Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0030-Z3K/02
Rückforderung von Ausfuhrerstattungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0030-Z3K/02vom 13.09.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
vom Schuldprinzip abgewichen. Art. 11 weist klar restitutiven Charakter
auf, da die zu Unrecht gewährten Erstattungen zurück bezahlt werden
müssen, und wirkt präventiv, da die Höhe der Sanktion zu
äußerster Sorgfalt zwingen soll. Die Höhe der Sanktion
ist deswegen gerechtfertigt, weil der Schutz der finanziellen Interessen der
Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik wegen der festgestellten
Unregelmäßigkeiten vorrangig ist. Wenn die Höhe der
Sanktionen nach Buchstabe b) auf ein Verschulden abgestellt ist,
verstößt sie nicht gegen das
Verhältnismäßigkeitsprinzip und es ist durchaus angemessen, wenn
man die Sanktionsverschärfung bei Vorliegen von Vorsatz betrachtet. Es ist
richtig, dass fahrlässiges Verhalten und völlig schuldloses Verhalten
gleich behandelt werden, dies aber deshalb, weil die Sanktion präventiv
wirken soll.
Der EuGH hat in der Rs C-210/00 auf die ihm
vorgelegten Fragen zum eigenen Verschulden bzw. Verschulden eines
Vertragspartners geantwortet und für Recht erkannt: 1. die
Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit
von Art. 11 Abs. 1 UA 1 Buchstabe a der VO (EWG) Nr. 3665/87
der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der VO (EG) Nr. 2945/94
der Kommission vom 2. Dezember 1994, soweit er eine Sanktion für
den Ausführer vorsieht, der ohne eigenes Verschulden eine höhere als
die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, in Frage stellen
könnte. 2. Art. 11 Abs. 1 UA 3 erster Gedankenstrich
der VO (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 2945/94 ist
dahin auszulegen, dass kein Fall höherer Gewalt vorliegt, wenn ein
Ausführer gutgläubig einen Antrag auf Ausfuhrerstattung auf der
Grundlage falscher Informationen des Herstellers der ausgeführten Waren
ausfüllt und er die Unrichtigkeit der Informationen nicht erkennen konnte
oder nur mit Hilfe von Kontrollen im Herstellungsbetrieb hätte erkennen
können. Das Verschulden eines Vertragspartners gehört zu den normalen
Geschäftsrisiken und kann im Rahmen der Geschäftsbeziehungen nicht als
unvorhersehbar betrachtet werden. Der Ausführer verfügt über
verschiedene Mittel, um sich dagegen zu schützen. Der EuGH hat in
der Rs C-27/05 schließlich im Wesentlichen erkannt, dass eine in der
Ausfuhranmeldung abgegebene Erklärung des Gemeinschaftsursprungs der Ware,
für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, zu den
sanktionsbewährten Angaben gehört.
Den unter dem
Titel "Verjährung" vorgebrachten Einwendungen ist wie folgt zu
entgegenen: Gemäß Art. 1 Abs. 1 der VO (EG,
Euratom) Nr. 2988/95 wird zum Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften eine Rahmenregelung für einheitliche
Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht
getroffen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist der Tatbestand der
Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine
Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines
Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den
Gemeinschaftshaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den
Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch
die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteln, die direkt für Rechnung
der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte
Ausgabe. Gemäß Art. 3 Abs. 1 leg. cit.
beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab
Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art. 1 Abs. 1. Jedoch
kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen
werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden
oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die
Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet
wird. Bei mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf
jeden Fall bis zum Abschluss des Programms. Die
Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis
gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen
Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung
beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Der EuGH hat in seinem im
Gegenstande ergangenen Urteil vom 24. Juni 2004 in der
Rs C-278/02 dem unabhängigen Finanzsenat geantwortet und für
Recht erkannt, dass 1) Art. 3 Abs. 1 der VO (EG, Euratom)
Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz
der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften in den
Mitgliedstaaten, und zwar auch im Bereich der Ausfuhrerstattungen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse, unmittelbar anwendbar ist, wenn nicht eine
sektorbezogene Gemeinschaftsregelung eine kürzere Frist, die jedoch nicht
weniger als drei Jahre betragen darf, oder eine nationale Rechtsvorschrift eine
längere Verjährungsfrist vorsieht; 2) Art. 3 Abs. 1
UA 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 so auszulegen ist, dass die
Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll gegenüber dem betroffenen
Unternehmen nur dann eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung darstellt, die
den Lauf der Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 UA 1 dieser
Verordnung unterbricht, wenn die Geschäfte, auf die sich der Verdacht der
Unregelmäßigkeiten bezieht, in dieser Handlung hinreichend genau
bestimmt werden. In den Rn 41 ff des Urteiles führt der
EuGH aus, dass eine Ankündigung einer Prüfung nach der VO (EG,
Euratom) Nr. 2988/95, die sich unterschiedslos auf alle im Rahmen der
gemeinsamen Marktorganisationen für Rind- und Schweinefleisch
durchgeführten Ausfuhren eines Jahres, wenn sie keine Angabe zu einem
Verdacht hinreichend genau bestimmter Unregelmäßigkeiten
enthält, den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbricht. Es
sei Sache des vorlegenden Gerichtes, zu prüfen, ob die weiteren Handlungen,
die die nationalen Behörden im Rahmen oder nach Abschluss der am
20. Dezember 1999 angekündigten Prüfung vornahmen, eine oder
mehrere bestimmte Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den
Ausfuhren betrafen, für die die in Rede stehenden Ausfuhrerstattungen
gewährt worden waren, und deshalb den Lauf der Verjährungsfristen
für die Rückzahlung dieser Erstattungen unterbrechen
konnten. Die Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll
gegenüber dem betroffenen Unternehmen stellt nur dann eine Ermittlungs-
oder Verfolgungshandlung dar, die den Lauf der Verjährungsfrist des
Art. 3 Abs. 1 UA 1 dieser Verordnung unterbricht, wenn die
Geschäfte, auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten
bezieht, in dieser Handlung hinreichend genau bestimmt werden. Der EuGH
hat damit klargestellt, dass Art. 3 Abs. 1 der VO (EWG)
Nr. 2988/95 unmittelbar anwendbar ist und dass die Verjährungsfrist
sowohl für verwaltungsrechtliche Sanktionen als auch für die
Rückforderung zu Unrecht gewährter Vorteile gilt. Die
Ankündigung der Ausdehnung der 4045-Betriebsprüfung vom
20. Dezember 1999 konnte im Sinne der Ausführungen des EuGH die
Verjährungsfrist nicht unterbrechen. Ein im Rahmen der Prüfung
gemachter Vorwurf einer bestimmten Unregelmäßigkeit hingegen konnte
diese Wirkung aber gehabt haben. Jedenfalls ist die Niederschrift über die
Betriebsprüfung vom 10. Oktober 2000, die den Verantwortlichen
der Bf. im Original am 17. Oktober 2000 ausgefolgt wurde, eine der
Zahlstelle zurechenbare Handlung, in der gegenüber der Bf.
Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf den Ursprung bezogen auf den
jeweiligen Geschäftsfall konkret individualisiert wurden. Die
Niederschrift war in der Folge auch die Basis für die Rückforderungen.
Damit ist die Niederschrift eine Ermittlungs- und Verfolgungshandlung, die den
Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen hat, weil spätestens in dieser
Handlung die Geschäfte (und damit auch der gegenständlich
Geschäftsfall), auf die sich der Verdacht einer Unregelmäßigkeit
eines nicht erwiesenen Ursprungs bezogen hat, hinreichend genau bestimmt worden
sind. Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2
leg. cit. ist jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als
Folge einer Handlung oder Unterlassung, die einen Schaden für den
Gemeinschaftshaushalt bewirkt hat oder bewirkt haben würde. Im
Bereich der Ausfuhrerstattung wird demnach eine Unregelmäßigkeit
begangen, wenn Zahlungen unrechtmäßig erfolgt sind, also ein für
den Ausführer positiver Erstattungsbescheid ergangen ist (argumentum:
bewirkt hat), oder die Handlung oder Unterlassung des Ausführers im Falle
der Nichtaufdeckung zu einer unrechtmäßigen Zahlung geführt
hätte (argumentum: bewirkt haben würde). Für die
vierjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 1
der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 bedeutet dies, dass in Fällen der
Aufdeckung der Unregelmäßigkeit nach erfolgter Zahlung die Frist in
Normalfällen mit der bescheidmäßigen Zuerkennung, also mit der
Zustellung des Erstattungsbescheides zu laufen beginnt. Abweichend davon
ist bei Vorschussverfahren der Tag der Freigabe der Sicherheit - im
gegenständlichen Fall damit der 7. März 1997 -
der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebende Tag. Erst
dann ist in Normal- und Vorschussverfahren das Delikt der
Unregelmäßigkeit vollendet. Wird eine
Unregelmäßigkeit schon vor der Zahlung festgestellt, wäre als
Beginn der Verjährungsfrist der Zeitpunkt der Beendigung des Versuches,
also der Zeitpunkt der Abgaben der Anmeldung anzusehen. Bescheide
über die Gewährung des Vorschusses stellen im Gegensatz zur
Normalerstattung lediglich Zwischenerledigungen dar. Dies ergibt sich
unzweifelhaft aus dem Inhalt der Bescheide selbst, wenn dort im Spruch von einem
"Vorschuss auf die Ausfuhrerstattung", damit von einer nicht endgültigen
Maßnahme, die noch eine Endbeurteilung des gesamten fallbezogenen
Sachverhaltes erfordert, gesprochen wird. Letztlich hängt auch noch die
Freigabe der Sicherheit von einer Endbeurteilung des gesamten Sachverhaltes ab.
Erst mit dem Tag der Freigabe der Sicherheit, der aus der Mitteilung des
Zollamtes Salzburg/Erstattungen über die Freigabe der
Sicherheit - im Gegenstand der 7. März 1997 -
hervorgeht, wird über die Rechtmäßigkeit der Ausfuhrerstattung
endgültig abgesprochen. Die Mitteilung begründet als Entscheidung im
Sinne des Art. 6 i.V.m. Art. 4 Nummer 5 ZK für den
Beteiligten und die Verwaltung die abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache, dass
über die Rechtmäßigkeit der Ausfuhrerstattung endgültig
abgesprochen ist. Die Niederschrift über die Betriebsprüfung
wurde am 10. Oktober 2000 in Gegenwart von Verantwortlichen der Bf.
aufgenommen und ist am 17. Oktober 2000 ausgefolgt worden. Damit wurde
eine die Verjährung unterbrechende Ermittlungs- und Verfolgungshandlung
jedenfalls am 10. Oktober 2000 gesetzt. Im
verfahrensgegenständlichen Fall hat die Verjährungsfrist am
7. März 1997, am Tag der Freigabe der Sicherheit zu laufen
begonnen. Die Niederschrift über die Betriebsprüfung vom
10. Oktober 2000 liegt als Unterbrechungshandlung eindeutig innerhalb
der vierjährigen Verjährungsfrist. Mit dieser Unterbrechungshandlung
hat die Verjährungsfrist von neuem zu laufen begonnen. Selbst der
Rückforderungsbescheid vom 22. November 2000 liegt innerhalb
dieser Frist.
Den unter dem
Titel "Ursprung" vorgebrachten Einwendungen ist wie folgt zu
entgegnen: Die VO (EWG) Nr. 4045/89 behandelt die
Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen
Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des
Finanzierungssystems sind, anhand von Geschäftsunterlagen der
Begünstigten oder Zahlungspflichtigen im Hinblick auf
Prüfzeiträume auf der Basis von Prüfplänen. Die
Prüfpläne stützen sich im Wesentlichen auf eine Risikoanalyse,
wobei auch die an ein Unternehmen getätigten Zahlungen berücksichtigt
werden. Am Risiko orientiert sich auch die Auswahl von Stichproben. Bei
den Erstattungsvoraussetzungen für Rindfleisch ist auf Art. 13
Abs. 9 der VO (EWG) Nr. 805/68 zu verweisen. Danach wird eine
Erstattung gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass - es sich um
Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der
Fälle, in denen Abs. 10 der Verordnung Anwendung findet, - die
Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind, und - bei
einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene
Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine
Erstattung festgesetzt worden war. Gemäß Art. 13
Abs. 10 dieser Verordnung wird bei der Ausfuhr erstattungsfähiger
Erzeugnisse (Art. 1) keine Erstattung gewährt, wenn sie aus
Drittländern eingeführt und nach Drittländern wieder
ausgeführt werden, es sei denn, der Ausführer weist nach, dass das
auszuführende Erzeugnis mit dem vorher eingeführten Erzeugnis
identisch ist und dass alle Einfuhrzölle auf dieses Erzeugnis bei der
Einfuhr erhoben worden sind. Zusätzlich verlangt die VO (EWG)
Nr. 3665/87, dass die Waren in unverändertem Zustand in gesunder und
handelsüblicher Qualität innerhalb von zwölf Monaten in ein
Drittland eingeführt werden. Wenn die Erzeugnisse zur menschlichen
Ernährung bestimmt sind, darf ihre Verwendung zu diesem Zweck nicht
aufgrund ihrer Eigenschaft oder ihres Zustandes ausgeschlossen oder wesentlich
eingeschränkt sein. Für die Beurteilung des Ursprungs der
Erzeugnisse ist Art. 10 der VO (EWG) Nr. 3665/87 maßgebend.
Gemäß Abs. 1 leg. cit. hat der Ausführer, wenn die
Gewährung der Erstattung vom Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft
abhängt, diesen nach geltenden Gemeinschaftsregeln anzugeben. Nach
den Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 13.9.2004,
Zl. 2002/17/0141, ergibt sich aus den Erwägungsgründen zum
Zollkodex, dass es zu verdeutlichen ist, dass im Hinblick auf die Gewährung
von Ausfuhrerstattungen nur Erzeugnisse, die vollständig in der
Gemeinschaft gewonnen oder in ihr wesentlich be- oder verarbeitet wurden, als
Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten. Der VwGH hat beim
zugrunde liegenden Verfahren auch erst im Rechtszug erzeugte
Ursprungsbestätigungen (Zeugenaussagen, eidesstättige
Erklärungen) als Ursprungsnachweise von ausfuhrerstattungsrechtlicher
Relevanz anerkannt. Erzeugnisse haben ihren Ursprung in der Gemeinschaft,
wenn sie vollständig in der Gemeinschaft gewonnen wurden (Art. 23 ZK)
oder wenn sie in der Gemeinschaft der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung
unterzogen wurden (Art. 24 ZK). Im Sinne von Art. 23
Abs. 2 lit. c sind Ursprungswaren eines Landes lebende Tiere, die in
diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen wurden.
Kommt Art. 23 nicht zur Anwendung, dann ist nach Art. 24
vorzugehen. Danach ist eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere
Länder beteiligt waren, Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten
wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung
unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen
worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder
eine bedeutende Handelsstufe darstellt. Art. 39 ZK-DVO
beschäftigt sich mit dem nichtpräferentiellen Warenursprung
dahingehend, dass für die in Anhang 11 genannten hergestellten Waren
als Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Art. 24 des ZK den
Ursprung verleihen, die in Spalte 3 des genannten Anhanges aufgeführten Be-
und Verarbeitungen gelten.
Von den beiden genannten Kriterien ist nur die
vollständige Herstellung erschöpfend beschrieben. Die letzte
wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Ursprung begründende Be-
oder Verarbeitung wird in den Anhängen 9 bis 11 der ZK-DVO nur
für einige Waren bestimmt. Für alle anderen Waren des internationalen
Handels muss sie (im konkreten Fall) interpretativ bestimmt werden.
Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren der KN-Codes
0201 und 0202 wird im Grunde des Anhanges 11 zu einer Ursprungsware durch
Schlachten nach einer Mast von mindestens drei Monaten.
Schließlich werden genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von
Rindern und Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren des KN-Codes 0206 im
Grunde des Anhangs 11 zu einer Ursprungsware durch Schlachten nach einer
Mast bei Rindern von mindestens drei bzw. bei Schweinen von mindestens zwei
Monaten. Die Bf. wendet zur Frage des Ursprungs falsche
Beweiswürdigung, Verkennung der Rechtslage und Negierung der deutschen
Rechtsauslegung ein und vermeint insbesondere, durch das Schlachten und das
anschließende Zerteilen der Tiere sei der vom Ausfuhrerstattungsrecht
geforderte EU-Ursprung gegeben. Es richte sich der Ursprung von Rindfleisch nach
den Ausführungen des Schreibens des deutschen Bundesministeriums der
Finanzen vom 16. März 1998 bei der Ausfuhr aus der Europäischen
Gemeinschaft zunächst nach Art. 23 ZK (Abs. 2, Buchstaben c und
d). Erst wenn das Fleisch von außerhalb von der Europäischen
Gemeinschaft eingeführten Rindern stamme, richte sich der Ursprung nach
Art. 24 ZK (zwei oder mehr Länder) und der Auslegung dieses Artikels
in der ZK-DVO (Art. 39 und Anhang 11). Nach Anhang 11 der
ZK-DVO werde dem Fleisch der Positionen 0201 und 0202, das von außerhalb
der Europäischen Gemeinschaft eingeführten Rindern stamme, der
Ursprung nur verliehen, wenn diese vor der Schlachtung mindestens drei Monate in
der Europäischen Gemeinschaft gemästet worden sind. Der
Schlachtvorgang umfasse dabei das Töten unter Blutentzug, Enthäuten,
Ausweiden und Teilen unter Längsspaltung der Wirbelsäule in
Hälften (Halbieren). Das Schlachten und die weitere Be- oder
Verarbeitung von eingeführten Rindern zu Rindervierteln und anderen
Folgeprodukten sei nur nach Art. 24 ZK zu beurteilen und verleihe diesen
Erzeugnissen den Ursprung der Europäischen Gemeinschaft. Dem
zitierten Erlass sind einerseits die klaren und unzweifelhaften
Ausführungen des Anhanges 11 zur ZK-DVO und andererseits das -
durch keine anders lautende Rechtssprechung überholte -
sinngemäß anzuwendende Urteil des EuGH vom
23. Februar 1984, Rs C-93/83, sowie der Wortlaut der KN-Codes
0201, 0202, 0203 und 0206 entgegen zu halten. Das Urteil befasst sich
vor allem mit der Frage, ob das Be- oder Verarbeiten von Fleisch nach dem
Schlachten diesem den Ursprung des Landes verleihen kann, in dem diese
Vorgänge stattfinden. Es geht im Urteil darum, dass die Be- oder
Verarbeitung wesentlich zu sein hat. Eine Bearbeitung zeichnet sich
dadurch aus, dass auf die Ware im Sinne einer qualitativen Veränderung
eingewirkt wird, sie aber gegenständlich erhalten bleibt. Es muss sich
dabei um einen echten Produktionsprozess, einen Herstellungs- oder
Teilherstellungsvorgang handeln. Nicht als Herstellungsprozess in diesem Sinne
gelten Maßnahmen, die nur zur Erhaltung einer Ware, zur Verbesserung der
Aufmachung oder Handelsgüte oder zur Vorbereitung des Vertriebes oder
Weiterverkaufs dienen (EuGH vom 26.1.1977, Rs C-49/76). Bei der
Verarbeitung hingegen werden die Ausgangsstoffe so umgestaltet oder wichtige
Merkmale so stark verändert, dass in der Regel eine neue Ware entsteht.
Der Begriff des Herstellens umfasst sowohl den Be- als auch den
Verarbeitungsprozess. Wesentlich ist ein Verarbeitungs- als Produktionsprozess
nur dann, wenn er dem Erzeugnis besondere Eigenschaften oder eine besondere
Beschaffenheit verleiht, wenn die Ware nach der Behandlung besondere
Eigenschaften besitzt und von einer spezifischen Beschaffenheit ist, die sie vor
dem Herstellungsprozess nicht gehabt hat (EuGH vom 26.1.1977, Rs C-49/76).
Betrachtet man den Schlachtvorgang aus dem Blickwinkel des eben
Ausgeführten, aus dem Blickwinkel des Urteils des EuGH vom
23. Februar 1984, Rs C-93/83, und aus dem Blickwinkel des
Urteiles des EuGH vom 26. Jänner 1977, Rs C-49/76, so ist
zweifelsfrei zu erkennen, dass im Gegenstand Eigenschaften nicht qualitativ
verändert wurden. In den erwähnten Urteilen wird ausdrücklich
festgestellt, dass das Entbeinen, Entsehnen, Entfetten, Zerlegen und
Vakuumverpacken des von Rindervierteln stammenden Fleisches keinen Ursprung
verleiht. Vor allem das Erleichtern des Absatzes, indem eine Ware in
verschiedene Teile aufgeteilt (zerlegt) und/oder damit der Verkaufswert
erhöht wird, ist für eine Begründung des Ursprungs
unzureichend. Die Bf. selbst führt in ihrer Berufungsbegründung
aus, das von ihr exportierte Rindfleisch stamme aus eigener Schlachtung und sei
mindestens in Viertel oder in kleinere Folgeprodukte zerlegt worden. In
größeren Einheiten könne es aus dem Betrieb nicht
abtransportiert werden, was die Aufstellung der Exporte im Jahr 1996 vom
30. Jänner 2001 bestätige. Im vorliegenden Fall
durfte zunächst davon ausgegangen werden, dass Art. 23 ZK nicht zur
Anwendung gebracht werden kann, da der Nachweis, dass die Tiere in
Österreich geboren und aufgezogen wurden, nicht in dem von den
Ursprungsbestimmungen geforderten Umfang erbracht worden ist.
Art. 24 ZK ist in Verbindung mit Anhang 11 der ZK-DVO
unmissverständlich und ohne begründeten Zweifel so zu lesen, dass das
Schlachten dem daraus gewonnen frischen, gekühlten oder gefrorenen Fleisch
bei Rindern bzw. Schweinen (KN-Codes 0201, 0202, 0203) und genießbaren
Schlachtnebenerzeugnissen (KN-Code 0206) nur dann den Ursprung des
Verarbeitungslandes verleiht, wenn bei Rindern eine Mast von mindestens drei,
bei Schweinen eine Mast von mindestens zwei Monaten vorangegangen ist.
Mit dem Hinweis auf die Anwendung des Art. 24 ZK als Generalklausel
kann die Bf. nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Die nach dem Schlachten
bis zum Versand der Fleischteile im Gegenstand vorgenommenen Be- und
Verarbeitungsschritte weisen nicht jene Qualität auf, dass aus dem Fleisch
der geschlachteten Tiere neue Erzeugnisse hervorgegangen wären bzw. eine
bedeutende Herstellungsstufe erreicht worden wäre. Durch das Zerteilen der
geschlachteten Tiere und das Entfernen bestimmter, zum Teil nicht für den
menschlichen Genuss geeigneter Teile wurden keine anderen Erzeugnisse
hergestellt als Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202, 0203 und 0206. Fleisch
geschlachteter Tiere wurde bloß in eine für den Weitertransport und
die weitere Bearbeitung geeignete Form gebracht. Die Bf. hat damit
vorerst den Ursprung nach Art. 10 der VO (EWG) Nr. 3665/87 aus der
Sicht der Generalklausel des Art. 24 ZK nicht erwiesen.
Der Anregung der Bf., die Frage der Auslegung des
Art. 24 ZK dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, weil die Beantwortung
der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht eindeutig ableitbar sei, ist entgegen zu
halten, dass die richtige Anwendung des Art. 24 ZK i.V.m. Art. 39 und
Anhang 11 der ZK-DVO derart offenkundig ist, dass kein Raum für einen
vernünftigen Zweifel an der gestellten Frage bleibt. Bei den so
genannten "Trimmings" (bei der Zerteilung anfallende grob entsehnte Rindfleisch-
oder Schweinefleischabschnitte und/oder Randstreifen bzw. Randabfall) handelt es
sich, ohne dass man zu überlegen hat, ob es sich dabei um genießbare
Schlachthaupt- oder Schlachtnebenerzeugnisse, ob es sich um Fleisch von Rindern
bzw. Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren handelt, nur dann um
Ursprungswaren, wenn dem Schlachten eine Mast von mindestens drei bzw. zwei
Monaten vorangegangen ist, weil Waren der KN-Codes 0201 bis 0203 oder 0206 im
Grunde des Anhangs 11 zu einer Ursprungsware erst werden, wenn dem
Schlachten eine Mast von mindestens drei bzw. zwei Monaten vorangegangen
ist. Der Einwand in der Beschwerde, das Zollamt Salzburg/Erstattungen
habe sich mit den vorgelegten Import- und Exportlisten nicht beschäftigt
und diese pauschal zurückgewiesen, er halte einer Nachprüfung nicht
stand, weil gerade dadurch ausgeschlossen werde, die Bf. habe importiertes
Fleisch exportiert, ist nicht berechtigt. Mit den vorgelegten Listen wollte die
Bf. den Ursprung durch einen Negativbeweis in einer Art
Ausschließungsverfahren erweisen. Betrachtet man die Import- und
Exportlisten und die ergänzend vorgelegten Verwendungsnachweise aus der
Sicht der durch den Berufungssenat I der Region Linz veranlassten
Stellungnahme der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll vom
12. April 2002, dann ist zu erkennen, dass diese Argumentation bereits
im Zuge der 4045-Prüfungsmaßnahmen nicht zum Ziel geführt hat.
Die Argumentation, durch die Import- und Exportlisten und Verwendungsnachweise
sei für sämtliche Importe die Verwendung im Inland dokumentiert, kann,
ausgehend von einem darstellbaren Anfangstatbestand für alle importierten
Artikel und von der tatsächlichen Entwicklung anhand der Ausgangsrechnungen
bzw. Lagerlisten, nur dann richtig sein, wenn von der Bf. nur die aus
Drittländern importierten Waren - bei erwiesenem Ursprung der in das
Kalenderjahr 1996 übernommenen Inventurbestände - nachzuweisen
wären.
Die Bf. konnte aus den wiederholten Hinweisen darauf, jede
Fleischausfuhr werde von Veterinärzeugnissen begleitet, nichts für den
behaupteten Ursprung gewinnen. Die Bf. ist insofern im Recht, als jede
Fleischausfuhr, sei sie nun eine ausfuhrerstattungsrechtlich relevante oder
nicht, von einem zwingend vorausgesetzten Veterinärzeugnis begleitet
wird. Nach § 44 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz (FUG,
BGBl. 522/1982 idgF) wird Schlachtbetrieben, Bearbeitungsbetrieben
(einschließlich Zerlegungsbetrieben) und Verarbeitungsbetrieben sowie
außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern eine
Veterinärkontrollnummer zugeordnet, sofern die für den jeweiligen
Betrieb erforderlichen behördlichen Berechtigungen vorliegen. Nach
Abs. 2 leg. cit. wird Betrieben gemäß Abs. 1 auf
Antrag eine Exportberechtigung erteilt, wenn durch einen beauftragten
Amtstierarzt festgestellt wird, dass der Antragsteller über betriebliche
Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten
Mindestanforderungen genügen, dass die Einhaltung jener
Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die
Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches sowie dessen hygienische
Gewinnung und Behandlung beziehen, und dass eine regelmäßige
behördliche Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen
gewährleistet ist. Unbestritten kommt Veterinärärzten die
Wahrnehmung und Erfüllung bestimmter Aufgaben bei der Ausfuhr von Tieren
und Fleisch in Drittländer zu. Das Veterinärzeugnis gibt dabei aber
nur Auskunft über den hygienisch Verantwortlichen und über die
veterinärrechtliche Prüfung. Es gibt Auskunft darüber, ob bzw.
dass die Qualität geprüft wurde, ob bzw. dass die Packstücke die
Kennzeichnung des EU-Schlachthofes tragen und ob bzw. dass sich aus den
vorgelegten Unterlagen keine anderen Hinweise ergeben. Das Veterinärzeugnis
gibt keine Auskunft über den ausfuhrerstattungsrechtlich relevanten
Ursprung des Erzeugnisses. Die Veterinärarzte sind nicht in die Wahrnehmung
zollrechtlicher Belange eingebunden. Aus diesem Grund werden auch
Bestätigungen oder Zeugnisse von Tierärzten nicht in die Unterlagen
zur Erlangung der Ausfuhrerstattung aufgenommen. Wenn nun ein Tierarzt
einen "österreichischen Ursprung" in seinen Papieren bestätigt hat,
dann bezieht sich diese Aussage erfahrungsgemäß auf die Schlachtung
in einem österreichischen Schlachthof nach den Bedingungen des FUG.
Es handelt sich bei den verfahrensgegenständlichen
Veterinärzeugnissen um keine Urkunden von ausfuhrerstattungsrechtlicher
Relevanz. Es kommt den Veterinärzeugnissen im Ausfuhrerstattungsverfahren
auch keine Beweiskraft über die Tatsache hinaus zu, dass die Tiere -
möglicherweise mit Herkunft aus Österreich - in einem
EU-Schlachthof geschlachtet oder zerlegt worden sind. Für die
Bestätigung dieses "veterinärrechtlichen Ursprungs" reichen bereits
die einfachsten Zerlegungsvorgänge aus. Tatsächlich erfolgt durch
Veterinärärzte keine ursprungsrechtliche Prüfung im Sinne des
Zollkodex (vgl. dazu die für den Gegenstand sinngemäß
verwertbaren Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 13.9.2004,
Zl. 2002/17/0141, die sich mit der Relevanz von Aussagen eines Tierarztes
im Hinblick auf einen ausfuhrerstattungsrechtlichen Ursprung
beschäftigen). Die Bf. als Antragsstellerin hat es zu verantworten,
wenn sie das absolut notwendige Nämlichkeitsprinzip, das sie als
Erstattungswerberin einzuhalten gehabt hätte, um die
Rechtmäßigkeit ihrer Ansprüche belegen zu können, verletzt
hat. Es ist der Bf. im Grunde der Ausführungen der
Betriebsprüfung/Zoll trotz zahlreicher Aufforderungen und Versuche mit
Listenvergleichen nicht gelungen, einen direkten Bezug zwischen den jeweiligen
Herstellern (Tierproduzenten) und dem tatsächlich ausgeführten Fleisch
herzustellen. Gleichzeitig mussten Mängel und Ungereimtheiten bei der
Führung der Aufzeichnungen eingeräumt werden. Im Hinblick auf
die Ausführungen der Betriebsprüfung muss aber angemerkt werden, dass
es der Bf. im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat gelungen ist, den
Bericht der Betriebsprüfung zu erschüttern. Die Bf. hat
für den Export eine im Ausfuhrerstattungsverfahren nicht vorausgesetzte
Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 ausgestellt und erklärt, die vom
Ursprungszeugnis erfassten Waren würden die Voraussetzungen für diese
Bescheinigung erfüllen. Die Ursprungszeugnisse enthalten auf der
Rückseite des Antragsformulars den ausdrücklichen Hinweis, dass sich
der Ausführer verpflichtet hat, den zuständigen Behörden auf
Verlangen alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die
Ausstellung der Bescheinigung erforderlich sind. Die Bf. hat auch angegeben, die
für den Nachweis erforderlichen Unterlagen würden bei ihr zur Einsicht
aufliegen. Für die Exportware muss dabei folgendes
Ursprungskriterium erfüllt sein: "Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt
sein müssen". Als die Zollbehörde vom ihr in Art. 64
ZK-DVO eingeräumten Recht auf stichprobenweise Überprüfung von
ausfuhrerstattungsrechtlich relevanten Ursprungsnachweisen Gebrauch gemacht hat,
hat sich herausgestellt, dass tatsächlich keine Unterlagen vorhanden waren,
die den einzelnen Ausfuhren zum Beweis der Richtigkeit der gemachten
Ursprungsangaben zugeordnet hätten werden können. Ein solcher
Nachweis hätte aber schon zum Zeitpunkt der Ausfuhr erbracht werden bzw.
dokumentiert sein müssen, will sich ein Ausführer darauf berufen
können, dass die gegebene Auskunft zutrifft. Aber auch nachträgliche
Versuche, die erforderlichen Beweise und Nachweise zu erbringen, waren erst im
Beweisverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat erfolgreich. In
den Marktorganisationen für Rindfleisch und Schweinefleisch ist
ausdrücklich festgelegt, dass eine Erstattung nur dann bezahlt wird, wenn
nachgewiesen ist, dass es sich um Erzeugnisse der Gemeinschaft handelt. Damit
die Ursprungseigenschaft beim Fleisch geschlachteter Tiere, das bloß in
eine für den Weitertransport und die weitere Bearbeitung geeignete Form
gebracht worden ist, geprüft werden kann, wird eine Rückverfolgung bis
zum Lieferanten nicht nur für erforderlich gehalten, sondern ist die
Rückverfolgung der exportierten Ware zum Lieferanten Ausfluss der oben
behandelten Ursprungsregeln für den nichtpräferentiellen
Ursprung. Gemäß Art. 26 Abs. 1 ZK kann im Zollrecht
oder in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehen sein, dass der Ursprung der
Waren durch die Vorlage einer Urkunde nachzuweisen ist. Im Sinne von
Abs. 2 leg. cit. können die Zollbehörden, unbeschadet der
Vorlage dieser Unterlage, im Fall ernsthafter Zweifel weitere Beweismittel
verlangen, um sicherzustellen, dass die Angabe des Ursprungs tatsächlich
den einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechtes entspricht. Die
Beweislast obliegt somit immer dem Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft,
der von der Anwendung der vorgesehenen Maßnahme betroffen ist. Nach
Art. 10 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3665/87 hat der
Wirtschaftsbeteiligte den Ursprung anzugeben. Gemäß Abs. 3
leg. cit. werden die Erklärungen gemäß Abs. 1 und
Abs. 2 ebenso nachgeprüft wie die sonstigen Angaben der
Ausfuhranmeldung. Aus Art. 13 Abs. 9 der VO (EWG)
Nr. 805/68 und aus Art. 13 Abs. 9 der VO (EWG) Nr. 2759/75
wiederum ergibt sich, dass eine Erstattung nur dann gewährt wird, wenn u.a.
nachgewiesen wird, dass es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
handelt. Marktbeteiligte müssten aus der Sicht einer Zusammenschau
der zuletzt angesprochenen Bestimmungen im Hinblick auf Art. 3 der VO (EWG)
Nr. 3665/87 daher schon am Tag der Ausfuhr, der u.a. für die
Feststellung der Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten
Erzeugnisses maßgebend ist, über Nachweise verfügen, um die
Erklärung über den Ursprung abgeben zu können. Hat ein
Marktbeteiligter im Zuge der Angabe des Ursprungs über keine Nachweise
verfügt, so trägt er das Risiko bei einer Überprüfung im
Sinne von Art. 10 leg. cit. Der Bf. ist es im Rechtszug
gelungen, mit Hilfe eines externen Fachmannes diverse Listen, u.a. die Listen U,
V und W zu erstellen. Aus den zuletzt genannten Listen geht hervor, wann Gebinde
mit aufsteigender Gebindenummer in ein Kühlhaus ein- bzw. aus einem
Kühlhaus ausgelagert worden sind. Die Liste U dient der Einordnung des
Einlagerungsdatums für die in den Listen V und W angeführten
Gebindenummern. In den Listen V und W ist angeführt, welche Gebindenummer
an welchem Tag ausgelagert wurde. Die zeitliche Einordnung der Gebinde
und des Einlagerungsdatums ermöglicht die Liste U. Die Gebindenummern
wurden aus Anlass der Einlagerung von Ware in das Kühlhaus chronologisch
vergeben. Die Listen V und W konnten aus der Auslagerungsdatei nach zeitlicher
Zuordnung gewonnen werden. Die Eckdaten sind historisch. Sie waren extern und
damit nicht im Unternehmen der Bf. in Binärdateien und in im Hintergrund
mitlaufenden Protokolldateien abgelegt. Eine Protokolldatei für die
Einlagerung betreffend die Jahre 1995 und 1996 war nicht mehr vorhanden; die
Auslagerungsdatei hingegen schon, weshalb die Daten der Listen V und W gewonnen
werden konnten. Ausgehend von der Negativliste 1995 und 1996 der
Betriebsprüfung, die sich mit den Listen X und Y deckt, konnte die Bf.
darstellen, von welchen Lieferanten sie vor allem die den Ausfuhren zugrunde
liegenden Rinder vor der Schlachtung mit nachfolgender Ein- bzw. Auslagerung aus
dem Kühlhaus zugekauft hat. Bei der fraglichen Zeit hat es sich um
den Zeitraum der 41. bis zur 53. Kalenderwoche 1995 und um den Zeitraum der 1.
bis zur 14. Kalenderwoche 1996 gehandelt. Von der Auslagerung zur
Ausfuhr ausgehend konnten für die fraglichen Zeiträume alle sich an
Gebindenummern orientierenden Einlagerungen und alle damit im Zusammenhang
stehenden Zukäufe von Rindern bis vierzehn Tage vor der Einlagerung
dargestellt werden. Die Antwort auf die Frage nach den Zukäufen in
den fraglichen Zeiträumen erlaubte der Bf. eine Verfeinerung der Listen
insoweit, als die in den Listen schwarz unterlegte Lieferanten in der fraglichen
Zeit nichts geliefert haben, grün unterlegte Lieferanten hingegen geliefert
und Ursprungsnachweise bereits erbracht haben, die rot unterlegten Lieferanten
hingegen geliefert haben, ohne dass die Bf. diesbezüglich den Ursprung
erweisen konnte. Diese neue Methode des Ursprungsnachweises - alle
übrigen bis dato argumentierten sind nicht nur daran gescheitert, dass es
der Bf. gelungen ist, den Betriebsprüfung zu erschüttern - wurde
im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat an einigen
Beispielen verprobt. Der Berufungssenat hat daher die noch ausstehende
Beweisführung im Hinblick auf die rot unterlegten Lieferanten zugelassen.
Die Bf. hat in der Folge weitere Urkunden, namentlich
Ursprungsbestätigungen für die rot unterlegten Lieferanten,
nachgereicht. Hinsichtlich der danach noch offen verbliebenen rot unterlegten
Lieferanten hat die Bf. beantragt, diese als Zeugen zu befragen. Eine
Verprobung aller vorgelegten Ursprungsnachweise hat - ausgehend vom Stand
der Listen X und Y nach Einarbeitung aller vorgelegten und anerkannten
Ursprungsnachweise - dazu geführt, dass letztlich hinsichtlich 24
Lieferanten keine tauglichen Ursprungserklärungen vorgelegen sind.
Daraufhin wurden beanstandete Ursprungserklärungen berichtigt bzw.
durch neue ersetzt. Von den danach noch verbliebenen Lieferanten wurden
insgesamt fünf als Stichprobe für Einvernahmen als Zeugen
ausgewählt. Bei der Auswahl wurde vor allem Augenmerk auf als problematisch
eingestufte und damit mit Risiko belegte Ursprungserklärungen gelegt.
Die Befragung der Zeugen hat keine Hinweise dahingehend erbracht, die
Bf. habe dem Ausfuhrerstattungsverfahren Fleisch von Rindern ohne Ursprung in
der Europäischen Gemeinschaft unterworfen. Eine durchgängige
Verprobung erschien dem Berufungssenat auch im Hinblick darauf, dass unter
Beweis zu stellende Sachverhalte bereits knapp zehn Jahre zurückliegen,
daher nicht erforderlich. Damit hat die Bf. in dem im Rechtszug
durchgeführten Beweisverfahren den Nachweis des Ursprungs erbracht. Der
VwGH im Erkenntnis vom 13.9.2004, Zl. 2002/17/0141, ebenfalls erst im
Rechtszug erzeugte Ursprungsbestätigungen (Zeugenaussagen,
eidesstättige Erklärungen, nachträglich beigebrachte
Lieferantenerklärungen) als Ursprungsnachweise anerkannt und ihnen
ausfuhrerstattungsrechtliche Relevanz zugemessen. Gemäß
Art. 1 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 4045/89 betrifft diese Verordnung
die Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen
Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des
EAGFL, Abteilung Garantie sind, anhand der Geschäftsunterlagen der
Begünstigten oder Zahlungspflichtigen. Gemäß Abs. 2
leg. cit. gelten als Geschäftsunterlagen im Sinne dieser Verordnung
sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die
Buchhaltung, die Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche
Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz sowie
Geschäftsdaten jedweder Form, einschließlich elektronisch
gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen bzw. Daten in direkter oder
indirekter Beziehung zu den in Abs. 1 genannten Maßnahmen
stehen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 umfasst insbesondere in
den Fällen, in denen die Unternehmen gemäß den
gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen verpflichtet sind, eine
besondere Bestandsbuchführung zu halten, deren Prüfung in geeigneten
Fällen einen Vergleich dieser Buchführung mit den
Geschäftsunterlagen und gegebenenfalls den Lagerbeständen des
Unternehmens. Gemäß Art. 4 der VO (EWG) Nr. 4045/89
müssen Unternehmen die in Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 genannten
Geschäftsunterlagen mindestens drei Jahre lang, gerechnet vom Ende des
Jahres ihrer Erstellung an, aufbewahren. Gemäß
§ 23
Abs. 2 ZollR-DG haben die in Abs. 1 genannten Personen alle amtlichen
Belege über die Durchführung des Zollverfahrens und ihre die
zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und
sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen,
Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die
diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und
sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, dass
deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand
und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden
Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen
festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien
aufzubewahren. Die Bf. musste daher aufgrund des Anwendungsvorranges der
VO (EWG) Nr. 4045/89 die prüfungsrelevanten Belege bis zum Ende des
Jahres 1999 aufbewahren. Im Grunde des Erlasses des Bundesministeriums
für Finanzen vom 5. August 1999 wurde die Prüfung des
Ursprunges nach der VO (EWG) Nr. 4045/89 auf das Kalenderjahr 1996
ausgeweitet. Im Aktenvermerk vom 3. September 1999 wurde die
Ausdehnung des an die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll im Bereich der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich gerichteten
Prüfungsauftrages des Hauptzollamtes Linz vom 8. August 1996 auf
den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1996 vermerkt. Es wurde damit im
Jahr 1999 die Ausdehnung eines laufenden, anhängigen
Prüfungsverfahrens angemerkt. Die maßgebende
Prüfungsvorbereitung einer 4045-Betriebsprüfung auch für das Jahr
1996 hat mit Verantwortlichen der Bf. gesprächsweise am
20. Dezember 1999 stattgefunden. Ursache der Anforderung eines
Betriebsprüfungsauftrages am 18. Jänner 2000 waren
innerorganisatorische Überlegungen. Im gegebenen Zusammenhang ist
festzuhalten, dass sich Aufbewahrungsfristen für Bücher,
Aufzeichnungen und hierzu gehörige Belege verlängern, so lange die
Unterlagen für Verfahren, die eine Erhebung von Abgaben betreffen, von
Bedeutung sind. Ab der Ausdehnung der 4045-Prüfung, spätestens aber ab
dem Zeitpunkt des Gespräches vom 20. Dezember 1999 sind auch die
Rückforderungen betreffend die Ausfuhrerstattungsfälle des Jahres 1996
laufende Verfahren. Werden in einem laufenden Verfahren Einwendungen im
Hinblick auf einen Zeitpunkt geltend gemacht, für den die
diesbezüglichen Unterlagen nicht mehr vorhanden sind oder für den sie
wegen des Ablaufes der Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorhanden sein
müssten, so kann der Abgabenbehörde nicht entgegengehalten werden,
dass sie diese Einwendungen unberücksichtigt lässt. Der
Abgabepflichtige kann sich im Hinblick auf die Aufbewahrungsfrist seiner Pflicht
nicht dadurch entledigen, dass er einwendet, Belege aus einem laufenden
Verfahren nicht mehr aufbewahren zu müssen.
Auf die sonst
vorgebrachten Einwendungen ist wie folgt zu entgegnen: Die
Außen- und Betriebsprüfung/Zoll hat sich in ihrer Replik
(Prüfungsbericht für die Behörde vom 25. Oktober 2000)
mit den Ausführungen und Einwendungen der Stellungnahme der Bf. vom
10. Oktober 2000, der Stellungnahme der Bf. vom
12. Oktober 2000 und der Stellungnahme vom
29. September 2000 ausführlich auseinander gesetzt. Neben
dem Betriebsprüfungsbericht waren die erwähnten Stellungnahmen der Bf.
und die darauf replizierenden Ausführungen der Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll Teil jener Unterlagen, die das Zollamt
Salzburg/Erstattungen zu Rückforderungen veranlasst haben. Neben
den zahlreich eingewendeten tatsächlichen Fragen hat die Bf. in ihrer
Stellungnahme vom 24. Juni 2002 noch im Gemeinschaftsrecht wurzelnde
Rechtsfragen aufgeworfen. Die Bf. wendet ein, die verarbeitete Menge von
Fleisch mit - durch Lieferantenerklärungen und Ursprungszeugnisse
nachgewiesenem - EG-Ursprung übertreffe die Menge des importierten
Fleisches um ein Vielfaches. Wenn in einer solchen Situation der
buchmäßige Nachweis erbracht werden könne, dass die importierte
Ware nicht in den Export gegangen sei, folge für die Bf. zwingend, in den
Export sei nur Ware mit EG-Ursprung gelangt. Dadurch, dass der Bf. im
Rechtszug gestattet wurde, die Beweismethode im Hinblick auf den Ursprung zu
ändern, als die Bf. den Bericht der Betriebsprüfung im Rechtszug
inhaltlich erschüttern konnte, sind die Ausführungen der Stellungnahme
der Bf. vom 24. Juni 2002 zu den Ergebnissen des Berichtes der
Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes Linz vom
12. April 2002 nicht mehr von Relevanz. Die angegriffenen
Bescheide behalten nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates im Hinblick
auf die Verteilung der Beweislast aus der Sicht des Urteiles des EuGH vom
14. Dezember 2000, Rs C-110/99, bzw. aus der Sicht der dem Urteil
vorangegangenen Schlussanträge ihre Rechtsgültigkeit. Der EuGH hatte
sich in diesem Verfahren mit der Kreisverkehrsproblematik zu beschäftigen.
Danach liegt die Last, einen Kreisverkehr bei gegeben Voraussetzungen zu
beweisen, bei den Behörden. Das Urteil ändert nichts an der
Rechtslage, dass die Beweislast darüber, dass die Angabe des Ursprungs
tatsächlich den einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechtes
entspricht, immer dem Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft obliegt, der
von der Anwendung der vorgesehenen Maßnahme betroffen ist. Die Bf.
meint, ein Vergleich der Zukäufe aus der EG und der Zukäufe aus
Drittstaaten belege eindeutig, dass sämtliche exportierten Waren, auch wenn
der Ursprung nicht vollständig erbracht werden könne, EG-Ursprung
haben. Sie ist der Ansicht, dass in einem solchen Fall des weit
überwiegenden Einsatzes von EG-Ware Unsicherheiten hinsichtlich einzelner
Lieferungen nicht dazu führen dürften, dass die gesamte erhaltene
Ausfuhrerstattung zurückgefordert werde, weil dies gegen den auch im
Gemeinschaftsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
verstoße, so dass allenfalls eine anteilsmäßige
Rückforderung in Betracht komme. Es ist - wie bereits
dargestellt - auch nach der Auszahlung der Ausfuhrerstattungen Aufgabe der
Bf., den Ursprungsnachweis auf Nämlichkeitsbasis als Anspruchsvoraussetzung
für Ausfuhrerstattungen zu erbringen. Im Gegenstande durfte -
ausgehend von einem Gesamtnachweis und damit von einem
Größenschluss - vom Nämlichkeitsprinzip abgewichen
werden.
Für eine anteilsmäßige Rückforderung
fehlt der rechtliche Rahmen. Weil es einem Exporteur freisteht, ob er eine
Erstattung beantragt, ist es nicht unverhältnismäßig, dass
jemand, der für eine Ausfuhr Mittel der Gemeinschaft in Anspruch nimmt,
auch dem Rückforderungsregime unterworfen wird, weil er freiwillig und zur
Erlangung eines eigenen Vorteils an einem bestimmten System öffentlicher
Leistung teilgenommen hat. Es kann aus der von der Bf. erwähnten
neueren Rechtsprechung des EuGH zur Beweislast bei Rückforderungen nicht
abgeleitet werden, dass es kaum zu rechtfertigen sei, wenn nach Abschluss der
durchgeführten Exporte innerhalb der Verjährungsfrist Mängel im
Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen aufgedeckt werden. Der
Wortlaut der im Gegenstand im Hinblick auf den Ursprung anzuwendenden
Bestimmungen ist eindeutig, so dass es bei deren Anwendung keiner besonderen
juristischen und warenkundlichen Kenntnis bedarf. Es ist Sache des
Wirtschaftsbeteiligten, sich intensiv mit den Rechtsgrundlagen auseinander zu
setzen. Wenn Wirtschaftsbeteiligte, schon 1995 am Ausfuhrerstattungsregime
teilgenommen haben, einwenden, auch noch im Jahre 1996 über wenig Erfahrung
mit den Vorschriften der EG zum Ausfuhrerstattungsrecht und zum zollrechtlichen
Ursprung einer Ware verfügt zu haben, so ist ihnen der Vorwurf zu machen,
sich der Probleme bei der Ausfuhrerstattung nicht in der gebotenen Sorgfalt
angenommen zu haben. Bei solchen von Wirtschaftsbeteiligten zu vertretenden
Unzulänglichkeiten besteht kein Vertrauensschutz (vgl. VwGH vom 28.4.2003,
2002/17/0007). Zur Anregung, die aufgeworfenen Rechtsfragen seien
für die Entscheidung der Beschwerden von Bedeutung, so dass eine Vorlage an
den EuGH erforderlich wäre, um die Einheitlichkeit der Anwendung des
EG-Rechts in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, weil die Beantwortung der
aufgeworfenen Rechtsfragen nicht eindeutig ableitbar sei, ist zu bemerken, dass
die richtige Anwendung derart offenkundig ist, dass kein Raum für einen
vernünftigen Zweifel an der gestellten Frage bleibt.
Gemäß Art. 5 der VO (EWG) Nr. 4045/89 sind
EDV-mäßig gespeicherte Daten auf einem geeigneten Datenträger
zur Verfügung zu stellen. Als geeigneter Datenträger wurde
einvernehmlich die Diskette angesehen. Seitens der Verantwortlichen der Bf. ist
im Rahmen der Prüfungsvorbesprechung am 20. Dezember 1999
mitgeteilt worden, dass die Zurverfügungstellung dieser Daten keinen
Mehraufwand darstelle, weil es sich nur um einen Kopiervorgang handle. Die
beanstandete Datenerfassung erfolgte auf Vorschlag der Bf., die behauptete,
hiermit den Ursprung der Exportartikel belegen zu können. Es war demnach
nicht die Behörde, die die beanstandete Datenerfassung entgegen dem Gebot
der Verhältnismäßigkeit für erforderlich gehalten hat.
Daher ist im Hinblick auf die Einwendungen der Stellungnahmen vom
29. September 2000 (Punkt IV.) und vom 12. Oktober 2000
(Punkt 4.7.) des Inhaltes, es sei unzulässig und verstoße gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Zollbehörde
Unterlagen auf bestimmten Datenträgern anfordert und dafür Unterlagen
aus ihrer ursprünglichen Form noch auf diese Datenträger
übertragen werden müssen, festzuhalten, dass die Übertragung
handschriftlicher Daten auf Datenträger nie gefordert worden ist.
Auch der Einwand in der Stellungnahme vom 29. September (Punkt V.),
es sei rechtswidrig und verstoße - da nicht notwendig - gegen
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Zollbehörde
für bestimmte Importwaren oder aber auch nationale Waren, die nicht unter
Beantragung von Ausfuhrerstattungen exportiert worden sind, die Vorlage des
Ursprungsnachweises EU zu verlangen, ist nicht berechtigt. Gegenstand
einer 4045-Prüfung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der VO (EWG)
Nr. 4045/89 ist die Prüfung der tatsächlichen und
ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die direkt
oder indirekt Bestandteil des Finanzierungssystems des EAGFL, Abteilung
Garantie, sind. Die Prüfung erfolgt dabei anhand der
Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder Zahlungspflichtigen, wobei
im Sinne von Abs. 2 leg. cit. Geschäftsunterlagen sämtliche
Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die
Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche Tätigkeit des
Unternehmens betreffende Korrespondenz sowie Geschäftsdaten jedweder Form,
einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen
bzw. Daten in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Abs. 1 genannten
Maßnahmen stehen, sind. Die Behörde hat der Bf. stets die Wahl
der Nachweisführung überlassen. Die originäre Art, den Ursprung
nachzuweisen, ist jene, diesen hinsichtlich der Ausfuhrerstattungswaren zu
belegen. In der nicht unverhältnismäßigen Möglichkeit, den
Verbleib der Waren unbestimmten Ursprungs bzw. der Waren drittländischen
Ursprungs nachzuweisen, ist eher ein Entgegenkommen zu erblicken, als dass diese
Möglichkeit rechtswidrig wäre, wenn dadurch seitens der Bf.
gegenüber der Behörde im Umkehrschluss der Ursprungsbeweis
hinsichtlich der Ausfuhrerstattungswaren gelingen sollte.
Graz, am
13. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 2 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- Art. 11 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 10 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 13 Abs. 9 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 13 Abs. 10 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 24 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
AusfuhrerstattungUrsprung in der GemeinschaftUrsprungswarenFleisch von RindernAnhang 11 zur ZK-DVOSchlachten nach einer Mast von mindestens drei MonatenUrsprungsnachweise.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0030-Z3K/02
- Stammnummer
- 23791
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF