…dass die im § 217 Abs. 10 erster Satz BAO normierte Bagatellgrenze für Säumniszuschläge (50 €) nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung für Selbstbemessungsabgaben mit der Maßgabe gelte, dass für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben die Summe der Säumniszuschläge maßgebend…
…dass die im § 217 Abs. 10 erster Satz BAO normierte Bagatellgrenze für Säumniszuschläge (50 €) nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung für Selbstbemessungsabgaben mit der Maßgabe gelte, dass für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben die Summe der Säumniszuschläge maßgebend…
…dass die im § 217 Abs. 10 erster Satz BAO normierte Bagatellgrenze für Säumniszuschläge (50 €) nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung für Selbstbemessungsabgaben mit der Maßgabe gelte, dass für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben die Summe der Säumniszuschläge maßgebend…
…die Berufung als unbegründet abgewiesen, da die Anspruchsverzinsung mit jedem abändernden Bescheid über eine Abgabe neu berechnet werde. Da die Berechnung der Anspruchszinsen bei der Erlassung des Erstbescheides einen Betrag unter der Bagatellgrenze von € 50,00 gemäß § 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO ergeben…
…abgewiesen. Anspruchszinsen sind aufgrund der Einkommensteuerbescheide 2003 vom 27. Februar 2007 und 7. Mai 2007 mangels Überschreitens der Bagatellgrenze von EUR 50,00 nicht festzusetzen. Entscheidungsgründe Die Berufung richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem ausgesprochen wurde, dass eine Gutschrift von Anspruchszinsen für das Jahr…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der T OEG, Adresse, vertreten durch Mag. P, selbstständiger Buchhalter, Adresse1, vom 25. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Gottfried Buchroithner, vom 15. November 2006 betreffend Verspätungszuschlag in Höhe von 64…
…Der Berufungswerber bringt im Wesentlichen vor, dass trotzt stattgebender Berufungsentscheidung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 Anspruchszinsen in der Höhe von 23,17 € aufrecht bleiben, die ihm bei einer ursprünglich richtigen Erlassung des Bescheides wegen der Bagatellgrenze des § 205 Abs. 2 BAO von 50 € nicht…
…des Rechtsmittels ersucht die Abgabenbehörde erster Instanz, den Zinsenbescheid aufzuheben, da bei richtiger Einkommensteuerfestsetzung keine Nachforderungszinsen bzw. Zinsen unter der Bagatellgrenze angefallen wären. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter…
…Betrag von € 17,12 ergeben hätten, somit dieser Betrag unter der im § 205 Abs. 2 BAO normierten Bagatellgrenze von € 50,00 liegt. Nur informativ wird mitgeteilt, dass in diesen Fällen keine automationsunterstützte Information an den Abgabepflichtigen ergeht, dass aufgrund des zu geringen Differenzbetrages…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau KG, vom 18. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 16. November 2007 betreffend Anspruchszinsen 2005 entschieden: Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert…
…BAO. Demnach sind Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. Wie den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu BGBl I 2000/142 zu entnehmen ist, dient diese Bagatellgrenze primär der Verwaltungsökonomie. Sie gilt sowohl für Nachforderungszinsen als auch Gutschriftszinsen (vgl. Ritz, BAO³, …
…Hauptverpflichtete aufgetreten ist, befördert. Bei der Anwendung der vorzitierten Bagatellregelung ist daher für die Eingangsabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) die Kleinbetragsgrenze von 10 Euro maßgeblich. Hinsichtlich der ebenfalls vorgeschriebenen Abgabenerhöhung ist hingegen der Mindestbetrag von 3 Euro zu beachten. Diese Beträge wurden nicht erreicht. Die buchmäßige…
…vorliegt, ist bei einer Festsetzung einer Nachforderung auch von einer Abgabenschuld zu sprechen. Anspruchszinsen sind jeweils - ausgenommen in Bagatellfällen - für die Zeit bis zur Bekanntgabe des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides festzusetzen. Im Gegenstande besteht kein Zweifel darüber, dass der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19…
…bestätigten Kalkulationsdifferenzen als erwiesen an und hält sie, pro Jahr in Summe betrachtet für so bedeutend, dass von bloßen Bagatellebeträgen nicht mehr gesprochen werden kann. Damit erscheint die sachliche Richtigkeit der formell ordnungsmäßig geführten Bücher und Aufzeichnungen bereits erschüttert, sodass die (Teil-)Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde…
…von € 439,00 und die am 15. Jänner 2007 fälligen Lohnabgaben in Höhe von € 399,79 nicht zeitgerecht entrichtet worden. Diese Begründung impliziere, dass jede noch so geringfügige Säumnis, auch wenn sie unter die Bagatellgrenze des § 217 Abs. 10 BAO falle, § 217 Abs…
…nicht festzusetzen sind, wobei hier kein Unterschied zwischen Nachforderungszinsen oder Gutschriftszinsen besteht. Selbst wenn man dem Berufungsbegehren vollinhaltlich stattgeben wollte (ohne der materiellen Entscheidung vorzugreifen), wäre es aufgrund der zitierten Bagatellregelung nicht möglich, einen neuen Anspruchszinsenbescheid mit Änderungsbeträgen von € 24,50 bzw. € 8…
…ÖStZ 1999, S. 85ff). Mit der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Umsatzgrenze von € 2.900,-- bzw. dem Erfordernis des wirtschaftlichen Gewichts sollen Bagatellfälle von der Ertragsbesteuerung ausgenommen werden, weil in solchen Fällen eine Wettbewerbsverzerrung aufgrund der geringen Einnahmen von vornherein nicht gegeben ist. Nichts anderes kann…
…215 Abs. 4 ZK, der von einem fiktiven Ort der Zollschuldenstehung in Bagatellfällen ausgeht - dies mit Wirkung vom 19. Dezember 2000 - auf die verfahrensgegenständlichen Zollschuldenstehungen im Jahr 2000 nicht angewendet werden kann, war das Hauptzollamt Linz zur Erhebung der Abgaben wegen Unzuständigkeit nicht berechtigt. In…
…215 Abs. 4 ZK, der von einem fiktiven Ort der Zollschuldenstehung in Bagatellfällen ausgeht - dies mit Wirkung vom 19. Dezember 2000 - auf die verfahrensgegenständlichen Zollschuldenstehungen im Jahr 2000 nicht angewendet werden kann, war das Hauptzollamt Linz zur Erhebung der Abgaben wegen Unzuständigkeit nicht berechtigt. In…
…215 Abs. 4 ZK, der von einem fiktiven Ort der Zollschuldenstehung in Bagatellfällen ausgeht - dies mit Wirkung vom 19. Dezember 2000 - auf die verfahrensgegenständlichen Zollschuldenstehungen im Jahr 2000 nicht angewendet werden kann, war das Hauptzollamt Linz zur Erhebung der Abgaben wegen Unzuständigkeit nicht berechtigt. In…