Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0030-Z3K/02
Rückforderung von Ausfuhrerstattungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0030-Z3K/02vom 13.09.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Export ausnahmslos wenigstens in Vorder- oder Hinterviertel zerlegt worden. In
einer solchen Konstellation sei der Ursprungsnachweis, den die Bf. im
Übrigen durch Lieferantenerklärungen größtenteils erbracht
hätte, gar nicht erforderlich. Da die Verarbeitung von Rindern zu
Rindervierteln und Folgeprodukten gegenüber der einfachen Schlachtung einen
weiteren Verarbeitungsprozess darstelle, sei sie nicht nach Anhang 11
ZK-DVO, sondern ausschließlich nach Art. 24 ZK zu beurteilen und
verleihe den hergestellten Erzeugnissen den Ursprung in der EG. Insoweit sei
auch auf die Berufungsbegründungen zu verweisen. Unabhängig
von der Tatsache, dass die Bf. in der Lage sei, den Verbleib der Importware zu
dokumentieren, seien die angegriffenen Bescheide bereits deshalb rechtswidrig
und aufzuheben, weil nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom
14. Dezember 2000 (Rs. C-110/99, Emsland-Stärke) der
Behörde nach Auszahlung der Ausfuhrerstattungen der Nachweis obliege, dass
die Erstattungsvoraussetzungen nicht eingehalten worden sind. Zur
Rechtswidrigkeit der Sanktionsregelung insgesamt habe man bereits umfangreich
vorgetragen. Es sei an dieser Stelle lediglich zu betonen, dass in dem beim EuGH
anhängigen Vorabentscheidungsverfahren (Rs. C-210/00) in den
nächsten Wochen mit einem Urteil zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund
würde es die Bf. unbillig belasten, wenn - entsprechend der Auffassung
des Zollamtes Salzburg/Erstattungen - die Beschwerden diesbezüglich
zurückgewiesen würden und der EuGH die Sanktionsregelung
anschließend für mit europäischem Recht unvereinbar
erklären würde. Einem diesbezüglichen Urteil des EuGH dürfe
nicht vorgegriffen werden. Die von der Bf. verarbeitete Menge an Fleisch
mit EG-Ursprung übertreffe die Menge des importierten Fleisches um ein
Vielfaches. Selbst wenn man mit dem Zollamt Salzburg/Erstattungen entgegen der
von den Bf. vertretenen Auffassung annähme, es sei auch nach Auszahlung der
Ausfuhrerstattungen Aufgabe der Bf., den Ursprungsnachweis zu erbringen und
dieser könne nicht vollständig erbracht werden, belege doch ein
Vergleich der Zukäufe aus der EG und der Zukäufe aus Drittstaaten
eindeutig, dass sämtliche exportierte Ware EG-Ursprung haben
kann. Wenn in einem solchen Fall des
weit überwiegenden Einsatzes von EG-Ware Unsicherheiten hinsichtlich
einzelner Lieferungen dazu führen sollten, dass die gesamte für das
Jahr 1996 erhaltene Ausfuhrerstattung zurückgefordert werde, verstoße
dies gegen den auch im Gemeinschaftsrecht geltenden Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Es käme allenfalls eine
anteilsmäßige Rückforderung in Betracht. Im Rahmen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei auch zu
berücksichtigen, dass die Bf. im Jahre 1996 noch über wenig Erfahrung
mit den Vorschriften zum Ausführerstattungsrecht und zum zollrechtlichen
Ursprung einer Ware verfügt habe. Dies treffe zwar im selben Maße auf
andere österreichische Unternehmen zu, doch gebe es nur wenige Unternehmen,
in denen in vergleichbarem Umfang Fleisch verarbeitet worden sei. Auch gegen
diese Unternehmen sollen Rückforderungs- und Sanktionsbescheide in
Millionenhöhe ergangen sein. Eine Durchsetzung all dieser Bescheide
hätte eine weitere Schwächung der österreichischen
Fleischwirtschaft zur Folge, die im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen
in den Jahren nach den EG-Beitritt und den diesbezüglichen
Übergangsschwierigkeiten nicht gerechtfertigt sei. Es sei kaum zu
rechtfertigen, dass Jahre nach Abschluss der durchgeführten Exporte etwaige
Mängel erst durch akribische Prüfungen aufgedeckt werden. Auch dies
spreche für die neuere Rechtsprechung des EuGH zur Beweislast bei
Rückforderungen, da nur auf diese Weise Rechtssicherheit für die
Exportwirtschaft erlangt werden könne. Zur Nichtanwendbarkeit der
VO (EG) Nr. 2988/95 im Hinblick auf eine Verjährung sei im konkreten
Fall bereits umfangreich vorgetragen worden. Die aufgeworfenen Rechtsfragen
seien für die Entscheidung der Beschwerden von Bedeutung. Es werde daher
eine Vorlage an den EuGH angeregt, um die Einheitlichkeit der Anwendung des
EG-Rechts in Mitgliedstaaten sicherzustellen. Eine Vorlage sei auch
verfahrensökonomisch sinnvoll. Zwar sei sich die Bf. bewusst, dass der
Senat nach Art. 234 EG nicht zur Vorlage verpflichtet ist. Durch eine
Beantwortung der aufgeworfenen Fragen könne der Rechtsstreit jedoch
möglicherweise ohne Anrufung des VwGH entschieden werden, während im
umgekehrten Fall einer Anrufung des VwGH ohne vorherige Durchführung eines
Vorabentscheidungsverfahrens der VwGH als letztinstanzlich entscheidendes
Gericht verpflichtet wäre, bei Zweifeln über die Auslegung des
EG-Rechts eine Vorabentscheidung durch den EuGH einzuholen. Die Bf. hat
in der Folge vorgeschlagen, dem EuGH - von ihr näher umschriebenen und
mit entsprechender Begründung versehene - Fragen zur Vorabentscheidung
vorzulegen. Die Bf. hat dem Schreiben schließlich noch eine nach
Artikelnummern gereihte Liste betreffend "Importware 96 und importierte
Lagerware per 1.1.96" angeschlossen.
In der mündlichen Verhandlung vom
11. Juli 2002 vor dem Berufungssenat hat die Auseinandersetzung
zunächst der Ausschlussmethode gegolten, wobei der Senat hervorgehoben hat,
ein Nachweis in Form eines Negativnachweises als Mengennachweis sei nicht
vorgesehen. Im Hinblick auf den Ursprung sei dieser für jede einzelne
Lieferung nachzuweisen. Vor 1998 habe es Unsicherheiten im Bezug auf die
Dokumentation gegeben. Es wurde daher die Frage aufgeworfen, wann wer in
Rückforderungsverfahren den Nachweis zu erbringen habe, wie lange
Unterlagen aufzubewahren seien bzw. ob eine Glaubhaftmachung ausreiche. Von der
Bf. wurde eingewendet, im Sinne neuerer Rechtsprechung des EuGH
(Emsland-Stärke) sei der Nachweis vor Auszahlung der Erstattung vom
Antragsteller und nach Zuerkennung durch die Behörde zu erbringen. Im
Rückforderungsverfahren sei der Nachweis von der Behörde in die
Richtung zu führen, dass es Unregelmäßigkeiten gegeben habe. Da
die Betriebsprüfung ein Teil des Rückforderungsverfahrens sei, trage
die Behörde die Beweislast für die Erfüllung der
Rückforderungsvoraussetzungen, zumal die Bf. einen Bescheid in Händen
halte, der ihr die Ausfuhrerstattung gewähre. Es sei dabei zu bedenken,
dass der Ursprung nicht völlig im luftleeren Raum hänge, wenn für
die Bf. die Artikelnummern, die Erklärungen und die Tatsache sprechen, dass
von den Zahlen her nicht sein könne, dass Nicht-EU-Ware exportiert worden
sei. Diesen Ausführungen wurde Art. 10 Abs. 3 der VO
(EWG) Nr. 3665/87 entgegen gehalten. Lediglich nachträglich
hervorgekommene Umstände, wie z.B. Kreisverkehre, habe die Behörde zu
beweisen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung
habe im Rahmen der VO (EWG) Nr. 4045/89 stets die Bf. nachzuweisen. Es gehe
darum, dass die Bf. nicht einmal ihren Anspruch nachweisen könne. Erst
dann, wenn ausreichend Unterlagen vorliegen, die für einen Ursprung der
Ware sprechen, käme die Behörde unter Zugzwang und müsse bei
Zweifeln das Gegenteil beweisen. Es sei zwischen der Angabe des Ursprunges und
dem Nachweis desselben zu unterscheiden. Es hätten im Zeitpunkt der Ausfuhr
Unterlagen wie Lieferantenerklärungen gefehlt und es sei trotzdem der
österreichische Ursprung bestätigt worden. Aus der Sicht der Bf.
gäbe es dazu Nachfristen und es würde für die Frage der
Rechtmäßigkeit der Erstattungsbescheide keine Rolle spielen, wann
Nachweise ausgestellt werden. Der Senat könne sich nur auf die Berichte der
Betriebsprüfung stützen, wonach der Nachweis nicht gelungen sei.
Dafür, dass alles, was in Österreich gekauft worden sei, EU-Ware sei,
fehle eben der Nachweis. Lieferantenerklärungen könnten keiner
bestimmten Lieferung zugeordnet werden. Es wurde auch die Frage der
verhängten Sanktion, wozu eine Entscheidung des EuGH zu erwarten sei, und
die Frage der Verjährung erörtert. Bei der Verjährung sei von der
VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 auszugehen. Aus der Sicht der von der Bf.
ausführlich vorgetragenen Gegenargumente sei diese Verordnung als
allgemeine Rahmenregelung jedoch nicht unmittelbar und direkt anwendbar.
Nach Beendigung des Beweisverfahrens hat der Berufungssenat I der
Region Linz nach Beratung den Beschluss gefasst, dem EuGH gemäß
Art. 234 EG Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung
vorzulegen.
Mit dem Ersuchen vom 23. Juli 2002 wurden dem
EuGH durch den Berufungssenat I der Region Linz die nachfolgend
angeführten Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1) Ist die VO
(EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995
über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbar, insbesondere im
Bereich der Marktordnungen (Ausfuhrerstattung) bei Vorliegen von
Unregelmäßigkeiten? 1a) Ist Art. 3 Abs. 1 der
zitierten Verordnung, der eine Verjährungsfrist von vier Jahren für
die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten festlegt, von den
Zollbehörden der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar? 2) Ist die
Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll gegenüber den betroffenen
Verantwortlichen eines Unternehmens eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung,
die die Verjährungsfrist von vier Jahren des Art. 3 Abs. 1 der
zitierten Verordnung unterbricht, wenn die Prüfung gemäß der VO
(EWG) Nr. 4045/89 wegen des allseits bekannten Risikos bzw. der
Häufigkeit von Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der
Gemeinschaft bei der Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik
erfolgt?
Mit 1. Jänner 2003 ist aufgrund des
Inkrafttretens des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. 97/2002, die
Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde vom Berufungssenat I der
Region Linz auf den unabhängigen Finanzsenat, Zollsenat 3(K),
übergegangen.
Der EuGH hat dem unabhängigen Finanzsenat als
vorlageberechtigtem Gericht auf die durch den Berufungssenat I der Region
Linz an ihn gerichteten Fragen mit Urteil vom 24. Juni 2004,
Rs C-278/02, berichtigt durch den Beschluss vom 5. August 2004,
geantwortet und für Recht erkannt: 1) Art. 3 Abs. 1 der VO
(EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995
über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften ist in den Mitgliedstaaten, und zwar auch im Bereich der
Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, unmittelbar
anwendbar, wenn nicht eine sektorbezogene Gemeinschaftsregelung eine
kürzere Frist, die jedoch nicht weniger als drei Jahre betragen darf, oder
eine nationale Rechtsvorschrift eine längere Verjährungsfrist
vorsieht. 2) Art. 3 Abs. 1 UA 3 der VO Nr. 2988/95
ist so auszulegen, dass die Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll
gegenüber dem betroffenen Unternehmen nur dann eine Ermittlungs- oder
Verfolgungshandlung darstellt, die den Lauf der Verjährungsfrist des
Art. 3 Abs. 1 UA 1 dieser Verordnung unterbricht, wenn die
Geschäfte, auf die sich der Verdacht der Unregelmäßigkeiten
bezieht, in dieser Handlung hinreichend genau bestimmt werden. In den Rn.
41 ff des Urteiles führt der EuGH im Wesentlichen aus, dass eine
Ankündigung einer Prüfung nach der VO (EWG) Nr. 4045/89, die sich
unterschiedslos auf alle im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für
Rind- und Schweinefleisch durchgeführten Ausfuhren eines Jahres, wenn sie
keine Angabe zu einem Verdacht hinreichend genau bestimmter
Unregelmäßigkeiten enthält, den Lauf der Verjährungsfrist
nicht unterbricht. Es sei Sache des vorlegenden Gerichtes, zu prüfen, ob
die weiteren Handlungen, die die nationalen Behörden im Rahmen oder nach
Abschluss der am 20. Dezember 1999 angekündigten Prüfung
vornahmen, eine oder mehrere bestimmte Unregelmäßigkeiten im
Zusammenhang mit den Ausfuhren betrafen, für die die in Rede stehenden
Ausfuhrerstattungen gewährt worden waren, und deshalb den Lauf der
Verjährungsfristen für die Rückzahlung dieser Erstattungen
unterbrechen konnten. Die Ankündigung einer
Betriebsprüfung/Zoll gegenüber dem betroffenen Unternehmen stelle nur
dann eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung dar, die den Lauf der
Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 UA 1 dieser Verordnung
unterbricht, wenn die Geschäfte, auf die sich der Verdacht von
Unregelmäßigkeiten bezieht, in dieser Handlung hinreichend genau
bestimmt werden.
Mit Schreiben vom 16. August 2004 wurde der Bf.
unter Hinweis auf das im Gegenstande ergangene Urteil des EuGH mitgeteilt, aus
den Akten ergebe sich, dass ein Entwurf der Niederschrift vom
7. September 2000 am 20. September 2000 zugestellt bzw. dass
die gegenüber dem Entwurf etwas abgeänderte Niederschrift über
die durchgeführte Betriebsprüfung am 10. Oktober 2000 in
Gegenwart von Verantwortungsträgern der Bf. aufgenommen und damit
spätesten eine Unterbrechungshandlung gesetzt worden sei. Es sei das
Zollamt Salzburg/Erstattungen mit Vorhalt vom 16. September 2004
eingeladen worden mitzuteilen, welche nationalen Behörden im Rahmen der
angekündigten Prüfung allenfalls noch vor der Aufnahme der
Niederschrift Handlungen im Hinblick auf bestimmte Unregelmäßigkeiten
und Geschäftsfälle im Zusammenhang mit den Ausfuhren, also die
Verjährung allenfalls unterbrechende Handlungen vorgenommen haben, für
die die in Rede stehende Erstattung gewährt worden war. Erst wenn dazu
berichtet wurde, werde das Verfahren fortgesetzt. Die Bf. wurde ferner
ersucht, dem unabhängigen Finanzsenat mitzuteilen, ob Ihr die Antwort auf
die von Ihr angekündigte Anfrage an die Kommission betreffend die Auslegung
der Ursprungsregeln bereits zur Verfügung stehe; zutreffendenfalls ersuchte
der unabhängige Finanzsenat um die Vorlage des Antwortschreibens. Letztlich
wäre im Hinblick auf das Schreiben vom 13. Oktober 2000 das Thema
(der Gegenstand) der dort beantragten Zeugeneinvernahme zu
präzisieren.
Mit Schreiben vom 16. August 2004 wurde dem
Zollamt Salzburg/Erstattungen unter Hinweis auf das im Gegenstand ergangene
Urteil des EuGH im Wesentlichen mitgeteilt, dass sich aus den Akten ergebe, ein
Entwurf der Niederschrift vom 7. September 2000 sei am
20. September 2000 zugestellt bzw. die gegenüber dem Entwurf
etwas abgeänderte Niederschrift über die durchgeführte
Betriebsprüfung sei am 10. Oktober 2000 in Gegenwart von
Verantwortungsträgern der Bf. aufgenommen und dass spätesten damit
eine Unterbrechungshandlung gesetzt worden. Das Zollamt
Salzburg/Erstattungen wurde eingeladen, dem unabhängigen Finanzsenat
mitzuteilen, ob und welche nationalen Behörden im Rahmen der
angekündigten Prüfung noch vor der Aufnahme der Niederschrift eine
oder mehrere Handlungen im Hinblick auf bestimmte Unregelmäßigkeiten
und Geschäftsfälle (Ausfuhrfälle) im Zusammenhang mit den
Ausfuhren, also die Verjährung allenfalls unterbrechende Handlungen
vorgenommen haben. Dabei gelte es im Sinne der Ausführungen des EuGH
zu beachten, dass in diesen die Verjährung unterbrechenden Ermittlungs-
oder Verfolgungshandlungen ein Geschäft (einen Ausfuhrerstattungsfall), auf
das (auf den) sich der Verdacht einer Unregelmäßigkeit bezieht,
hinreichend genau bestimmt worden ist. Diese Handlung habe nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates das Geschäft (den konkreten
Ausfuhrerstattungsfall) hinreichend genau, also so weit zu bestimmen, dass man
den Verdacht einer ebenfalls konkretisierten Unregelmäßigkeit dem
Geschäftsfall bereits zuordnen kann. Der unabhängigen
Finanzsenat hat darüber hinaus noch um Übersendung der den Gegenstand
betreffenden Akten der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll und um
Mitteilung ersucht, ob bzw. dass im gegenständlichen Beschwerdefall auch
die Möglichkeit einer Begründung des Ursprungs im Sinne von
Anhang 11 zur ZK-DVO (Schlachten nach einer Mast von mindestens drei/zwei
Monaten) geprüft wurde und dass dies zutreffendenfalls - weil es sich
aus den Akten nicht ganz zweifelsfrei ergebe - ausgeschlossen werden
könne.
Mit Eingabe vom 10. September 2004 teilt die Bf.
unter Bezugnahme auf das Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom
16. August 2004 mit, die Kommission habe sich zur Anfrage hinsichtlich
der Auslegung der Ursprungsregeln nicht geäußert. Die Bf. teilt
ferner mit, sie verzichte auf die Einvernahme des Zeugen.
Mit Eingabe vom 18. November 2004
übermittelte das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Ausführungen der
Außen- und Betriebprüfung/Zoll des Zollamtes Linz vom
9. November 2004, in denen diese mitteilt, es würden, damit die
Frage des Eintrittes einer Fristunterbrechung entsprechend dem Urteil des EuGH
beurteilt werden könne, dem unabhängigen Finanzsenat Kopien von
Vorhalten und Schreiben der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll an die
Bf. und umgekehrt übersendet. Die Bf. sei bereits mit dem
Vorbereitungsgespräch vom 20. Dezember 1999 hinreichend
darüber informiert geworden, die Prüfung werde im Grunde der
Ergebnisse für das Jahr 1995 auf das Jahr 1996 ausgedehnt. Da der Bf. die
Unstimmigkeiten bekannt gewesen seien, die Prüfung nur ausgedehnt worden
sei und die Behörde den Verdacht gehabt habe, die
Unregelmäßigkeiten hinsichtlich des Ursprunges würden noch
weiter bestehen, könne in Verbindung mit dem Gespräch vom
20. Dezember 1999 davon ausgegangen werden, die Bf. sei über den
von den Behörden gehegten Verdacht hinreichend informiert gewesen, auch
wenn die schriftlichen Prüfungsankündigungen diesen Verdacht nicht
hinreichend genau bestimmt hätten. Bezüglich der hinreichend
genauen Bestimmung der Geschäftsfälle könne nur auf die Vorhalte,
insbesondere vom 10. März und 19. April 2000 verwiesen
werden. Falls das Vorbereitungsgespräch vom
20. Dezember 1999, worüber es nur einen internen Aktenvermerk
gebe, nicht ausreicht, könne nur auf die weiteren Vorhalte ab
11. Mai 2000, insbesondere aber auf das e-mail vom
9. Juni 2000 verwiesen werden. Dass die Bf. darüber informiert
gewesen sei, die Ermittlungen würden sich auf den Ursprung konzentrieren,
lasse sich aus dem Schreiben vom 24. Mai 2000 erkennen, in dem die Bf.
angekündigt habe, ein Gutachten zum Thema Ursprungsnachweis erstellen zu
lassen. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat diesem Schreiben die
nachfolgend angeführten Unterlagen angeschlossen: - einen Erlass
des BMF vom 5. August 1999, GZ. AB 5678 betreffend die
Ausweitung der 4045-Prüfung, - den Prüfungsauftrag des
Hauptzollamtes Linz vom 8. August 1996, Zl. 6789, mit darauf
angebrachten Ausdehnungsvermerk, - den Aktenvermerk vom
20. Dezember 1999 über das
Prüfungsvorbereitungsgespräch, - den Prüfungsauftrag des
Hauptzollamtes Linz vom 18. Jänner 2000, Zl. 9012, -
das Schreiben and die Bf. vom 10. März 2000 betreffend die
Vorbereitung von Unterlagen mit einer Aufstellung der ausgewählten
Prüfungsfälle (Exportfälle / Anhang I), - das
Schreiben an die Bf. vom 22. März 2000 betreffend
Fristerstreckung, - das Schreiben an die Bf. vom 18. April 2000
mit Hinweisen auf die Voraussetzung bei der Erstattung bei Rindfleisch und bei
Schweinefleisch und betreffend die Anforderung von entsprechenden Nachweisen
(Anhang wie im Schreiben an die Bf. vom 10. März 2000), -
das Schreiben an die Bf. vom 11. Mai 2000 betreffend Fristerstreckung
und Hinweis darauf, dass im Hinblick auf die Stichproben die
Erstattungsvoraussetzungen, insbesondere der Ursprung nachzuweisen sein
werden, - das e-mail vom 12. Mai 2000 mit Anhängen
betreffend die Art der Nachweisführung, dass im Hinblick auf die
Stichproben die Erstattungsvoraussetzungen, insbesondere der Ursprung
nachzuweisen sein werden, - das auf die Schreiben vom 11. und
24. Mai 2000 Bezug nehmende Schreiben den Bf. vom
24. Mai 2000 mit einer Aufstellung der bereits übersendeten bzw.
noch ausständigen Unterlagen, - das e-mail an die Bf. vom
9. Juni 2000 betreffend fehlende Unterlagen mit entsprechender
Empfangsbestätigung und dem Hinweis darauf, dass es im Hinblick auf die
noch fehlenden Nachweise im Hinblick auf den Ursprung zu Nachbelastungen kommen
werde, - das Schreiben an die Bf. vom 20. Juni 2000 betreffend
die im Fax vom 15. Juni 2000 richtig gestellten und ergänzenden
Benmerkungen und - das Schreiben an den Berufungssenates I vom
25. Februar 2002 mit Ausführungen zur Prüfungsausdehnung
bzw. zur Ankündigung der Prüfung.
Die Bf. hat sich zu den Ausführungen des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen in seiner Eingabe vom 18. November 2004 mit
ihrer Stellungnahme vom 20. Jänner 2005
geäußert. Die Bf. führt im Wesentlichen aus, die vom
Zollamt Salzburg/Erstattungen vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet
gewesen, den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen. Die
Verjährungsfrist sei daher erst mit Aufnahme der Niederschrift am
10. Oktober 2000 unterbrochen worden. Die Unterbrechung gelte nur
für die in der Niederschrift ausdrücklich beanstandeten
Geschäftsfälle. Unabhängig davon sei der Bescheid auch
aus anderen Gründen aufzuheben. Es werde diesbezüglich einerseits auf
die Stellungnahme vom 24. Juni 2002 gegenüber dem Berufungssenat
verwiesen. Auf der anderen Seite sei auf zwei jüngere Entscheidungen des
Finanzgerichtes Hamburg (Aktenzeichen: IV 179/04 und
Aktenzeichen: IV 44/03) aufmerksam zu machen, die die Bf. in ihrer
Argumentation im Verfahren stützen würden.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom
28. Jänner 2005 wurde J.Ho., Betriebsprüfer beim Zollamt
Linz, befragt. Im Wesentlichen ging es dabei um die Einwendungen der Bf.
im Hinblick auf den Betriebsprüfungsbericht, um die Gründe und die
Rahmenbedingungen für die Prüfungsausdehnung, um den Vorschlag der
Bf., den Ursprung gesamt auf Artikelbasis bzw. auf Warenflussbasis zu belegen
und um den konkreten Zeitpunkt der geschäftsfallbezogenen Kenntnisnahme
durch die Bf. vom Verdacht einer durch sie begangenen
Unregelmäßigkeit bei einer risikoorientierten Auswahl von
Stichproben. Nach den Ausführungen der Auskunftsperson sei der
negative Ursprungsnachweis deshalb nicht gelungen, weil nicht habe
ausgeschlossen werden können, dass Teile der Importware in den Export
gegangen seien. Im Kühlhaus sei die Ware ursprungsrechtlich nicht getrennt
worden und das Kühlhaus sei von mehreren Unternehmen genutzt worden.
Bei Prüfungen werde generell so vorgegangen, dass einem
Wirtschaftsbeteiligten so lange Zeit gegeben werde, Beweise vorzulegen, bis man
erkennt, dass es keine weitere Möglichkeit mehr gibt, weitere Beweise
vorzubringen bzw. bis sich der Wirtschaftsbeteiligte außer Stande sieht,
weitere Beweise vorzubringen. In der weiteren Folge konnte die Bf. an
einem Geschäftsfall konkret herausarbeiten, dass der
Betriebsprüfungsbericht diesbezüglich mangelhaft und damit in sich
unschlüssig geblieben sei. Dabei sei der Betriebsprüfungsbericht
augenscheinlich davon ausgegangen, eine als "Schlögl abgezogen" bezeichnete
zugekaufte drittländische Ware sei als "Schlögl mit Speck" in den
Export gegangen. Von der Bf. wurde die Nichtangemessenheit des Beweismaßes
im Hinblick auf das Nämlichkeitsprinzip eingewendet. Erörtert
wurde auch der Einwand der Bf., den Ursprung über Veterinärzeugnisse
zu belegen. Der Bf. wurde nach Vertagung der Berufungsverhandlung
Gelegenheit gegeben, binnen zwei Monaten neue Beweismittel im Hinblick auf den
Ursprung der Waren beizubringen.
Die Bf. hat am 10. Februar 2005 beim
unabhängigen Finanzsenat in Graz Akteneinsicht genommen.
Mit Eingabe vom 29. März 2005 hat die Bf.
den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beibringung von Beweismitteln um
weitere zwei Monate eingebracht. Diesem wurde seitens des unabhängigen
Finanzsenates entsprochen.
Die Beschwerde führende Partei hat in der Folge mit
Eingabe vom 25. Mai 2005 von der ihr eröffneten Möglichkeit,
weitere Beweise zu führen, schließlich Gebrauch gemacht und im
Wesentlichen weitere Urkunden vorgelegt, die Vorgehensweise umschrieben, den
Schriftsatz mit Ausführungen zur Quantifizierung und Historie des
Unternehmens ergänzt und eine Zuordnung der Listen vorgenommen. Die
Bf. hat Ausführungen im Einzelnen zu Lebendviehzukäufen vorgetragen
und diesbezüglich beantragt, die Personen aus den beigefügten Listen
./I und ./O des Schriftsatzes zum Beweis dafür, dass die von diesen
gelieferten Tiere ausschließlich österreichischen Ursprungs seien
bzw. Gemeinschaftsursprung hätten, als Zeugen zu
vernehmen. Hinsichtlich der Fleischzukäufe der Jahre 1995 und 1996
hat sich die Bf. auf die von der Betriebsprüfung erstellten Listen
(Positivliste, Negativliste über fehlende Bestätigungen des Ursprungs)
gestützt. Die Bf. hat Listen mit darin angeführten Lieferanten, die
bisher keine Ursprungsbestätigungen erstellt hätten, übersendet
und bemerkt, die Fleischzukäufe ohne Ursprungsbestätigung würden
im Verhältnis zu den Umsätzen der Bf. eine verschwindend kleine Menge
betreffen. Die Bf. hat in der Folge beantragt, informierte Vertreter
diverser Unternehmen zum Beweis dafür zu befragen, dass die von diesen im
Jahr 1995 gelieferten Waren ausschließlich österreichischen Ursprungs
seien bzw. Gemeinschaftsursprung hätten. Zum Beweis für die Fleischart
bzw. die Ware, welche geliefert worden sei, bzw. für sonst relevante
Umstände sei die Einvernahme von Frau E.Ha. erforderlich. Die gleiche
Vorgehensweise werde für die Ursprungsbestätigungen für die
Zukäufe des Jahres 1996 gewählt. Zusammengefasst sei davon
auszugehen, dass - für Fleischzukäufe und für den Ankauf
von Lebendvieh Lieferantenerklärungen vorliegen würden oder dass der
Nachweis durch Zeugen erbracht sei; - die Quantifizierung zeige, dass nur
noch verschwindend kleine Mengen im Verhältnis zu den Umsätzen des
Unternehmens eines Nachweise bedürfen, statistisch gesehen könnten
diese Mengen vernachlässigt werden; - es ausgeschlossen werden
könne, dass Drittlandsware in den Export mit Ausfuhrerstattung gelangt
sei; - Schweinefleisch nur frisch und mit Knochen unter Inanspruchnahme
von Ausfuhrerstattung exportiert worden sei; für den Zukauf von Fleisch
würden die Lieferantenerklärungen lückenlos vorliegen; -
sich Importe aus dem Drittland und Exporte mit Ausfuhrerstattung von der
Artikelnummer her unterscheiden würden und keine Gleichheit der Waren, noch
weniger Identität bestehe; - bei Importen aus Drittländern
nachgewiesen werde, wohin die Ware gelangt sei, so dass auszuschließen
sei, dass solche Ware in den Export mit Ausfuhrerstattung gelangt sein
könnte; - auch die Preise für Importe von Edelteilen aus
Drittländern und Exporte von Verarbeitungsprodukten mit Ausfuhrerstattung
gegen eine Vermischung bzw. gegen eine unzulässige Verwendung der
Importware sprechen würden.
Dem Zollamt Salzburg/Erstattungen wurde dieser Schriftsatz
im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Das Zollamt hat dazu
mit Eingabe vom 30. Juni 2005 im Wesentlichen bemerkt, die Bf. sei
nach den Feststellungen der Betriebsprüfung nicht in der Lage gewesen, den
Gemeinschaftsursprung der ausgeführten Erzeugnisse zu
belegen. Soweit erinnerlich, sei in der mündlichen Verhandlung
vereinbart worden, die Einschreiterin werde den Nachweis für die einzelnen
bestimmten Geschäftsfälle erbringen. Dies sollte dadurch geschehen,
dass der Ursprung der Zukäufe für Schweine- und Rindfleisch für
eine bestimmte Anzahl von vor dem Schlachttag liegenden Tagen, an welchem die
für die Ausfuhr verwendeten Erzeugnisse produziert worden seien, belegt
werde. Als Schluss daraus sollte der Ursprung der ausgeführten Erzeugnisse
als erwiesen betrachtet werden, weil Frischfleisch nur eine begrenzte
Haltbarkeit habe. In den vorgelegten Unterlagen finde sich Altbekanntes,
es werde nicht dargelegt, an welchen Tagen welche Lieferanten Tiere angeliefert
hätten. Aus den mit erwähntem Schriftsatz vorgelegten
Ursprungserklärungen könne der Ursprung der ausgeführten
Erzeugnisse nicht abgeleitet werden, weil in den Erklärungen kein
Lieferzeitpunkt genannt sei. Der Ursprung sei auch nicht dadurch belegt, wenn
die Geschäftsvorgänge von zwei Jahren auf ein paar Seiten
zusammengefasst würden. Ein Mengengerüst und die Historie des
Unternehmens seien keine Beweise für den Ursprung. Der Ursprung der
ausgeführten Erzeugnisse sei nach wie vor ungeklärt. Es sei dem Antrag
der Bf. auf Einvernahme der Lieferanten, die bisher keine
Ursprungserklärung abgegeben hätten, als Zeugen nicht nachzukommen,
weil es zu den Pflichten eines Erstattungswerbers zähle, die entsprechenden
Belege und Nachweise zu beschaffen.
Der unabhängige Finanzsenat hat der Bf. die
Stellungnahme des Zollamtes Salzburg/Erstattungen am 21. Juli 2005
übersendet und in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen gemeint, die vorgelegten Unterlagen würden auf einen
ersten Blick nicht jenem in der mündlichen Verhandlung vereinbarten
Ausschlussverfahren genügen.
Veranlasst durch die Eingabe der Bf. hat der
unabhängige Finanzsenat am 4. August 2004 im Zuge einer
Besprechung bei der Außenstelle des unabhängigen Finanzsenates in
Linz einen weiteren Versuch unternommen, taugliche Ursprungsnachweise zu
erwirken um die zahlreichen anhängigen Beschwerdefälle
anlassfallbezogen entscheidungsreif werden zu lassen. Über diese
Besprechung wurde ein Aktenvermerk aufgenommen. Der Aktenvermerk wurde beiden
Parteien übermittelt. Veranlasst durch das
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in der Rs C-279/05 wurde der Bf. mit
Schreiben vom 18. Oktober 2005 mitgeteilt, es bestehe die Absicht (zu
einer mit Bescheid verfügten Aussetzung ist es in der Folge jedoch nicht
gekommen), anhängige Verfahren auszusetzen. Das vorlegende Gericht habe zur
Rs C-279/05 beim EuGH u.a. angefragt, welche Kriterien gelten, um
beurteilen zu können, ob von andauernden oder wiederholten
Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 2
der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95, die Rede ist. In der
Rs C-27/05 (Elfering Export GmbH) sei beim EuGH um Vorabentscheidung
dahingehend ersucht worden, ob eine in der Ausfuhranmeldung abgegebene
Erklärung des Gemeinschaftsursprungs eines Erstattungszeugnisses zu den
sanktionsbewährten Angaben gemäß Art. 51 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 800/1999
gehört.
Am 10. November 2005 hat die Bf. zur Vorbereitung
der fortgesetzten mündlichen Verhandlung elektronisch (und in der Folge
auch schriftlich) einen Schriftsatz, einen Beweisantrag und diverse Listen
übermittelt. Die Bf. bemerkt dazu, dass ihrerseits gegen die
Aussetzung der Entscheidungen über die anhängigen Beschwerden kein
Einwand bestehe. Im Schriftsatz versucht die Bf. im Hinblick auf die im
Schreiben vom 18. Oktober 2005 dargestellte Rechtslage u.a. den
Ursprungsnachweis zunächst hinsichtlich der Geschäftsfälle
ZRV/abcd und ZRV/bcde auf der Basis von Gebinden mit Gebindenummern, dies
verknüpft mit der Ein- bzw. Auslagerung derselben, zu führen.
Daneben hat die Bf. die Einvernahme von Zeugen, einerseits die
neuerliche Einvernahme des Betriebsprüfers des Zollamtes Linz, J.Ho., und
andererseits die Einvernahme des C.Sc., Programmierer, W., beantragt. Die
Bf. hat dem Beweisantrag die zwischenzeitig eingetroffenen
Ursprungsbestätigungen und die Listen U bis Z bzw. die Liste AA
angeschlossen.
Anlässlich der fortgesetzten mündlichen
Berufungsverhandlung am 16. November 2005 bringt die Bf. zunächst
vor, sie führe C.Sc. vor allem als Zeuge, um nachzuweisen, dass es sich bei
den vorgelegten Dateien um aus Echtdaten erstellte Listen handelt, die noch in
EDV-Sicherungssystemen vorhanden gewesen seien. J.Ho.,
Betriebsprüfer beim Zollamt Linz, werde als Zeuge geführt, um vor
allem Klarheiten betreffend die Negativ- und Positivliste zu bekommen.
Nach Erörterungen der in einem konkreten Geschäftsfall die
Verjährung unterbrechenden Handlung wurde von der Bf. eröffnet, es sei
ihr möglich, den Ursprung auf Basis der vorgelegten Listen, insbesondere
auf Basis der Gebindehistorie zu beweisen. Neben der Erörterung der
Modalitäten im Zusammenhang mit der chronologischen Ein- und Auslagerung
von mit Schrumpffolie eingewickelten Gebindepaletten wurde eingewendet, im
Zivilprozess setze sich in der jüngeren Rechtsprechung immer mehr die
Meinung durch, als Beweismaß sei nicht die an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern nur eine hohe Wahrscheinlichkeit, die
von der subjektiven Überzeugung des Richters begleitet sei. Im
Lebendrindbereich sei für das Jahr 1995 bei insgesamt geschlachteten 18.000
Rindern von restlichen 53 Rindern, für die es keinen Ursprungsbeleg gebe,
auszugehen. Hier bestehe die Möglichkeit und Bereitschaft, Ursprungsbelege
durch Außendienstmitarbeiter oder durch Befragung durch die Behörde
zu erwirken. Jedenfalls sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
auch die 53 Rinder von österreichischen Bauern mit Ursprung in
Österreich angekauft worden seien. J.Ho. hat auf Befragung im
Wesentlichen ausgeführt, es könne im Verfahren von einer Positiv- und
Negativliste ausgegangen werden. Die Negativliste umfasse insgesamt zehn
Geschäftsfälle, bei denen sich nach Abarbeitung der Stichproben und
weiterer Fälle eine mögliche Unregelmäßigkeit verdichtet
hätte. Im Hinblick auf die Begründung des Ursprungs sei von der Bf.
ständig nachgebessert worden. Die Prüfung sei auf Vorhalteverfahren
aufgebaut gewesen. Obwohl die Bf. Ursprungsnachweise schon im Zeitpunkt des
Exportes hätte anlegen müssen, sei es der Bf. im Zuge der Prüfung
immer wieder ermöglicht worden, Ursprungsweise nachzureichen. Die Bf. habe
mehrfach glaubhaft gemacht, es werde möglich sein, den Ursprung
nachzuweisen. Weil von der Betriebsprüfung im Zuge der Vorlage des
Schriftverkehrs betreffend das Vorhalteverfahren Zweifel im Hinblick auf eine
Unterbrechung der Verjährung durch die Unterlagen geäußert
wurden, wurde J.Ho. dazu befragt. Er hat ausgeführt, der Bf. sei es im
Zeitpunkt der Aufnahme der Niederschrift bewusst gewesen, dass sie bei den
niederschriftlich erfassten Fällen keinen Ursprung nachgewiesen habe. Es
sei diesbezüglich der Verdacht einer Unregelmäßigkeit erst mit
der Aufnahme der Niederschrift konkretisiert gewesen. Mit der Aufnahme der
Niederschrift habe die Bf. davon ausgehen können, im Hinblick auf die in
der Niederschrift konkret genannten Fälle möglicherweise eine
Unregelmäßigkeit betreffend Ursprung begangen zu haben. Der
Zeuge C.Sc. hat über Befragen im Wesentlichen ausgeführt, vor allem
aus den Listen U, V und W gehe hervor, wann welche Gebinde (Gebindenummer) in
ein Kühlhaus ein- bzw. aus dem Kühlhaus ausgelagert worden sei. Die
Liste U diene der Einordnung des Einlagerungsdatums für die in den Listen V
und W angeführten Gebindenummern. In den Listen V und W sei angeführt,
welche Gebindenummer an welchem Tag ausgelagert worden sei. Die zeitliche
Einordnung der Gebinde und des Einlagerungsdatums ermögliche die Liste U.
Die Gebindenummern seien aus Anlass der Einlagerung von Ware in das
Kühlhaus chronologisch vergeben worden. Die Listen V und W habe er aus der
Auslagerungsdatei nach zeitlicher Zuordnung gewonnen. Die Eckdaten seien
historisch und würden von einer Sicherung für Wiederherstellungen nach
einem allfälligen Desasterfall aus dem Jahre 1999 stammen. Sie seien in
seinem Unternehmen in Binärdateien und in im Hintergrund mitlaufenden
Protokolldateien abgelegt gewesen. Die Protokolldatei für die Einlagerung
betreffend die Jahre 1995 und 1996 sei nicht mehr, die Auslagerungsdatei
hingegen vorhanden gewesen. Er habe daher die Daten der Listen V und W gewinnen
können. Für den Normalanwender einer EDV-Anlage wäre es nicht
möglich gewesen, die Daten zu rekonstruieren. Ausgehend von der
Negativliste 1995 und der Negativliste 1996, die sich mit den Listen X und Y
decke, habe sich die Bf. in der Folge die Frage gestellt, wer in der fraglichen
Zeit geliefert habe. Bei der fraglichen Zeit handle es sich um den
Zeitraum der 41. bis zur 53. Kalenderwoche 1995 und um den Zeitraum von der 1.
bis zur 14. Kalenderwoche 1996. Diese Zeiträume würden von der
Auslagerung zur Ausfuhr ausgehend alle sich an Gebindenummern orientierenden
Einlagerungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Zukäufe von Rindern
bis vierzehn Tage vor der Einlagerung erfassen. Die Antwort auf diese
Frage nach Lieferungen in der fraglichen Zeit habe zu einer Verfeinerung der
Listen insoweit geführt, als in den Listen schwarz unterlegte Lieferanten
in der fraglichen Zeit nichts geliefert hätten, grün unterlegte
Lieferanten hingegen hätten geliefert und es sei der Ursprungsnachweis
mittlerweile beigebracht, rot unterlegte Lieferanten hätten geliefert und
es sei diesbezüglich der Ursprung nicht erwiesen. Diese neue
Methode des Ursprungsnachweises wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung
an einigen Beispielen verprobt. Die mündliche Verhandlung wurde zum Zwecke
der Beweisführung in Bezug auf die noch fehlenden Ursprungserklärungen
hinsichtlich der Beschwerdefälle ZRV/abcd und ZRV/bcde neuerlich vertagt.
Die Bf. hat mit Eingabe vom 19. Dezember 2005
weitere Ursprungsbestätigungen für Lieferanten nachgereicht und
für die Vorlage der noch fehlenden Ursprungsbestätigungen um eine
Fristerstreckung ersucht. Mit Eingabe vom 16. Jänner 2006 hat die
Bf. mitgeteilt, ihr sei es nicht möglich gewesen, die noch fehlenden
Ursprungsnachweise zu erwirken, und den Antrag gestellt, die
diesbezüglichen Lieferanten als Zeugen zu befragen. Eine Verprobung
der vorgelegten Ursprungsnachweise in der Folge hat, ausgehend vom Stand der
Listen X und Y nach Einarbeitung der vorgelegten und anerkannten Nachweise zum
Ursprung gezeigt, dass letztlich hinsichtlich 24 Lieferanten keine
Ursprungserklärungen vorgelegen sind. In der Folge wurden die
beanstandeten Ursprungserklärungen richtig gestellt. Von den danach
verbliebenen Lieferanten wurden insgesamt fünf für eine Einvernahme
als Zeugen ausgewählt. Bei der Auswahl wurde auch Augenmerk auf - als
problematisch eingestufte - Ursprungserklärungen gelegt.
M.Ah., wurde telefonisch zum Ursprung befragt. Am 9. Juni 2006
wurden in Linz weitere Lieferanten als Zeugen zur Sache befragt, namentlich
K.Gö., H.Au., I.Hi., F.Ra., und der ebenfalls in Linz anwesend gewesene
H.Pö. Dieser hatte für Kunden vor allem den An- und Verkauf von
Rindern vermittelt und zwei seiner Kunden zur Einvernahme nach Linz begleitet.
Den Ladungen zur mündlichen Verhandlung am
4. Juli 2006 wurden die zuletzt genannten Beweismittel im Rahmen des
zu gewährenden Parteingehörs angeschlossen.
Der EUGH hat in seinem Urteil vom 27. April 2006,
Rs C-27/05 (Elfering Export GmbH) entschieden, dass die in der
Ausfuhranmeldung abgegebene Erklärung des Gemeinschaftsursprungs der Ware,
für die eine Erstattung beantragt wird, zu den sanktionsbewährten
Angaben gemäß Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5
Abs. 4 der VO (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999
über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen
bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen gehört.
In der am 4. Juli 2006 fortgesetzten
mündlichen Berufungsverhandlung wurde den Parteien des Verfahrens vor allem
Gelegenheit gegeben, sich zu den eingeholten Beweisen zu äußern. Das
Zollamt Salzburg/Erstattungen hat abschließend auf seine Eingaben
verwiesen, die Bf. darauf, im durchgeführten Beweisverfahren den
Ursprungsnachweis erbracht zu haben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen beschäftigt sich im
Schreiben vom 6. Juni 2002 u.a. damit, dass bei ihm unter der
Personenkontonummer ab die im Firmenbuch mittlerweile gelöschte "Ha.
GmbH & Co. KG, M.W." und unter der Personenkontonummer bc die
"H.Ha. GmbH, M.W." aufscheinen. Es teilt mit, die Rückforderungsbescheide
seien an die "Ha. GmbH & Co. KG, M.W." als Bf. ergangen.
In der Berufungsschrift werde die Bf. aber als "H.Ha. GmbH &
Co. KG, M.W." bezeichnet. Berufungsvorentscheidungen und andere
Erledigungen seien in der Folge an die "H.Ha. GmbH & Co. KG, M.W."
ergangen. Ein Unternehmen mit diesem Namen sei im Firmenbuch aber nicht
eingetragen. Dazu ist auszuführen, dass in einem Fall, in welchem
eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung des
Bescheidadressaten vorliegt, dieser Fehler zulässiger und gebotener Weise
dem richtigen Bescheidverständnis nicht entgegen steht (ständige
Rechtsprechung des VwGH; z.B. 94/17/0419 vom 25.06.1996, 92/10/0077 vom
22.03.1993). Es steht im Gegenstand, weil eine Verwechslung ausgeschlossen
werden kann, außer Zweifel, dass die Behörde die
bescheidmäßigen Erledigungen gegenüber der Bf. "Ha.
GmbH & Co. KG, M.W." (jetzt Ha. Betriebs- und Verwaltungs-GmbH,
S.F.) treffen wollte und getroffen hat.
In dieser Rechtsmittelsache sind im Allgemeinen die
Ursprungseigenschaft der ausgeführten Waren, die Frage der Verjährung
bei Geltendmachung der Rückforderung, die Vorschreibung einer Sanktion
sowie der Vorwurf von Mängeln bei der Beweiswürdigung im Zuge der
Durchführung der Betriebsprüfung die zu behandelnden Punkte einer
Beschwer.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 des
Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG; BGBl 1994/66 idgF) sind auf Erstattungen,
die auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen
Union auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen
(gemeinschaftliches Marktordnungsrecht) bei der Ausfuhr von Waren vorgesehen
sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Gemäß
Abs. 5 leg. cit. sind auf Erstattungen die für Zölle
geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im
gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist. Gemäß
§ 5 Abs. 1 und 2 AEG sind
Erstattungen mit Bescheid insoweit zurückzufordern, als sich herausstellt,
dass sie zu Unrecht gewährt worden sind. Eine Rückforderung ist nach
Eintritt der Verjährung sowie dann unzulässig, wenn eine Nachforderung
von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht zulässig wäre.
Den unter dem
Titel "Sanktion" vorgebrachten Einwendungen ist wie folgt zu
entgegnen: Art. 11 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3665/87
ordnet für den Fall, dass festgestellt wird, dass ein Ausführer eine
höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, an, dass die
für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die
tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung entspricht, vermindert um einen
Betrag in der Höhe des a) halben Unterschieds zwischen der
beantragten und der geltenden Erstattung, b) des doppelten Unterschieds
zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer
vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Als beantragte Erstattung
gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Art. 3 bzw.
Art. 25 Abs. 2 berechnet wird. Zu den umfangreichen
Ausführungen der Bf. im Hinblick auf die Vorschreibung einer Sanktion
gemäß Art. 11 der VO (EWG) Nr. 3665/87 in der Höhe der
Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der beantragten und letztlich
für die Ausfuhr gebührenden Erstattung ist vorneweg das Grundprinzip
dieses am 1. April 1995 in Kraft getretenen Artikels darzulegen.
Danach hat derjenige, der in der erstattungsrechtlichen Ausfuhranmeldung Angaben
macht oder unterlässt, die zu einer höheren als der geschuldeten
Erstattung führen (bzw. führen können), die Hälfte zwischen
der beantragten und geschuldeten Erstattung zu bezahlen. Aus der
Regelung des Abs. 1 lit. b leg. cit., wonach bei vorsätzlich
gemachten falschen Angaben das Doppelte des Unterschiedsbetrages zu bezahlen
ist, ist abzuleiten, dass es sonst nicht auf subjektive Momente
ankommt. Die Bf. hat dargelegt, eine solche Regelung würde den
Rechtsstaatsprinzipien nahezu aller EU-Mitgliedstaaten und insbesondere dem
Grundsatz, dass es ohne Schuld keine Strafe geben dürfe, widersprechen.
Nach ihrer Ansicht komme nämlich der Sanktion nach Art. 11 der VO
(EWG) Nr. 3665/87 Strafcharakter zu, so dass für die Verhängung
einer Sanktion schuldhaftes Verhalten unabdingbare Voraussetzung sei.
Mit dieser Frage beschäftigte sich das Erkenntnis des VwGH vom
18. Oktober 1999, Zl. 98/17/0257. Danach ist die Sanktion eine
Leistung, die nach näherer Regelung in den Abgabenvorschriften erhoben
wird. Weil gemäß
§ 1 Abs. 5 AEG auf die Erstattungen
die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß
anzuwenden sind, sind die für Zölle maßgebenden
Rechtsvorschriften auch auf die Sanktionen anzuwenden. Die Sanktionen sind daher
in einem Abgabenverfahren zu erheben. Die beantragte Ausfuhrerstattung wird bei
Verhängung einer Sanktion gekürzt oder es kommt allenfalls auch zu
einer Zahlungsverpflichtung. Diese Sanktion ist der im nationalen Abgabenrecht
bisher schon bekannten, in bestimmten Bereichen normierten Abgabenerhöhung
ähnlich, und wie diese ist auch die Sanktion nach Art. 11 der
genannten Verordnung keine nach dem Finanzstrafverfahren zu ahndende Strafe,
sondern eine in der Verordnung vorgesehene näher begründete objektive
Unrechtsfolge, die unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann (z.B.
höhere Gewalt) und bei festgestelltem Vorsatz zu einer Erhöhung der
Sanktion führt. Der VwGH erkennt in einer solchen Sanktionsregelung
keinen Widerspruch zu den unverletzlichen Grundprinzipien der inländischen
Rechtsordnung (ordre public). An der Bestimmung des Art. 11 der
VO (EWG) Nr. 3665/87 in der geltenden Fassung fällt auf, dass sie
keinen Vertrauensschutz enthält. Sie ist lediglich darauf ausgerichtet,
dass ein zu Unrecht bezogener Betrag zurückzuzahlen ist. Die
Rückzahlungsverpflichtung erfasst dabei auch die gleichzeitig fällige
Sanktion. Ein Ermessen bei der Umsetzung der Rückforderung gibt es nicht.
Ein Exporteur hat ein hohes Risiko zu tragen, das ihm aber bei Eintritt in das
Ausfuhrerstattungsverfahren bekannt ist. Eine der Folgen dieser Risikotragung
ist es, dass es neben einer Rückforderung auch noch zur Anlastung von
Sanktionen in der Höhe der Hälfte oder gar des Doppelten des
Unterschiedes zwischen der beantragten und tatsächlich gebührenden
Erstattung kommen kann. Art. 11 leg. cit. geht
grundsätzlich davon aus, dass nur ein Teil der Erstattung
zurückgefordert und von dem verbleibenden Betrag eine bestimmte Differenz
in Abzug gebracht wird. Gebührt nun aber überhaupt keine Erstattung,
dann wirkt sich die Regelung des Art. 11 finanziell insoweit
äußerst nachteilig für den Betroffenen aus und wird subjektiv
als strenge Bestrafung empfunden. Art. 11 leg. cit. widerspricht aber
im Sinne des erörterten Erkenntnisses des VwGH weder dem
Rechtsstaatsprinzip noch dem Diskriminierungsverbot. Die Bf. hat eine
Erstattung für eine Ware beantragt, für die wegen des (damals)
fehlenden Ursprungsnachweises in der Gemeinschaft keine Erstattung hätte
gewährt werden dürfen. Ohne einen entsprechenden Erstattungsanspruch
ist eine gewährte Erstattung aber zurückzufordern. Ein Fall
von höherer Gewalt, der einen Entfall der Sanktionen bewirken könnte,
wird nicht geltend gemacht. Auch von einem offensichtlichen und von der
Behörde anerkannten Irrtum kann nicht gesprochen werden, da der Bf. bekannt
war, dass das exportierte Fleisch seinen Ursprung in der Gemeinschaft haben
muss. Die Bf. hat beim zugrunde liegenden Ausfuhrvorgang selbst erklärt,
die ausgeführte Ware sei österreichischen Ursprungs. Die von
Art. 11 verlangte Verminderung einer gekürzten Erstattung bzw.
Erhebung eines Verminderungsbetrages verfolgt als Sanktion das Ziel, den
Marktbeteiligten neben dem Verlust der Ausfuhrerstattung klar zu machen,
künftig falsche Angaben zu unterlassen, um nicht die finanziellen
Interessen der Gemeinschaft und die rechtmäßige Abwicklung der
Marktorganisationen zu gefährden. Es sollen Exporteure zu strengster
Beachtung der Richtigkeit ihrer Angaben in den Erstattungsanträgen
angehalten werden, um überhöhte Erstattungen zu verhindern.
Die Regelung des Art. 11 richtet sich auch gegen den redlichen,
gesetzestreuen und umsichtigen Exporteur. Es müssen sich Exporteure sogar
gegen ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse absichern, die von ihrem
Willen unabhängig sind. Es widerspricht nicht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, dass jemand, der für eine Ausfuhr
Mittel der Gemeinschaft in Anspruch nimmt, gegen alle vorhersehbaren und
übrigen Risiken alle erdenklichen Vorkehrungen zu treffen hat, weil es
einem Exporteur nämlich freisteht, ob er eine Erstattung beantragt. Tut er
es, dann hat er sich unabhängig von einer Schuld dem Regime zu unterwerfen,
weil er freiwillig und zur Erlangung eines eigenen Vorteils an einem bestimmten
System öffentlicher Leistung teilnimmt. Er erwartet erhebliche finanzielle
Leistungen dafür, dass er erklärt, bestimmte Waren unter bestimmten
Bedingungen ausführen zu wollen. Unbestritten ist, dass falsche
Angaben in Erstattungsanträgen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft
ernstlich gefährden. Die Gewährung von Erstattungen beruht
weitestgehend auf den Angaben des Marktbeteiligten über die Menge, Art,
Beschaffenheit und geografische Bestimmung einer Ware. Dabei sind die
Kontrollmöglichkeiten der Behörde gering und beschränken sich auf
Stichproben. Die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Erstattungen selbst
würde nicht ausreichen, um die Wirtschaftsbeteiligten zu
äußerster Sorgfalt anzuhalten. Es wird ein Vertrauensvorschuss
gewährt, bei dessen Verletzung dann aber bestimmte, vorher schon bekannte
Folgen zum Tragen kommen. Es entspricht somit auch dem Rechtsstaatsprinzip, wenn
von Marktbeteiligten nicht nur die subjektiv mögliche Erfüllung der
selbst auferlegten Verpflichtungen verlangt wird, sondern sie auch objektiv
für deren Einhaltung einzustehen haben. Ein Vorbringen gegen die
Höhe der Sanktion selbst, sogar bei schuldlos falschen
Erstattungsanträgen, geht ins Leere, weil sich die Bf. freiwillig und in
voller Kenntnis der strengen Bestimmungen des Ausfuhrerstattungsrechtes, aber in
Erwartung eines eigenen Vorteils, auf dieses Verfahren eingelassen hat. Die
Kommission ist davon ausgegangen, dass nur mit drakonischen Sanktionen falsche
Angaben in den Erstattungsanträgen ausgeschlossen werden können und
dass dieses Ziel mit nur geringen Androhungen nicht erreicht werden könnte.
Letztlich wird auch das Diskriminierungsverbot nicht verletzt.
Art. 11 Abs. 1 leg. cit. soll nur präventiv und nicht
repressiv wirken. Art und Ausmaß des Verschuldens bzw. fehlendes
Verschulden haben keinen Einfluss auf die Höhe der Sanktion. Man
kann allgemein zwischen restitutiven, repressiven und präventiven
Sanktionen unterscheiden. Unbestritten findet der Grundsatz vom "nulla poena
sine lege" in verschiedenen Regelungen der Gemeinschaft seinen Niederschlag und
wird von den höchsten Gerichten als Grundlage bei Verhängung von
Sanktionen anerkannt. Abweichend davon sind aber die Sanktionen, die
rein präventive oder restitutive Zwecke verfolgen, zu behandeln. Hier wird
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 2 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- Art. 11 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 10 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 13 Abs. 9 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 13 Abs. 10 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 24 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
AusfuhrerstattungUrsprung in der GemeinschaftUrsprungswarenFleisch von RindernAnhang 11 zur ZK-DVOSchlachten nach einer Mast von mindestens drei MonatenUrsprungsnachweise.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0030-Z3K/02
- Stammnummer
- 23791
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF