Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0030-Z3K/02
Rückforderung von Ausfuhrerstattungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0030-Z3K/02vom 13.09.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Gewährung einer Ausfuhrerstattung ist vom Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft abhängig.
Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind.
Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehr Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist.
Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren der KN-Codes 0201 und 0202 wird nach Anhang 11 zur ZK-DVO zu einer Ursprungsware durch Schlachten nach einer Mast von mindestens drei Monaten.
Das Schlachten und die weitere Be- oder Verarbeitung von eingeführten Rindern zu Rindervierteln verleiht diesen Erzeugnissen keinen Ursprung in der Gemeinschaft.
Auch erst im Rechtszug erzeugte Ursprungsnachweise sind von ausfuhrerstattungsrechtlicher Relevanz.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die
weiteren Mitglieder HR Dr. Wilhelm Pistotnig und Beamter Josef Gutl im
Beisein der Schriftführerin Beamtin Orasch Claudia über die Beschwerde
der Bf., vertreten durch Dr. Josef Hofer M.B.L.-HSG,
Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte, 4600 Wels,
Ringstraße 4, und durch Graf von Westphalen Bappert und Modest,
Rechtsanwälte, Große Bleichen 21, D-20354 Hamburg, vom
28. Juni 2001 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen, vertreten durch HR Dr. Karl Windbichler, vom
23. Mai 2001, GZ. 1234, betreffend Ausfuhrerstattung nach der am
28. Jänner 2005, 16. November 2005 und
4. Juli 2006 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wird wie
folgt abgeändert: Der Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen
vom 22. November 2000, Zl. 2345, über die Rückforderung
einer zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung zu WE-Nr. 3456 wird
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Ha. Betriebs- und Verwaltungs-GmbH, S.F., als Bf. hat
mit Ausfuhranmeldung vom 4. April 1996 zu WE-Nr. 3456 durch
Angabe des Verfahrenscodes 1000 9 in Feld 37 der Anmeldung das
Ausfuhrerstattungsverfahren für 24 Paletten Fleisch von Rindern, gefroren,
entbeinte Teilstücke, jedes Stück einzeln verpackt, mit einem Gehalt
an magerem Rindfleisch außer Fett von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr
der Warennummer 02023090/400 beantragt. Mit Eingabe vom
4. April 1996 hat die Bf. den Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung
gestellt. In den Akten des Ausfuhrerstattungsverfahrens befinden sich u.a. die
Ausfuhrlizenz, der Frachtbrief, eine Rechnung, eine Gewichtsliste, ein
Versandpapier T 5, eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, und eine
Erklärung, die exportierten Waren seien österreichischen
Ursprungs. Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
24. April 1996, Zl. 4567, wurde der Bf. ein Vorschuss auf die
Erstattung in der Höhe von ATS 258.890,00 gewährt. Der Bescheid
wurde dem behördlichen Zusteller am 14. Mai 1996
übergeben. Mit Schreiben vom 7. März 1997 wurde der
Bf. mitgeteilt, die für den Vorschuss vereinnahmte Sicherheit sei mit dem
angegebenen Tagesdatum freigegeben worden. Das Schreiben wurde dem
behördlichen Zusteller am 10. März 1996
übergeben. Im Grunde des Erlasses des Bundesministeriums für
Finanzen vom 5. August 1999, GZ. AB 5678, wurde das
Hauptzollamt Linz angewiesen, die Prüfung des Ursprungs nach der
VO (EWG) Nr. 4045/89 bei der Bf. auch auf das Kalenderjahr 1996
auszuweiten. Mit Aktenvermerk vom 3. September 1999 ist die
Ausdehnung des an die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll im Bereich der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich ergangenen
Prüfungsauftrages des Hauptzollamtes Linz vom 8. August 1996,
Zl. 6789, auf den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1996 angemerkt.
Am 20. Dezember 1999 wurde eine Prüfungsvorbesprechung
mit Verantwortlichen der Bf. abgehalten. Dieses Vorbereitungsgespräch hatte
die Ausdehnung der Prüfung bei der Bf. nach der VO 4045/89 auf das
Jahr 1996 zum Inhalt. Es wurden die vorzubereitenden Unterlagen und die weitere
Vorgangsweise bei der Prüfung besprochen. Der Bf. wurde mitgeteilt, mit der
Prüfung werde erst im Februar 2000 begonnen, so dass die verbleibende Zeit
für die Vorbereitung der Unterlagen genützt werden könne. Seitens
der Verantwortlichen der Bf. wurde versichert, die Bf. werde den Ursprung der
Waren auf Artikelbasis nachweisen können. Bis zum Prüfungsbeginn
würden sämtliche Prüfungsunterlagen, insbesondere eventuelle
Lieferantenerklärungen und die Aufstellung der Fleischzukäufe
vorbereitet sein. Zur organisatorischen Abgrenzung der Prüfung
betreffend das Wirtschaftsjahr 1995 von den von der Prüfungsausdehnung
betroffenen Prüfungsmaßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1996 wurde
der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll durch das Hauptzollamt Linz der
Prüfungsauftrag vom 18. Jänner 2000 erteilt. Der Bf.
wurde unter Bezugnahme auf ein Gespräch vom 8. März 2000 mit
Schreiben der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll vom
10. März 2000 eine Aufstellung der ausgewählten
Prüfungsfälle übermittelt. Die Bf. wurde ersucht, diverse
Unterlagen, beispielsweise Bestandsverzeichnisse, Produktionsstatistiken,
Verkaufsstatistiken, den Sachkontenplan, Lieferanten- und Kundenumsätze,
eine Aufstellung der Lebendtier- und Fleischzukäufe, Unterlagen zur
Geschäftsanbahnung und zu Geschäftsabschlüssen,
Lieferantenerklärungen, und andere Unterlagen vorzubereiten. Nach
durchgeführter Prüfung wurde am 10. Oktober 2000 durch die
Außen- und Betriebsprüfung/Zoll mit Verantwortlichen der Bf. eine
Niederschrift hinsichtlich der den Ausdehnungszeitraum betreffenden
Prüfungsergebnisse aufgenommen. Ausgehend vom Prüfungsauftrag des
Hauptzollamtes Linz als Prüfungsveranlassung, von den Grunddaten der Bf.
als Unternehmen, von allgemeinen Ausführungen, von den für die
Prüfung ausgewählten Fällen und von Daten zur
Geschäftsabwicklung wurde in der Folge der Sachverhalt aufbereitet.
Wiederum ausgehend von den Erstattungsvoraussetzungen bei Rind- und bei
Schweinefleisch, den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß der VO
(EWG) Nr. 3665/87, wurde im Bericht vermerkt, es sei das Unternehmen anhand
der Buchführung und der betrieblichen Unterlagen geprüft worden. Es
sei überprüft worden, ob die Bf. die im Prüfungszeitraum
gewährten Ausfuhrerstattungen zu Recht erhalten hat. Dazu seien
ausgewählte Geschäftsfälle im Bezug auf die Einhaltung der
Ursprungsvoraussetzungen geprüft worden. Die Überprüfung der
Ursprungsvoraussetzungen sei aufgrund der Feststellungen bei den Stichproben in
der Folge auf alle von der Bf. im Prüfungszeitraum getätigten Exporte
im Bereich der Ausfuhrerstattung ausgedehnt worden. Neben allgemeinen
Ausführungen zum Zahlungsverkehr und zum Ursprung finden sich in der
Niederschrift in der Folge aus der Überprüfung des Ursprungs
resultierende Feststellungen, die letztlich dazu geführt haben, dass von
der Bf. im verfahrensgegenständlichen Geschäftsfall (123) der Ursprung
des unter der WE-Nr. 3456 durchgeführte Rindfleischexportes nicht
nachgewiesen habe werden können. Die Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll hat bemerkt, die VO (EWG) Nr. 4045/89 sei vom
Grundsatz geprägt, dass der Erstattungsbeteiligte den Nachweis über
die rechtmäßige Erlangung der Ausfuhrerstattung zu erbringen habe.
Daraus würde sich ableiten, dass der Behörde keine Ermittlungspflicht
auferlegt werden könne. Zweifel hinsichtlich der Erfüllung
sämtlicher Erstattungsvoraussetzungen würden zu Lasten des
Ausführers gehen. Die Bf. habe die ihr auferlegte Sorgfaltspflicht
vernachlässigt. Sie habe Zukaufsrechnungen nicht vorgelegt und Inventur-
und Lagerbewegungslisten mangelhaft offen gelegt. Schließlich wird
in der Niederschrift festgehalten, die Bf. sei laufend über die
Feststellungen informiert worden bzw. es sei ihr mehrfach Zeit gegeben worden,
die Unstimmigkeiten aufzuklären. Die Niederschrift wurde der Bf. am
17. Oktober 2000 zur Unterzeichnung ausgefolgt. Die Unterzeichnung der
Niederschrift wurde verweigert. Zu den in der Niederschrift getroffenen
Feststellungen und hinsichtlich des in der Niederschrift dargestellten
Sachverhaltes wurden von der Bf. drei Stellungnahmen abgegeben. Zur
Frage, wie der Nachweis des Ursprungs erbracht werden könne, wurde von der
Bf. die Stellungnahme vom 29. September 2000 veranlasst. In
der Stellungnahme vom 10. Oktober 2000 werden diversen
Ausführungen der Niederschrift bestritten. Die Bf. äußert sich
zur Aufbewahrungspflicht, insbesondere dass es unzulässig sei, die
Beweislast an nicht mehr oder nicht vollständig vorhandene Unterlagen zu
knüpfen. In der Stellungnahme vom 12. Oktober 2000 finden sich
neben Ausführungen zu einzelnen Exporten auch solche zum
Prüfungsablauf und zur Aufnahme der Niederschrift. Die Außen-
und Betriebsprüfung/Zoll hat am 25. Oktober 2000 den
Prüfbericht für die Behörde erstellt. Darin finden sich vor allem
Repliken der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll zu den Ausführungen
in den Stellungnahmen der Bf. vom 29. September, 10. und 12. Oktober
2000. Die mit Verantwortlichen der Bf. aufgenommenen Niederschrift vom
10. Oktober 2000 und der Prüfbericht für die Behörde
vom 25. Oktober 2000 wurden am 31. Oktober 2000 an das
Zollamt Salzburg/Erstattungen zur Kenntnisnahme und rechtlichen Würdigung
bzw. weiteren Veranlassung übersendet.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat in der Folge mit
Bescheid vom 22. November 2000, Zl. 2345, die Rückforderung
der im Gegenstand nach dessen Ansicht zu Unrecht gewährten
Ausfuhrerstattung im Betrage von ATS 258.890,00 betrieben und über die
Bf. eine Sanktion in der Höhe von ATS 129.445,00
verhängt. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat den errechneten
Betrag nach § 5 des AEG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 der VO (EWG)
Nr. 3665/87 zurückgefordert. Die Bemessungsgrundlagen wurden unter
Berücksichtigung der ursprünglich gewährten Ausfuhrerstattung
ermittelt. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen begründet die
Entscheidungen im Wesentlichen damit, Erstattungen seien gemäß
§ 5 Abs. 1 AEG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 der VO (EWG)
Nr. 3665/87 insoweit mit Bescheid zurückzufordern, als sich
herausgestellt hat, dass sie zu Unrecht gewährt worden sind. Bei der
Prüfung der Bf. durch die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll im
Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich sei, wie dies im
Bericht vom 10. Oktober 2000, GZ. 7890, dokumentiert werde,
festgestellt worden, bei der Ausfuhr habe für das Erzeugnis der
erklärte österreichische Ursprung (der Gemeinschaftsursprung) nicht
nachgewiesen werden können. Gemäß Art. 13
Abs. 9 der VO (EWG) Nr. 2759/75 werde eine Erstattung gewährt,
wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der
Gemeinschaft handelt. Für die Beurteilung des Ursprungs sei
Art. 10 der VO (EWG) Nr. 3665/87 maßgeblich. Nach Abs. 1
leg. cit. habe der Ausführer, sofern die Gewährung der Erstattung
vom Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft abhängt, dies nach den
geltenden Gemeinschaftsregeln anzugeben. In den gegenständlichen
Ausfuhranmeldungen sei der österreichische Ursprung der Erstattungswaren
erklärt worden. Da der Gemeinschaftsursprung für das betreffende
Erzeugnisse aber nicht nachgewiesen habe werden können, sei der im Spruch
des Rückforderungsbescheides ausgewiesene Betrag zu Unrecht ausbezahlt
worden. Die gewährte Ausfuhrerstattung sei für diese Mengen nicht
zugestanden und daher nach § 5 Abs. 1 AEG zurückzufordern
gewesen. Eine Sanktion sei, weil vorsätzliches Handeln nicht habe
festgestellt werden können, nach Art. 11 Abs. 1 lit. a der
VO (EWG) Nr. 3665/87 zu verhängen gewesen. Es sei festgestellt worden,
die Bf. habe eine höhere als die ihr zustehende Erstattung beantragt, so
dass die für die Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die
tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um den Betrag in
Höhe des halben Unterschiedes zwischen der beantragten Erstattung und der
für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, betreffe. Als
beantragte Erstattung gelte der Betrag, der anhand der Angaben gemäß
Art. 3 bzw. Art. 25 Abs. 2 leg. cit. berechnet werde. Ergebe
sich aus der Verminderung ein Negativbetrag, so habe der Ausführer diesen
Betrag zu zahlen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom
20. Dezember 2000. Die Bf. hat den Bescheid dem Grunde und der
Höhe nach wegen Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher
Verfahrensmängel, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger
rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Bf. hat um Verlängerung der Frist
zur Begründung der Berufungen, um Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach
§ 212a BAO und um eine ersatzlose Behebung der Bescheide
ersucht. Nach durchgeführtem Mängelbehebungsverfahren hat die
Bf. die Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 9. Februar 2001
nachgeholt. Die Bf. begründet die Berufung im Wesentlichen damit, die
Rückforderung der gewährten Ausfuhrerstattung werde einzig damit
begründet, die Bf. habe den Gemeinschaftsursprung der ausgeführten
Erzeugnisse nicht im Sinne des Art. 10 der VO (EWG) Nr. 3665/87
nachweisen können. Diese Begründung stütze sich auf den
Prüfungsbericht des Hauptzollamtes Linz vom 10. Oktober 2000.
Indes würden die Ausführungen im Prüfungsbericht auf einer
grundlegenden Verkennung der Rechtslage beruhen. Der
Betriebsprüfungsbericht gehe durchgängig davon aus, dass als einzige
einen Ursprung begründende Be- oder Verarbeitung im Sinne des Art. 24
ZK gemäß Anhang 11 der ZK-DVO das Schlachten nach einer Mast von
mindestens drei Monaten gelte. Folglich werde für erforderlich gehalten,
die exportierte Ware bis zu ihrem Lieferanten zurückverfolgen zu
können. Unabhängig davon, dass es der Bf. in den meisten Fällen
gelungen sei, den Ursprung solchermaßen nachzuweisen, sei dieser
Ausgangspunkt im Betriebsprüfungsbericht bereits im Ansatz verfehlt. Er
berücksichtige nicht die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission
zum Ursprungserwerb der Positionen 0201 und 0202 nach Art. 24 ZK, wie sie
z.B. im Erlass des deutschen Bundesministeriums der Finanzen vom
16. März 1998, Zl. 8901, ihren Niederschlag gefunden habe.
In diesem Erlass heiße es im letzten Absatz: "Das Schlachten und die
weitere Be- oder Verarbeitung von eingeführten Rindern zu Rindervierteln
und anderen Folgeprodukten ist nur nach Art. 24 ZK zu beurteilen und
verleiht diesen Erzeugnissen den Ursprung der EG". Sämtliches von
der Bf. exportierte Rindfleisch stamme aus eigener Schlachtung und sei
mindestens zu Vierteln oder kleineren Folgeprodukten verarbeitet worden. In
größeren Einheiten könne es aus dem Betrieb der Bf. nicht
abtransportiert werden. Entsprechendes bestätige auch die Aufstellung der
Exporte der Bf. im Jahre 1996 vom 30. Jänner 2001, in der
sämtliche Frischware von Rindern mit ein- oder zweistelligen Artikelnummern
versehen sei. Aus der Aufstellung sei ersichtlich, dass es sich bei den
exportierten Produkten ausnahmslos um Vorder- oder Hinterviertel gehandelt habe.
In der - von der Bf. vorgelegten - Aufstellung über die
Exporte des Jahres 1996 seien alle frischen Artikel durch eine dreisteIlige
Artikelnummer gekennzeichnet. Gefrorene Schweinefleischartikel hätten eine
vierstellige Artikelnummer von 2000 an aufwärts. Stellt man dieser
Exportliste die Importe gegenüber, so könne festgestellt werden, dass
keine importierte Ware exportiert worden sei. Bei richtiger
Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde den
österreichischen Ursprung der Waren anerkennen müssen. Darüber
hinaus liege ein Feststellungsmangel insofern vor, als aufgrund der vorgelegten
tierärztlichen Bestätigungen evident sei, dass die exportierte Ware
österreichischen Ursprungs sei, ansonsten hätte der Amtstierarzt als
behördliches Organ eine solche Bestätigung nicht erteilen dürfen.
Hätte dies die belangte Behörde festgestellt, wären die
bekämpften Bescheide nicht ergangen. Unabhängig davon berufe
sich die Bf. ausdrücklich auf die bereits vor Bekanntgabe der
Rückforderungsbescheide eingetretene Verjährung des
Rückforderungsanspruches. Dies folge aus § 5 Abs. 2 AEG und
§ 1 Abs. 5 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 des ZoIIR-DG.
Hinsichtlich der festgesetzten Sanktion erlaube sich die Bf. den Hinweis
auf das, durch den deutschen Bundesfinanzhof beim EuGH anhängig gemachte
Vorabentscheidungsverfahren (Rs. C-210/00 - Käserei Champignon
GmbH & Co. KG), in dem die Gültigkeit der Sanktionsvorschrift
des Art. 11 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3665/87 einer Kontrolle durch
den EuGH unterzogen werde. Der Bundesfinanzhof habe die gegen die
Gültigkeit der Sanktionsregelung vorgebrachten Argumente für so
gewichtig erachtet, dass er sich zu einer Vorlage an den EuGH gemäß
Art. 234 Abs. 3 EG verpflichtet gesehen habe. Es werde daher angeregt,
wenn die Sanktion nicht bereits aufgrund der vorstehenden Argumente wegen des
von der Bf. erbrachten Ursprungsnachweises entfallen sollte, die Entscheidung
über die Berufung gemäß
§ 281 BAO auszusetzen, bis der
EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat. Der
Antrag vom 20. Dezember 2000, die Einhebung der angeforderten Abgaben
gemäß
§ 212a BAO auszusetzen, werde wiederholt, da die
Berufung nach der vorliegenden Begründung überwiegende Aussicht auf
Erfolg habe. Die Bf. hat dem Schriftsatz den Erlass des
Bundesministeriums der Finanzen vom 16. März 1998 betreffend den
nichtpräferentiellen Ursprung von Rindfleisch der Positionen 0201 und 0202,
eine Liste Exporte, eine Liste Importe und eine schriftliche Erklärung der
Bf. an den EuGH in der Rs. C-210/00 angeschlossen.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat über die
Berufungen mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 2001,
Zl. 1234 entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Es stützt seine Entscheidung nach geraffter Wiedergabe des
Sachverhaltes im Wesentlichen darauf, die Gewährung von Ausfuhrerstattungen
sei grundsätzlich vom Ursprung der ausgeführten Ware in der
Gemeinschaft abhängig. Ein Erzeugnis habe gemäß Art. 23
bzw. Art. 24 ZK dann Gemeinschaftsursprung, wenn es vollständig in der
Gemeinschaft gewonnen oder in der Gemeinschaft der letzten wesentlichen Be- oder
Verarbeitung unterzogen worden sei. Es sei jedoch unzutreffend, dass, wie
dies von der Bf. angenommen wird, das Schlachten (für sich alleine) und
eine nachfolgende Be- und Verarbeitung von Waren der KN-Codes 0201 und 0202 den
Verarbeitungserzeugnissen einen Gemeinschaftsursprung verleiht. In
Art. 35 ff der ZK-DVO sowie in Anhang 11 zur ZK-DVO würden
für einzelne Waren bestimmte Ursprungskriterien festgelegt, die den
Art. 24 ZK konkretisieren. Ursprung begründend für die in
Anhang 11 ZK-DVO genannten Waren, so auch für die KN-Codes 0201 und
0202, seien gemäß Art. 24 ZK i.V.m. Art. 39 ZK-DVO nur die
in Spalte drei des genannten Anhangs aufgeführten Be- und Verarbeitungen.
Demzufolge sei vor der Schlachtung von Rindern ohne Ursprungseigenschaft eine
Mast von mindestens drei Monaten notwendig, um den Verarbeitungserzeugnissen
Ursprungseigenschaft zu verleihen. Von Seiten der Behörde sei somit
bereits im Prüfungsbericht des Hauptzollamtes Linz vom
10. Oktober 2000 die zutreffende Rechtslage vorausgesetzt
worden. In der Folge beschäftigt sich das Zollamt
Salzburg/Erstattungen mit den Einwendungen im Hinblick auf den Nachweis des
Ursprungs in der Gemeinschaft. Ausfuhrerstattung für Rindfleisch werde
demnach gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Erzeugnisse mit
Ursprung in der Gemeinschaft handelt [VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 10, VO
(EWG) Nr. 805/68 Art. 13 Abs. 9]. Der Nachweis der
Herkunft des exportierten Rindfleisches und in weiterer Folge dessen
Gemeinschaftsursprung sei aus den gesamten Geschäftsunterlagen mit Bezug
auf die gegenständliche Ware zu führen. Hierzu seien Bücher und
Aufzeichnungen geeignet, die vom Erstattungswerber bereitzuhalten seien, sowie
die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege
(§§ 23 ff ZollR-DG). Aus dem Grundsatz, der
Erstattungsbeteiligte habe den Nachweis über die rechtmäßige
Erlangung der Ausfuhrerstattung zu erbringen, sei abzuleiten, dass Zweifel der
zuständigen Behörde hinsichtlich der Erfüllung sämtlicher
Erstattungsvoraussetzungen zu Lasten des Ausführers gehen. In Anbetracht
des wirtschaftlichen Risikos komme der Sorgfalt, die ein Ausführer im
Erstattungsverfahren insbesondere bei Erfüllung der formellen Erfordernisse
zu beachten hat, besondere Bedeutung zu. Anlässlich der vom
Hauptzollamt Linz durchgeführten Betriebsprüfung (Niederschrift vom
10. Oktober 2000, GZ. 7890), sei die Bf. eingeladen worden, die
Ursprungseigenschaft der im Erstattungsverfahren ausgeführten Waren zu
belegen. Hierbei sei festgestellt worden, die Bf. ist Besitzerin eines
betriebseigenen Kühlhauses. Sie kaufe ihre Waren hauptsächlich von der
H.Ha. GmbH. Dieses Fleisch werde im eigenen Kühlhaus zwischengelagert. In
diesem Kühlhaus würden auch die von der H.Ha. GmbH laufend
produzierten Waren eingelagert bzw. zwischengelagert. Die H.Ha. GmbH kaufe in
eigenem Namen Lebendvieh ein, schlachte dieses und zerlege es in verschiedene
Verarbeitungsstufen. Das gewonnene Fleisch werde dann sowohl an die weiteren Ha.
Firmen (Ha. GmbH & Co. KG, Ha. Transithandels GmbH) als auch an
Kunden im In- und Ausland verkauft. Zusätzlich hätten die Unternehmen
H.Ha. GmbH und die Ha. Transithandels GmbH im Prüfungszeitraum Fleisch aus
dem In- und Ausland zugekauft. Von ihnen seien auch Drittlandsimporte
getätigt worden. Dieses zugekaufte Fleisch sei ebenfalls im Kühlhaus
der Ha. GmbH & Co. KG gelagert worden. Laut Aussage des
geprüften Unternehmens Ha. GmbH & Co. KG und aufgrund der
Prüfungsfeststellungen werde von allen Ha.-Unternehmen für Lagerwaren
derselbe Artikelstamm verwendet. Auch für zugekaufte Artikel werde eine
entsprechende interne Artikelnummer vergeben. Somit sei eine Trennung zwischen
der Eigenproduktion und den Zukäufen auf Artikelebene nicht
möglich. Es habe weiters anhand der Lagerbewegungslisten keine
schlüssige Unterscheidung von importierter und selbst produzierter Ware
vorgenommen werden können. Ebenso habe eine Zuordnung des im Kühlhaus
des geprüften Unternehmens eingelagerten Fleisches zu den einzelnen
Ha.-Unternehmen nicht belegt werden können. Eine Trennung zwischen
importiertem, zugekauftem und selbst produziertem Fleisch sei folglich nicht
erfolgt; dementsprechend auch keine getrennte Lagerung der Waren der einzelnen
Ha.-Unternehmen. Vom geprüften Unternehmen sei angegeben worden,
dass sämtliche Waren, die in den Export gegangen seien, von der H.Ha. GmbH
zugekauft worden seien. Aufgrund der vom geprüften Unternehmen vorgelegten
Lieferantenerklärung der H.Ha. GmbH sei eine Überprüfung des
Ursprunges der gegenständlichen Erstattungsausfuhren durchgeführt
worden. Es habe trotz der vorgelegten Verkaufsrechnungen der H.Ha. GmbH an die
Ha. GmbH & Co. KG nicht auf die Vorlieferanten geschlossen werden
können. Anhand einer vorgelegten Liste der Fleischzukäufe, der
angegebenen Fleischbestände und der Lieferungen der H.Ha. GmbH sei eine
Ursprungsprüfung im Hinblick auf die Einkaufsbelege auf Artikelbasis
vorgenommen worden. Die Prüfung habe ergeben, dass die
Fleischzukaufsaufstellung nicht vollständig gewesen ist. Bei der Abstimmung
der Fleischverkäufe der Ha. GmbH & Co. KG an die H.Ha. GmbH
mit den EDV-Listen der Rohertragsrechnungen sei festgestellt worden, es sei
vorgekommen, dass vom geprüften Unternehmen Fleisch an die H.Ha. GmbH
verkauft worden ist. Dieses Fleisch sei aber nicht als Fleischeingang verbucht
worden; der Weiterverkauf dieses Fleisches sei aber sehr wohl wieder in den
Listen aufgeschienen. Zusätzlich sei festgestellt worden, dass aus dem vom
geprüften Untenehmen verkauften Artikel "Oberschale ung. tk" beim Einkauf
bei der H.Ha. GmbH der Artikel "Oberschale tk" geworden sei. Es sei somit aus
gefrorenem ungarischem Rindfleisch ein österreichischer Artikel geworden.
In einigen Fällen sei aus gefrorenem Fleisch frische Ware geworden. Der
Artikelnummernsprung sei aus dem Umstand möglich geworden, dass die H.Ha.
GmbH für jede eingekaufte Ware einen eigenen Eingangsbeleg geschrieben und
damit gleichzeitig die Artikelnummer vergeben habe. Dadurch sei auch die
Aufnahme ins System erfolgt. Durch diese Fakten und den Umstand, dass bei
einigen Eingängen nur der Eingangsbeleg der H.Ha. GmbH vorhanden gewesen
ist, sei eine Prüfung aufgrund der EDV-Daten nur mehr sehr bedingt
möglich gewesen. Vom geprüften Unternehmen vorgelegte
EDV-Abfragen, mit denen die Artikelverwendung dargestellt werden sollte (welcher
Kunde bekam welchen Artikel), hätten sich als unrichtig herausgestellt.
In Anbetracht der anlässlich der Betriebsprüfung
festgestellten ursprungsschädlichen Umstände sowie der Tatsache, dass
bei dieser Gelegenheit geeignete Unterlagen, mit denen der Ursprung dargelegt
hätte werden sollen, nicht vorgelegt worden seien, sei es dem
geprüften Unternehmen Ha. GmbH & Co. KG nicht gelungen, den
Ursprung des anlässlich der Erstattungsausfuhr exportierten Fleisches
nachzuweisen. Die anlässlich der Berufungen beigebrachten Aufstellungen
seien zum Nachweis des Ursprungs in der Gemeinschaft jedenfalls nicht geeignet,
da eine Prüfung und Beurteilung desselben nur anhand der gesamten, den Fall
betreffenden Unterlagen und Belege vorgenommen werden könne. Zur
eingewendeten Verjährung des Rückforderungsanspruches bemerkte die
Berufungsbehörde, dass bei der Rückforderung bereits gewährter
Ausfuhrerstattungen ab dem Inkrafttreten der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95
eine vierjährige Verjährungsfrist gelte. Anders als der Zollkodex sehe
die genannte Verordnung eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung vor.
Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95
lege unter anderem fest, die Verfolgungsverjährung werde durch jede dem
Rechtsteilnehmer zur Kenntnis gebrachte Ermittlungshandlung unterbrochen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist sei
der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Zuerkennung der Ausfuhrerstattung
(Zustellung des Bescheides gemäß
§ 26 Zustellgesetz).
Im vorliegenden Fall sei die Verjährung durch die Bekanntgabe der
Betriebsprüfung am 20. Dezember 1999 unterbrochen worden. Eine
Verjährung sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten. Nach dieser
Unterbrechungshandlung habe die vierjährige Verjährungsfrist von neuem
zu laufen begonnen. Der Rückforderungsbescheid sei mit Rückschein
(RSb) innerhalb der Vierjahresfrist zugestellt worden. Eine Verjährung
liege demnach entgegen dem Vorbringen der Bf. zum Zeitpunkt der
Rückforderung nicht vor. Der Rückforderungsbescheid sei am
29. November 2000 zugestellt, die Sicherheit sei am
7. März 1997 freigegeben worden. Zu den Einwendungen der
Bf. im Hinblick auf die Ursprungsnachweisführung mittels amtlichem
Veterinärzeugnis, dass tierärztliche Ursprungsbestätigungen ein
Nachweis des Ursprungs in der Gemeinschaft seien, die Behörde somit eine
unrichtige Beweiswürdigung anlässlich der Rückforderung der
Ausfuhrerstattung vorgenommen habe, bemerkt das Zollamt Salzburg/Erstattungen,
ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis sei nur zum Nachweis des
veterinärrechtlichen Ursprunges geeignet. In diesem Zeugnis werde über
die Herkunft des Fleisches Auskunft gegeben, nicht jedoch über den
erstattungsrechtlichen Ursprung. Ein solcher veterinärrechtlicher Ursprung
werde bereits durch einen einfachen Zerlegevorgang erreicht. Grundsätzlich
würden die Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse gemäß
§ 44 des Fleischuntersuchungsgesetzes keine erstattungsrechtliche
Ursprungsdeklaration enthalten. Die tierärztliche Ursprungsbestätigung
auf Veterinärzeugnissen sei somit ein Beweismittel mit nur bedingter
Aussagekraft und kein tauglicher Nachweis eines
Gemeinschaftsursprungs. Zur von der Bf. vorgetragenen Anregung, die
Entscheidung über die Berufung gemäß
§ 281 BAO
auszusetzen, bis der EuGH das anhängige Vorabentscheidungsverfahren
(Rs. C-210/00) entschieden habe, bemerkt das Zollamt Salzburg/Erstattungen,
eine Aussetzung der Entscheidung liege gemäß
§ 281 BAO im
Ermessen der Behörde. Es sei im gegenständlichen Fall aus Gründen
der Prozessökonomie nicht erforderlich, die Entscheidung auszusetzen, so
dass der Anregung aus diesem Grund nicht näher getreten werde.
Zusammengefasst ergebe sich, dass die Rechtslage anlässlich der
Betriebsprüfung nicht verkannt worden sei. Es werde der
Gemeinschaftsursprung der gegenständlichen Erstattungsausfuhren als nicht
erwiesen angesehen. Es liege kein Feststellungsmangel hinsichtlich der
Würdigung von Veterinärzeugnissen vor. Es sei im Hinblick auf den
Rückforderungsanspruch keine Verjährung eingetreten.
Dagegen wenden sich die Bf. mit Beschwerde vom
28. Juni 2001. Die Bf. beantragt, den angefochtenen Bescheid und den
zugrunde liegenden Rückforderungs- und Sanktionsbescheid ersatzlos
aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Bf.
verweist zur Begründung ihrer Beschwerde auf die Ausführungen in ihrer
Berufungsbegründung vom 9. Februar 2001, die vom Zollamt
Salzburg/Erstattungen nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Die
Beschwerde beschäftigt sich zunächst mit der Rechtslage beim Erwerb
des Gemeinschaftsursprungs, danach mit den von ihr zum Ursprung vorgelegten
Unterlagen, danach mit der Einrede der Verjährung und abschließend
mit dem Ursprungsnachweis durch Veterinärzeugnis. Insbesondere
wendet die Bf. ein, die belangte Behörde verkenne die Rechtslage zum
Ursprungserwerb nach Art. 24 ZK, wenn sie der Meinung ist, für die in
Anhang 11 zur ZK-DVO genannten Waren seien die dort angeführten
Bearbeitungen im Hinblick auf die Ursprungsbegründung abschließend.
Diese Liste sei jedoch nicht abschließend, was allgemeine
Auffassung der Kommission und der mitgliedstaatlichen Zollbehörden (das
deutsche Bundesministerium der Finanzen im vorgelegten Erlass) sei. Durch die
Aufzählung der Herstellungsvorgänge werde nicht ausgeschlossen, dass
die dort angeführten Waren durch andere, im Anhang nicht erfasste
Herstellungsvorgänge den Ursprung eines Landes erwerben könnten. Bei
anderen Be- und Verarbeitungen als den Beispielsfällen des Anhanges 11
richte sich der Ursprungserwerb nach der Generalklausel des Art. 24 ZK.
Anhang 11 sei nur anwendbar, wenn der Ursprung ausschließlich durch
Mast und Schlachtung erworben werden soll. Es werde dadurch aber nicht
ausgeschlossen, dass der Ursprung auf andere Art und Weise, etwa durch
Behandlung des Fleisches nach der Schlachtung erworben werden kann. Das Urteil
des EuGH vom 23. Februar 1984, Rs. C-93/83, zeige, auch wenn die
dort vorgenommenen Bearbeitung von importierten Teilstücken ohne Knochen
zwar nicht Ursprung begründend gewesen sei, dass der EuGH einen
Ursprungserwerb auf andere Art und Weise als durch Mast und Schlachten
eröffnet sieht. Richtig sei, dass die Schlachtung allein nicht ausreicht,
so dass es entscheidend auf die weitere Be- und Verarbeitung ankommt. Daran
knüpfe der Erlass des deutschen Bundesministeriums der Finanzen, wenn
danach durch die Schlachtung von Rindern und die nachfolgende Verarbeitung zu
Rindervierteln oder Folgeprodukten die eingesetzte Rohware einen Bezug zu dem
Land der Verarbeitung erhält, der es rechtfertige, dieses als das
Ursprungsland in zollrechtlichem Sinne anzusehen. Diese Auslegung des
Art. 24 ZK stehe im Einklang mit der Auffassung der Europäischen
Kommission, die darüber informiert worden sei und gegen die Praxis der
deutschen Behörden keine Einwände erhoben habe. Der Erlass werde auch
von der deutschen Erstattungsstelle Hamburg/Jonas angewendet. Es habe
diesbezüglich auch keine Beanstandungen bzw. Anlastungen des
Finanzierungssystems des Europäische Ausgleichs- und Garantiefonds für
die Landwirtschaft (EAGFL) gegeben. Es verwundere, dass die Rechtsauffassung
einer obersten mitgliedstaatlichen Behörde nicht zur Kenntnis genommen und
von ihr zum Nachteil der Bf. abgewichen werde. Würde die Ansicht der
belangten Behörde zutreffen, wäre der Erlass des Bundesministeriums
der Finanzen, der mit Wissen der Kommission angewendet werde, rechtswidrig. Eine
Begründung dafür habe das Zollamt Salzburg/Erstattungen jedoch nicht
vorgelegt. Zu beachten sei, dass sich der zollrechtliche Ursprungsbegriff
vom zivilrechtlichen Ursprungsverständnis unterscheide, wenn vom
Ursprungsausschuss das Rösten von Kaffee, das Raffinieren von Öl, das
Herstellen von Öl aus Sonnenblumenkernen, das Herstellen von Corned Beef
aus Rindfleisch drittländischen Ursprungs, das Waschen von Rohwolle oder
das Vermahlen von Getreide zu Mehl als ausreichend Be- und Verarbeitung
angesehen worden sei. Nachdem das von der Bf. exportierte Fleisch bereits
aufgrund der Schlachtung und Zerlegung in Vorder- bzw. Hinterviertel
österreichischen Ursprung erhalten habe, sei der Gemeinschaftsursprung nach
Art. 10 der VO (EWG) Nr. 3665/87 in Verbindung mit Art. 24 ZK
nachgewiesen. Die Bf. hat für den Fall, dass ihre Ansicht nicht
geteilt werde, beantragt, die Berufungsbehörde möge die Frage der
Auslegung dieser Bestimmung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen. Die
aufgeworfene Frage sei für die Entscheidung des Rechtsstreites von
zentraler Bedeutung. Ihre Beantwortung sei aus der Rechtsprechung des
EuGH - so weit ersichtlich - nicht eindeutig ableitbar. Es
liege zu dieser Bestimmung eine Entscheidung des EuGH nicht vor, da das zitierte
Urteil nicht die Verarbeitung von Lebendvieh durch Schlachtung und weitere
Vorgänge betreffe. Unabhängig davon habe die Bf. den
Ursprungsnachweis auch durch die von ihr vorgelegten Unterlagen erbracht. Die
diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsvorentscheidung würden
ihr Vorbringen in den Berufungen nicht entsprechend würdigen, sondern sich
die einseitigen Ausführungen in den Prüfungsfeststellungen zu eigen
machen. So sei unzutreffend (Anlage 5), dass von der Firma H.F.
GmbH zugekauftes Fleisch unbekannten Ursprungs sei, wenn der
Betriebsprüfung bekannt sei, dass es dokumentiert aus dem Schlachtbetrieb
der Bf. stamme und bei der Bf. den Ursprung nach Art. 24 ZK erworben habe.
Für das an die Bf. gelieferte Lebendvieh würden
Ursprungserklärungen der Lieferanten vorliegen. Die pauschale
Zurückweisung der mit der Berufungsbegründung vorgelegten Unterlagen
halte einer Nachprüfung nicht stand. Durch die vorgelegten Import- bzw.
Exportlisten sei gerade das ausgeschlossen, was der Bf. vorgeworfen werde, dass
sie importiertes Fleisch exportiert habe. Ein Vergleich der beiden Listen zeige,
dass dies nicht der Fall gewesen sei. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen habe
sich mit dem Inhalt der vorgelegten Listen in der Berufungsvorentscheidung nicht
auseinander gesetzt. In der Folge beschäftigt sich die Beschwerde
mit der Frage der Verjährung. Im Wesentlichen wird vorgetragen, dass sich
die Rückforderung nach nationalem Recht richte, so dass § 74
Abs. 2 ZollR-DG anzuwenden sei. Daran habe das Inkrafttreten der VO (EWG)
Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften nichts geändert. Sie sei für sich
genommen nicht geeignet, unmittelbar nachteilige Folgen für Marktbeteiligte
hervorzurufen oder Rechtsgrundlage für Sanktionen zu sein. Gegen die
Anwendung des Art. 3 würden die systematische Stellung der Vorschrift,
die Neufassung der Ausfuhrerstattungsverordnung in der VO (EG) Nr. 800/1999
und die VO (EWG) Nr. 2988/95, deren Anwendungsbereich die Verfolgung einer
Tat als Ordnungswidrigkeit oder Straftat sei, sprechen. Hilfsweise
bemerkt die Bf., die Betriebsprüfung sei nicht geeignet gewesen, eine
laufende Verjährungsfrist zu unterbrechen. Nach Art. 3 Abs. 1 der
VO (EWG) Nr. 2988/95 hätten nur Ermittlungs- und Verfolgungshandlungen
eine die Verjährung unterbrechende Wirkung. Von der Bf. wurde für den
Fall, dass ihre Ansicht nicht geteilt wird, beantragt, die Berufungsbehörde
möge die Frage der Auslegung dieser Bestimmung dem EuGH zur
Vorabentscheidung vorlegen. Die aufgeworfene Frage sei für die Entscheidung
des Rechtsstreites von zentraler Bedeutung. Ihre Beantwortung sei aus der
Rechtsprechung des EuGH - soweit ersichtlich - nicht
eindeutig ableitbar; eine Entscheidung des EuGH zu dieser Bestimmung liege noch
nicht vor. Zur Frage des Ursprunges durch ein Veterinärzeugnis
bemerkt die Bf., dass der in der Berufungsvorentscheidung angeführte
Begriff des veterinärrechtlichen Ursprungs nicht existiere. Das
Ursprungszeugnis werde konkret für die Ausfuhr der Ware erteilt. Der
Bestimmung des Ursprungs seien daher die Art. 22 ff ZK zugrunde zu legen.
Wenn der Gemeinschaftsursprung der Ware solchermaßen bestätigt werde,
liege der Bestätigung der zollrechtliche Ursprung zugrunde. An diese
Feststellung einer österreichischen Behörde, die in Ausübung
amtlicher Befugnisse getroffen worden sei, sei das Zollamt Salzburg/Erstattungen
gebunden. Dies folge aus dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz der
Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes. Schließlich finden sich
in der Beschwerde noch Ausführungen zum Aussetzungsbegehren.
Der Aufforderung vom 5. September 2001 zur
Darlegung der Vollmachtsverhältnisse folgt die Vorlage der Beschwerde durch
das Zollamt Salzburg/Erstattungen an den Berufungssenat I der Region Linz
vom 30. Oktober 2001. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen weist
im Vorlagebericht im Wesentlichen auf die Einwendungen der Beschwerde,
namentlich auf den Einwand der Verkennung der Rechtslage im Hinblick auf den
Ursprung, auf den Einwand einer erstattungsrechtlichen Relevanz von
Veterinärzeugnissen, auf den Einwand einer mangelhaft abgeführten
Beweiswürdigung und auf den Einwand der Verjährung hin. Weil in der
Beschwerdeschrift aber keine neuen Fakten eingebracht worden seien, bleibe es
bei seiner bisherigen Beurteilung des Geschäftsfalles.
In ihrer Eingabe vom 23. Jänner 2002 an das
Zollamt Salzburg/Erstattungen eröffnet die Bf., sie habe bereits in den
Berufungsbegründungen unter Vorlage der Import- und Exportlisten darauf
hingewiesen, dass die Importe nicht in den Export gelangt seien. Dies
würden die mit dem Schreiben eingereichten Unterlagen bestätigen, die
für sämtliche Importe die Verwendung im Inland dokumentieren
würden. Für alle importierten Artikel werde -
ausgehend vom Anfangstatbestand 1996 - die tatsächliche
Entwicklung anhand der Ausgangsrechnungen bzw. der Lagerlisten, wenn keine
Warenbewegung stattgefunden habe, dargestellt. Da folglich keine Importware in
den Export gegangen sei, könne der Nachweis des Gemeinschaftsursprungs der
exportierten Ware dadurch - negativ - erbracht werden.
Sämtliche exportierte Ware stamme aus inländischen Zukäufen,
hinsichtlich derer der Ursprung nicht zweifelhaft sei.
Die Unterlagen wurden in der Folge mit Schreiben des
Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 7. Februar 2002 dem
Berufungssenat I der Region Linz übersendet.
Auf Anfrage des Berufungssenates I der Region Linz an
die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll beim Hauptzollamt Linz teilt
diese mit Schreiben vom 25. Februar 2002 im Wesentlichen mit, die
Ausdehnung der 4045-Prüfung sei vom Bereichsleiter am
3. September 1999 auf dem Prüfungsauftrag vom
8. August 1996 vermerkt worden. Mit verantwortlichen Personen der Bf.
sei am 20. Dezember 1999 die Prüfungsvorbesprechung abgehalten
worden. Anlässlich dieser Besprechung sei die Ausdehnung der Prüfung
genau erläutert, die weitere Vorgangsweise erörtert und seien die
für die Prüfung vorzubereitenden Unterlagen festgelegt worden.
Über diese Besprechung sei ein kurzer Aktenvermerk angelegt worden.
Zur organisatorischen Abgrenzung der Prüfung sei für die
Prüfungsausdehnung am 18. Jänner 2000 ein eigener
Prüfungsauftrag angefordert und dafür eine eigene Aktenzahl vergeben
worden. Eine Kopie des Aktenvermerkes vom 20. Dezember 1999 und
eine Kopie des Prüfungsauftrages vom 8. August 1996 mit darauf
angebrachtem Ausdehnungsvermerk vom 3. September 1999 wurden der
Mitteilung hinzugefügt.
Der Berufungssenat I der Region Linz hat die
Außen- und Betriebsprüfung/Zoll mit Schreiben vom
15. Februar 2002 ersucht, die neuen Unterlagen (Schreiben und Ordner
mit den Verwendungsnachweisen für die Importware), mit denen die Bf.
versuche nachzuweisen, dass keine importierten Waren in den Export gelangt
seien, so dass aus diesem Grund eine Ausfuhrerstattung nur für Waren, die
den Gemeinschaftsursprung nachweisen, beantragt worden sein kann, zu
prüfen. Dem Schreiben war insbesondere der Ordner mit den
Verwendungsnachweisen für die Importware angeschlossen. Die Außen-
und Betriebsprüfung/Zoll wurde vor allem um eine Stellungnahme dazu
ersucht, ob jene exportierten Waren, die Gegenstand der Rückforderung der
gewährten Ausfuhrerstattung seien, nunmehr tatsächlich aus der
Gemeinschaft stammen. In den Akten findet sich im Ordner betreffend die
Verwendungsnachweise zur Importware 1996 außerdem noch eine an die
Außen- und Betriebsprüfung/Zoll am 2. April 2002
übergebene und nach Artikelnummern und Artikelgruppen gereihte
Abrechnung.
Die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll berichtet
mit Schreiben vom 12. April 2002. Zunächst wird mitgeteilt, ein
Firmenbuchauszug habe erbracht, das Unternehmen Ha. GmbH & Co. KG
sei am 3. August 2001 gelöscht worden. Im Grunde des
Einbringungsvertrages vom 21. Dezember 2000 sei das Unternehmen in die
Ha. Betriebs- und Verwaltungs-GmbH als Rechtsnachfolgerin eingebracht
worden. Nach Durchsicht der Beweismittel seien diese am
2. April 2002 noch einmal durchgesprochen worden. Es seien jene
EDV-Rohertragslisten vorgelegt worden, die Inventurbestände zum
1. Jänner und zum 31. Dezember 1996 belegen sollten. Die
Überprüfung der vorgelegten Beweismittel habe im Ergebnis dazu
geführt, der Gemeinschaftsursprung sei aufgrund der von der Bf. vorgelegten
Unterlagen noch immer nicht erwiesen. Zum Schreiben vom
23. Jänner 2002 bemerkt die Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll, die Argumentation, den Ursprungsnachweis negativ zu
erbringen, wäre nur dann richtig, wenn von der Bf. nur die aus
Drittländern importierten Waren nachzuweisen wären. In der
Niederschrift, Zl. 7890, sei auf das Ergebnis der Ursprungsprüfung
für das Kalenderjahr 1995 verwiesen worden. Demnach sei bereits für
die in das Kalenderjahr 1996 übernommenen Inventurbestände der
Ursprung nicht nachgewiesen worden. Zum Schreiben vom
6. Dezember 2001, wonach die von der Gemeinschaft mit mittel- und
osteuropäischen Ländern abgeschlossenen Europa-Abkommen
Sonderregelungen für die Bestimmung des Ursprungs enthalten würden,
bemerkt die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll im Wesentlichen, die
Anwendung der Europa-Abkommen sei im Ausfuhrerstattungsbereich zur
Ursprungsbestimmung nicht möglich. Zusätzlich sei zu den
präferentiellen Kumulierungsbestimmungen auszuführen, dass bis zum
Inkrafttreten des Abkommens der so genannten Paneuropäischen Kumulierung
(teilweise ab 1. Jänner 1997 in Kraft) diese
Ursprungsbestimmungen nur für die im Gegenstand relevanten
Vertragsländer Polen und Tschechien anwendbar wären, nicht hingegen
für Exporte in die Schweiz, nach Rumänien und Russland. Bei der Bf.
sei keine einzige Lieferantenerklärung nach den von der Bf. zitierten
Abkommen vorgelegen, so dass die Ursprungseigenschaft auch im Sinne der
präferentiellen Ursprungsregeln nicht nachgewiesen sei. Im Übrigen
würde die Beweisführung im Rahmen der Präferenzabkommen keine
Änderung hinsichtlich der Beurteilung des nichtpräferentiellen
Ursprungs erbringen. Zu den Beweismitteln der Verwendungsnachweise
für Importwaren bemerkt die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll, bei
der Prüfung der EDV-Lagerbewegungslisten sei festgestellt worden, dass
diese nicht mit den händischen Inventurlisten als Basis für die
Prüfung der Inventurbestände mit Stand 1. Jänner 1996
übereinstimmt. Es seien, obwohl dies bereits niederschriftlich festgehalten
worden sei, wieder die unberichtigten EDV-Lagerbewegungslisten zur
Nachweisführung der Endbestände herangezogen worden. Es werde auf
EDV-Daten zurückgegriffen, die nicht mehr auffindbar seien. Es sei
aufgrund der von der Bf. vorgelegten Unterlagen der Gemeinschaftsursprung der
gegenständlichen Waren noch immer nicht erwiesen. Dies hat die Außen-
und Betriebsprüfung/Zoll im Wesentlichen wie folgt begründet: -
von der Bf. seien nur die importierten Artikel und die mit
1. Jänner 1996 als ungarisch und als rumänisch ausgewiesenen
Artikel zur Nachweisführung herangezogen worden; - bei der
Nachweisführung sei nicht das ganze Jahr betrachtet worden; - von
der Bf. seien gefrorene als frische Artikel und umgekehrt aufgenommen
worden; - die Nachweisführung sei mangelhaft und unvollständig
geblieben; im Artikelstamm gekennzeichnete Drittlandsartikel seien zu Artikeln
mit österreichischem Ursprung geworden; - der mit Unterlagen
übereinstimmende Anfangs- und Endbestand schließe nicht zwingend aus,
dass diese Artikel für den Export verwendet worden seien; - die
Feststellungen seien aufgrund der Aktenlage getroffen worden und müssten
neu vorgelegte Beweise einer weiteren Prüfung unterzogen werden; -
Verkäufe von einem Unternehmen an ein anders der Ha.-Gruppe könnten
nicht als Nachweis der Verwendung im Inland anerkannt werden; - die Basis
der Nachweisführung müssten zusätzlich die am
31. Dezember 1996 tatsächlich ermittelten Bestände bilden
und nicht die unkorrigierten und unberichtigten Bestände der
EDV-Rohertragslisten; - im Grunde der bereits in Niederschriften, in
Prüfberichten und wegen der zu den einzelnen Artikeln dargestellten
Feststellungen könne eine objektive und glaubhafte Nachweisführung auf
Artikelebene nur schwer geführt werden. Dies werde erschwert, weil
Bestände in händischen Aufzeichnungen geführt würden, diese
offiziell aber erst drei Monate später zugekauft
würden. Würden von der Bf. weitere Beweismittel vorgebracht, so
wären konkrete Aussagen nur anhand neuerlicher Prüfungen bei der Bf.
gemäß
§ 148 i.V.m. § 280 BAO möglich. Um
eine Ursprungsprüfung vornehmen zu können, müssten alle Artikel
mit unbekanntem Ursprung nachgewiesen werden. Dabei dürften aber die
Bestands- bzw. Artikelbewegungen während des laufenden Jahres nicht
außer Acht gelassen werden. Zusätzlich müssten die
korrespondierenden Frischeartikel mit beobachtet werden. Bei der
Artikelverwendung müsse ausgeschlossen werden können, dass Rechnungen
wieder gutgeschrieben, storniert oder der Verkauf sonst ungültig gemacht
worden sei. Es müssten weiters die Warenbestände aller Unternehmen der
Ha.-Gruppe offen gelegt werden, weil alle Ha.-Unternehmen auf dieselben
Lagerbestände zugegriffen bzw. dieselben Lager genutzt hätten. Die
bisher festgestellten Unregelmäßigkeiten müssten bei allenfalls
durchzuführenden Prüfungen bereits aufgeklärt sein. Diese Art der
Nachweisführung sei bereits im Rahmen der Prüfung versucht worden,
weshalb die vorgelegten Unterlagen keine neuen Beweismittel seien.
Der Bf. wurde durch den Berufungssenat I der Region
Linz mit Schreiben vom 13. Mai 2002 Gelegenheit gegeben, sich zu den
Ausführungen der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll zu
äußern.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2002 teilt das Zollamt
Salzburg/Erstattungen mit, in dessen Stammdatenverwaltung seien insgesamt
fünf Unternehmen registriert, die im Firmenwortlaut den Namen Ha.
hätten. Unter Personenkontonummer ab scheine die im Firmenbuch mittlerweile
gelöschte "Ha. GmbH & Co. KG", und unter Personenkontonummer
bc die "H.Ha. GmbH" auf. Der Rückforderungsbescheid sei an die "Ha.
GmbH & Co. KG, M.W." ergangen. In der Berufungsschrift werde die
Bf. aber als "H.Ha. GmbH & Co. KG, M.W." bezeichnet. Ein
Unternehmen mit diesem Namen sei im Firmenbuch nicht eingetragen.
In der Eingabe vom 24. Juni 2002
äußert sich die Bf. zum Bericht der Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll vom 12. April 2002. Die Bf.
führt m Wesentlichen aus, sie habe - entgegen der Auffassung der
Außen- und Betriebsprüfung/Zoll - den Ursprungsnachweis durch
die vorgelegten Verwendungsnachweise erbracht. Die dagegen vorgebrachten
Beanstandungen würden nicht durchgreifen. Es habe keine
Manipulation durch Umdeklarieren frisch/gefroren gegeben. Aufgrund der
EDV-Organisation ergebe sich bei der Einlagerung in das Tiefkühlhaus als
Vorgang, dass frische Ware mit einem speziellen Wiegevorgang verwogen werde,
wodurch die Ware von frisch auf gefroren umgebucht würde. Gleichzeitig
werde eine entsprechende Etikette mit Artikelnummer, Gewicht und sonstigen Daten
ausgedruckt. Diese Etikette sei notwendig, um die Ware eindeutig im Lager
identifizieren zu können. Auf diese Weise würde frische Ware
eingefroren und eingelagert. Eine Ausnahme würden Artikel, die
bereits gefroren eingelagert seien, bilden. Die Möglichkeit, gefrorene Ware
einzulagern und gleichzeitig Einlagerungsetiketten auszudrucken, sei
EDV-technisch nicht möglich gewesen und wegen der relativ geringen Mengen
nicht gesondert programmiert worden. Um trotzdem entsprechende Etiketten
herstellen zu können, habe die Ware vorerst als frisch eingegeben und dann
auf gefroren umgebucht werden müssen. Der Vorgang sei somit EDV-technisch
bedingt gewesen; er sei jeweils anhand der vorhandenen Unterlagen
nachvollziehbar und nachprüfbar. Manipulationen seien ausgeschlossen.
Eine Gegenüberstellung der Exportliste und der Liste mit
Artikelnummern der Ware, welche nicht Gemeinschaftsursprung hatte, ergebe, dass
kein einziger Artikel aus einem Drittland (z.B. Ungarn, Rumänien)
exportiert worden sei. Aus der in der Beilage übermitteln Liste der
Importware 96 und der importierten Lagerware per 1. Jänner 1996,
gereiht nach Artikelnummern mit den jeweiligen Warenbezeichnungen, sowie der
Liste der exportierten Artikel, welche denselben Ordnungskriterien folge,
würden sich keine Übereinstimmungen ergeben. Es sei der
Prüfungsbericht im Detail unrichtig. Der vorliegende Rechtstreit um
den gegen die Bf. ergangenen Rückforderungs- und Sanktionsbescheid werfe
neben den tatsächlichen Fragen zahlreiche Rechtsfragen auf, die im
Gemeinschaftsrecht wurzeln. Zur Form des Ursprungsnachweises sei zu
bemerken, dass die von der Bf. verarbeitete Menge von Fleisch mit - durch
Lieferantenerklärungen und Ursprungszeugnisse nachgewiesenem -
EG-Ursprung die Menge des importierten Fleisches um ein Vielfaches
übertreffe. Wenn in einer solchen Situation der buchmäßige
Nachweis erbracht werden könne, dass die importierte Ware nicht in den
Export gegangen ist, folge zwingend, in den Export sei nur Ware mit EG-Ursprung
gelangt. Ein solcher negativer Beweis sei im Rahmen des
nichtpräferenziellen Ursprungs, wie er dem Ausfuhrerstattungsrecht zugrunde
liege, zulässig (Friedrich in: Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, Art. 26
ZK Rz 22, und Harings in: Dorsch, Zollrecht, Art. 26 ZK Rz 41).
Da es in dem vorliegenden Rechtsstreit nur um die von den Bf. in
Anspruch genommenen Ausfuhrerstattungen für das Jahr 1996 gehe, sei die
Begrenzung der Beweisführung auf das Jahr 1996 statthaft. Der Verbleib
sämtlicher Ware, die sich nach den für das Jahr 1996 vorgelegten
Unterlagen am 31. Dezember 1996 noch im Lager befunden habe, sei durch
die für das Jahr 1997 erstellten Belege zweifelsfrei nachweisbar. Als
Beweis würden die bei der Bf. vorhandene Aufzeichnungen und Unterlagen
für das Jahr 1997 dienen. Die Bf. würde diese Unterlagen
selbstverständlich dem Hauptzollamt Linz, Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll, zur Verfügung stellen. Zum
Ursprungserwerb nach Art. 24 ZK sei festzuhalten, das bei der Bf.
eingelagerte frische Fleisch stamme aus eigener Schlachtung. Es sei vor dem
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 2 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- Art. 11 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 10 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 13 Abs. 9 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 13 Abs. 10 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 24 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
AusfuhrerstattungUrsprung in der GemeinschaftUrsprungswarenFleisch von RindernAnhang 11 zur ZK-DVOSchlachten nach einer Mast von mindestens drei MonatenUrsprungsnachweise.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0030-Z3K/02
- Stammnummer
- 23791
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF