Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0452-S/08
EUR 50,00 - Bagatellgrenze für Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0452-S/08vom 19.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse1, vom 25. September
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch
Mag. Dr. Thomas Seiler, vom 5. September 2007 über die
Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Anspruchszinsen
sind aufgrund der Einkommensteuerbescheide 2003 vom 27. Februar 2007 und
7. Mai 2007 mangels Überschreitens der Bagatellgrenze von
EUR 50,00 nicht festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem
ausgesprochen wurde, dass eine Gutschrift von Anspruchszinsen für das Jahr
2003 nicht erfolgen kann. Diesem Bescheid liegt der Antrag vom 3. September
2007 zugrunde, der lautete:
Ich bitte hiermit um die bescheidmäßige
Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen für die Arbeitnehmerveranlagung
2003.
Über die Einkommensteuer 2003 wurde erstmals mit
Bescheid vom 27. Februar 2007 abgesprochen, der eine
Einkommensteuergutschrift von
EUR 522,60 auswies.
Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung erließ das
Finanzamt daraufhin eine mit 7. Mai 2007 datierte Berufungsvorentscheidung
und setzte die Einkommensteuer mit einem Guthabensbetrag von
EUR 719,66 fest. Die Differenz
wurde am Abgabenkonto mit EUR 197,06 als zusätzliche
Einkommensteuergutschrift gutgebucht.
Das Finanzamt setzte weder aufgrund des
Einkommensteuerbescheides vom 27. Februar 2007 noch aufgrund der
Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2007 Anspruchszinsen fest. Im nunmehr
bekämpften Bescheid begründete die Behörde dies damit, dass
Anspruchszinsen unter EUR 50,00 nicht gutgeschrieben werden.
Dem setzte der Berufungswerber im Antrag bzw. in der hier
zu beurteilenden Berufung entgegen, wäre der gesamte Betrag von
EUR 719,66 von Anfang an gutgeschrieben worden, so würden (aufgrund
des Überschreitens der Freigrenze) Anspruchszinsen zustehen. Diesen
Anspruch errechnete der Berufungswerber selbst mit EUR 67,49. Er gab an, er
habe - unabhängig davon, ob sich die Bearbeiterin des ersten Bescheides
"verrechnet" hat oder nicht - einen Zinsnachteil erlitten, der auszugleichen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 205 BAO in der für die Einkommensteuer
2003 gültigen Fassung lautet auszugsweise:
(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). ...
Das für die konkreten Fragen relevante System der
Anspruchsverzinsung lässt sich somit wie folgt zusammenfassen (vgl.
Ritz,
BAO3, § 205 bzw.
RV 311 BlgNr 21. GP, 210 ff):
Die Anspruchszinsen werden durch § 205 BAO geregelt.
Nach dieser Vorschrift kommt es zur Verzinsung von
Einkommensteuernachforderungen und -gutschriften. Die Verzinsung läuft
für die Einkommensteuer 2003 ab 1. Oktober 2004 (§ 205
Abs. 1 BAO).
Der zinsenrelevante Differenzbetrag ergibt sich nach dem
Wortlaut des Gesetzes
●
für Erstbescheide aus dem
Unterschiedsbetrag zwischen der Abgabenschuld laut Bescheid und den darauf schon
entrichteten Vorauszahlungen (§ 205 Abs. 1 BAO) und Anzahlungen (§ 205
Abs. 4 BAO). Gutschriftszinsen ergeben sich nur dann, wenn die Vorauszahlungen
höher sind als die bei Veranlagung festgesetzte Abgabenschuld. Anzahlungen
vermindern zwar Nachzahlungszinsen führen aber nicht zu Gutschriftszinsen
(§ 205 Abs. 5 BAO).
●
Für Änderungsbescheide wie
etwa der vorliegenden Berufungsvorentscheidung ergibt sich der Differenzbetrag
aus der Gegenüberstellung des geänderten Abgabenbetrages und des
Vorsolls (Abgabenbetrag laut Erstbescheid) inklusive entrichteter Anzahlungen.
Auch dabei kann es zu Zinsengutschriften kommen.
Bis zu einem errechneten Zinsbetrag von EURO 50,00
unterbleibt eine Festsetzung (Bagatellgrenze). Das gilt sowohl für
Nachforderungs- als auch für Gutschriftszinsen und soll primär der
Verwaltungsökonomie dienen (§ 205 Abs. 2 zweiter Satz
BAO). Jeder Abgabenbescheid löst eine (neue) Berechnung der
Anspruchszinsen aus und führt zu einem getrennten Anspruchszinsenbescheid.
Die erläuternden Bemerkungen zur oben zitierten Regierungsvorlage enthalten
einige Beispiele, die dies entsprechend darstellen. Aus diesen Beispielen lassen
sich - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - die obigen Aussagen klar
nachvollziehen, weshalb der Unabhängige Finanzsenat diese Auslegung
für gesetzeskonform hält.
Bei einer Änderung eines Stammabgabenbescheides wird
der ursprüngliche Zinsenbescheid nicht abgeändert oder ersetzt,
sondern es ist diesem Umstand durch einen an den Abänderungsbescheid
gebundenen (weiteren) Zinsenbescheid Rechnung zu tragen. Jede Nachforderung bzw.
Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es
liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar, § 205, Tz 33,
35). Da je Differenzbetrag eine Abgabe vorliegt, ist bei einer Festsetzung einer
Nachforderung auch von einer Abgabenschuld zu sprechen. Anspruchszinsen sind
jeweils - ausgenommen in Bagatellfällen - für die Zeit bis zur
Bekanntgabe des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides
festzusetzen.
Für den konkreten
Fall bedeutet das:
Der
Erstbescheid vom
27. Februar 2007 löste eine eigene Berechnung aus, die isoliert von
der Berechnung für die BVE zu erfolgen hatte. Diese Berechnung ergibt eine
Anspruchszinsengutschrift von EUR 47,39 (siehe nachstehende Tabelle). Da
dieser Betrag - wenn auch nur knapp - unter der Bagatellgrenze von
EUR 50,00 liegt, hatte eine Festsetzung zu unterbleiben.
[Grafik]
[Grafik]
Die
Berufungsvorentscheidung
vom 7. Mai 2007 löste eine weitere Berechnung aus. Dabei war für
die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum Ergehen der Berufungsvorentscheidung
die Differenz zwischen diesen beiden Bescheiden relevant (Abgabengutschrift laut
Bescheid vom 7. Mai 2007 = EUR 197,06). Daraus ergibt sich
der folgende Zinsenbetrag:
[Grafik]
[Grafik]
Auch dieser Betrag bleibt unter EUR 50,00 und
verhindert eine Festsetzung.
Würde man dem Einwand der Berufung Folge geben und den
Zinsenbetrag in einer gemeinsamen Berechnung vom 1. Oktober 2004 bis
8. Mai 2007 ermitteln, würde sich ein Betrag von EUR 67,16
ergeben, der durch das Überschreiten der "EUR 50,00 Grenze" auch
festzusetzen wäre (siehe Tabelle). Dem Berufungswerber ist deshalb darin
Recht zu geben, dass ihm in diesem Fall Zinsen zustehen würden.
[Grafik]
[Grafik]
Da jedoch jeder Abgabenbescheid ein neue Berechnung der
Anspruchszinsen auslöst (siehe oben), ist aufgrund der eindeutigen
gesetzlichen Regelung auch auf jede dieser Berechnungen die Bagatellgrenze
anzuwenden. Eine zusammengefasste Berechnung ist nicht vorgesehen und deshalb
nicht zulässig.
Dabei lässt der Gesetzgeber keinen Ermessensspielraum
für die Berücksichtigung von ungewöhnlichen Umständen oder
gar einer Verschuldensfrage (vgl. auch UFS 11.4.2007, RV/0161-S/06
veröffentlicht in taxlex 2007, 622 und SWK 20/21/2007,
S 617).
Dem Unabhängigen Finanzsenat ist es bewusst, dass
diese Gesetzeslage zu einem Ergebnis führt, das im Fall von
Einkommensteuergutschriften für den Abgabepflichtigen unbefriedigend sein
muss. Im konkreten Fall verstärkt sich dieser Effekt dadurch, dass die
"EUR 50 Grenze" beim ersten Berechnungsvorgang nur äußerst knapp
unterschritten wurde und die zweite Berechnung nur etwa zwei Monate später
zu erfolgen hatte.
Dazu muss jedoch angemerkt werden, dass die Regelung im
(umgekehrten) Fall von Einkommensteuernachforderungen Vorteile für den
Steuerzahler mit sich bringt. Dass es in Fällen der Anwendung der
Bagatellgrenze von € 50,00, die sich immer auf den einzelnen
Anspruchszinsenbescheid bezieht, nicht zu einer vollständigen Egalisierung
kommt, wurde vom Gesetzgeber offenbar gerade deshalb in Kauf genommen, weil sich
die Bagatellregelung des § 205 Abs. 2 BAO nicht nur zu Lasten von
Abgabepflichtigen, sondern je nach Fallkonstellation ebenso zu ihren Gunsten
auswirken kann (vgl. UFS 18.6.2008, RV/0829-K/07).
Weder im einen noch im anderen Fall räumt das Gesetz
einen Entscheidungsspielraum ein. Es zwingt deshalb das Finanzamt zur Aussage,
dass eine Festsetzung von Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2003 zu
unterbleiben hat. Die Rechtsmittelbehörde kann diese Feststellung nur
bestätigen, weshalb der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.
Salzburg, am
19. Februar 2009
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Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0452-S/08
- Stammnummer
- 39366
- Gültig
- 19.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF