Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0381-Z3K/02
Innergemeinschaftliche Lieferung im Anschluss an eine Einfuhr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0381-Z3K/02vom 19.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird der Gegenstand einer Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung grundsätzlich dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Voraussetzung, dass die Lieferung als Verschaffung der Verfügungsmacht mit Beginn der Beförderung bzw. mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer als ausgeführt gilt, ist, dass es sich bei Beginn der Beförderung bereits um den Gegenstand der Lieferung handelt (§ 3 Abs.1 und Abs.7 UStG).
Diese Voraussetzung ist dann nicht gegeben, wenn der Gegenstand nach seiner Übergabe noch einer Be- oder Verarbeitung unterzogen wird, wenn am Ort der Aufstellung noch umfangreiche Arbeiten, wie Montierungen von Anlagen, Fundamentierung u.a., vorzunehmen sind, durch die das Werk erst fertiggestellt wird. In diesen Fällen ist die Lieferung erst mit der Durchführung dieser Arbeiten ausgeführt (sog. Montagelieferung).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
4. September 2002, GZ. xxxxx, betreffend Zollschuld,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Anmeldung vom 13. Juni 2002 zu
WE-Nr. 250/12345 stellte die Bf. beim Zollamt Kleinhaugsdorf den Antrag auf
Abfertigung einer Karusselldrehmaschine zum zoll- und steuerrechtlich freien
Verkehr (Verfahren 4000 in Feld 37 der Anmeldung). In Feld 2 der Anmeldung ist
z.B. als Versender/Ausführer der Ware angeführt. In Feld 8 der
Anmeldung wird die Bf. als Empfänger der Ware geführt. In Feld 14 der
Anmeldung ist die Sch. AG als direkte Vertreterin der Bf.
ausgewiesen.
In den Feldern 18 und 21 betreffend Daten des
Beförderungsmittels, in Feld 37 betreffend Verfahren, in Feld 41 betreffend
die besondere Maßeinheit und in Feld 44 betreffend besondere Vermerke
finden sich handschriftliche Änderungen. Der Verfahrenscode (Feld 37) wurde
handschriftlich von 4200-0 auf 4000-0 geändert. Der Vermerk
"Steuerbefreiende Lieferung (Befreiung von der EUSt) Empfänger: E. W.
GmbH in G., UID Nr. DE 12345" in Feld 44 wurde in "Für alle Waren
zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt" geändert.
Das Ergebnis der Prüfung der Anmeldung ist in Feld D/J
mit "konform" bestätigt. Als Bemessungsgrundlage für den Zoll findet
sich in Feld 47 der Anmeldung ein Betrag von € 362.433,25, als
Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ein Betrag von
€ 366.283,25. Dem Antrag waren eine EUR. 1 und drei Rechnungen
angeschlossen.
Dagegen wendet sich die Berufung vom 27. Juni 2002.
Seitens der Bf. wird im Wesentlichen Berufung gegen die Vorschreibung der
Einfuhrumsatzsteuer eingelegt, weil die Ware zum Zeitpunkt der Verzollung direkt
für den Weitertransport nach Deutschland bestimmt gewesen und die Anmeldung
dementsprechend erstellt worden sei. Der Bf. sei bewusst, dass die
Einfuhrumsatzsteuer nur einen Durchlaufposten darstelle und als Vorsteuer wieder
abgesetzt werden könne. Doch bringe der Zeitraum zwischen der Bezahlung der
Abgaben und der Rückerstattung derselben durch das Finanzamt für die
Bf. einen beträchtlichen Zinsverlust. Die Bf. ersucht, die
Einfuhrumsatzsteuer ihrem Konto gutzuschreiben und das Verfahren, wie durch sie
richtigerweise beantragt, auf 4200-0 zu ändern.
Das Hauptzollamt Wien hat die Berufung vom 27. Juni
2002 mit Berufungsvorentscheidung vom 4. September 2002 als
unbegründet abgewiesen. Es begründet seine Entscheidung vor allem
damit, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 UStG eine
innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) dann gegeben
sei, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 1)
Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das
übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; 2) der
Abnehmer ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein
Unternehmen erworben hat, b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist
oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben
hat, oder c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber
und der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen
Mitgliedstaat steuerbar.
Nach Ziffer 1 müsse der Gegenstand der Lieferung
in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet werden, wobei es
nicht darauf ankomme, wer den Gegenstand befördert oder versendet. Somit
seien auch Lieferungen an inländische Abnehmer als innergemeinschaftliche
Lieferungen steuerfrei, wenn der Gegenstand nachweislich in das übrige
Gemeinschaftsgebiet gelange, z.B. zu einer in einem anderen Mitgliedstaat
gelegenen Betriebsstätte des inländischen Abnehmers.
Nach Ziffer 2 müsse der
Abnehmer zu einem bestimmten Personenkreis gehören. Hierzu würden
insbesondere Unternehmer, die den Gegenstand für unternehmerische Zwecke
erwerben, gehören. Davon sei in der Regel auszugehen, wenn der Abnehmer
seine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (UID-Nummer) angebe und sich aus der
Art und Menge der erworbenen Gegenstände keine Zweifel an der
unternehmerischen Verwendung ergeben. Es könne der Abnehmer auch eine
juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein, die den
Gegenstand für ihren nicht unternehmerischen Bereich erwerbe.
Außerdem könne als Abnehmer auch jede andere Person in Betracht
kommen, soweit sie ein neues Fahrzeug erwerbe.
Ziffer 3 mache die
innergemeinschaftliche Lieferung davon abhängig, dass der Erwerb des
Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den
Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliege. Hiervon könne in der Regel
ausgegangen werden, wenn der Abnehmer den Gegenstand unter Angabe einer ihm in
einem anderen Mitgliedstaat erteilten UID-Nummer erwerbe. Damit gebe der
Abnehmer zu erkennen, dass er steuerfrei einkaufen wolle und dass der Erwerb in
einem anderen Mitgliedstaat der Besteuerung unterliege. Der liefernde
Unternehmer werde daher die UID-Nummer des Abnehmers aufzeichnen müssen.
Aus den vorgelegten Unterlagen
gehe nicht hervor, dass es sich hier um eine steuerbefreiende
innergemeinschaftliche Lieferung handle. Laut Faktura sei der
Warenempfänger die Bf. und nicht die Firma in Deutschland. Es handle sich
also um eine normale Einfuhr mit dem Verfahrenscode 4000. Die bloße
Bestimmung für einen Weitertransport der Ware nach Deutschland bewirke noch
keine steuerbefreiende Lieferung.
Dagegen wendet sich die Beschwerde
vom 17. September 2002. Die Bf. wendet ein, sie nehme den Rechtsbehelf der
Beschwerde deswegen in Anspruch, weil sie weitere Beweismittel, wie die
Bestellung, den Frachtauftrag, CMR Dokumente, T2L Dokumente und Rechnungen an
die E. W. GmbH vorlegen könne. Die Bf. hat der Beschwerde einige der
erwähnten Unterlagen angeschlossen.
Im Zuge der Vorlage der Beschwerde bemerkt das Hauptzollamt
Wien, die Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr
mit steuerbefreiender Lieferung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 UStG 1994
(Binnenmarktregelung) setze das Befördern oder Versenden der Waren
unmittelbar nach der Zollabfertigung in einen andern Mitgliedstaat im Rahmen
einer innergemeinschaftlichen Lieferung voraus. In den vorgelegten Unterlagen
habe man keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Entscheidung erkannt, ebenso keinen unersetzbaren Schaden im reinen
Geldschaden.
Mit Vorhalt vom 19. Mai 2004 wurde die Bf. eingeladen,
dem unabhängigen Finanzsenat weitere Unterlagen als Beweismittel vorzulegen
bzw. diverse Fragen zu beantworten. Sie wurde eingeladen, dem Antwortschreiben
zur Unterstützung der Antworten und Vorbringen auch noch weitere Unterlagen
anzuschließen.
Am 26. Mai 2004 wurde seitens der Bf. - offenbar
veranlasst durch den Vorhalt vom 19. Mai 2004 - telefonisch
mitgeteilt, dass über sie der Konkurs eröffnet worden sei.
Der Konkurs wurde über die Bf. mit Beschluss des
Landesgerichtes Klagenfurt, Zahl: S/12345, am 17. Oktober 2003
eröffnet.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 hat die Bf. um
Fristverlängerung zur Beantwortung des Vorhaltes vom 19. Mai 2004 bis
zum 16. Juli 2004 ersucht, da noch einige Unterlagen aus Tschechien
benötigt würden und das Antwortschreiben noch mit dem Masseverwalter
abzustimmen sei.
Im Telefongespräch vom 21. Juni 2004 teilt der
Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Bf. im Wesentlichen
mit, er kenne den Inhalt des Vorhaltes. Auch er ersuche um Fristerstreckung bis
16. Juli 2004 und halte eine neuerliche Zustellung des Vorhaltes an ihn
für nicht sinnvoll. Die Beantwortung des Vorhaltes werde durch die Bf.
erfolgen und über ihn vorgelegt werden. Die Montage der Anlage in der
Bundesrepublik Deutschland könne er bestätigen.
Mit Fax vom 21. Juni 2004 wurde die Fristerstreckung
gegenüber dem Masseverwalter fernschriftlich erstreckt und der Vorhalt vom
19. Mai 2004, insbesondere im Hinblick auf die neue Sicht des Gegenstandes
aus Anlass des geführten Telefongespräches um weitere Fragen
erweitert. Die weiteren Fragen hätten sich ergeben, weil sich einerseits
aus dem Internet und auf der anderen Seite aus dem geführten Gespräch
ergeben habe, dass in G. eine dritte Karusselldrehmaschine unabdingbar geworden
sei. Die Entscheidung sei auf eine gebrauchte SKD 32 gefallen. Die Bf. habe
die Überholung und Umrüstung auf CNC-Steuerung übernommen. Im
Werk selbst habe man alles für den Empfang der Maschine vorbereitet. Die
notwendige Baufreiheit sei geschaffen worden, Fundamente seien errichtet worden,
für Strom- und Druckluftanschlüsse sei gesorgt worden. Die Montage
habe Monate gedauert.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2004 wird seitens der Bf. ein
weiteres Mal um Fristerstreckung zur Beantwortung des Vorhaltes bis zum
30. Juli 2004 ersucht. Die Unterlagen aus Tschechien seien in der
Zwischenzeit eingetroffen, es sei jedoch das Antwortschreiben noch mit dem
Masseverwalter abzustimmen.
Mit Fax vom 16. August 2004 wird nunmehr seitens des
Masseverwalters selbst ein weiteres Mal um Fristerstreckung bis zum
25. August 2004 ersucht. Das Ersuchen wird damit begründet, dass die
zu beantwortenden Fragen reine Sachfragen seien. Er sei auf die entsprechenden
Informationen der Gemeinschuldnerin angewiesen. Der Gemeinschuldnerin sei es in
der letzten Woche aus Zeitgründen nicht möglich gewesen, den
Sachverhalt entsprechend aufzubereiten. Das Konkursverfahren sei
zwischenzeitlich so weit gediehen, dass der abgeschlossene Zwangsausgleich
gerichtlich bestätigt worden sei und dass der diesbezügliche Beschluss
in den nächsten Tagen in Rechtskraft erwachsen werde, so dass in Kürze
mit der Aufhebung des Konkursverfahrens gerechnet werden könne.
Am 17. August 2004 teilte der Masseverwalter
telefonisch mit, er kenne das Fristerstreckungsersuchen vom 21. Juli 2004.
Herr S. habe im Gegenstande Vollmacht.
Mit Schreiben vom 14. September 2004 wurde der Bf.
mitgeteilt, dass beim unabhängigen Finanzsenat, Zollsenat 3 (K), ihre
Beschwerde vom 17. September 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 4. September 2002 anhängig sei. Um über
die Beschwerde sachgerecht entscheiden zu können, sei die Bf. mit Vorhalt
vom 19. Mai 2004 eingeladen worden, dem unabhängigen Finanzsenat
diverse Fragen zu beantworten und Unterlagen als Beweismittel vorzulegen. Am
16. Juni 2004 sei um Erstreckung der Frist zur Beantwortung des Vorhaltes
bis zum 16. Juli 2004 ersucht worden. Diesem Ersuchen sei der
unabhängige Finanzsenat nachgekommen. Der Bf. sei die Frist fernschriftlich
am 21. Juni 2004 erstreckt worden. Gleichzeitig sei der Vorhalt vom
19. Mai 2004 erweitert worden. Mit Eingabe vom 21. Juli 2004 sei
neuerlich um Erstreckung der Frist bis zum 30. Juli 2004 und mit Eingabe
vom 16. August 2004 ein weiteres Mal um Erstreckung der Frist bis zum
25. August 2004 ersucht worden. Bis dato seien dem unabhängigen
Finanzsenat weder die in den beiden Vorhalten an die Bf. gerichteten Fragen
beantwortet noch die angeforderten Unterlagen vorgelegt worden.
Der Bf. wurde für die Beantwortung der beiden Vorhalte
und zur Vorlage der Beweise letztmalig eine Frist von vier Wochen ab Erhalt des
Schreibens vom 14. September 2004 gewährt. Ihr wurde mitgeteilt,
sollte die Frist ungenützt verstreichen, würde dies den
unabhängigen Finanzsenat nicht daran hindern, das Verfahren
fortzuführen und über die Beschwerde nach der Aktenlage - allenfalls
auch abweisend - zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 hat die Bf. auf den
Vorhalt vom 19. Mai 2004 und dessen Erweiterung vom 21. Juni 2004
geantwortet.
Die Bf. hat dem Antwortschreiben Proformarechnungen vom
21. Februar 2002, die Ausfuhranmeldung vom 5. März 2002,
WENr. 100/12345, die Proformarechnung vom 25. Juni 2002, die
Proformarechnung vom 11. März 2002 und die Anmeldung vom
11. März 2002, WENr. 260/12345, angeschlossen.
Schließlich finden sich in den Beilagen zum Antwortschreiben noch die
Bestellung vom 12. Oktober 2001, der Rahmenvertrag vom 20. März
2001 und die Kopie der zusammenfassenden Meldung über
innergemeinschaftliche Warenlieferungen vom 28. August 2002.
In der Bestellung der E. W. GmbH in G. vom
12. Oktober 2002 an die Bf. findet sich der Hinweis: - Die Anlage
wird im demontierten Zustand angeliefert und hier vor Ort montiert und in einen
funktionstüchtigen Zustand gebracht.
Zum Terminablauf finden sich die nachfolgend
angeführten Vermerke: - Die zerlegte Maschine wird zur
Überholung (zu Lasten der Bf.) nach B. geschafft. - Besichtigung der
überholten Maschine in B. Ende Februar 2002. - Transport der erneut
zerlegten Maschine nach G. Anfang März 2002. - Montage auf einem
Fundament in den Monaten März und April 2002 (Fundament ist von G. zu
veranlassen). - Inbetriebnahme und Abnahme (volle
Funktionsfähigkeit) Ende April 2002.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG,
BGBl.Nr. 663/1994 idgF; Binnenmarktregelung) sind innergemeinschaftliche
Lieferungen steuerfrei.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 leg. cit. ist die
Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr
unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen
(Art. 7) verwendet werden, steuerfrei; der Anmelder hat das Vorliegen der
Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung
ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand
eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche
Lieferung tätigt.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 liegt eine
innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) vor, wenn bei einer
Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 1) Der Unternehmer
oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; 2) der Abnehmer ist a)
ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen
erworben hat, b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den
Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c)
bei der Lieferung eines Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber; 3) der
Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen
Mitgliedstaat steuerbar.
Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000), Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 14. November 2000, Z 09
4501-IV/9/00, AÖFV Nr. 233/2000, fassen unter den Randzahlen 3981 ff
die allgemeinen Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit im Sinne des
Art. 7 UStG insoweit zusammen, als dort ausgeführt wird, dass eine
innergemeinschaftliche Lieferung nur steuerfrei ist, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind: - Der Gegenstand der Lieferung muss
von einem Mitgliedstaat in das übrige Gemeinschaftsgebiet, d.h. in einen
anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet werden
(Warenbewegung). - Die Lieferung muss steuerbar sein. - Der
Abnehmer ist eine Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein
Unternehmen erworben hat, oder eine juristische Person
(Abnehmerqualifikation). - Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist
beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar
(Erwerbsbesteuerung). - Die genannten Voraussetzungen müssen
buchmäßig nachgewiesen werden (Buchnachweis). Dazu gehört auch
die Aufzeichnung der UID des Abnehmers der Lieferung. - Bei der Lieferung
dürfen nicht die Vorschriften über die Differenzbesteuerung zur
Anwendung gelangen.
Die erste der Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen
Lieferung, dass der gelieferte Gegenstand von einem Mitgliedstaat in das
übrige Gemeinschaftsgebiet, also in einen anderen Mitgliedstaat gelangt,
ist im Gegenstand augenscheinlich und nicht strittig; auch nicht im Hinblick auf
die Fälle im Sinne des Art. 6 Abs. 3 UStG, in denen
Drittlandswaren eingeführt werden, die im Inland zum zollrechtlich freien
Verkehr abgefertigt werden und bei denen bereits im Zeitpunkt der Einfuhr
feststeht, dass sie im Anschluss an die Einfuhr vom Anmelder in einen anderen
Mitgliedstaat geliefert oder verbracht werden. Der Zoll wird in diesen
Fällen bereits im Inland, die Umsatzsteuer aber erst im Bestimmungsland
erhoben.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt im Sinne der
zweiten oben angeführten Voraussetzung nur bei einer steuerbaren Lieferung
vor. Nach § 1 Abs. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die
Lieferung oder sonstige Leistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im
Rahmens eines Unternehmens ausführt, der Eigenverbrauch im Inland und die
Einfuhr von Gegenständen.
Leistungen sind im Sinne des § 1 leg. cit. u.a.
nur dann umsatzsteuerbar, wenn sie im "Inland" ausgeführt werden. Damit
entscheidet der Ort des Umsatzes über die Steuerbarkeit.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 UStG sind
Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen
Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über eine Gegenstand
zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem
Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.
Damit also eine Lieferung zustande kommt, muss der Unternehmer den Abnehmer
befähigen, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.
Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 UStG ordnet
für den Normalfall an, dass die Lieferung dort ausgeführt wird (und
damit dort steuerbar ist), wo sich der Gegenstand bei der Verschaffung der
Verfügungsmacht befindet.
Wird der Gegenstand einer Lieferung durch den Lieferer oder
den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung dort als
ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Voraussetzung,
dass die Lieferung als Verschaffung der Verfügungsmacht mit Beginn der
Beförderung bzw. mit der Übergabe an den Spediteur oder
Frachtführer als ausgeführt gilt, ist, dass es sich bei Beginn der
Beförderung bereits um den Gegenstand der Lieferung handelt.
Diese Voraussetzung ist im Sinne der Randzahl 449 der UStR
2000 dann nicht gegeben, wenn der Gegenstand nach seiner Übergabe noch
einer Be- oder Verarbeitung unterzogen wird.
Bei der Lieferung von Einzelteilen ist daher zu
unterscheiden: - Wird das betriebsfertig hergestellte Werk nur zum Zweck
des leichteren Transportes wieder in Einzelteile zerlegt, so gilt die Lieferung
mit der Übergabe an den Beförderungsunternehmer als ausgeführt
und damit als steuerbar. - Sind dagegen am Ort der Aufstellung noch
umfangreiche Arbeiten vorzunehmen, durch die das Werk erst fertig gestellt wird
(wie z.B. Montierungen von Anlagen, Fundamentierung usw.), so ist die Lieferung
erst mit der Durchführung dieser Arbeiten ausgeführt
(Montagelieferung).
Im Gegenstand liegt aus der Sicht des ermittelten
Sachverhaltes der klassische Fall einer Montagelieferung vor, bei der am Ort der
Aufstellung des Werkes noch umfangreiche Arbeiten vorzunehmen waren, durch die
das Werk erst fertig gestellt wurde. Die verfahrensgegenständliche
Karusselldrehmaschine wurde zerlegt und auf drei Lastkraftwagen aufgeteilt in
demontiertem Zustand im Anschluss an eine Verzollung in Österreich in einen
anderen Mitgliedstaat, namentlich in die Bundesrepublik Deutschland geliefert.
Die Anlage wurde dort vor Ort montiert und, nachdem die Montage auf ein
Fundament erfolgte, in einen funktionstüchtigen Zustand gebracht. Danach
kam es zur Inbetriebnahme und Abnahme der vollen Funktionsfähigkeit des
Werkes.
Die Lieferung erfolgte damit unzweifelhaft erst am Ort der
Fertigstellung des Werkes. Dem Auftraggeber wurde die volle Verfügungsmacht
erst am Ort der Fertigstellung verschafft (Vergleiche dazu den Beitrag von
Gerhard Gaedke und Wolfgang Kuhn in SWK 1996, A 508, zum Thema
"Umsatzbesteuerung und Buchnachweis bei ig. Werklieferungen und
Montagelieferungen nach Deutschland"; die Ausführungen von Ingrid Rattinger
in ecolex 1996, 406, zum Thema "Montagelieferung - Werklieferung" und
sinngemäß die Erkenntnisse des VwGH, Zl. 0107/71 vom 24.06.1971,
Zl. 0299/67 vom 27.02.1967 und Zl. 1631/64 vom 29.11.1965).
Damit ist eine der Voraussetzungen für eine im
Anschluss an eine Verzollung von Drittlandswaren in Österreich
beabsichtigte innergemeinschaftliche Lieferung, nämlich jene, dass die
Lieferung im Inland, also in Österreich steuerbar sein muss, nicht
erfüllt.
Der Beschwerde war daher, ohne dass die weiteren
Voraussetzungen zu prüfen waren, der Erfolg zu versagen.
Graz,
19. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 6 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0381-Z3K/02
- Stammnummer
- 12652
- Gültig
- 19.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF