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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0099-K/02

Obstbuschenschank und Ab-Hof-Verkauf ein Gewerbebetrieb

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-K/02vom 29.03.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eine im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung an sich zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid vor Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausscheidet. Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid ist zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat jedoch insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch Erlassung eines Jahresbescheides außer Kraft gesetzt wird; nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würden keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen (vgl. Ritz, BAO, Tz. 12 und 14 zu § 273 BAO und die dort zitierte Judikatur). Der Bescheid vom 9. März 1999 betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für Dezember 1998 ist mit Erlassung des gemäß § 200 Abs. 1 vorläufigen Umsatzsteuerbescheides 1998 per 16. Juni 2000 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, weshalb die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom 6. Juli 1999, eingebracht beim Finanzamt am 8. Juli 1999, als unzulässig zurückzuweisen ist. Klagenfurt, 29. März 2004  

Normen und Schlagworte

Land- und ForstwirtschaftObstbuschenschankWeinbaubuschenschankGewerbebetriebUrproduktBe-/VerarbeitungMostSalamiSchinkenWürstlSchnapsVerkehrsauffassungäußeres ErscheinungsbildNebenbetriebNebengewerbeAb-Hof-VerkaufZurückweisungunzulässigUmsatzsteuerfestsetzungsbescheidJahresbescheidzeitlich begrenzter Wirkungsbereich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0099-K/02
Stammnummer
10397
Gültig
29.03.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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