.
In der Berufung gegen die
Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer
1995 bis 1997 sowie Einkommensteuer 1995 brachte der Bw. vor, dass keine die
Wiederaufnahme rechtfertigenden neuen Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen
seien, da er nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen und die
Zusatzumsatzsteuer für die Getränke erklärt und auch entrichtet
habe.
Die Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997 begründet der Bw. damit, dass
hinsichtlich des Buschenschankes im Rahmen des Obstbaues unter
Berücksichtigung des Nichtüberschreitens der Buchführungsgrenzen
und unter Zugrundelegung einer etwas extensiven Auslegung der Verkehrsauffassung
der bäuerliche Charakter der Buschenschenke eindeutig gegeben sei und auch
das Normenmaterial und einschlägige
Kommentarmeinungen(Hofstätter-Reichel, EStG 1988, Band II B,
Kommentar, Tz. 13 zu § 23 EStG 1988) den Buschenschank als
integrierten Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
betrachten. Folglich sei für die Lieferung und den Eigenverbrauch von
Getränken im Buschenschank eine 10%-ige Zusatzumsatzsteuer zu entrichten,
die in den Bescheiden ausgewiesene Umsatzsteuer für Speisen in Höhe
von 10% sei nicht vorgesehen.
Die vorerst gegen die
Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997 eingebrachte Berufung zog der Bw. im
Schreiben vom 25. Mai 2004 zurück.
Den Ausführungen hielt der
Prüfer in seiner Stellungnahme entgegen, dass die erst im Zuge der
Prüfung bekannt gewordenen und in der Anlage 2 zum Bp-Bericht
angeführten neuen Tatsachen und Beweismittel die Bp zu der von ihr
vertretenen Auffassung gelangen ließen. Jedenfalls sei aber ein
Wiederaufnahmsgrund in der in unrichtiger Höhe erklärten Zusatzsteuer
gelegen.
Wegen der vom Bw. nicht
erfüllten Aufzeichnungspflichten sei ungeklärt geblieben, ob die
Zukaufsgrenzen überschritten worden seien. Für die Beurteilung der
(Noch-)Nebenbetriebseigenschaft sei nicht der Einkaufswert-Umsatzvergleich
anzustellen, sondern zu klären, ob der Zukauf fremder Erzeugnisse weniger
als idR 25% (in Einzelfällen könne schon bei einem Zukauf von mehr als
15% ein Gewerbebetrieb angenommen werden) des gesamten Wareneinsatzes dieses
Betriebes, um dessen Nebenbetriebseigenschaft es gehe, betrage.
Der Mostbuschenschank sei kein
eigener "Betriebszweig" der Land- und Forstwirtschaft, weil er nicht in
§ 39 Abs. 2 BewG genannt sei. Dort angeführt sei neben
dem Weinbau die Forstwirtschaft, Alpwirtschaft, Gartenbau und die den
übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugehörenden.
Der Weinbau (mit Buschenschank
und Flaschenweinverkauf) erfahre eine gesonderte Regelung im
§ 30 Abs. 9 BewG sowie bei der Einkommensteuer im Rahmen der
Pauschalierung, wobei der Wein als "Urprodukt" des landwirtschaftlichen
Betriebszweiges angesehen werde, weshalb beim Weinbau nicht von einem
Nebenbetrieb, sondern einem unmittelbaren Bestandteil des Weinbaubetriebes
gesprochen werde. Für den Mostbuschenschank fehle eine für den Weinbau
entsprechende Regelung im BewG und in der PauschalierungsVO, weil beim Obstbau
traditionell das Obst selbst und nicht die aus dem Obst hergestellten Säfte
als landwirtschaftliches Urprodukt angesehen werden.
Während der Weinbau einen
landwirtschaftlichen Hauptbetrieb(szweig) mit dem Urprodukt Wein darstelle,
erfolge die Herstellung von Most als erste Verarbeitung (Veredelung) des
Urproduktes Obst im Rahmen des Nebenbetriebes. Diese Auffassung werde von
Hofstätter-Reichel vertreten, die den Buschenschank als unmittelbaren
Bestandteil des Weinbaubetriebes ansehen.
Der "bäuerliche Charakter"
sei bereits durch das äußere Erscheinungsbild in den Hintergrund
gedrängt.
Dass der Betrieb des
Buschenschanks zur Bestreitung des Lebensunterhaltes unabdingbar sei, spreche
dafür, dass die wirtschaftliche Unterordnung bzw. Hilfsfunktion dieses
Nebenbetriebes zum Hauptbetrieb nicht gegeben sei.
In Schreiben vom 25. Mai
2004 führte der Bw. ergänzend aus, dass sein Betrieb von der
Größenstruktur in keiner Weise mit jenem des Erkenntnisses vom
16. 9. 2003, 99/14/0228, vergleichbar sei, betragen doch die
Umsätze nur einen Bruchteil jenes Betriebes und habe der Bw. keine
familienfremden Personen beschäftigt, die über einschlägige
Berufserfahrung verfügen würden. Der Einzelfall sei zu betrachten. Das
bloße Abstellen auf eine Konkurrenzsituation würde zu dem Ergebnis
führen, dass jeder Land- und Forstwirt, der einen Buschenschank betreibe -
unabhängig von Größenausmaß, Umsatz sowie Gewinn - vom
ersten Euro an einen Gewerbebetrieb betreiben würde. Eine solche Sichtweise
stehe in eindeutigem Widerspruch zu § 6 Abs. 3 der
VO BGBl. II 2001/54, die den Buschenschank im Rahmen des
Obstbaues zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft rechne (vgl. auch
EStR 2000 Rz. 4233 und 4240). Im Erkenntnis vom
16. 9. 2003 habe der VwGH Zweifel am Umfang des Buschenschankes
insbesondere aus ertragsteuerlicher Sicht geäußert. Dem Erkenntnis
des VwGH vom 10.6. 1987, 86/13/0065, sei unbestritten zu entnehmen, dass
der Buschenschank unmittelbarer Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen
Hauptbetriebes sei. Dies würde sich auch aus den
Pauschalierungsverordnungen 1997 bis 1999 und davor sowie 2001 bis 2005 ergeben,
die im § 4 den Buschenschank im Rahmen des Weinbaues bzw. im
§ 6 den Buschenschank im Rahmen des Obstbaues (Überschrift zu
§ 6: Buschenschank im Rahmen des Obstbaues, land- und
forstwirtschaftlicher Nebenerwerb und Be- oder Verarbeitung) regeln würden.
Hinsichtlich des Umfanges des Buschenschanks sei nach den Aussagen des VwGH die
Verkehrsauffassung maßgeblich, konkret würde sich diese auf jene zum
Zeitpunkt des Erkenntnisses - 10. Juni 1987 - beziehen. Zu diesem Zeitpunkt
hätten bereits Buschenschankgesetze der Länder existiert, die einen
detaillierten Katalog von im Rahmen des Buschenschanks "erlaubten" Speisen
gehabt hätten. Aus der Existenz derart detaillierter Vorschriften zur
Abgrenzung der Speisen könne auf ein massives Regelungsbedürfnis
geschlossen werden, so dass 1987 kein Zweifel an einer Verkehrsauffassung
bestehen könne, nach der grundsätzlich die Abgabe kalter Speisen als
Bestandteil des Buschenschanks anzusehen sei. Das Kärntner
Buschenschankgesetz beziehe sich ausdrücklich auf den Obstbau.
Aus zahlreichen Quellen sei zu
ersehen, dass der Buschenschank im Rahmen des Obstbaues jedenfalls seit der
Zwischenkriegszeit in wirtschaftlich erheblichem Umfang existiere. So werde etwa
für Oberösterreich eine Zunahme des Buschenschanks mit Most als Folge
der Weltwirtschaftkrise festgestellt
(Bruckmüller/Hanisch/Sandgruber/Weigel, Geschichte der
Österreichischen Land- und Forstwirtschaft im 20. Jahrhundert,
S 250). Das rechtmäßige Bestehen von Mostbuschenschenken bzw.
"bodenständigen Mostschenken" habe auch Eingang in die juristische
Literatur gefunden (vgl. Grabner/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur
Gewerbeordnung, Ergänzungsband, S 51 f. für das Bundesland
Salzburg im Jahr 1919).
Da der Buschenschank
Bestandteil des Hauptbetriebes sei, könne die Frage der Unterordnung unter
den Hauptbetrieb nicht maßgeblich sein (Regelungsbedürfnis des
Landesgesetz- oder Verordnungsgebers).
Selbst wenn die Behörde in
dem Betrieb des Bw. nach dem äußeren Erscheinungsbild und den
Ausführungen im VwGH-Erkenntnis einen ertragsteuerlichen Gewerbebetrieb
erblicke, gehöre der Buschenschank im Rahmen des Obstbaues
(Mostbuschenschank unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 9
BewG) umsatzsteuerlich in jedem Fall zum Landwirtschaftsbetrieb (vgl.
Kolacny-Mayer, UStG 1994, S 656 f.). Zwischen Ertrags- und
Umsatzsteuerrecht müsse nicht zwingend Konformität bestehen (vgl.
insbesondere § 2 Abs. 3 UStG 1994 und
§ 2 Abs. 5 KStG 1988, wonach die Abfuhr von
Spülwasser und Abfällen umsatzsteuerlich als Betrieb gewerblicher Art
gilt und diesbezüglich Körperschaften des öffentlichen Rechts
Unternehmereigenschaft besitzen, während sie ertragsteuerlich als
Hoheitsbetrieb gelten würden). Auch ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
könne als landwirtschaftlicher Betrieb angesehen werden, wenn ansonsten die
Merkmale landwirtschaftlicher Betriebe vorliegen (Kranich-Siegel-Waba, Kommentar
zur Mehrwertsteuer, Band III, Anm. 50 zu § 10 UStG).
Unter Zugrundelegung von
Rechtsprechung, Literatur und einschlägigen Gesetzen sei der Buschenschank
des Bw. - insbesondere umsatzsteuerrechtlich - auf Grund von
Größenstruktur und erlaubter feilgebotener Produktpalette eine
landwirtschaftliche Tätigkeit und beantrage der Bw., 1995
S 221.608,00, 1996 S 215.412,00 und 1997 S 205.587,00 mit der
Zusatzsteuer zu besteuern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A.
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1995 bis 1997 sowie
Einkommensteuer 1995:
Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen ist gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätten.
Laut der seitens des Bw. nicht
beanstandeten Stellungnahme des Prüfers waren die in der Anlage 2 des
Bp-Berichtes festgehaltenen neuen Tatsachen und Beweismittel "ursächlich"
für die Wiederaufnahme des Verfahrens und der Behörde vor
Durchführung der Betriebsprüfung nicht bekannt, so dass bei dieser
Sach- und Rechtslage dem Begehren des Bw. nicht gefolgt werden kann. Die
diesbezügliche Berufung ist daher als unbegründet abzuweisen.
B. Umsatzsteuer
1995 bis 1997:
Vorweg ist festzuhalten, dass
der Bw. die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997 mit
Schreiben vom 25. Mai 2004 zurückgezogen hat. Somit hat der Bw. die
vorerst bekämpfte Qualifikation der Einkunftsart - Einkünfte aus
Gewerbebetrieb - nunmehr akzeptiert, weshalb sich ein Eingehen darauf
erübrigen würde.
Angesichts der weiteren
Einwendungen des Bw. zur Umsatzsteuer und des Umstandes, dass die
Begriffsbestimmung - "Umsätze im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes"
- in Anlehnung an das EStG und BewG erfolgte, jedoch die Definitionstechnik im
Gegensatz zu § 21 Abs. 1 EStG 1988 steht, inhaltlich aber
doch weitgehende Übereinstimmung herrscht (Ruppe, UStG 1994,
Tz. 19 zu § 22 UStG 1994), wird nochmals "eigenständig"
auf die maßgeblichen Bestimmungen eingegangen.
Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft sind gemäß
§ 21 Abs. 1
EStG 1988:
1. Einkünfte aus dem
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau,
Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe
der Naturkräfte gewinnen.
Werden Einkünfte auch aus
zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum
Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.
2. Einkünfte aus
Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des
§ 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955.
Zu den Einkünften im Sinne
des Abs. 1 gehören gemäß
§ 21 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 auch
Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als
Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen
Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
Gemäß
§ 23 Z. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die
mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als
Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit
anzusehen ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) 1994 gehören zur Land- und
Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes
(Abs. 1 Z. 1)
idF BGBl. 691/1995 und
BGBl. 10/1997
1. die Hervorbringung und
Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte,
einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der
Baumschulen; ... 2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung
oder Gewinnung tierischer
Erzeugnisse; idF BGBl. 63/1997 1. die
Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der
Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues
und der Baumschulen; ... ...; hinsichtlich aller Betriebszweige mit
Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von inländischen Erzeugnissen des
jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25% des
Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt;
hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von inländischen
Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;
2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung
tierischer Erzeugnisse; ..."
Bei
nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird gemäß
§ 22 Abs. 1 UStG 1994 die Steuer für diese
Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen
Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe
festgesetzt. ...
Unternehmer im Sinne des
Abs. 1 haben gemäß
§ 22 Abs. 2 UStG 1994
für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht
angeführten alkoholischen Getränke und alkoholischen
Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage
zu entrichten; ...
Als land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb ist gemäß
§ 22 Abs. 3 UStG 1994 ein Betrieb anzusehen,
dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als
Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und
Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der
Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft
und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe
im Sinne des § 30 BewG 1955.
Zum land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehören gemäß
§ 22 Abs. 4 UStG 1994 auch die Nebenbetriebe, die dem land-
und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.
Im gegenständlichen Fall
ist strittig, ob der Buschenschank und der Ab-Hof-Verkauf im Rahmen der
pauschalierten Landwirtschaft zu erfassen oder diese Tätigkeiten bereits
als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.
Mögen auch die
Produktionsmengen des Bw. vom Umfang her deutlich geringer gewesen sein als jene
im Erkenntnis des VwGH vom 16. 9. 2003, so ändert dies nichts
daran, dass die der Produktion zu Grunde liegenden Vorgänge und
Verarbeitungsschritte die gleichen waren, wie zB die Herstellung von
Würstel, Salami, Schinken, Most, etc. Eine bestimmte
mengenmäßige Beschränkung, ab deren Überschreiten die
Gewerblichkeit angenommen werden könnte, ist weder dem Erkenntnis vom
16. 9. 2003, den gesetzlichen Bestimmungen noch der für den
Berufungszeitraum maßgeblichen Pauschalierungsverordnung zu entnehmen.
Betrachtet man nun
§ 21 EStG 1988, so fallen darunter nach Z. 1 Einkünfte
aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Obstbau, ... sowie nach Z. 2 die
Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben. Die Einkunftsart Land-
und Forstwirtschaft umfasst nur Tätigkeiten, die auf die
planmäßige Nutzung der Naturkräfte gerichtet sind und
Urproduktion darstellen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
27. 11. 2001, 97/14/0135).
Dem
§ 21 Abs. 2 EStG 1988 ist schon zu entnehmen, dass die
Be- und Verarbeitung grundsätzlich außerhalb des landwirtschaftlichen
"Kernbereiches" liegt bzw. nur mehr zu diesem zählt, sofern sie dem
landwirtschaftlichen Hauptbetrieb "dient".
Der land- und
forstwirtschaftliche Nebenbetrieb ist ein Gewerbebetrieb, der auf Grund seiner
wirtschaftlichen Zweckbestimmung und seiner wirtschaftlichen Bedeutung für
den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne eines Hilfsbetriebes
untergeordnet ist. Umsatz und Gewinne sind Anhaltspunkte, ob ein Nebenbetrieb
oder ein selbständiger Gewerbebetrieb vorliegt (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, 3. Auflage, Tz. 71 zu § 21
EStG 1988 und die dort zitierte Judikatur). Ob von mehreren Betrieben eines
Unternehmers der eine dem anderen zu dienen bestimmt ist und welcher in diesem
Fall als der herrschende, welcher als der dienende anzusehen ist, ist im
Einzelfall gemäß der Verkehrsauffassung nach dem Gesamtbild der
wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers zu beurteilen (vgl. das
Erkenntnis des VwGH vom 30. 4. 1953, Zl. 98/51).
Eine gewerbliche Tätigkeit
ist Nebenbetrieb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn weitaus
überwiegend land- und forstwirtschaftliche Produkte aus der eigenen
Produktion im Gewerbebetrieb be- oder verarbeitet werden; dabei muss die land-
und forstwirtschaftliche Tätigkeit weiter Haupttätigkeit bleiben, dh.
die Einkünfte aus der direkten Verwertung land- und forstwirtschaftlicher
Produkte müssen die Einkünfte aus dem Nebenbetrieb übersteigen
(vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 3. Auflage, Tz. 84 zu
§ 21 EStG 1988). Be- und Verarbeitungsbetriebe gelten als land-
und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe, wenn die gewonnenen Erzeugnisse
ausschließlich oder zumindest überwiegend im eigenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb durch Urproduktion erzeugte Produkte verwendet
werden; werden Rohstoffe in erheblichem Ausmaß zugekauft, liegt ein
Gewerbebetrieb vor. Die Be-/Verarbeitung kann Nebenbetrieb sein, wenn die dort
ausgeübte Tätigkeit über den Rahmen der ersten Bearbeitung
hinausgeht. Ein selbstständiger Gewerbebetrieb liegt vor, wenn sich die
Verarbeitung von der Urproduktion so weit entfernt, dass nach der
Verkehrsauffassung von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr
gesprochen werden kann. Ein Gewerbebetrieb wird dann kein Nebenbetrieb sein,
wenn das ausschließlich oder größtenteils aus dem land- und
forstwirtschaftlichem Betrieb gezogene Rohmaterial beim Endprodukt nur mehr
einen geringen Wertanteil hat (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
3. Auflage, Tz. 72 und 79 zu § 21 EStG 1988 und die
dort zitierte Judikatur).
Der VwGH nimmt einen
Nebenbetrieb zudem nur dann an (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
3. Auflage, Tz. 74 zu § 21 EStG 1988), wenn auch eine
Unterordnung hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung gegeben ist.
Übersteigen die Einkünfte aus dem gewerblichen Betrieb dauerhaft die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, kann dem Begriff nach nicht mehr
von einem Nebenbetrieb gesprochen werden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
3. 4. 1959, Zl. 2315/57 sowie vom 30. 4. 1953,
Zl. 98/51).
Es bedarf im
gegenständlichen Fall der Klärung der Frage, welche Erzeugnisse der
Landwirtschaft noch als "Urprodukte" und welche als "be- und verarbeitet" zu
qualifizieren sind. Diese Frage muss man sich jedoch unabhängig von der
"Absatzschiene" - Buschenschank und Ab-Hof-Verkauf - stellen, weil die
Produktion der Erzeugnisse dem Absatz "vorgelagert" ist.
Werden in einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnene Erzeugnisse in der Form weiter
verarbeitet, dass ein Gegenstand neuer Marktgängigkeit entsteht, liegt ein
Verarbeitungsbetrieb vor. Ob noch Urproduktion oder bereits Be- oder
Verarbeitung vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (vgl. das
Erkenntnis des VwGH vom 16. 9. 2003, 99/14/0228). Bei der Be- und
Verarbeitung entsteht aus der Urproduktion ein neues Wirtschaftsgut mit einer
anderen Marktgängigkeit. IdR handelt es sich um eine Veredelung der
Urprodukte. Das Portionieren und Verpacken von selbst erzeugten land- und
forstwirtschaftlichen Produkten ist unmittelbar land- und forstwirtschaftliche
Tätigkeit. Tätigkeiten, die auf die Haltbarmachung gerichtet sind,
stellen land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe dar, dazu zählen das
Einfrieren, Abfüllen in Konserven und das Räuchern von zB Fisch und
Fleisch. Ein Be- und Verarbeitungsbetrieb kann aber auch Nebenbetrieb sein, wenn
die dort ausgeübte Tätigkeit über den Rahmen der ersten Be- und
Verarbeitung hinausgeht. Ob noch ein Nebenbetrieb vorliegt, ist nach der
Verkehrsauffassung zu beurteilen; diese kommt in § 2 Abs. 4
GewO 1994 zum Ausdruck (Doralt, EStG 1988, Band II, Tz. 78 f.
zu § 21 EStG 1988).
§ 2 Abs. 4 GewO
1994 hat folgenden Wortlaut:
idF BGBl. 691/1995 und
BGBl 10/1997:
"Unter
Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes
(Abs. 1 Z 2) sind zu
verstehen:
1. die Verarbeitung
und Bearbeitung hauptsächlich des eigenen Naturproduktes bis zur Erzielung
eines Erzeugnisses, wie es von Land- und Forstwirten in der Regel auf den Markt
gebracht wird, soweit die Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung
gegenüber der Tätigkeit der Erzeugung der Naturprodukte jeweils
innerhalb des pflanzlichen oder tierischen Produktionsbereiches wirschaftlich
untergeordnet bleibt; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss
gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes
untergeordnet sein;
idF BGBl. 63/1997:
Unter
Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes
(Abs. 1 Z. 2) sind zu verstehen:
1.
die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes
unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land-
und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann
auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert
der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des
bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet
sein."
Die Gewerbeordnung spricht
bereits dafür, dass die Be- und Verarbeitung etwas "außerhalb" des
Kernbereiches der Landwirtschaft ist, regelt sie doch die "Land- und
Forstwirtschaft" in § 2 Abs. 3 GewO 1994, die zum
Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft zählende Be-/Verarbeitung
hauptsächlich der eigenen Naturprodukte jedoch in
§ 2 Abs. 4 GewO 1994. Die Be- und Verarbeitung ist also eine
an sich gewerbliche Tätigkeit, die von der GewO 1994 unter bestimmten
Voraussetzungen bzw. bei einer bestimmten "Dimension" von der Anwendung der GewO
ausgenommen bleibt.
Im gegenständlichen Fall
verkaufte der Bw. unbestrittenermaßen nur sehr geringe Mengen vom
"Rohprodukt" Frischfleisch, im Berufungszeitraum waren es laut den unstrittigen
(ermittelten) Beträgen zwischen 11% und 12% des vom Finanzamt ermittelten
Gesamtumsatzes. Beinahe das ganze Fleisch sowie das Obst wurde zur Produktion
der tischfertigen Produkte verwendet.
Betrachtet man nun den
"Produktionsvorgang" völlig unabhängig von der Absatzschiene der
Erzeugnisse, so werden aus den eindeutig der Landwirtschaft zuzurechnenden
"Tieren" durch das Zerteilen, Beimengen von Gewürzen und anderen Zutaten,
Würstel, Salami, Schinken, usw., hergestellt. Des Weiteren wird aus dem
Urprodukt "Obst" durch Pressen des Obstes in der hofeigenen Mostpresse und
entsprechender weiterer Verarbeitung Most hergestellt. All diese Vorgänge
erfordern die "gewerbliche" Haltbarmachung und macht das "Urprodukt" Fleisch
bzw. Obst nur mehr den weitaus geringeren Wertanteil am Endprodukt aus.
Hält man sich die "Gegenstände" - zum einen die Tiere bzw. Obst und
zum anderen die "verkaufs- und tischfertigen" Verarbeitungsprodukte, wie
Würstel, Salami, Schinken, Speck, usw., bzw. den haltbar gemachten, in
Gefäße abgefüllten Most - vor Augen, so wird man in ihnen wohl
"Gegenstände anderer Marktgängigkeit" erblicken können.
Dafür sprechen auch die Ausführungen im Erkenntnis vom
16. 9. 2003, die die im Ab-Hof-Verkauf veräußerten
Erzeugnisse - hiebei handelte es sich im Wesentlichen um die im Buschenschank
des Bw. verkaufte Produktpalette - der gewerblichen Tätigkeit zurechneten.
Wird man das Zerteilen der Tiere zB in Hälften noch als "erste Bearbeitung"
ansehen können, so haben die von der Bw. produzierten Erzeugnisse einen
solchen Verarbeitungsgrad erreicht, wie er üblicherweise von "gewerblichen"
Fleischereien angeboten wird.
Wollte man in den Endprodukten
Erzeugnisse sehen, "wie sie von Land- und Forstwirten in der Regel auf den Markt
gebracht werden (§ 2 Abs. 4 GewO)", so kann bei der
gegebenen Konstellation nicht mehr davon gesprochen werden, dass - wie in
§ 2 Abs. 4 GewO 1994 weiters gefordert - die Tätigkeit
der Be- und Verarbeitung gegenüber der Tätigkeit der Erzeugung der
Naturprodukte jeweils innerhalb des pflanzlichen oder tierischen
Produktionsbereiches wirtschaftlich untergeordnet bzw. der
Charakter des jeweiligen Betriebes als
land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt geblieben ist, weil die
Be-/Verarbeitung die "zentrale Position" eingenommen hat und die Landwirtschaft
nahezu ausschließlich betrieben wurde, um die be-/verarbeiteten Produkte
"an den Mann zu bringen". Das Hauptaugenmerk war also auf den gewerblichen
Vorgang, aus den "Rohmaterialien" haltbar gemachte, tischfertige Produkte zu
schaffen, gerichtet. Die Landwirtschaft diente nicht bzw. kaum dazu, ihre
"Rohprodukte" bzw. nur geringfügig bearbeiteten Produkte - so zB Tiere
zerteilt in Hälften - zu verkaufen, sondern um den Buschenschank sowie den
Ab-Hof-Verkauf mit den be-/verarbeiteten Erzeugnissen zu "bedienen".
Dass nur
Familienangehörige mitgearbeitet haben, vermag die Gewerblichkeit noch
nicht auszuschließen, da auch im üblichen Geschäftsleben
Gewerbebetriebe manchmal ausschließlich mit Familienmitgliedern
geführt werden. Der mit dem Leistungsangebot verbundene Arbeitsaufwand beim
Bw. war derart umfangreich, dass er nicht nur seinen Einsatz, sondern den
weiterer Arbeitskräfte forderte.
Mit der Verordnung
BGBl. II 430/1997, berichtigt durch BGBl. II 30/1998, wurde
nunmehr die Be- und Verarbeitung dergestalt geregelt, dass der Gewinn aus be-
und/oder verarbeiteten eigenen und zugekauften Produkten durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln ist (§ 6 Abs. 1
leg. cit.), wobei die Betriebsausgaben mit 70% der gegenüberstehenden
Betriebseinnahmen (inklusive Umsatzsteuer) anzusetzen sind
(§ 6 Abs. 3 leg. cit.). Voraussetzung für die
Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung des Urproduktes (Abs. 1) zur Land- und
Forstwirtschaft ist, dass die Be- und/oder Verarbeitung nach ihrer
wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen
Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung steht. Eine
Unterordnung iSd Abs. 2 und 3 liegt gemäß
§ 6 Abs. 4 leg. cit. nur dann vor, wenn die Einnahmen aus
alleiniger Be- und/oder Verarbeitung S 330.000,-- (inklusive Umsatzsteuer)
nicht übersteigen. Bei nebeneinander vorliegenden Nebenerwerb und Be-
und/oder Verarbeitung ist die Unterordnung nur dann gegeben, wenn die
gemeinsamen Einnahmen S 330.000,-- (inklusive Umsatzsteuer) nicht
übersteigen und das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen
Grundflächen mehr als 5 Hektar oder der weinbaulich oder
gärtnerisch genutzten Grundflächen mehr als 1 Hektar
beträgt. ...
Auch nach § 6 der VO
wird nach Übersteigen der Einnahmen von S 330.000,-- aus der
Be-/Verarbeitung allein bzw. zusammen mit dem landwirtschaftlichen Nebenerwerb
die Gewerblichkeit begründet, dh. für Einnahmen von maximal
S 330.000,-- wird die (an sich schon im Produktionsvorgang gelegene)
Gewerblichkeit per VO ausgeschlossen.
Würde im
gegenständlichen Fall unter dem Blickwinkel der
VO BGBl. II 430/1997 der Ab-Hof-Verkauf - haben die Entgelte
für diesen Bereich bis zu rd. zwei Drittel von S 330.000,00
betragen - noch der Landwirtschaft zuzurechnen sein, so kann dem dennoch nicht
gefolgt werden, weil die VO für den Streitzeitraum noch nicht
maßgeblich war. Zudem hatte der Bw. eine weitere Absatzschiene, und zwar
den Buschenschank.
Der Bw. meint, dass der
Buschenschank unmittelbarer Bestandteil des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes
ist.
In der für die Jahre 1995 und 1996 geltenden
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und
Forstwirtschaft, BGBl. II 107/1997, findet sich für den
Buschenschank im Rahmen des Obstbaues keine Regelung. In dieser Verordnung ist
in § 5 Abs. 5 für den Weinbaubuschenschank normiert,
dass die Gewinne aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln sind, dies auch, wenn die
weinbaulich genutzte Fläche von 60 Ar unterschritten wird.
Nach § 6 Abs. 1 der VO,
BGBl. II 430/1997, berichtigt durch BGBl. II 30/1998, ist
der Gewinn aus Buschenschank im Rahmen des Obstbaues durch
Einnahen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln und scheidet der auf diese
Tätigkeit entfallende Anteil des Einheitswertes aus. Bei der Ermittlung des
Gewinnes aus Buschenschank im Rahmen des Obstbaues sind gemäß
§ 6 Abs. 3 der VO die Betriebsausgaben mit 70% der
gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (inklusive Umsatzsteuer) anzusetzen.
Die VO war für die Jahre 1997 bis 1999 anzuwenden, jedoch waren
gemäß
§ 6 Abs. 5 der VO die Bestimmungen der
Abs. 1 und 3, sofern sie die Gewinnermittlung aus Buschenschank im Rahmen
des Obstbaues betroffen haben, nicht anzuwenden. Somit bestand bis
einschließlich 1997 keine ausdrückliche Regelung für den
Obstbuschenschank.
Die Bw. begehrt, die zum Weinbaubuschenschank getroffenen
Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 10. 6. 1987, 86/13/0065,
analog auf den Obstbuschenschank anzuwenden, dass nämlich der Buschenschank
unmittelbarer Bestandteil der Land- und Forstwirtschaft und nicht Nebenbetrieb
oder eine Nebentätigkeit sei, und will den Gewinn aus dem Buschenschank im
Rahmen der Pauschalierung abgegolten haben. Der Gleichstellung des Weinbau- mit
dem Obstbuschenschank kann angesichts der Ausführungen im Erkenntnis des
VwGH vom 16. 9. 2003, 99/14/0228, nicht gefolgt werden. Zwar hat der
VwGH im Erkenntnis vom 10. 6. 1987, 86/13/0065, ausgeführt, dass
der Weinbuschenschank nach der Verkehrsauffassung unmittelbarer Bestandteil des
Weinbaubetriebes ist und daher weder zu den Nebenbetrieben noch zu den
Nebentätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zählt. Die
Verkehrsauffassung würde auf die damals gebräuchliche Form des
Buschenschanks zurückgehen, der den Weinbauern dazu gedient hätte, den
selbst erzeugten Wein zu verkaufen. Der unmittelbare Konsum im Rahmen des
Buschenschanks und allenfalls der Verkauf in Flaschen seien oftmals einziger
Gegenstand des Buschenschanks gewesen oder seien jedenfalls in dessen
Mittelpunkt gestanden. Überdies habe der direkte Ausschank den Weinbauern
die Möglichkeit eröffnet, verschiedene Weinsorten oder
"Jahrgänge" zu präsentieren. Speisen seien nicht verabreicht worden,
mitunter sei der Verzehr selbst mitgebrachter Speisen nicht unüblich
gewesen. Ob die mittlerweile eingetretene Entwicklung des Buschenschanks hin zu
gastronomischen Betrieben, die ein reichhaltiges Speisen- und
Getränkeangebot, nur einschränkt durch einzelne gewerberechtliche
Auflagen, zB das Verbot der Verabreichung warmer Speisen sowie die in
Kärnten bestehende gesetzliche Beschränkung auf 200 Öffnungstage
im Jahr, zu einer veränderten Verkehrsauffassung geführt hätten,
habe im Beschwerdefall dahingestellt bleiben können. Dass der Buschenschank
im Bereich des Obstbaus auf eine dem Weinbau entsprechende Tradition und eine
daraus entstandene Verkehrsauffassung zurückblicken könne, hätte
die belangte Behörde nämlich nicht festgestellt und sei für den
VwGH auch nicht ohne Weiteres einsichtig. Mag der Obstbuschenschank in der
Zwischenkriegszeit seinen Aufschwung genommen haben, und der Mostbuschenschank
in der juristischen Literatur behandelt worden sein, so hat der Bw. durch seine
Vorbringen noch keine dem Weinbaubuschenschank vergleichbare Tradition
aufgezeigt.
Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Bw. sind
nicht geeignet, darzutun, dass der Obstbuschenschank eine dem Weinbau
entsprechende Tradition aufweist.
Was eine allenfalls in der Zwischenzeit eingetretene
geänderte Verkehrsauffassung anlangt, so ist nach der für die
Verkehrsauffassung als Orientierungshilfe heranzuziehende GewO 1994 der
Buschenschank gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 5
GewO 1994von der Anwendung der GewO
ausgenommen. Zum Buschenschank heißt es in § 2 Abs. 9
GewO 1994 wie folgt:
"Unter Buschenschank im Sinne
dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z. 5) ist der
buschenschankmäßige Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und
Obstmost und von Trauben- und Obstsaft durch Besitzer von Wein- und
Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt, zu
verstehen; im Rahmen des Buschenschankes ist auch die Verabreichung von kalten
Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlesäurehältigen
Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese
Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschenken
entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen auf Grund dieser
Ausnahmebestimmung ist nicht zulässig."
Die Ausnahme für die
Anwendung der GewO auf den Buschenschank spricht dafür, dass der
Buschenschank "isoliert betrachtet" eine gewerbliche Tätigkeit ist. Dem
Erkenntnis vom 16. 9. 2003 ist nicht zu entnehmen, dass dem
Buschenschank allein schon durch die Ausnahme von der GewO 1994 seine
ertragsteuerliche Gewerblichkeit genommen wäre.
Abgesehen vom
eingeschränkten Speisen- und Getränkeangebot, das aber der
Gewerblichkeit nicht entgegensteht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
16. 9. 2003), könnte das im Buschenschank gegebene Bild das eines
gewerblichen Landgasthauses sein. Das "gewerbliche Vergleichsbild" eines
Landgasthauses vor Augen, wird man bei den gegebenen Verhältnissen - ein
einer Jausenstation vergleichbares Angebot von Erzeugnissen, insgesamt bis zu 74
Sitzplätzen - nicht mehr von auf Grund einer in der Zwischenzeit
geänderten Verkehrsauffassung basierenden "ursprünglichen
Landwirtschaft" sprechen können, sondern wird dieses Bild einem
"gewerblichen Landgasthaus" wohl viel näher kommen.
Mag die Anzahl der
Öffnungstage beschränkt sein, so kann dies kein gegen die
Gewerblichkeit sprechendes Kriterium sein, da zeitliche Beschränkungen auch
bei gewerblichen Saisonbetrieben durchaus üblich sind. Ebenso wird die mit
22 Uhr festgesetzte Sperrstunde die Gewerblichkeit nicht ausschließen
können, weil es derartige Einschränkungen auch für andere
gastronomische Betriebe, zB für "Schanigärten", gibt.
Dass einem Buschenschank
eigentlich die Funktion eines "Zubrotes" zukommen sollte, lassen die
Ausführungen in den Erkenntnissen vom 10. 7. 1987, 86/13/0065,
und vom 16. 9. 2003, 99/14/0228, erkennen, denn den Weinbauern sollte
die Möglichkeit gegeben sein, ihre "neuen" Produkte im Wege des
Buschenschanks zu präsentieren. Dies sollte aber nicht der eigentliche
Zweck des Weinbaues sein. Beim Bw. war im Berufungszeitraum nicht der Obstbau
sowie das Halten von Tieren und Verkaufen des Obstes bzw. der Tiere - allenfalls
in Hälften - der alleinige oder überwiegende Zweck, sondern wurde die
Landwirtschaft genutzt, großteils haltbar gemachte, "tischfertige"
Produkte herzustellen und sie in den "Absatzschienen" Buschenschank und Ab-Hof
Verkauf zu "verabreichen".
Bei der gegebenen Sachlage kann
also nicht davon ausgegangen werden, dass auf Grund einer dem Weinbau
entsprechenden Tradition oder einer in der Zwischenzeit geänderten
Verkehrsauffassung der vorliegende Buschenschank als unmittelbaren Bestandteil
des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes des Bw. zu sehen ist.
Wollte man - obwohl sich
dafür im Erkenntnis des VwGH vom 16. 9. 2003, 99/14/0228,
keinerlei Anhaltspunkte ergeben - bei der gegebenen Rechtslage für den
Berufungszeitraum auf Grund der "Freistellung" in der GewO und dem Umstand, dass
Übertretungen des K-BuG im Prüfungszeitraum nicht festgestellt wurden,
den Buschenschank der landwirtschaftlichen "Urproduktion" zurechnen, so
würde man übersehen, dass ohne einer im § 6 der
VO BGBl. II 430/1997 für den Buschenschank getroffenen
Regelung in der "Absatzschiene" Buschenschank" die gleichen be-/verarbeiteten
landwirtschaftlichen Erzeugnisse, wie zB Most, Schinken, Speck, Salami, usw.,
also die "gewerblich vorbelasteten Produkte" auf den Markt gebracht werden, wie
sie es im unstrittig gewerblichen Ab-Hof-Verkauf abgesetzt werden. Würde
tatsächlich kein Gegenstand anderer Marktgängigkeit geschaffen, und
würden die Würstel, usw., landwirtschaftliche "Urprodukte" sein, so
dürfte der Verkauf dieser Produkte niemals - auch nicht bei
ausschließlichem Ab-Hof-Verkauf bzw. Verkauf am Bauernmarkt - zur
Gewerblichkeit führen.
Da der Buschenschank nicht dem
unmittelbaren landwirtschaftlichem Hauptbetrieb zuzurechnen ist, ist er auf
seine Nebenbetriebseigenschaft hin zu untersuchen. In beide Absatzschienen haben
be-/verarbeitete Produkte Eingang gefunden.
In der Judikatur des VwGH kommt
zum Ausdruck, dass der Buschenschank seiner Konzeption nach gewissermaßen
ein "Nebenbei", nicht aber der eigentliche Zweck der Landwirtschaft sein sollte.
Die "Unterordnung" findet sich auch - wie oben dargelegt - in
§ 2 Abs. 4 GewO 1994. Im gegenständlichen Fall haben
die Umsätze der be-/verarbeiteten Produkte des Buschenschanks rd. 43%
(1996 und 1997) bzw. rd. 45% (1995) der vom Finanzamt festgestellten
Gesamtumsätze betragen und kann somit schon aus diesem Grund nicht von
einem "Nebenbei" gesprochen werden.
Hält man sich vor Augen,
dass in beiden "gewerblichen" Absatzschienen Buschenschank und Ab-Hof-Verkauf
der Bw. sogar rd. 62% bis 64% der Gesamtumsätze aus be-/verarbeiteten
Produkten erwirtschaftet hat, so spricht dies dafür, dass die
Landwirtschaft zu einem größeren Anteil "Basis" für die weiteren
Be-/Verarbeitungs- und Vermarktungsformen gewesen ist. Von einem "Dienen" der
Be-/Verarbeitung für den landwirtschaftlichen Hauptbetrieb kann nicht mehr
gesprochen werden. Hinzu kommt noch die Konkurrenzsituation zu gewerblichen
Betrieben.
Dem Begehren, die in der VO,
BGBl. II 430/1997, erstmals konkret für den Buschenschank
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 2 Abs. 4 Z 1 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 2 Abs. 9 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
- § 6 Abs. 3 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
- § 6 Abs. 2 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
- § 5 Abs. 5 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 107/1997
- § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 2 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 6 Abs. 4 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
LandwirtObstbuschenschankAb-Hof-VerkaufNebenbetriebUnterordnungBe-/Verarbeitunglandwirtschaftlicher HauptbetriebGewerbebetrieb
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-K/02
- Stammnummer
- 11583
- Gültig
- 31.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF