Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2215-W/07
Vorliegen eines ausnahmsweisen Säumnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2215-W/07vom 31.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für das Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist zur Verhängung eines Säumniszuschlages führte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G-GmbH, vertreten durch P-GmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf vom 9. Mai 2007 betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9. Mai 2007
setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 2.857,55 fest, da die Umsatzsteuer 2/2007 in Höhe von
€ 142.877,49 nicht bis 16. April 2007 entrichtet
wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass sie mit Überweisung vom
17. April 2007 die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2/2007 in
Höhe von € 142.877,49 an das Finanzamt überwiesen habe. Der
Zahlungseingang beim Finanzamt sei am 23. April 2007 erfolgt. Es
bestehe somit eine Säumigkeit im Ausmaß von 5 Werktagen unter
Nichteinrechnung des Samstages und des Sonntages.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO
bestehe die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht,
soweit die Säumnis nicht mehr als 5 Tage betrage und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet habe. Diese Säumigkeit von 5
Werktagen beginne gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO
grundsätzlich erst nach Ablauf der zur Entrichtung zustehenden
Toleranzfrist von weiteren 3 Werktagen.
Die Bw. habe zwar verspätet entrichtet, jedoch unter
Beachtung der Toleranzfrist gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO in Verbindung mit
§ 217 Abs. 5 BAO die dort genannten Fristen
eingehalten. Weiters habe die Bw. innerhalb der letzten 6 Monate vor dem
Eintritt der Säumnis alle Abgaben zeitgerecht entrichtet, sodass die
Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO nicht eintrete.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2007 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die
Bw. vor, dass in der Berufungsvorentscheidung angeführt werde, dass die
Gutschrift der Umsatzsteuer 2/2007 zwar nur 2 Tage nach Ablauf der
dreitägigen Respirofrist erfolgt sei, jedoch lägen innerhalb der
letzten sechs Monate zwei weitere Säumnistatbestände vor, und zwar
seien die am 15. November 2006 fällige Körperschaftsteuer in
Höhe von € 439,00 und die am 15. Jänner 2007
fälligen Lohnabgaben in Höhe von € 399,79 nicht zeitgerecht
entrichtet worden.
Diese Begründung impliziere, dass jede noch so
geringfügige Säumnis, auch wenn sie unter die Bagatellgrenze des
§ 217 Abs. 10 BAO falle,
§ 217 Abs. 5 BAO ausschließe. Zu dieser
Interpretation könne man gelangen, wenn man die Interpretation
ausschließlich am Wortlaut ausrichte, weil dann hier jede nicht
rechtzeitige Entrichtung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
Eintritt der wahrzunehmenden Säumnis die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlage nach sich ziehe, auch wenn die vorangegangene
Säumnis unter die Bagatellgrenze des § 217 Abs. 10 BAO
falle.
Aus dem erkennbaren Normzweck der Vereinfachung der
Tolerierung von Bagatellversäumnissen scheine jedoch nach Ansicht der Bw.
auch die Lösung vertretbar, dass als innerhalb der Beobachtungsfrist
eingetretenen Säumnissen nur solche zu verstehen seien, die mit einer
Festsetzung von Säumniszuschlägen zu verbinden gewesen seien und nicht
auch solche, die das Gesetz durch § 217 Abs. 10 BAO
hinsichtlich der Rechtsfolgen der Säumnis toleriere. Aus dieser
normzweckorientierten Sicht würden somit innerhalb von sechs Monaten vor
dem Eintritt der Säumnis eingetretene Entrichtungsmängel dann
unschädlich, wenn sie je für sich zu einer Festsetzung des
Säumniszuschlages, weil unter der Bagatellgrenze liegend, nicht
geführt hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§
217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis
nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb
der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Unbestritten ist, dass die am 16. April 2007
fällige Umsatzsteuer 2/2007 in Höhe von € 142.877,49 erst am
23. April 2007 entrichtet wurde und dass innerhalb der letzten sechs
Monate vor Eintritt der dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Säumnis
zwei weitere Säumnistatbestände vorliegen, und zwar wurden die am
15. November 2006 fällige Körperschaftsteuer in Höhe
von € 439,00 und die am 15. Jänner 2007 fälligen
Lohnabgaben in Höhe von € 399,79 nicht zeitgerecht
entrichtet.
Entgegen der von der Bw. vertretenen Meinung, dass als
innerhalb der Beobachtungsfrist eingetretenen Säumnissen nur solche zu
verstehen seien, die mit einer Festsetzung von Säumniszuschlägen zu
verbinden gewesen seien, ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob die
Nichteinhaltung der Zahlungsfrist zur Verhängung eines
Säumniszuschlages führte (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³
§ 217 Tz. 37). Zwar ist der von der Bw. vertretenen
normzweckorientierten Sicht auch nach Stoll (vgl. Stoll, BAO 2336) der Vorzug zu
geben, doch übersieht diese Meinung nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates, dass der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze
jeglicher Auslegung absteckt, welche auch mit den übrigen
Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf (vgl. Koziol -
Welser, Bürgerliches Recht¹² I 22).
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung eines
Säumniszuschlages im Ausmaß von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2215-W/07
- Stammnummer
- 30351
- Gültig
- 31.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF