Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0087-Z3K/03
Fiktiver Ort der Zollschuldentstehung nach Art. 215 Abs. 4 ZK.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0087-Z3K/03vom 06.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die
weiteren Mitglieder HR Dr. Wilhelm Pistotnig und ADir. Josef Gutl
im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die
Beschwerde des Bf, vom 29. Juli 2003 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 10. Juli 2003,
Zl. 1234, betreffend Eingangsabgaben nach der am 5. Juni 2007 in
4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
des Hauptzollamtes Linz vom 10. Juli 2003, Zl. 1234, wird
geändert und lautet: "Zur Berufung des Bf, vom
13. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
14. November 2002, Zl. 2345, ergeht nachstehende
Berufungsvorentscheidung: Der Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
14. November 2002, Zl. 2345, wird aufgehoben."
Entscheidungsgründe
Die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos
für Oberösterreich, Kriminalabteilung, hat im Raum A eine
Telefonüberwachung durchgeführt und dem Hauptzollamt Linz mit
Schreiben vom 16. Mai 2001 mitgeteilt, es bestehe der Verdacht, dass
die Brüder B in zwei Reisebussen Zigaretten vom Kosovo nach Österreich
schmuggeln. Die beiden Busse würden in einer Art Linienbetrieb, der eine am
Freitag in den Kosovo, der andere am Montag zurück fahren. Die Reiseroute
orientiere sich am Bedarf der Fahrgäste. Die Ankunftszeit im Raum A sei
einerseits von der Route und andererseits von der Ankunftszeit der Fähre,
die der Bus nach Italien nehme, abhängig. Nach den Erkenntnissen
aus den überwachten Telefongesprächen würden pro Fahrt zwischen
100 und 150 Stangen Zigaretten mitgenommen.
Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, dass
der Bus mit dem Kennzeichen abcd (zugelassen auf FrS) der Firma X-Reisen
für Fahrten vom Kosovo nach Österreich ab 7. Februar 2000
zur Verfügung stand. Der Bus mit dem Kennzeichen efgh (zugelassen
auf JoL) stand der Firma X-Reisen ab 9. April 2001 für Fahrten
aus dem Kosovo nach Österreich zur Verfügung. Der entsprechende
Mietvertrag datiert auf den 4. April 2001. Die
Zulassungsbesitzer haben der Firma X-Reisen als Eigentümer der Busse
mittels eines Miet- bzw. Nutzungsvertrages lediglich ihre Konzessionen gegen
Honorar zur Verfügung gestellt.
VeE wurde durch Organe des Hauptzollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz am 21. Mai 2001 zur Sache als
Verdächtiger befragt. Er gab im Wesentlichen an, er sei um 6.25 Uhr
mit dem Reisebus der Marke Mercedes und dem behördlichen Kennzeichen efgh,
als Reiseleiter in unmittelbarer Nähe von C von Beamten des Hauptzollamtes
Linz und Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich,
Kriminalabteilung, angehalten worden. Der Bus sei nach A eskortiert worden. Dort
habe einer Revision der Personen und des Gepäcks stattgefunden. Danach sei
ihm eröffnet worden, dass der Verdacht bestehe, dass sich im Reisebus eine
größere Menge an Zigaretten versteckt befinde, weswegen der Bus zur
eingehenden Revision in die Überholungshalle nach Suben verbracht werde.
Dem Ersuchen der Beamten der Sondereinsatzgruppe Wels, allfällig versteckte
Zigaretten freiwillig herauszugeben, sei er nachgekommen und habe den Beamten
150 Stangen Zigaretten der Marke Memphis versteckt in zwei Hohlräumen
unter dem Mittelgang des Busses gezeigt. Die Frage, ob er derartige
Schmuggelfahrten bereits zu frühren Zeiten durchgeführt habe, habe er
verneint und angegeben, dass dieses das erste Mal gewesen sei. Es sei geplant
gewesen, die Zigaretten im Kosovo zu belassen. Nur durch einen Irrtum sei darauf
vergessen worden, sie aus dem Bus herauszunehmen. Er sei am Mittwoch den
16. Mai 2001 als Mitreisender mit einem mazedonischen Reisebus in den
Kosovo gefahren, der verfahrensgegenständliche Bus habe sich bereits dort
befunden. Dieser sei zwei Wochen vorher in den Kosovo gefahren. Die Firma
X-Reisen verfüge über einen zweiten Reisebus der Marke Mercedes mit
dem behördlichen Kennzeichen abcd. Der Bus befinde sich im Kosovo und sei
die Rückfahrt nach Österreich zum Wochenende geplant. Die
vorgefundenen Zigaretten habe sein im Kosovo lebender Bruder HyE in Mazedonien
gekauft und im Bus versteckt. Die Zigaretten sollten im Kosovo der dortigen
Bevölkerung verkauft werden. Die Stange Memphis koste in Mazedonien
DM 8,00, der Verkaufspreis im Kosovo sei DM 10,00.
Anlässlich der Fortsetzung der Vernehmung am
7. Juni 2001 wurde VeE eröffnet, seitens des
Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Kriminalabteilung,
seien mehrere Telefonanschlüsse der Brüder B überwacht worden.
Die Übersetzung der Telefonprotokolle habe einen ständigen
Zigarettenschmuggel seit mehreren Monaten nach Österreich in Reisebussen
ergeben. VeE hat zur Sache im Wesentlichen angegeben, er wisse von
derartigen Schmuggelfahrten und Schmuggeltätigkeiten nichts. Das einzige
Mal seien Zigaretten am 21. Mai 2001 geschmuggelt worden. Er
könne nicht angeben, ob seine Brüder Zigaretten geschmuggelt
hätten. Er bestreite bzw. wisse nicht, dass bzw. ob in den Reisebussen der
Firma X-Reisen Zigaretten so wie am 21. Mai 2001 geschmuggelt worden
seien. Er bleibe dabei, dass die einzige ihm vorzuwerfende Tathandlung jene vom
21. Mai 2001 sei. Die Telefonate betreffend Schmuggeltätigkeiten
mit Zigaretten bestreite er bzw. könne er dazu keine näheren Angaben
machen.
XhE wurde durch Organe des Hauptzollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz am 12. Juni 2001 zur Sache als
Verdächtiger befragt. Er hat im Wesentlichen angegeben, er sei bei der
Firma X-Reisen unentgeltlich als Fahrer tätig. Die Firma X-Reisen sei vor
ca. eineinhalb Jahren gegründet worden, habe zwei Busse und gehöre
seinem Bruder QaE. Sowohl er als auch SaE seien bei der Firma nicht angemeldet
und würden dort keinerlei Tätigkeit ausüben. Sie würden nur
ab und zu VeE, der seinerseits D helfe, helfen. Sein Vorteil sei, dass er
für die Heimfahrten nichts bezahlen müsse und diverse Güter
unentgeltlich in den Kosovo mitnehmen könne. Anlässlich einer
Überprüfung des Unternehmens durch das Finanzamt Grieskirchen sei es
in Ermangelung eines Dolmetschers irrtümlich zu Erklärungen im
Hinblick auf eine Personengesellschaft mit Drittelanteilen gekommen. Das
Unternehmen gehöre ausschließlich seinem Bruder D. Auch XhE
wurde vorgehalten, es habe seit Ende Februar 2001 eine
Telefonüberwachung verschiedener Telefonanschlüsse der Brüder B
stattgefunden. Aus diesen Gesprächen sei eindeutig ersichtlich, dass
Zigaretten aus dem Kosovo nach Österreich geschmuggelt und in
Österreich weiterveräußert worden seien. Dazu hat XhE
angegeben, dies könne nicht den Tatsachen entsprechen, egal wie viele
Telefonate stattgefunden haben sollen, er habe damit nichts zu tun und habe
keine derartigen Geschäfte gemacht.
Der Bf wurde durch Organe des Hauptzollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz am 13. Juni 2001 zur Sache als
Verdächtiger befragt. Der Bf hat entschieden in Abrede gestellt, in letzter
Zeit am Schmuggel von Zigaretten bzw. in Österreich am Handel von
geschmuggelten Zigaretten beteiligt gewesen zu sein bzw. mitgewirkt zu haben.
Auf die Telefonüberwachung angesprochen hat der Bf geantwortet, er habe
keinerlei Gespräche über Zigaretten geführt und niemals
Aktivitäten mit Zigaretten gesetzt. Am Autobusunternehmen X-Reisen sei er
in keiner Form beteiligt. Er spiele beim genannten Unternehmen keine Rolle und
übe dort auch keine Tätigkeit aus. Er habe den Bus lediglich zum nach
Haus Fahren benutzt.
Der Bf wurde durch Organe des Hauptzollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz am 27. November 2001 neuerlich
zur Sache als Verdächtiger befragt. Ihm wurde vorgehalten, aus den
getätigten Erhebungen und der Telefonüberwachung ergebe sich eine
Tatbeteilung seinerseits und auch eine Tatbeteilung seiner Brüder E und F
am Zigarettenschmuggel aus dem Kosovo nach Österreich über einen
längeren Zeitraum. Der Bf hat dazu im Wesentlichen angegeben, er
habe mehrmals ausdrücklich erklärt, mit einem Zigarettenschmuggel und
mit dem Verkauf geschmuggelter Zigaretten in Österreich nichts zu tun zu
haben. Er hat bestritten, die Telefonate betreffend Zigarettenschmuggel
geführt zu haben und erklärt, dass es sich bei den Gesprächen,
die ihm unterstellt würden, nicht um seine Stimme handle. Er werde
hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise Gespräche mit seinem Bruder VeE
führen.
Anlässlich der Fortsetzung der Vernehmung am
26. September 2002 wurden VeE die Ermittlungsergebnisse eröffnet,
im Besonderen die Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die durchgeführte
Telefonüberwachung und die festgestellten Übernahmen durch CaS.
VeE hat diesbezüglich vor allem gemeint, er müsse in der
ganzen Angelegenheit erst mit dem Bf und seinem Bruder F sprechen und werde mit
ihnen und einer Vertrauensperson zu einer weiteren Einvernahme erscheinen, bei
der dann der gesamte Sachverhalt angesprochen werden soll.
Am 2. Oktober 2002 erschienen der Bf, E und XhE
beim Hauptzollamt Linz. Sie waren an einer Besprechung der Angelegenheit nicht
interessiert und gaben zu verstehen, die Angelegenheit interessiere sie nicht
mehr, sie hätten alles einem Rechtsanwalt übergeben.
Das Hauptzollamt Linz hat im Aktenvermerk vom
11. November 2002 ua. festgehalten, der Dolmetscher HaZ sei am
7. November 2002 zur Überprüfung der im Akt befindlichen
Übersetzungen, insbesondere hinsichtlich der in den Übersetzungen
angeführten Mengen herangezogen worden. Er habe zwar Übersetzungen,
die nicht genau entsprochen hätten, festgestellt, diese seien aber für
das Verfahren nicht relevant, die angeführten Mengen würden den
Tatsachen entsprechen.
Das Hauptzollamt Linz hat mit Bescheid vom
14. November 2002, Zl. 2345, festgestellt, der Bf habe im
gemeinsamen Zusammenwirken mit E und XhE 102 Stangen (72 Stangen
Memphis Classic und 30 Stangen Ernte 23; insgesamt 20.400 Stück)
Filterzigaretten anlässlich von Einreisen im Jahr 2000 in das
Zollgebiet der Europäischen Union über namentlich unbekannte
Zollämter nach Österreich durch Verletzung der im Art. 40 ZK
normierten Gestellungspflicht vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht bzw. durch Auftragserteilung verbringen
lassen. Für den Bf sei daher die Eingangsabgabenschuld kraft
Gesetzes gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a, Abs. 3,
erster Anstrich ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von
insgesamt € 3.176,68 (darin enthalten an Zoll: € 694,97, an
Tabaksteuer: € 1.500,12, an Einfuhrumsatzsteuer: € 659,65
und an Abgabenerhöhung: € 321,94) entstanden. Es bestehe
im gegenständlichen Fall ein Gesamtschuldverhältnis mit E und XhE im
Betrag von € 3.176,68, mit SaS im Betrag von € 909,64, mit
BeD im Betrag von € 121,73, mit SaD im Betrag von € 590,11,
mit G und JoD im Betrag von € 1.163,34 und mit RaB im Betrag von
€ 467,57. Durch die Entrichtung des Abgabenbetrages durch einen
Zollschuldner erlösche die Zollschuld. Das Hauptzollamt Linz hat die
Entscheidung unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen damit
begründet, es sei ihm als Finanzstrafbehörde I. Instanz angezeigt
worden, dass sich die Brüder B mit dem Schmuggel von Zigaretten aus dem
Kosovo nach Österreich über Italien befassen sollen. In diesem
Zusammenhang seien SaS, BeD, SaD, HyD, JoD und RaB niederschriftlich
einvernommen worden. Von diesen Personen sei der Ankauf von 102 Stangen
Zigaretten ausländischer Herkunft der Marken Ernte 23 und Memphis vom
Bf und dessen Brüdern H und XhE zugestanden worden.
Dagegen wendet sich die Berufung vom
13. Dezember 2002. Der Bf hat den bekämpften Bescheid seinem
gesamten Inhalte nach angefochten und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend
gemacht.
Das Hauptzollamt Linz hat über die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 2003, Zl. 1234,
entschieden. Das Hauptzollamt Linz hat den Spruch des angefochtenen
Bescheides dahingehend ergänzt, dass sich die Vorschreibung der
Abgabenerhöhung auf § 108 Abs. 1 ZollR-DG gründe.
Die Festsetzung der Eingangsabgaben und der Abgabenerhöhung bleibe
unverändert. Im Übrigen werde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Nach einer gerafften Darstellung des Verfahrensverlaufes und
nach dem Hinweis auf die für die Entscheidung relevanten Rechtsgrundlagen
hat das Hauptzollamt Linz nach Wiederholung der wesentlichsten Einwendungen der
Berufung dem Abgabenverfahren als Sachverhalt zugrunde gelegt, es stehe fest,
dass 150 Stangen ausländische unverzollte Zigaretten bei der am
21. Mai 2001 durchgeführten Revision des Reisebusses in zwei
Hohlräumen unter dem Mittelgang im Innenraum des Busses vorgefunden worden
seien. An Bord des Reisebusses habe sich neben den Passagieren und dem Fahrer
auch VeE in seiner Funktion als eine Art Reiseleiter befunden. Nach eigenen
Angaben arbeite VeE regelmäßig für die Firma X-Reisen, welche
dem im Kosovo lebenden Bruder des Bf, QaE gehöre. Auch der Bf und
dessen in Österreich lebender Bruder XhE hätten angegeben, bei der
Firma X-Reisen zumindest aushilfsweise mitzuarbeiten bzw. VeE bei seiner
Tätigkeit für die Firma zu unterstützen und auch an Fahrten
teilgenommen zu haben. Als Eigentümer des Busses, in dem die
Zigaretten in einem Versteck eingeschmuggelt worden seien, sei der im Kosovo
lebende Bruder des Bf, QaE, anzusehen. Nach eigenen Angaben arbeite VeE,
der in Unterlagen auch als österreichischer Vertreter der Firma X-Reisen
bezeichnet werde und auch ausdrücklich ermächtigt sei, über den
Bus zu verfügen, für die Firma X-Reisen und nehme auch
regelmäßig als Reiseleiter bzw. Reisebegleiter an den Busfahrten in
den Kosovo bzw. aus dem Kosovo teil. Die Abgabenvorschreibung für
die verfahrensgegenständlichen Zigaretten gründe sich nicht auf das
Faktum der Beschlagnahme von eingeschmuggelten Zigaretten am
21. Mai 2001, sondern auf Aussagen der Zigarettenabnehmer des Bf und
seiner Brüder in den Niederschriften des Hauptzollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz. Namentlich gründe sich die
Abgabenvorschreibung auf die - Niederschrift mit SaS vom
25. Juni 2001; dieser habe im Wesentlichen ausgesagt, im Jahre 2000
von den Brüdern B eine Menge von 30 Stangen Zigaretten der Marke
Memphis um den Preis von ATS 200,00 pro Stange erworben zu haben. -
Niederschrift mit BeD vom 14. Juli 2001; dieser habe im Wesentlichen
ausgesagt, im August 2000 von den Brüdern B eine Menge von 4 Stangen
Zigaretten der Marke Memphis um den Preis von ATS 200,00 pro Stange
erworben zu haben. - Niederschrift mit SaD vom 14. Juli 2001;
dieser habe im Wesentlichen ausgesagt, im August 2000 von den Brüdern B
eine Menge von 10 Stangen Zigaretten der Marke Ernte 23 und im Oktober
2000 eine Menge von 8 Stangen Zigaretten der Memphis um den Preis von
ATS 200,00 pro Stange erworben zu haben. - Niederschrift mit den
Brüdern G und JoD vom 11. Juli 2001; HyD habe im Wesentlichen
ausgesagt, im Zeitraum Februar bis April 2000 von den Brüdern B eine
Menge von insgesamt 35 Stangen Zigaretten (20 Stangen der Marke
Ernte 23 und 15 Stangen der Marke Memphis) um den Preis von
ATS 200,00 pro Stange erworben zu haben; JoD habe die Richtigkeit der
Aussage seines Bruders bestätigt. - Niederschrift mit RaB vom
19. Juni 2001; dieser habe im Wesentlichen ausgesagt, im Jahre 2000
von den Brüdern B eine Menge von 15 Stangen Zigaretten der Marke
Memphis um den Preis von ATS 200,00 pro Stange erworben zu
haben. Das Hauptzollamt habe den Aussagen der Zigarettenabnehmer
hinsichtlich der vom Bf und dessen Brüdern eingeschmuggelten und
verhandelten Zigaretten Glauben geschenkt, da in den Aussagen dieser Personen
der Ankaufszeitraum und die Höhe des Ankaufspreises der Zigaretten bekannt
gegeben worden seien. Es sei eine Tatsache, dass Aussagen, aus denen sich der
Übergabezeitraum, die Zigarettensorte und der Ankaufspreis detailliert
ergeben, mehr Glauben zu schenken sei, als den schlicht leugnenden Aussagen des
Bf und seiner Brüder in den jeweiligen Vernehmungen durch die
Zollbehörde. Es sei der Zollbehörde bewusst, dass die mit dem
angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Eingangsabgaben nur einen Bruchteil der
tatsächlich vom Bf und seinen Brüdern im Jahr 2000 eingeschmuggelten
und verhandelten Zigaretten darstellen. Der Bf und seine Brüder
hätten die widerrechtliche Einfuhr im gemeinsamen Zusammenwirken begangen
bzw. beim illegalen Handel mit den eingeschmuggelten Zigaretten zusammengewirkt
und damit den Tatbestand des Art. 202 verwirklicht. Ein Indiz für das
Zusammenwirken sei die Tatsache, dass die im Jahr 2001 aufgezeichneten
Telefonate bezüglich des Zigarettenhandels von allen in Österreich
lebenden Brüdern B geführt worden seien. Die Vorschreibung der
Eingangsabgaben im Gesamtschuldverhältnis gemäß Art. 213 ZK
sei zu Recht erfolgt. Eine Zollschuld entstehe gemäß
Art. 202 ZK aufgrund objektiver Kriterien. Auf ein subjektives
Tatbestandsmerkmal (Wissen oder Wissenmüssen) komme es bei einer
Zollschuldentstehung nach Art. 202 Abs. 3, erster Anstrich ZK, nicht
an. Es reiche aus, dass die Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht worden sind. Dass dies der Fall gewesen sei, gehe
aus der Tatsache hervor, dass die Zigaretten zu einem weitaus niedrigeren Preis
als dem handelsüblichen Verkaufspreis von Trafiken und
Tabakverschleißstellen von den Brüdern B an die jeweiligen Abnehmer
verkauft worden seien. Die Sachverhaltsdarstellung, die Zigaretten seien
für den im Kosovo lebenden Bruder bestimmt gewesen und lediglich im
Reisebus vergessen worden, widerspreche den Erhebungsergebnissen und liege
außerhalb der Lebenserfahrung. Die Argumentation der Berufung
beziehe sich auf die von den Zollbehörden am 21. Mai 2001
beschlagnahmten Zigaretten. Gegenstand des angefochtenen Bescheides seien jedoch
die bereits vor der Beschlagnahme am 21. Mai 2001 im Jahr 2000
eingeschmuggelten und verhandelten Zigaretten. Dasselbe gelte
hinsichtlich der im Berufungsverfahren vorgelegten Zeugenaussage des HyE,
weshalb daraus für den Gegenstand nichts zu gewinnen sei. Ebenso sei das
Berufungsvorbringen, die Einfuhr von Äpfeln sei als Zigaretteneinfuhr
gewertet worden, verfehlt, weil sich die Abgabenvorschreibung auf die
Ausführungen der Zigarettenabnehmer stütze. Das Vorbringen,
anlässlich der Einreisen seien Reisende mehrmals mit einer die
Reisefreigrenze übersteigenden Menge an Zigaretten betreten worden, stehe
zum angefochtenen Bescheid nicht im Konnex.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom
29. Juli 2003. Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Inhalte
nach angefochten und als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des
Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Bf
wendet im Wesentlichen ein, Ausgangspunkt der behördlichen Tätigkeit
sei die Amtshandlung vom 21. Mai 2001 gewesen, bei der im Mittelgang
des Busses 150 Stangen Zigaretten vorgefunden worden seien. Da es
sich hierbei um den Kern des Vorwurfs gegen VeE handle, sei zunächst darauf
einzugehen. VeE habe nach der erfolgten Beschlagnahme des Busses den Sachverhalt
rekonstruiert. Der beschlagnahmte Autobus sei von einem anderen Lenker am
Freitag, den 11. Mai 2001 zunächst nach München, dann weiter
über Brindisi nach Igoumenitza und von dort weiter über Mazedonien in
den Kosovo gesteuert worden, wobei von diesem Fahrer im Einvernehmen mit dem
Bruder des Bf, jedoch ohne Wissen des VeE in Mazedonien die nunmehr gefundenen
Zigaretten an Bord des Autobusses gebracht worden seien, um sie auf diese Art
und Weise in den Kosovo zu schmuggeln, da zwischen den beiden Ländern eine
nicht unbeträchtliche Differenz im Preis der Zigaretten bestehe. Der Bus
sei dann für einige Zeit im Kosovo geblieben und es hätten die
Zigaretten in dieser Zeit vom Bruder des Bf wieder aus dem Bus entfernt werden
müssen, was dieser jedoch nicht getan habe. Am Freitag den
18. Mai 2001 sei VeE mit einem anderen Bus in den Kosovo gefahren. Von
dort sei er am nächsten Tag um 5:00 Uhr gemeinsam mit einem zweiten Fahrer
mit dem beschlagnahmten Bus zurück nach Österreich gefahren, ohne von
den im Bus befindlichen Zigaretten Bescheid zu wissen. Als der Bus dann von den
Fahndern aufgebracht und VeE auf Zigaretten angesprochen worden sei, habe er den
zweiten Fahrer des Busses, der im konkreten Fall von den transportierten
Zigaretten ebenfalls nichts gewusst, wohl aber das Versteck an sich gekannt
habe, gefragt, so dass VeE den Beamten einen entsprechenden Hinweis von sich aus
habe geben können. Aus diesem Sachverhalt ergebe sich, dass der Bf
weder Täter noch Mitwisser sei. Dazu komme, dass es im
gegenständlichen Fall überhaupt keinen Täter oder Mitwisser gebe,
zumal die ausschließliche Absicht auf einen Schmuggel der Zigaretten von
Mazedonien in den Kosovo gerichtet gewesen sei und zu keinem Zeitpunkt die
Absicht bestanden habe, diese Zigaretten nach Österreich zu schmuggeln.
Zu Unrecht werde in weiterer Folge von der Erstbehörde
argumentiert, aus der erfolgten Telefonüberwachung würden sich die im
Spruch angeführten Tatzeiträume, bzw. die Tatsache der Verkäufe
von Zigaretten ergeben. Tatsache sei vielmehr, dass die Behörde
grundsätzlich bei einer unklaren Formulierung bei den
Telefongesprächen davon ausgegangen sei, dass es sich um ein Gespräch
betreffend Schmuggel von Zigaretten handle. So auch etwa dann, wenn in
den Gesprächen von Äpfeln die Rede gewesen sei, werde seitens der
Erstbehörde offensichtlich unterstellt, dass es sich um ein Codewort
für Zigaretten gehandelt habe; hier könne der Bf jedoch jederzeit
nachweisen, dass seitens der Passagiere tatsächlich Obst und Gemüse
aus der Heimat mit nach Österreich gebracht worden sei, es habe sich daher
dann, wenn etwa von Äpfeln die Rede gewesen sei, auch tatsächlich um
solche gehandelt. Auch sei auf den Umstand hinzuweisen, dass wiederholt
Reisende des Autobusses mehr Zigaretten transportiert hätten, als
zulässig gewesen sei, weshalb es drei bis vier Mal vorgekommen sei, dass
der Bus bei einer Kontrolle in Innsbruck beanstandet worden sei, wobei sich
jedoch letztlich derjenige, der die Zigaretten tatsächlich gekauft und auch
transportiert habe, aus Angst vor Bestrafung und der Konsequenz nicht gemeldet
habe, so dass der Zoll letztlich vom Fahrer bezahlt habe werden müssen, er
damit aber auch Eigentümer der Zigaretten geworden sei und diese dann
selbst konsumiert oder eben weitergegeben habe. Zur Mangelhaftigkeit des
Verfahrens wurde vom Bf ausgeführt, er habe ausdrücklich die
Einvernahme der Zeugen G und GaE beantragt, wobei die Erstbehörde nicht
einmal deren Ladung und Einvernahme versucht habe. Hätte die
Erstbehörde diesem Beweisantrag entsprochen, wäre sie mit Sicherheit
zu einem anderen, für den Bf günstigeren Ergebnis gekommen,
hätten diese Zeugen den obigen Sachverhalt auch schriftlich
ausdrücklich bestätigt. Er habe weiters beantragt,
sämtliche Tonbandaufzeichnungen von Telefonaten unter Beiziehung eines
Dolmetschers in Anwesenheit des Bf abzuspielen und sodann vom Dolmetscher
übersetzen zu lassen. Auch hier habe die Unterbehörde nicht einmal
versucht, diesem Beweisantrag des Bf zu entsprechen, obwohl es - wie
beinahe in jeder Sprache - Worte gebe, die mehrere Bedeutungen haben
können, es somit für eine vollständige Beweiswürdigung
unumgänglich gewesen wäre, sämtliche Bedeutungen der verwendeten
Worte in den Telefonaten zu kennen, und dann erst zu entscheiden, welche von
mehreren möglichen Übersetzungen tatsächlich zu Grunde zu legen
sei. Durch die diesbezügliche Unterlassung sei das erstinstanzliche
Verfahren mangelhaft geblieben. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen
rechtlichen Beurteilung bringt der Bf vor, die Erstbehörde habe sich mit
den entlastenden Beweisergebnissen entweder nicht auseinander gesetzt oder diese
von vornherein gar nicht eingeholt, so dass sie gegen die Grundsätze eines
fairen Verfahrens ebenso verstoßen habe wie gegen die Maxime des
rechtlichen Gehörs. Die Unterbehörde habe im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung einen Rechenfehler zu Lasten des Bf korrigiert und
damit gegen das Verschlimmerungsverbot verstoßen. Angesichts der
grundsätzlichen Bedeutung dieser Maximen, aber auch angesichts der
Höhe der dem Bf insgesamt vorgeschriebenen Zollabgaben und der besonderen
Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art werde eine Entscheidung
durch den Berufungssenat in Senatsbesetzung beantragt, wobei dies auch aus
Gründen der Verfahrensökonomie (Verbindung sämtlicher Verfahren
gegen die Brüder B) und die über weite Strecken idente
Beweisführung auch zweckdienlich erscheine, um weit reichende
Doppelgleisigkeiten zu vermeiden. Die Erstbehörde gehe zu Unrecht
davon aus, der Bf sei Zollschuldner. Er habe die Ware weder bewusst bzw.
vorschriftswidrig ins Zollgebiet verbracht, noch habe er von diesem Vorgang
gewusst. Selbst unter Zugrundelegung der von der Erstbehörde
zitierten Telefonate, lasse sich daraus nicht ableiten, dass Zigaretten
vorschriftswidrig in das Zollgebiet geschmuggelt worden seien, geschweige denn,
wären Hinweise auf Zeitpunkt und Menge ableitbar. Insbesondere
ergebe sich aus dem bisherigen Beweisverfahren keinerlei Hinweis eines
gemeinsamen Zusammenwirkens bei einer widerrechtlichen Einfuhr von Zigaretten
durch die Brüder B.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2006 wurde dem Bf und
dem Zollamt Linz das Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom
20. Juli 2006 zur Kenntnis gebracht. Darin teilt das Bundesministerium
für Inneres mit, die sechs aus dem Jahr 2001 stammenden
magnetooptischen Speichermedien seien nicht mehr rücklesbar. Es würden
sich weder das Bundesministerium für Inneres noch die Herstellerfirma
für eine Datenrückgewinnung im Stande sehen. Der Bf wurde ferner
ersucht, dem Unabhängigen Finanzsenat ladungsfähige Anschriften der
beantragten Zeugen zu übersenden.
In seiner Eingabe vom 25. August 2006 hat der Bf
einerseits mitgeteilt, er sei in J wohnhaft. Zur Ermittlung der Anschriften der
Zeugen K und HyE dauere es noch, sodass er um eine Fristverlängerung
ersuche.
Aus der Eingabe vom 16. Jänner 2007 ergibt
sich die Möglichkeit einer gemeinsamen Abführung der den Bf und seine
Brüder E und F betreffenden Berufungsverhandlungen. Der Bf hat die Ladung
und Einvernahme der Zeugen ausdrücklich aufrecht erhalten und gemeint,
deren Adressen seien zum Antragszeitpunkt richtig und ladungsfähig gewesen.
Verfahrensverzögerungen dürften nicht zu Lasten des Bf gehen, sodass
eine amtswegige Ermittlung des Aufenthaltsortes der Zeugen und die
anschließende Ladung, nicht zuletzt deshalb, weil die
Fragemöglichkeit des Bf an Belastungszeugen einem Grundrecht entspreche,
erforderlich sei.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2007 wurde dem
Unabhängigen Finanzsenat die Auflösung des
Vertretungsvollmachtsverhältnisses bekannt gegeben.
HaZ, überwiegend freiberuflich tätiger
Dolmetscher für die Sprachen Albanisch, Serbokroatisch und Mazedonisch,
wurde am 4. Juni 2007 als Zeuge zu seiner Überprüfung der
Übersetzungen des ArD befragt.
In der am 5. Juni 2007 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung wurde in einer Zusammenschau aller
Ausführungen erhoben, die Reiseroute jener Busse, die von Kosovo nach
Österreich verkehrten, habe sich seit dem Krieg im Jahre 1999/2000
geändert. Die Reisebusse hätten nach dem Krieg entweder die Route vom
Kosovo über Albanien und Italien nach Österreich, oder jene über
Griechenland und Italien nach Österreich genommen. Der Zeuge BeD hat
im Wesentlichen ausgeführt, die Zigaretten seien mit den Bussen der Firma B
nach Österreich verbracht worden; dies hätten viele Leute
gewusst.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
HaZ hat am 4. Juni 2007 als Zeuge befragt vor
allem ausgeführt, er sei im November 2000 vom Hauptzollamt Linz
ersucht worden, Übersetzungen des ArD zu überprüfen. Jeder
Dolmetscher übersetze Passagen etwas anders. Die Übersetzungen des ArD
seien inhaltlich richtig gewesen. Die jeweiligen Formulierungen seien
Geschmackssache. ArD habe teilweise wortwörtlich, teilweise aber auch
Gesprächsteile zusammenfassend übersetzt. Er habe Unterschiede
hinsichtlich des Satzbaues, nicht jedoch hinsichtlich des Inhaltes festgestellt.
Vom Inhalt her seien die Übersetzungen fehlerlos. Dass ArD schlampig
übersetzt haben soll, sei ihm nicht aufgefallen.
Die Ausführungen des Zeugen HaZ wurden dem Bf in der
mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Sie sind auch im Hinblick auf
den Antrag des Bf, ihm den Inhalt der magnetooptischen Speichermedien im Rahmen
der mündlichen Verhandlung vorzuspielen, von Relevanz.
Anlässlich des Ermittlungsverfahrens wurden SaS, BeD,
SaD und RaB niederschriftlich einvernommen. Von diesen Personen wurde der Ankauf
von Zigaretten ausländischer Herkunft der Marken Ernte 23 und Memphis
vom Bf und dessen Brüdern E und XhE zugestanden. Die diesbezüglichen
Abgabenbescheide und finanzstrafrechtlichen Erledigungen sind in Rechtskraft
erwachsen.
Weil die Befragung der Zeugen in der mündlichen
Verhandlung (vor allem BeD) im Wesentlichen erbracht hat, dass die den
Gegenstand des Verfahrens bildenden Zigaretten in den Bussen der Firma B nach
Österreich verbracht worden sind, darf im Zusammenhang mit dem Aufgriff von
150 Stangen Zigaretten am 21. Mai 2001 mit zumindest
größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass
die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Zigaretten zollunredlich in den
Bussen der Firma B nach Österreich verbracht worden sind.
Anlässlich des Ermittlungsverfahrens wurden auch G und
JoD niederschriftlich einvernommen. Auch von diesen Personen wurde der Ankauf
von Zigaretten zugestanden. Im Rechtszug wurde von den Bf G und JoD ua.
eingewendet, es sei im Hinblick auf sprachliche Schwierigkeiten die Menge
unrichtig ermittelt worden. Dieser Einwand hat sich im Rechtszug auf der Basis
von Zeugenbefragungen als unberechtigt herausgestellt.
Von den Abnehmern der Zigaretten wurde damit zugestanden,
dass der Bf im Zusammenwirken mit seinen Brüdern E und XhE 102 Stangen
Zigaretten ausländischer Herkunft der Marken Ernte 23 und Memphis
verhandelt hat.
Die Befragung der Zeugen, des Bf und seiner Brüder im
Rahmen der mündlichen Verhandlung hat des weiteren erbracht, dass die
Reisebusse seit dem Krieg, damit ab dem Jahre 1999 entweder die Route vom Kosovo
über Albanien und Italien nach Österreich oder jene über
Griechenland und Italien nach Österreich genommen haben.
In diesem Zusammenhang ist von Interesse, dass das
Hauptzollamt Linz selbst den Erstbescheid damit begründet hat, es sei ihm
als Finanzstrafbehörde I. Instanz angezeigt worden, dass sich die
Brüder B mit dem Schmuggel von Zigaretten aus dem Kosovo nach
Österreich über Italien befassen sollen. Dem ist das Hauptzollamt Linz
im Hinblick auf dessen Zuständigkeit nicht entgegen getreten.
Der Einwand des Bf, das Verfahren sei deshalb mangelhaft
geblieben, weil die von ihm ausdrücklich beantragte Einvernahme der Zeugen
G und GaE - diese sollten den Bf entlasten - nicht durchgeführt
worden sei, geht ins Leere, da es einem Bf im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
obliegt, im Hinblick auf ausländische Entlastungszeugen deren
ladungsfähige Anschriften bekannt zu geben. Damit ist auch der
Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, die Erst- und
Berufungsbehörde hätten sich mit den entlastenden Beweisergebnissen
entweder nicht auseinander gesetzt oder diese von vornherein gar nicht
eingeholt, so dass sie gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens und
gegen die Maxime des rechtlichen Gehörs verstoßen habe, nicht
berechtigt.
Dem Einwand, dass die Unterbehörde im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung einen Rechenfehler zu Lasten des Bf korrigiert und
damit gegen das Verschlimmerungsverbot verstoßen habe, steht
§ 85b Abs. 3 ZollR-DG entgegen. Danach hat die
Berufungsbehörde, sofern eine Berufung nicht zurückzuweisen ist, in
der Sache selbst zu entscheiden. Sie hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich
der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine
angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder
die Berufung als unbegründet abweisen.
Im Hinblick auf die vorgetragenen Beschwerdeeinwendungen
ist vor allem darauf hinzuweisen, dass sich die verfahrensgegenständliche
Abgabenvorschreibung nicht auf das Faktum der Beschlagnahme von
eingeschmuggelten Zigaretten am 21. Mai 2001, sondern auf die Aussagen
der Zigarettenabnehmer in den entsprechenden Niederschriften des Hauptzollamtes
Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz gründet. Diese
Zigarettenabnehmer haben deren Verdächtigenausführungen als Zeugen im
Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aufrechterhalten.
Gemäß Art. 215 Abs. 1 ZK erster und
zweiter Anstrich entsteht die Zollschuld - an dem Ort, an dem der
Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, eintritt, - oder,
wenn dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die
Zollbehörden feststellen, dass die Ware sich in einer Lage befindet, die
eine Zollschuld hat entstehen lassen. Können die Zollbehörden
aus ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld bereits
entstanden war, als sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt
gemäß Abs. 2 leg. cit. die Zollschuld als an dem Ort
entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten
zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld
nachgewiesen werden kann, befand. Stellt eine Zollbehörde fest, dass
eine Zollschuld gemäß Art. 202 ZK in einem anderen Mitgliedstaat
entstanden ist, so gilt die Zollschuld gemäß Abs. 4, sofern sie
weniger als 5.000 € beträgt, als in dem Mitgliedstaat entstanden,
in dem ihre Entstehung festgestellt wurde.
Der Ort der Zollschuldentstehung hat Auswirkungen vor allem
im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit für die
Abgabenerhebung. Es geht dabei um die Zollbehörden des Mitgliedstaates, die
die Abgabenerhebung vorzunehmen haben.
Im Grunde des Art. 215 ZK entsteht die Zollschuld
grundsätzlich dort, wo der Tatbestand verwirklicht worden ist. Ist dieser
Ort nicht bestimmbar, entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die
Zollbehörden feststellen, dass für eine Ware eine Zollschuld
entstanden sein muss. Können die Zollbehörden aus ihnen bekannten
Umständen schließen, dass die Zollschuld bereits entstanden war, als
sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld als an
dem Ort entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am
weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der
Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand.
Das gegenständliche Verfahren hat im Hinblick auf die
seit 1999 gewählten Reiserouten unstrittig gezeigt, dass die Waren erstmals
zollunredlich über Zollämter in Griechenland oder Italien in das
Zollgebiet der Europäischen Union eingetreten sind. Damit waren diese
Zollämter die Orte der jeweiligen Tatbestandsverwirklichung. Das
Verwaltungsverfahren hat demnach ergeben, dass die
verfahrensgegenständlichen Zollschulden gemäß Art. 202 ZK
in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich entstanden sind.
Dem Art. 215 ZK wurde Abs. 4 durch
VO 2700/2000 (ABl. 2000 Nr. L 311/17) mit Wirkung vom
19. Dezember 2000 angefügt.
Durch diese Bestimmung wird die Erhebung von Zollschulden,
die in einem anderen Mitgliedstaat entstanden sind, vereinfacht. Die
Vereinfachung ist allerdings auf den Zollschuldtatbestand des
vorschriftswidrigen Verbringens (Art. 202 ZK, vor allem auf Fälle des
Einfuhrschmuggels) beschränkt. Auch kann sie nur auf Zollschulden
angewendet werden, deren Einfuhrabgabenbetrag (Zölle im eigentlichen Sinne)
unter 5.000 € liegt.
Die Fiktion des Art. 215 Abs. 4 ZK bedeutet ab
dem Wirksamwerden derselben, dass immer dann, wenn eine Zollschuld
gemäß Art. 202 ZK entstanden ist und der Betrag an Zöllen
im eigentlichen Sinne unter 5.000 € liegt, derjenige Mitgliedstaat zur
Erhebung zuständig ist, der die Entstehung feststellt.
Erhebungsergebnisse dahingehend, dass betreffend den Bf
eine Zollschuld nach dem 19. Dezember 2000 entstanden sei, sind den
Akten des Verwaltungsverfahrens nicht zu entnehmen.
Weil Art. 215 Abs. 4 ZK, der von einem fiktiven
Ort der Zollschuldenstehung in Bagatellfällen ausgeht - dies mit
Wirkung vom 19. Dezember 2000 - auf die
verfahrensgegenständlichen Zollschuldenstehungen im Jahr 2000 nicht
angewendet werden kann, war das Hauptzollamt Linz zur Erhebung der Abgaben wegen
Unzuständigkeit nicht berechtigt.
In jedem Stadium des Verfahrens ist sowohl die sachliche
als auch die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden
Abgabenbehörden von Amts wegen wahrzunehmen. Greift die im Berufungswege
angerufene Berufungsbehörde die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit
nicht auf, begründet dies eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides. Da das Hauptzollamt Linz als Berufungsbehörde die
Unzuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz nicht wahrgenommen
hat, hat es seinen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (vgl.
VwGH vom 27.06.94, Zl. 93/16/0001).
Es war der Beschwerde daher stattzugeben und der Spruch der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz dahingehend zu
ändern, dass der Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
14. November 2002, Zl. 2345, wegen Unzuständigkeit
aufgehoben wird.
Graz, am 6.
September 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 215 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Ort der ZollschuldentstehungSchmuggel von ZigarettenBagatellregelung des Art. 215 Abs. 4 ZKEntstehung der Zollschuld in einem anderen MitgliedstaatFiktionUnzuständigkeit.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0087-Z3K/03
- Stammnummer
- 30433
- Gültig
- 06.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF