Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0646-W/04
Verdeckte Gewinnausschüttungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0646-W/04vom 30.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Johannes
Patzak, Steuerberater, 1010 Wien, Johannesgasse 16, vom
11. Jänner 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12.,
13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 12. November 2001 betreffend Haftung
für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988
für den Zeitraum 1. April 1996 bis 31. März 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der
Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um ein Unternehmen für die Be- und
Verarbeitung von Natursteinen in der Rechtsform einer GesmbH.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über den Zeitraum 1997 bis 1999
wurden folgende, das Berufungsverfahren betreffende Feststellungen
getroffen.
"Gewinnermittlung/Körperschaftsteuer
Tz 18) Verrechnungskonto
F.B.
Das
Verrechnungskonto des 100%igen Gesellschafter-Geschäftsführers F.B.,
ein aktives Bestandkonto, weist im Prüfungszeitraum nachstehende
Stände auf:
|
01.04.1996
|
525.546,22
|
31.03.1997
|
1.278.501,87
|
31.03.1998
|
478.501,87
|
31.03.1999
|
1.398.501,87
Pkt.
1)
Ein einer
Umbuchung zum 31. März 1998 iHv. S 2,000.000,00 (Gegenverrechnung
M&R-GmbH; Buchungssatz: M&R-GmbH / Verrechnungskonto F.B.) zugrunde
liegender Geschäftsfall konnte nicht nachvollzogen werden und wird die
Buchung von der BP daher storniert.
Im
Folgenden wird daher von den nachstehenden sich nach Korrektur der Umbuchung
ergebenden Ständen des Verrechnungskontos ausgegangen:
|
01.04.1996
|
525.546,22
|
31.03.1997
|
1.278.501,87
|
31.03.1998
|
2.478.501,87
|
31.03.1999
|
3.398.501,87
Pkt.
2)
Zu den
ansteigenden Ständen des Verrechnungskontos kam es aufgrund der vom
Geschäftsführer F.B. neben seinen
Geschäftsführerbezügen getätigten "Entnahmen" in
nachstehender Höhe:
|
|
26.09.1996
|
200.000,00
|
Abhebung
v. Bank
|
|
31.03.1997
|
552.955,65
|
Auflösung
Sparbuch
|
SUMME
1996/97
|
|
752.955,65
|
|
|
23.10.1997
|
200.000,00
|
Abhebung
v. Bank
|
|
05.12.1997
|
240.000,00
|
Abhebung
v. Bank
|
|
05.12.1997
|
260.000,00
|
Abhebung
v. Bank
|
|
31.03.1998
|
500.000,00
|
"F.B.
f. Tr."
|
SUMME
1997/98
|
|
1.200.000,00
|
|
|
27.10.1998
|
120.000,00
|
Abhebung
v. Bank
|
|
21.12.1998
|
500.000,00
|
Überweisung
an B.
|
|
02.03.1999
|
200.000,00
|
Abhebung
v. Bank
|
2
x 50.000,00
|
|
100.000,00
|
Überw.
nicht erklärte
Xbezüge
|
SUMME
Gj. 98/99
|
|
920.000,00
|
(=
bei GmbH kein Aufwand,
|
|
|
|
bei
X nicht versteuert)
Als
Begründung für die durch den Geschäftsführer getätigten
Entnahmen wurde ausgeführt, es handle sich um "Vorauszahlungen" für
die Fa. M&R-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer
ebenfalls F.B. ist, und zwar wären von F.B. Zahlungen für M&R-GmbH
getätigt worden.
Eine
Aufstellung sowie Belege, aus denen hervorgeht, dass F.B. im Zeitraum Juli -
Dezember 1997 Zahlungen von einem auf F.B. lautenden Bankkonto iHv.
S 3,512.628,77 getätigt hat, wurde vorgelegt. Inwiefern diese
Zahlungen die Unternehmenssphäre der M&R-GmbH betreffen und wie diese
in der dortigen Buchhaltung Eingang gefunden haben, geht aus den vorgelegten
Unterlagen nicht hervor; fest steht jedenfalls, dass die Zahlungen auf dem
Verrechnungskonto F.B. bei M&R-GmbH nicht erfasst sind.
Jedenfalls
konnte weder ein kausaler noch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den
Entnahmen aus der K.GmbH
im gesamten Prüfungszeitraum
(Detail siehe oben) und den Zahlungen
des Geschäftsführers im Zeitraum Juli bis Dezember 1997
nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden.
Aus
der Sicht der BP ergeben sich aus dem oben geschilderten Sachverhalt
nachstehende Konsequenzen:
Die
durch den Geschäftsführer F.B.
neben seinem Geschäftsführerbezug
getätigten Entnahmen, über die keinerlei Vereinbarung zwischen ihm und
der Gesellschaft getroffen wurden und es insbesondere unterlassen wurde, wie in
Darlehensgeschäften zwischen Fremden üblich, einen Kreditrahmen,
Höhe und Fälligkeit von Zinsen (das Verr.kto. wurde nicht verzinst),
entsprechende Rückzahlungstermine oder irgendwelche Sicherheiten zu
vereinbaren, sind als verdeckte Gewinnausschüttung zu
betrachten.
Daran kann auch
die Behauptung nichts ändern, dass aus diesen Entnahmen Aufwendungen
für ein anderes Unternehmen des Geschäftsführers getätigt
wurden, zumal
- wie oben
bereits dargestellt weder ein kausaler noch
ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Entnahmen und Zahlungen erkennbar
und darüber hinaus völlig unklar ist, aus welchem Grunde diese
behaupteten Transaktionen über das Gesellschafter-Verrechnungskonto (und
nicht über die Debitoren- bzw. Kreditorenkonten M&R-GmbH) verbucht
wurden,
- es sich ja um
Geldbeträge handelt, die eindeutig dem
Geschäftsführer F.B. (und
nicht der Firma M&R-GmbH)
zukamen (irgendwelche Unterlagen, die belegen könnten, dass die
Mittel aus diesen Entnahmen für die Zahlungen für M&R-GmbH
verwendet wurden - Geldfluss - wurden trotz wiederholter Aufforderung nicht
vorgelegt und ist dies ja auch angesichts der zeitlichen Zuordnung Entnahmen -
Zahlungen nicht möglich).
(Im
Übrigen wäre nach Ansicht der BP, selbst wenn ein Zusammenhang
zwischen Entnahmen und Zahlungen bestünde, die Frage zu untersuchen,
inwieweit es sich um Einkommensverwendung durch den Geschäftsführer
handelte.)
Das
Verrechnungskonto wird daher aufgelöst (Korrektur Eröffnungsbilanz zum
1. April 1996), die verdeckten Ausschüttungen an den
Gesellschafter-Geschäftsführer außerbilanzmäßig
hinzugerechnet:
Verrechnungskonto
F.B.
|
|
31.3.
|
1997
|
1998
|
1999
|
GB
|
|
1.278.,501,87
|
2.478.501,87
|
3.398.501,87
|
PB
|
|
-
|
-
|
-
|
VÄ
|
|
-1.278.501,87
|
-2.478.501,87
|
-3.398.501,87
|
VÄ
Vorjahr
|
|
525.546,22
|
1.278.501,87
|
2.478.501,87
|
EÄ
|
|
-752.955,65
|
-1.200.000,00
|
-920.000,00
ad
Hinzurechnung
|
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
vGA
netto
|
|
752.955,65
|
1.200.000,00
|
920.000,00
|
KESt
|
|
250.960,12
|
399.960,00
|
306.636,00
|
vGA
brutto
|
|
1.003.915,77
|
1.599.960,00
|
1.226.636,00
Kapitalertragsteuer
Tz 19) Die oben
dargestellten verdeckten Ausschüttungen an den Gesellschafter F.B. sind im
Zeitraum des Zufließens der Kapitalertragsteuer zu unterziehen, wobei
mangels anders lautender Vereinbarung davon ausgegangen wird, dass die KESt von
der Gesellschaft getragen wird:
|
Kalenderjahr
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
vGA
netto
|
200.000,00
|
1.252.956,00
|
1.120.000,00
|
300.000,00
|
KESt
|
66.660,00
|
417.566,00
|
373.324,00
|
99.998,00
|
vGA
brutto
|
266.660,00
|
1.670.566,00
|
1.493.296,00
|
399.990,00
In der form-
und fristgerechten Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. April 1996 bis 31. März 1999
wurde wie folgt eingewendet:
Entnahmen des
100%igen Gesellschafters Baumeister F.B. wären auf dem Verrechnungskonto
solange unschädlich als diese durch einen positiven Bilanzgewinn gedeckt
seien. Sollte der Geschäftsführer-Gesellschafter die Absicht haben,
den Bilanzgewinn auszuschütten, würde die Kapitalertragsteuer (KESt)
zwingend anfallen. Zudem hätte die Kapitalertragsteuer nicht die
Gesellschaft (Bw.), sondern der Geschäftsführer persönlich zu
tragen, daher sei eine 33%ige KESt nicht gerechtfertigt.
Die BP nahm zur
Berufung wie folgt Stellung:
"Im Zuge der BP
wurde das Verrechnungskonto des 100%igen
Gesellschafter-Geschäftsführers F.B. aus
den in Tz 18) des BP-Berichtes
detailliert dargestellten Gründen aufgelöst und die durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer getätigten Entnahmen als verdeckte
Ausschüttungen qualifiziert, außerbilanzmäßig
hinzugerechnet und der Kapitalertragsteuer unterzogen.
In der im
Betreff genannten Berufung wird das Vorliegen dieser Entnahmen auch nicht
bestritten.
Wohin die
Argumentation in der Berufung führen soll, Entnahmen des 100%igen
Gesellschafters wären "solange auf dem Verrechnungskonto unschädlich,
als diese Entnahmen durch einen positiven Bilanzgewinn gedeckt sind", und -
"sollte Herr Baumeister F.B. die Absicht haben, den Bilanzgewinn
auszuschütten, würde er die Kapitalertragsteuer dafür zwingend
zahlen müssen" - ist aus der Sicht der BP nicht nachvollziehbar und
ändert jedenfalls nichts an der Tatsache, dass die Entnahmen von Geldern
durch den Gesellschafter-Geschäftsführer verdeckte Ausschüttungen
darstellen: Eine auf einem Verrechnungskonto
durch Entnahmen aufgehäufte Schuld eines
Gesellschafter-Geschäftsführers ist kein Darlehen der Gesellschaft,
sondern verdeckte Ausschüttung, wenn nicht bezüglich jeder Entnahme
ein einem Fremdvergleich standhaltender Darlehensvertrag abgeschlossen worden
ist.
Dem weiteren
Vorbringen in der Berufung, die Kapitalertragsteuer werde nicht von der
Gesellschaft, sondern Herrn Baumeister F.B. persönlich getragen, ist
entgegenzuhalten, dass bei bisher nicht
erklärten Gewinnausschüttungen die KESt der Gesellschaft zwingend
vorzuschreiben und von der Bruttobasis (= netto plus 33,33%)
zu bemessen ist. Bei
Gewinnausschüttungen kann nicht unterstellt werden, dass es sich dabei um
nicht vorschriftsmäßig gekürzte Kapitalerträge handelt. Der
Schuldner der Kapitalerträge (= der Geschäftsführer für die
Gesellschaft) gibt ja dabei zu erkennen, dass er die Gewinnausschüttungen
gar nicht als Kapitalertrag behandelt (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch zum
EStG 1988, § 95 Tz 11). Bei dieser Vorgangsweise muss davon
ausgegangen werden, dass der zugewendete Vorteil unabhängig von der Tragung
der KESt zugewendet werden sollte.
Die Bw. wendete
in der Folge ergänzend ein, dass die als verdeckte Gewinnausschüttung
getätigten Entnahmen als a conto Zahlungen an die Fa. M&R-GmbH
anzusehen seien. Es hätte sich um ein Projekt über die Fa.
M&R-GmbH gehandelt, jedoch unter dem Geschäftsführer Baumeister
F.B. gebucht.
Zur
Gewährleistung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Bw.
wären die a conto Zahlungen über mehrere Jahre verteilt
vorgenommen worden.
Die Verbuchung
der Zahlungen wäre zum besseren Überblick und vereinfacht erst mit
Abschluss des Projektes vorgenommen worden. In der Beilage übermittelte der
Bw. diesbezüglich das Verrechnungskonto F.B. - M&R-GmbH, Kto. XY
für das Jahr 1999, wobei dieses Konto in den vorangegangenen Jahren nie im
Soll gewesen wäre.
Durch die
Rückbuchung des Betrages von S 2 Mio. vom Verrechnungskonto
M&R-GmbH würde der Saldo des Verrechnungskontos F.B. wieder mit
S 2.458,827,55 Haben aufscheinen. Somit müsste der
Geschäftsführer diesen Betrag nochmals rückführen. Nach
Ansicht der Bw. würde jedenfalls keine verdeckte Gewinnausschüttung
vorliegen."
Eine abweisende
Berufungsvorentscheidung erging mit 17. Juli 2002. Im Rahmen des form- und
fristgerechten Antrages auf Vorlage zur Entscheidung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz wurde weiters eingewendet:
Gibt eine
Gesellschaft einer konzernverbundenen anderen Gesellschaft Geld, um diese aus
der Krise zu führen, sei dies in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als
Darlehensgewährung anzusehen. Einen schriftlichen Vertrag nicht zu
errichten und Zinsen nicht zu verrechnen, würde dieser Sicht nicht im Wege
stehen, da es sich um verwandte Gesellschaften im Nahverhältnis handeln
würde.
Der im
Abgabenrecht anzustellende Fremdvergleich würde im vorliegenden Fall in
eine andere Richtung gehen. Würde eine konzernverbundene Gesellschaft die
in Not befindliche Schwesterngesellschaft mit Zinsen belasten und wäre der
Vertragsabschluss nicht bereits durch die Hingabe der Valuta erfolgt?
Der Prüfer
hätte somit iSd. § 147ff BAO die Darlehensgewährung in den
Büchern feststellen müssen. Das steuerwirksame Ergebnis hätten
natürlich beide Gesellschaften zu verantworten. Die Vorgangsweise der BP,
den Geschäftsführer, der seine Gesellschafter durch
Mittelzuführung zu retten versucht, die verdeckte Gewinnausschüttung
zuzurechnen, würde der Bestimmung nach § 21 BAO widersprechen.
Die Entnahme
und Weitergabe von Geldern an eine konzernverbundene Gesellschaft sei nicht als
ein Akt der Mittelverwendung zu sehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad verdeckte
Ausschüttungen 1997 bis 1999)
Unter
verdeckten Gewinnausschüttungen werden alle nicht ohne weiteres als
Ausschüttung erkennbaren Vorteile (Zuwendungen) an die an einer
Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen angesehen, die
zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und Dritten, der
Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt
werden (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0117; 17.2.1988, 86/13/0174; 20.9.1983,
82/14/0273, 0274, 0283; Wiesner, Verdeckte Gewinnausschüttungen im
Steuerrecht, SWK 1984, A I S. 167).
Die Zuwendung
an den Anteilsinhaber kann aber auch darin gelegen sein, dass eine dem
Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird. Eine verdeckte
Ausschüttung ist daher auch anzunehmen, wenn Dritte auf Grund ihres
Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft
wurzelnde Zuwendung erhalten (vgl. Bauer / Quantschnigg / Schellmann / Werilly,
Die Körperschaftsteuer, KStG 1988, § 8 Tz 42, S. 40).
Für das
Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung reicht es aus, wenn objektive
Gesichtspunkte vorliegen, die auf eine subjektive Vorteilsgewährungsabsicht
schließen lassen (vgl. VwGH 6.2.1990, 89/14/0034). Diese Absicht ist
schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles abzuleiten, wenn
sich der Gesellschafter einen Vorteil zuwendet und die Bw. sich in der Folge
einverstanden erklärt, in dem sie nichts unternimmt, um den erkannten
Vorteil rückgängig zu machen (vgl. VwGH 10.12.1985, 85/14/0080).
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die steuerliche
Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren
Gesellschaftern ebenso strenge Maßstäbe anzulegen, wie an die
Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Derartige
Abmachungen müssen demnach von vornherein ausreichend klar sein und einem
Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der von der
Gesellschaft empfangenen Geldbeträge nicht als erwiesen angenommen werden
kann (vgl. VwGH 31.3.1998, 96/13/0121, 0122).
Nach Lehre und
Rechtsprechung stellt die Rückzahlungsverpflichtung u.a. einen wesentlichen
Bestandteil des Darlehensvertrages dar (vgl. VwGH vom 15. März 1995, Zl.
94/13/0249; vom 14. April 1993, Zl. 91/13/0194). Wird dem Anteilsinhaber von der
Körperschaft ein Darlehen eingeräumt und keine bzw. keine ausreichend
klare Rückzahlungsverpflichtung getroffen, wird dadurch eine verdeckte
Gewinnausschüttung durch Hingabe der Darlehensvaluta bewirkt
(vgl. Quantschnigg, Spezielle Probleme der verdeckten
Gewinnausschüttung im Steuerrecht, ÖStZ 1985, S. 161f).
Bei der
Beurteilung eines Darlehensvertrages für steuerliche Zwecke ist nach Lehre
und Rechtsprechung stets vom Gesamtbild der Verhältnisse auszugehen.
Demnach ist ein Darlehensvertrag mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen, wenn u.
a. ein bestimmter bzw. annähernd bestimmbarer Rückzahlungstermin
vereinbart und Zinsfälligkeiten, sowie ein bestimmter Kreditrahmen
festgelegt wurden (vgl. Quantschnigg, aaO, S 164; VwGH 26.9.1985, 85/14/0079).
Bei
Kontokorrentverhältnissen zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber
kann dabei nicht auf eingeräumte Sicherheiten abgestellt werden, da die
Einräumung von Sicherheiten bei Kontokorrentverhältnissen auch im
Allgemeinen Geschäftsleben unüblich ist (vgl. Bauer/Quantschnigg,
Die Körperschaftsteuer, KStG 1988, § 8, S. 68).
Ad
Kapitalertragsteuer)
Gemäß
§ 93 Abs 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs.
2) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen gehören
gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte
Gewinnausschüttungen.
Die
Kapitalertragsteuer beträgt gemäß
§ 95 Abs 1 EStG 1988 bei
Kapitalerträgen gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 2leg.cit. 5%.
Schuldner der
Kapitalertragsteuer ist gemäß
§ 95 Abs 2 EStG 1988 der
Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug
einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs 3) haftet aber dem Bund für
die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Die
Geltendmachung der KEST gegenüber dem zum Abzug Verpflichteten erfolgt im
Wege eines Haftungsbescheides.
Den Gegenstand
des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob durch die vom
Gesellschafter-Geschäftsführer entnommenen Beträge im
Prüfungszeitraum 1997 bis 1999 in Höhe von
S 200.000,--, S 1.252.956,--, S
1.120.000,-- und S 300.000,-- eine verdeckte Gewinnausschüttung
begründet wurde. Lt. Einwendungen der Bw. wären Entnahmen auf dem
Verrechnungskonto unschädlich, solange diese durch einen positiven
Bilanzgewinn gedeckt seien. Erst bei Ausschüttung des Bilanzgewinnes
würde zwingend Kapitalertragsteuer anfallen und wäre vom
Geschäftsführer persönlich zu bezahlen. Zudem wären die
Entnahmen als a conto Zahlungen an die Fa. M&R-GmbH betreffend ein Projekt
getätigt worden, welches der Geschäftsführer über dieses
Unternehmen durchgeführt hätte. Um die finanzielle Lage der Bw. nicht
zu gefährden, wären diese Zahlungen über mehrere Jahre verteilt
vorgenommen worden. Bei der Fa. M&R-GmbH würde es sich um eine
konzernverbundene Gesellschaft handeln, welche durch Mittelzuführungen aus
einer Krise geführt worden wäre. Wenn auch kein schriftlicher Vertrag
errichtet und auch keine Zinsen vereinbart worden wären, sei in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Vorgangsweise als Darlehensgewährung
zwischen "verwandten" Gesellschaften zu beurteilen. Bezüglich
Fremdvergleich würde zudem eingewendet, dass eine konzernverbundene
Gesellschaft die in Not befindliche Gesellschaft nicht mit Zinsen belastet
hätte und wäre der Vertragsabschluss bereits durch Hingabe der Valuta
erfolgt. Der Prüfer hätte somit weitere Feststellungen über die
Darlehensgewährung in den Büchern treffen müssen. Die
Vorgangsweise durch den Geschäftsführer - eine seiner Gesellschaften
durch Mittelzuführung zu retten - sei nicht als verdeckte
Gewinnausschüttung zu behandeln und würde dies auch den Bestimmungen
nach § 21 BAO widersprechen.
Im vorliegenden
Fall ist somit auszuführen, dass die Bw. keinerlei Nachweise wie
Verträge und Geschäftsunterlagen über die Projekte und
Darlehensvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem
Geschäftsführer bzw. der Fa. M&R-GmbH vorlegen konnte. Bei den
Entnahmen handelt es sich um Abhebungen und Überweisungen zugunsten des
Geschäftsführers und wurden keine Verträge, Sicherheiten oder
Zinsvereinbarungen und dergleichen getroffen. In Hinblick auf das Gesamtbild der
Verhältnisse sind die durch den Geschäftsführer getätigten
Entnahmen somit nicht als Darlehensforderungen zu beurteilen, da keine
fremdübliche Bedingungen wie Verzinsung, Sicherheiten, Kreditrahmen und
dergleichen sowohl gegenüber dem Geschäftsführer als auch der Fa.
M&R-GmbH gegenüber erfüllt wurden. Nach ständiger
Rechtsprechung ist diesfalls von einer verdeckten Gewinnausschüttung
auszugehen.
Im
streitgegenständlichen Fall sprechen zudem nicht einmal äußere
Umstände für ein gewolltes Darlehen. Eine bloße Verbuchung von
Zuwendungen an den Gesellschafter bzw. an eine andere Gesellschaft kann eine
Urkunde über den Rechtsgrund der Zuwendung jedoch nicht ersetzen. Ein
solcher Buchungsvorgang, wie von der Bw. eingewendet, kommt weder nach
außen zum Ausdruck noch geht daraus der Rechtsgrund für die
tatsächliche Zahlung hervor. Die Entnahmen wurden somit auf Basis
fremdunüblicher Bedingungen vorgenommen und spricht dies nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls für
das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen.
Im
streitgegenständlichen Fall hat die Bw. weiters weder Darlehensrück-
oder Zinszahlungen vorgenommen. Zum Einwand der in Not geratenen
konzernverbundenen Gesellschaft ist auszuführen, dass der
Geschäftsführer u. a. auch als 100%iger Anteilsbesitzer der
M&R-GmbH tätig ist und die Darlegung näherer Umstände und
Unterlagen somit ohne weiteres möglich gewesen wäre, jedoch nicht
vorgelegt wurden. Es gab somit lt. vorliegendem Sachverhalt nicht einmal
Rückzahlungspläne oder -absichten. Da keine Gesellschaft einem
Geschäftsführer bzw. einer anderen Gesellschaft rechtsgrundlos Gelder
zuwenden würde, ist der von der BP getroffenen Beurteilung der dem
Geschäftsführer zugeflossenen Beträge als verdeckte
Ausschüttung vorzuschreiben als richtig und berechtigt zu beurteilen.
Bezüglich
der Einwendung, der Geschäftsführer hätte die Kapitalertragsteuer
persönlich zu bezahlen, ist auszuführen, dass im Zuge der BP dieser
sich verpflichten hätte können diese zu refundieren. Mangels dieser
Voraussetzung wurde der Gesellschaft als Haftende die Kapitalertragsteuer
vorgeschrieben.
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0646-W/04
- Stammnummer
- 24714
- Gültig
- 30.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF