Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0829-K/07
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0829-K/07vom 18.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer Abänderung (Aufhebung) des Stammabgabenbescheides ist gegebenenfalls durch die amtswegige Erlassung eines neuen Zinsenbescheides Rechnung zu tragen. Es erfolgt keine Änderung des ursprünglichen Bescheides. Dass es in Fällen der Bagatellgrenze nicht zur vollständigen Egalisierung kommt, wurde vom Gesetzgeber in Kauf genommen, weil sich die Bagatellregelung nicht nur zu Lasten von Abgabepflichtigen, sondern je nach Fallkonstellation ebenso zu ihren Gunsten auswirken kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 20. Juli 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom
21. Juni 2007 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 13. Dezember 2006 hat Be.F. als nunmehrige
Berufungswerberin (Bw) beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 vom
11. Dezember 2006 eingereicht.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 19. Dezember 2006
wurde der Bw im Wesentlichen mitgeteilt, die Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2003 habe eine Abgabengutschrift von € 588,10 ergeben.
Die Bw hat danach mehrfach um eine Verlängerungen der
den Einkommensteuerbescheid vom 19. Dezember 2006 betreffenden
Berufungsfrist ersucht und in ihrer als Berufung zu wertenden Eingabe vom
15. Juni 2007 unter Berufung auf eine vom Bundesministerium für
Finanzen erteilte Rechtsauskunft ua. ihren Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
vom 13. Dezember 2006 für das Jahr 2003 vor allem deswegen,
um Anspruchszinsen erhalten zu können, zurückgezogen.
Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat ihrem Ersuchen
entsprochen und den bekämpften Einkommensteuerbescheid mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. Juni 2007 aufgehoben.
Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen
2003 vom 21. Juni 2007 wurde der Bw mitgeteilt, die Berechnung der
Anspruchszinsen für das Jahr 2003 habe eine Abgabenschuld in der Höhe
von € 62,66 ergeben.
Die Bw hat mit ihrer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 vom 25. Juni 2006 das
Verfahren in Nutzung der sich aus der Rechtsauskunft ergebenden
verfahrensrechtlichen Möglichkeiten neu aufgerollt.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 28. Juni 2007
wurde der Bw im Wesentlichen mitgeteilt, die Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 (Eingabe vom
25. Juni 2007) habe eine Abgabengutschrift von € 588,10
ergeben.
Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen
2003 vom gleichen Tag wurde der Bw mitgeteilt, die Berechnung der
Anspruchszinsen für die am 28. Juni 2007 im Betrage von
€ 588,10 festgesetzte Steuergutschrift habe eine
Anspruchszinsengutschrift von € 62,66 erbracht.
In ihrer Berufung (Eingabe vom 20. Juli 2007) hat
sich die Bw gegen den Bescheid vom 21. Juni 2007 über die
Berechnung der Anspruchszinsen für das Jahr 2003 gewendet. Die Bw hat
ihre Berufung im Wesentlichen dahingehend begründet, sie habe für die
ursprünglich mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 festgesetzte
Abgabengutschrift von € 588,10 keine Anspruchszinsen erhalten. Es sei
daher rechtswidrig und unzulässig, von ihr Anspruchszinsen im Betrage von
€ 62,62 zu fordern, die ihr bis zum 21. Juni 2006 weder
zuerkannt noch ausbezahlt worden seien. Da für sie mit Bescheid vom
28. Juni 2007 die Einkommensteuerberechnung für das Jahr 2003
neuerlich eine Gutschrift von € 588,10 erbracht habe und ihr deshalb
Anspruchszinsen von € 62,66 gut geschrieben worden seien, ergebe sich
rechnerisch, dass sie für die vom Finanzamt zurückerstattete
Einkommensteuer im Betrage von € 588,10 de facto keine Anspruchszinsen
erhalten habe. Die Bw hat ersucht, den Bescheid vom
21. Juni 2007 dahingehend zu ändern, dass zwar die Nachforderung
mit € 588,10 festgesetzt bleibe, jedoch für diesen Betrag keine
Anspruchszinsen - als Abgabenschuld - festgesetzt werden. Damit
wäre erreicht, dass ihr die Anspruchszinsen im Betrage von
€ 62,66 tatsächlich zugesprochen wären. Die Bw hat
ferner bemängelt, sie könne nicht nachvollziehen, warum im Bescheid
vom 28. Juni 2007 die Anspruchszinsen für den Zeitraum vom
22. Juni 2007 bis zum 4. Juli 2007 mit € 0,00
festgesetzt wurden.
Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat über die
Berufung vom 20. Juli 2007 mit Berufungsvorentscheidung vom
8. Oktober 2007 entschieden und die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Mit Eingabe vom 8. November 2007 beantragt die Bw
die Entscheidung über ihre Berufung vom 20. Juli 2007 gegen den
Anspruchszinsenbescheid 2003 vom 21. Juni 2007 durch den
Unabhängigen Finanzsenat. Die Bw hat darin ihr Berufungsvorbringen
aufrecht erhalten und es im Wesentlichen dahingehend ergänzt, dass ihr bei
vergleichbarer Sach- und Rechtslage für das Jahr 2004 sehr wohl
Anspruchszinsen im Betrage von € 51,77 gutgeschrieben worden
seien. Sie verwehre sich nicht gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen,
jedoch sei darüber zweimal, namentlich mit dem
berufungsgegenständlichen Bescheid vom 21. Juni 2007 (als
Abgabenschuld) und jenem vom 28. Juni 2007 (als Gutschrift)
abgesprochen worden. Daraus ergebe sich, dass sie für eine Gutschrift von
€ 588,10 de facto keine Anspruchszinsen erhalten habe. Ihr sei
aus Anlass eines Telefongespräches mit der zuständigen
Sachbearbeiterin des Finanzamtes mitgeteilt worden, der Bescheid vom
21. Juni 2007 sei wahrscheinlich aufgrund einer EDV-Programmierung
ergangen, die eine Zurückziehung eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung
und eine neuerliche Einbringung, um Anspruchszinsen zu erhalten, nicht
berücksichtige. Für den Fall, dass eine Behebung des
Bescheides vom 21. Juni 2007 - aus welchen Gründen auch
immer - nicht möglich sein soll, wird von der Bw beantragt, den
bekämpften Bescheid abzuändern und die Anspruchszinsen als
Abgabenschuld mit € 0,00 festzusetzen. Da ihr für die
ursprünglich mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 festgesetzte
Gutschrift von € 588,10 für das Jahr 2003 Anspruchszinsen
weder zuerkannt noch ausbezahlt wurden, sei es rechtswidrig und unzulässig,
Anspruchszinsen im Betrage von € 62,66 zu fordern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind ua.
Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
gemäß Buchstabe a leg. cit. sinngemäß für
Differenzbeträge aus der Aufhebung von Abgabenbescheiden.
Nach § 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50,00 Euro (ab BGBl I 2001/59; davor
20,00 Euro) nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten (ab dem
AbgÄG 2004 48 Monate) festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind
Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Der Gegenstand von Anspruchszinsen sind Nachforderungen
(Nachforderungszinsen) und Gutschriften (Gutschriftszinsen). Zu Nachforderungen
kommt es bei einer Differenz zwischen einer seinerzeitigen niedrigeren
Festsetzung und einer neuen höheren Festsetzung; zu Gutschriften bei einer
Differenz zwischen einer seinerzeitigen höheren Festsetzung und einer neuen
niedrigeren Festsetzung.
Anspruchszinsen werden tageweise berechnet. Zweck der Norm
ist es, die möglichen Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen.
Die Bw bringt als Beschwer im Wesentlichen vor, es seien
für die ursprünglich mit Bescheid vom 19. Dezember 2006
festgesetzte Einkommensteuergutschrift von € 588,10 für das
Jahr 2003 Anspruchszinsen weder zuerkannt noch an sie ausbezahlt worden. Es
sei rechtswidrig und unzulässig, von ihr Anspruchszinsen zu fordern, die
bis zum 21. Juni 2007 weder zuerkannt noch an sie ausbezahlt
wurden.
Das Vorbringen der Bw ist nicht im Recht.
Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2
lit. b BAO zu den Nebenansprüchen. Sie sind zur festzusetzenden bzw.
festgesetzten Abgabe formell akzessorisch. Anspruchszinsenbescheide sind an die
Höhe der im Bescheidspruch eines Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen
Nachforderung / Gutschrift gebunden.
Bei einer Änderung eines Stammabgabenbescheides wird
der ursprüngliche Zinsenbescheid nicht abgeändert oder ersetzt,
sondern es wird diesem Umstand durch einen an den Abänderungsbescheid
gebundenen (weiteren) Zinsenbescheid Rechnung getragen. Jede Nachforderung bzw.
Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es
liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor (vgl. Ritz, BAO-Kommentar,
§ 205, Tz 33, 35). Da je Differenzbetrag eine Abgabe
vorliegt, ist bei einer Festsetzung einer Nachforderung auch von einer
Abgabenschuld zu sprechen. Anspruchszinsen sind jeweils - ausgenommen in
Bagatellfällen - für die Zeit bis zur Bekanntgabe des zur
Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides festzusetzen.
Im Gegenstande besteht kein Zweifel darüber, dass der
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19. Dezember 2006 mit einer
Abgabengutschrift (Betrag alt: € 0,00 / Betrag neu: Gutschrift von
€ 588,10) Anspruchszinsen für die Bw noch nicht begründet
hat, weil am 19. Dezember 2006 bei einer tageweisen Verzinsung ein
Anspruchszinsenbetrag von € 50,00 (Bagatellbetrag) noch nicht erreicht
war. Dies hatte zur Folge, dass die Gutschrift gemäß
§ 205
Abs. 2 BAO nicht verzinst wurde, so dass Anspruchszinsen nicht festgesetzt
und auch nicht angewiesen wurden.
Die Bw selbst hat in Nutzung der auf eine Rechtsauskunft
des Bundesministeriums für Finanzen gestützten verfahrensrechtlichen
Möglichkeiten nach mehrfacher Verlängerungen der Berufungsfrist
betreffend den Bescheid vom 19. Dezember 2006 ihren Antrag vom
13. Dezember 2006 zurückgezogen, dies in der Meinung, bei einer
zeitlich etwas späteren Antragstellung die Grenze von € 50,00
für die Anspruchszinsen zu erreichen und diese sodann ansprechen zu
können.
Der Bescheid (Berufungsvorentscheidung vom
18. Juni 2007) über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides
2003 vom 19. Dezember 2006 hat einen Nachforderungsbetrag als
Differenzbetrag (Betrag alt: Gutschrift von € 588,00 / Betrag neu:
€ 0,00) ergeben und gemäß
§ 205 Abs. 1
Buchstabe a BAO bei tageweiser Berechnung zu Anspruchszinsen im Betrage von
€ 62,66 geführt. Weil nun die Bagatellgrenze von
€ 50,00 überschritten war, wurde dieser Betrag der Bw als
Abgabenschuld mit Fälligkeit am 30. Juli 2007 zur Entrichtung
aufgetragen. Der maßgebende Zeitraum für den Zinsenlauf war
dabei der Zeitraum vom 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens folgenden
Jahres (2004) bis zur Erteilung (Zustellung am 21. Juni 2007 -
§ 26 Abs. 2 ZustellG) der Berufungsvorentscheidung vom
18. Juni 2007.
Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom
28. Juni 2007 mit einer Abgabengutschrift (Betrag alt:
€ 0,00 / Betrag neu: Gutschrift von € 588,10) hat bei
tageweiser Berechung der Anspruchszinsen zu einer Verzinsung und Gutschrift im
Betrage von € 62,66 geführt. Der Ansicht der Bw, von ihr
würden € 62,66 an Anspruchszinsen gefordert, ist nicht zu folgen,
wenn sich die Nachforderungszinsen und die Gutschriftszinsen saldieren.
Weil gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO
Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit verzinst
werden, als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge
entrichtet sind, wurden die Zinsen im Bescheid vom 28. Juni 2007 ab
dem 22. Juni 2007 zu Recht mit € 0,00
festgesetzt. Durch die Behebung des Bescheides vom
19. Dezember 2006 mit Berufungsvorentscheidung vom
21. Juni 2007 wurde die durch den Bescheid vom
19. Dezember 2006 erwirkte Gutschrift am 21. Juni 2007 zu
einem nicht entrichteten Zahlungsanspruch, sodass die Gutschrift, der
Differenzbetrag ab dem 22. Juni 2007 nicht zu verzinsen war. Dies
wurde im Bescheid vom 28. Juni 2007 auch entsprechend und
nachvollziehbar dargestellt.
Dass es in Fällen der Anwendung der Bagatellgrenze von
€ 50,00, die sich immer auf den einzelnen Anspruchszinsenbescheid
bezieht, nicht zu einer vollständigen Egalisierung kommt, wurde vom
Gesetzgeber in Kauf genommen, weil sich die Bagatellregelung des § 205
Abs. 2 BAO nicht nur zu Lasten von Abgabepflichtigen, sondern je nach
Fallkonstellation ebenso zu ihren Gunsten auswirken kann.
Mit der Anregung im Vorlageantrag, die Anspruchszinsen als
Abgabenschuld in eventu mit € 0,00 festzusetzen, damit die
Abgabenschuld von € 62,66 amtswegig zu löschen oder billigerweise
nachzusehen, durfte sich der Unabhängige Finanzsenat in Beachtung des
verfassungsgesetzlich geregelten Rechtes der Bw auf den zuständigen Richter
nicht beschäftigen.
Graz, am 18.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0829-K/07
- Stammnummer
- 35329
- Gültig
- 18.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF