Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2911-W/07
Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts bei einer Tätigkeit von einigem wirtschaftlichem Gewicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2911-W/07vom 10.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit dem Erfordernis des wirtschaftlichen Gewichts einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts sollen Bagatellfälle von der Ertragsteuerpflicht ausgenommen werden, da aufgrund der geringen Einnahmen eine Wettbewerbsverzerrung von vornherein nicht anzunehmen ist.
Nicht anderes kann und soll auch für die Umsatzsteuer gelten: Auch die gemeinschaftsrechtliche Grundlage in Art 4 Abs 5 der Sechsten Mehrwertsteuer-RL nimmt auf diesen Umstand Bezug, indem Tätigkeiten und Einrichtungen, die in jedem Fall als unternehmerisch zu gelten haben, wiederum von der Steuer ausgenommen werden, wenn der Umfang dieser Tätigkeit unbedeutend ist (vgl. Schuchter/Walder, ÖStZ 1999, S. 85 ff).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 2xxx N., P-Straße,
vertreten durch Kommunalconsult Steuerberatungsgesellschaft Günter Toth
KEG, 7432 Oberschützen, Sonnleitenweg 2, vom 18. Juli 2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23, betreffend Umsatzsteuer 2002 sowie
Abweisung des Antrages auf Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2002 und
Abweisung des Antrages auf Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (im Folgenden mit Bw. bezeichnet) errichtete im Jahre 2002
einen NÖ-Landeskindergarten, der mit September 2002 in Betrieb genommen
wurde. Der Besuch dieses Kindergartens ist gemäß
§ 27
NÖ-Kindergartengesetz 1996 in der Zeit von Montag bis Freitag, 7.00 Uhr bis
13.00 Uhr, kostenlos. Für die Anwesenheit von Kindern darüber hinaus
in der Erziehungs- und Betreuungszeit von Montag bis Freitag zwischen 13.00 Uhr
und 16.00 Uhr hat der Kindergartenerhalter einen monatlichen Kostenbeitrag
einzuheben. Zudem darf der Kindergartenerhalter für die Zeit vor 7:00 Uhr
und nach 16:00 Uhr zusätzlich einen höchstens kostendeckenden Beitrag
von den Eltern (Erziehungsberechtigten) einheben. Für die Anschaffung der
Bildungsmittel und des Beschäftigungsmaterials sowie für die
Verabreichung von Mahlzeiten darf die Bw. als Kindergartenerhalter einen
höchstens die kostendeckenden Beitrag von den Eltern
(Erziehungsberechtigten) einheben.
Hinsichtlich
des von der Bw. betriebenen Kindergartens erklärte die Bw. in den Jahren
2002 bis einschließlich September 2006 die nachstehenden
Einnahmen/Umsätze:
|
Bezeichnung:
|
ab
9/2002:
|
2003
|
2004
|
2005
|
von
1-9/2006:
|
Elternbeiträge:
|
€ 670,00
|
€
2.600,00
|
€
2.450,00
|
€
2.590,00
|
€
1.250,00
|
Nachmittagsbetreuung:
|
|
€ 8,60
|
|
€ 6,00
|
€ 8,00
|
Essensbeiträge:
|
€ 111,36
|
€ 54,08
|
€ 73,16
|
€ 9,55
|
€ 31,81
|
so.
Einn. Nachmittagsbetr.:
|
€ 42,00
|
€ 11,00
|
|
|
|
SUMME:
|
€
823,36
|
€
2.673,68
|
€
2.523,16
|
€
2.605,55
|
€
1.289,81
Bei den in
der Umsatzsteuererklärung ausgewiesenen Essensbeiträgen handle es sich
lt. Eingabe vom 21. Feber 2008 um die Beiträge für Mittagessen, die
von der Bw. an die Eltern vorgeschrieben und mit dem Gasthaus von der Bw.
abgerechnet worden seien.
Aus den
laufenden Aufwendungen sowie dem Umbau bzw. der Sanierung des Gebäudes, in
dem sich der Kindergarten befindet, machte die Bw. für das Jahr 2002
Vorsteuern in Höhe von € 6.793,10 (aus laufenden Aufwendungen)
sowie Vorsteuern in Höhe von € 32.994,53 (Umbau/Sanierung)
geltend. Der von der Bw. errichtete Kindergarten weist nach den Feststellungen
der Betriebsprüfung in den Jahren ab 2003 die nachstehende Auslastung
auf:
|
Bezeichnung:
|
Anzahl:
|
Kindergartenjahr
2003/04:
|
27
|
Kindergartenjahr
2004/05:
|
28
|
Kindergartenjahr
2005/06:
|
27
|
Kindergartenjahr
2006/07:
|
22
|
Kindergartenjahr
2007/08 (voraussichtlich):
|
19
|
Kindergartenjahr
2008/09 (voraussichtlich):
|
23
|
Kindergartenjahr
2009/10 (voraussichtlich):
|
16
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2002 bis 2005 wurde
u.a. in Tz 3 der Niederschrift über die Schlussbesprechung
festgestellt, dass hinsichtlich des Kindergartens in den Jahren 2002 bis 2005
kein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs 3 UStG 1994
gegeben sei, da hierzu die erforderliche Umsatzgrenze von € 2.900,--
in keinem Jahr ab Eröffnung des Kindergartens überschritten worden
sei. Ein Betrieb gewerblicher Art mit wirtschaftlichem Gewicht sei nicht einmal
in der Zeit des Vollbetriebes ab 2003 gegeben gewesen. Erst im Jahre 2006 seien
aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 30. November 2006 die Umsätze
nachhaltig überschritten worden, weswegen nach Auffassung der
Betriebsprüfung erst im Jahre 2006 ein Betrieb gewerblicher Art einer
Körperschaft öffentlichen Rechts vorgelegen sei.
Nach den
Feststellungen der Betriebsprüfung seien für das Jahr 2002 die dem
ermäßigten Steuersatz (10%) unterliegenden Umsätze um
€ 823,36 zu vermindern und die beantragten Vorsteuern im Ausmaß
von € 39.787,63 nicht anzuerkennen.
Mit dieser Feststellung im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfung konfrontiert, habe die Bw. mit Schriftsatz
vom 10. Jänner 2007 eine Aufstellung der von den
Elternvertretern (kein Verein) des
Kindergartens vereinnahmten Jausenbeiträge vorgelegt. Nach dieser
Aufstellung haben die Elternvertreter in den Jahren 2003 bis 2006 (bis
einschließlich Juni 2006) von den Eltern überdies die folgenden
(weiteren) Jausenbeiträge vereinnahmt:
|
Zeitraum:
|
Betrag
:
|
Jahr
2003:
|
€
2.250,00
|
Jahr
2004:
|
€
2.550,00
|
Jahr
2005:
|
€
2.500,00
|
Zeitraum
1.1.2006-30.6.2006:
|
€
1.470,00
Mit diesen
Jausenbeiträgen würde die Anschaffung von Säften, Milch, Kakao
und Obst/Gemüse sowie die gemeinsame Freitagsjause finanziert.
Nach der Eingabe vom 25. Jänner 2007 sei von Anfang an
geplant gewesen, dass die Jausenbeiträge für die Kinder von der Bw.
eingehoben würden. Aufgrund einiger Unstimmigkeiten bestimmter Personen,
die die Auffassung vertreten haben, dass sich die Bw. an den Jausengeldern der
Kinder "bereichere", sei die Einhebung der Jausenbeiträge durch die
Elternvertreter gewählt und dies durch die Bw. unterlassen worden. Nach der
Eingabe vom 25. Jänner 2007 haben die folgenden Elternvertreter die
Jausenbeiträge vereinnahmt und verausgabt:
- I.H., 2xxx N.,
A-Straße,
- C.P., 2xxx N., H-Gasse
und
- G.R., 2xxx N., T-Gasse.
Den Ausführungen der Bw.
in den Eingaben vom 10. und 25. Jänner 2007 hält die
Betriebsprüfung entgegen, dass die Jausenbeiträge nicht von der Bw.
eingehoben und somit im Rechenwerk der Bw. keinen Niederschlag gefunden haben.
Die vereinnahmten Jausenbeiträge seien somit nicht in die Umsätze der
Bw. einzubeziehen.
Mit Niederschrift vom 12. März 2007 wurde die
Elternvertreterin I.H. zu den von ihr vereinnahmten Jausenbeiträgen befragt
und deren Aussage wie folgt niederschriftlich festgehalten:
"Ich bin seit dem Kindergartenjahr 2003/04 bis dato
Elternvertreterin der Kindes des Kindergartens N.. Neben mir üben diese
Funktion C.P. und G.R. aus. Diese Elternvertreter werden für jedes Jahr neu
gewählt.
Im Zuge der Eröffnung des Kindergartens fassten die
Eltern den Entschluss, den monatlichen Jausenbeitrag iHv € 10,-- in
eine Handkasse einzubezahlen. Diese Handkasse befand sich in der Anfangszeit im
Kindergarten selbst, damit die Kindergartenhelferin die tägliche Jause
besorgen konnte. Monatlich erfolgte durch mich (Anm. I.H.), nachdem ich die
Einkaufsbelege von der Kindergartenhelferin bekommen habe, eine Zusammenfassung
der Ausgaben, damit wir wussten, wie viel Geld wir noch zur Verfügung
hatten. Mit den einkassierten Jausenbeiträgen wurden für die Kinder
Säfte, Milch, Kakao, Obst, Gemüse und die gemeinsame Freitagsjause
finanziert.
Im Hinblick darauf, dass Außenstehende (jedoch
keine Eltern von Kindergartenkindern) mit der Verwaltung der Handkasse (Bargeld)
Probleme sahen bzw. vermeinten, dass sich die Bw. an diesen Jausenbeiträgen
bereichern würde, wurde nach Rücksprache mit der
Kindergarteninspektorin im Juni 2005
(nachdem bereits ein Jahr lang nach einer Lösung gesucht wurde) ein
Bankkonto lautend auf
"Elternvertreter Kindergarten
N." eingerichtet. Auf diesem
Konto sind die Elternvertreter bzw. die Kindergartenhelferin
zeichnungsberechtigt. Die Eltern zahlen den monatlichen Jausenbeitrag auf dieses
Konto ein und die Ausgaben werden auch von diesem Konto bestritten.
Im Herbst 2006
trat der Vizebürgermeister F.S. in einem Elternabend an die
Kindergarteneltern mit der Bitte heran, ob die Jausenbeiträge
nicht doch
über die
Bw. abgerechnet werden könnten.
Dies deshalb, da offensichtlich die Einnahmen der Bw. aus dem Kindergarten zu
gering seien. Dem Vorschlag wurde zugestimmt und seit Herbst 2006 findet die
Abrechnung wie folgt statt:
Die Eltern zahlen weiterhin auf das Bankkonto
"Elternvertreter Kindergarten N." den monatlichen Jausenbeitrag ein. Die Jause
wird weiterhin von der Kindergartenhelferin auf Lieferschein (die Abrechnung des
Lebensmittelgeschäftes erfolgt mit der Bw. selbst) besorgt. Am Monatsende
wird mir (Anm. I.H.) von der Bw. eine Aufstellung und eine Kopie der Rechnungen
übergeben, damit ich (Anm. I.H.) den ausstehenden Rechnungsbetrag von
unserem Bankkonto auf das Konto der Bw. überweisen kann".
Der Abrechnung der
Jausenbeiträge über die Bw. ab Herbst 2006 liege der Beschluss der
Gemeinderatssitzung vom 30. November 2006 zu Grunde. In der Gemeinderatssitzung
vom 30. November 2006 sei der Beschluss gefasst worden, dass ab dem Jahre 2006
(wie bereits ab 2004 geplant) die Jausenbeiträge der Kindergartenkinder
durch die Bw. einzuheben seien, womit ab dem Jahre 2006 die Einnahmengrenze von
€ 2.900,-- netto pro Jahr nachhaltig
überschritten werde.
Aufgrund von Unstimmigkeiten habe lt. dem Gemeinderatssitzungsprotokoll vom 30.
November 2006 dies "bis heute noch nicht durchgeführt werden
können".
Nach den
Feststellungen der Betriebsprüfung seien die von den Elternvertretern
vereinnahmten Jausenbeiträge für Lebensmittel für die
steuerrechtliche Beurteilung des Kindergartens irrelevant. Die Einnahmen aus den
Jausenbeiträgen seien der nicht-rechtskräftigen Personengesellschaft,
und nicht dem durch die Bw. geführten Kindergartenbetrieb zuzurechnen.
Hinsichtlich des Kindergartens liege in den Jahren 2002 bis 2005 kein Betrieb
gewerblicher Art vor. Aus diesem Grund werde die in den Jahren 2002 bis 2005
abgeführte Umsatzsteuer gutgeschrieben und die bisher geltend gemachte
Vorsteuer "rückgeholt". Da ab dem Jahre 2006 die Jausenbeiträge durch
die Bw. selbst eingehoben und somit die erforderliche Umsatzgrenze von
€ 2.900,-- überschritten werde, sei nach Auffassung der
Betriebsprüfung ab dem Jahre 2006 hinsichtlich des Kindergartens ein
Betrieb gewerblicher Art gegeben, da die Einhebung der Jausenbeiträge durch
die Bw. eine Änderung der Bewirtschaftung darstelle. Der Betrieb des
Kindergartens stelle ab dem Jahre 2006 eine Nutzungseinlage in den
Unternehmensbereich der Bw. dar. Dies habe zur Folge, dass eine Berichtigung der
Vorsteuern gemäß
§ 12 Abs 10 UStG betreffend der
anteiligen Vorsteuerbeträge aus den Vorjahren nicht zum Tragen komme. Die
vereinnahmten Kindergartenbeiträge seien ab dem Jahre 2006 der Umsatzsteuer
zu unterziehen bzw. können die aus dem laufenden Betrieb entfallenden
Vorsteuern zum Abzug zugelassen werden.
Infolge des
Ausscheidens des Kindergartens aus dem Unternehmensbereich der Bw. werde der
Anteil der unternehmerischen Nutzung des Gebäudes "Gemeindeamt" mit 58,24%
(anstatt: wie von der Bw. mit 60% beantragt) ermittelt. Die weiteren
Vorsteuerkorrekturen 2002 lt. BP betragen daher € 1.079,81 (anstatt:
€ 1.112,44).
Aus dem Betrieb gewerblicher Art "Kindergarten"
erklärte die Bw. nach der vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Jahr
2002 einen Verlust in Höhe von -€ 90.897,30 und beantragte in der
Beilage zur Körperschaftsteuer-Erklärung die Erstattung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG in
Höhe von € 4.207,74. Diese wurde mit 10% von den Anschaffungs-
oder Herstellkosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des
Jahres 2002 in Höhe von € 42.077,38 ermittelt. Nach dem
vorgelegten Anlagenverzeichnis "Kindergarten 2002" seien in dem Betrag von
€ 42.077,38 u.a. die folgenden Aufwendungen enthalten:
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Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Schließanlage
außen:
|
1.344,86
|
Schrankeneinheit:
|
2.180,00
|
Montage
Schranken:
|
570,00
|
Schrankenanlage:
|
109,86
|
Steinwurf
und Baggerarbeiten:
|
9.231,60
|
SUMME:
|
13.436,32
Das Finanzamt
folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ im
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO von Amts wegen
wiederaufgenommenen Verfahren einen neuen Umsatzsteuerbescheid 2002. Die
Umsatzsteuer für das Jahr 2002 wurde wie folgt festgesetzt:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Gesamtbetrag
der Entgelte:
|
€ 133.197,26
|
Vorsteuern:
|
-
€ 5.652,00
|
festgesetzte
Umsatzsteuer/Zahllast:
|
€
8.371,81
Da nach den
Feststellungen der Betriebsprüfung hinsichtlich des Kindergartens kein
Betrieb gewerblicher Art vorliegt, wurde mit Abweisungsbescheid vom 22. Juni
2007 festgestellt, dass die Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2002 zu
unterbleiben und das Ansuchen betreffend die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie 2002 gemäß
§ 108e EStG in
Höhe von € 4.207,74 aus den im Jahre 2002 getätigten
Anschaffungen für den Kindergarten abgewiesen wird.
Gegen den im
Zuge der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen
Umsatzsteuerbescheid 2002 sowie gegen den Abweisungsbescheid betreffend die
Nichtveranlagung zur Körperschaftsteuer 2002 und die Nichtgewährung
der Investitionszuwachsprämie 2002 wurde mit Eingabe vom 18. Juli 2007
fristgerecht berufen. Dabei wurde hinsichtlich des von der Bw. betriebenen
Kindergartens beantragt, die steuerpflichtigen Umsätze 2002 mit
€ 823,36 netto und die beantragten Vorsteuern mit
€ 39.787,63 festzustellen, die Körperschaftsteuer 2002 zu
veranlagen und die Investitionszuwachsprämie 2002 gemäß
§ 108e EStG in Höhe von € 4.207,74 zu gewähren.
Diese Berufung wurde wie folgt begründet:
Körperschaften
öffentlichen Rechts seien unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmer im
Sinne des Umsatzsteuerrechts. Die Einbeziehung der Körperschaft in die
Umsatzsteuer ziele auf die Gleichstellung mit privaten Unternehmern ab und diene
dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität. Nach innerstaatlichem Recht
müsse ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft
öffentlichen Rechts die folgenden Merkmale aufweisen:
Vorhandensein
einer wirtschaftlich selbständigen Einrichtung
privatwirtschaftliche
Tätigkeit
wirtschaftliches
Gewicht der Tätigkeit
Nachhaltigkeit
der Tätigkeit
Erzielung
von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen
Tätigkeit
gewerblicher Art
Die
Tätigkeit müsse sich innerhalb der Körperschaft öffentlichen
Rechts wirtschaftlich herausheben, etwa durch eine besondere Leitung, eigenes
Personal, einen geschlossenen Geschäftskreis, eigene Buchführung,
eigene Verrechnungsstelle oder einem ähnlichen auf eine Einheit
hinweisenden Merkmal. Es müsse sich ausschließlich oder
überwiegend um eine Tätigkeit handeln, die außerhalb des
Hoheitsbereiches der Körperschaft öffentlichen Rechts liege. Nach der
Verwaltungspraxis und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
sei das wirtschaftliche Gewicht dann gegeben, wenn die jährlichen Einnahmen
aus der jeweiligen Tätigkeit € 2.900,-- übersteigen.
Einnahmenerzielung liege bei einem Betrieb gewerblicher Art auch vor, wenn
geldwerte Vorteile erzielt oder Leistungen zu Selbstkosten oder unter den
Selbstkosten erbracht würden. Erforderlich seien Aktivitäten, die im
Erscheinungsbild einem Gewerbebetrieb entsprechen.
Systematisch
ordne § 2 Abs 3 UStG für die Körperschaften
öffentlichen Rechts eine erhebliche Einschränkung der allgemeinen
Unternehmerdefinition des § 2 Abs 1 UStG 1994 an. Mit der
Anknüpfung an den Betrieb gewerblicher Art des KStG 1988 verfolge der
Umsatzsteuergesetzgeber nach den Materialien das Ziel, eine bessere Trennung des
Hoheitsbereiches vom unternehmerischen Bereich herbeizuführen.
Voraussetzung für das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art iSd
§ 2 Abs 1 KStG 1988 sei ferner, dass überwiegend eine
privatwirtschaftliche Tätigkeit ausgeführt werde.
Nach Art 4
Abs 1 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie gilt als Steuerpflichtiger,
wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt,
gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Für
Körperschaften öffentlichen Rechts enthalte Art 4 Abs 5 der 6.
Mehrwertsteuer-RL eine Sonderregelung: Nach Art 4 Abs 5 Unterabsatz der 6.
Mehrwertsteuer-Richtlinie würden Staaten, Länder, Gemeinden und
sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige
gelten, soweit sie Tätigkeiten oder Leistungen erbringen, die ihnen im
Rahmen öffentlicher Gewalt obliegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind
Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt solche, die die
Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie
geltenden rechtlichen Regelungen ausüben. Tätigkeiten, die sie nach
gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer,
seien demgegenüber als wirtschaftliche Tätigkeiten iSd Art 4
Abs 1 der Richtlinie zu qualifizieren. Der EuGH stelle damit entscheidend
auf die Ausübungsmodalität einer Tätigkeit ab: Bediene sich die
Einrichtung bei der Aufgabenerfüllung privatrechtlicher Handlungsformen,
sei die Tätigkeit jedenfalls als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne
des Art 4 Abs 1 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie zu qualifizieren.
Trete dagegen die Einrichtung mit öffentlich-rechtlichen Handlungsformen
auf, liege eine Tätigkeit im Rahmen öffentlicher Gewalt vor.
Vergleiche man
§ 2 Abs 3 UStG 1994 mit den europarechtlichen Vorgaben, so
würden sich u.a. die folgenden Abweichungen ergeben: Nach innerstaatlichem
Recht liege ein Betrieb gewerblicher Art nur dann vor, wenn die
organisatorischen und
wirtschaftlichen Merkmale des
§ 2 KStG erfüllt seien. Ein Betrieb gewerblicher Art erfordere
demnach das Vorliegen einer wirtschaftlich selbständigen Einrichtung und
eine Tätigkeit von
wirtschaftlichem
Gewicht. Nach der 6.
Mehrwertsteuer-Richtlinie seien diese Kriterien
unerheblich, wenn die Tätigkeit
nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt werde. Die
Tätigkeit sei jedenfalls steuerpflichtig. Betriebe gewerblicher Art
würden durch eine privatwirtschaftliche Tätigkeit begründet.
Dabei handle es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um
Tätigkeiten, die der Körperschaft öffentlichen Rechts nicht
eigentümlich und vorbehalten seien. Die Abgrenzung zur Ausübung
öffentlicher Gewalt erfolge damit nach
Gegenstand,
Inhalt und dem
Charakter der jeweiligen Aufgabe.
Demgegenüber stelle der EuGH lediglich auf die Ausübungsmodalität
der jeweiligen Tätigkeit ab. Tätigkeiten, die nach nationalem
Verständnis als hoheitliche Tätigkeiten eingestuft werden,
müssten nach der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie als unternehmerische
Tätigkeit qualifiziert werden, wenn die öffentliche Einrichtung diese
Aufgabe mit privatrechtlichen Handlungsnormen erfülle.
Für den im
Jahre 2002 errichteten und im September 2002 eröffneten Kindergarten habe
die Bw. die Option zur Steuerpflicht beantragt, da die Führung des
Kindergartens in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und
ausgerichtet sei. Strittig sei die Beurteilung der Jausenbeiträge, die die
Eltern monatlich für jedes Kind in Höhe von € 10,--
bezahlten und auf Grund gemeindeinterner Querelen nicht in der Kameralistik der
Bw. erfasst und von der Abgabenbehörde nicht als Einnahmen des
Kindergartens beurteilt worden seien. Aufgrund gemeindeinterner Querelen habe
die Bw. die Jausenbeiträge nicht direkt verwalten dürfen, weil den
Gemeindevertretern der Vorwurf der Bereicherung angelastet worden sei. Im Zuge
der Eröffnung des Kindergartens haben die Eltern/Erziehungsberechtigten den
Entschluss gefasst, den monatlichen Jausenbeitrag in eine Handkasse
einzubezahlen, die sich in der Anfangszeit im Kindergarten selbst befunden habe,
damit die Kindergartenhelferin des Kindergartens N., M.K., die Mahlzeiten habe
besorgen können. Die Bw. sei weiterhin mit dem Vorwurf der Bereicherung
konfrontiert gewesen. Nach Rücksprache mit der Kindergarteninspektorin im
Juni 2005 sei der monatliche Jausenbeitrag von den Eltern/Erziehungsberechtigten
auf ein neu eingerichtetes Bankkonto lautend auf "Elternvertreter Kindergarten
N." einbezahlt worden. Auf diesem Konto seien die Elternvertreter I.H., C.P.,
G.R. und die Kindergartenhelferin zeichnungsberechtigt. Die Kindergartenhelferin
habe ab Eröffnung des Kindergartens bis dato die Mahlzeiten besorgt.
Ab Herbst 2006
seien die Jausenbeiträge für den Kindergarten von der Bw. eingehoben
worden und dieser Kindergarten von der Abgabenbehörde als Betrieb
gewerblicher Art beurteilt worden, da unter Einbeziehung der Jausenbeiträge
die erforderliche Umsatzgrenze von € 2.900,-- netto erreicht werde. Zu
Recht sei die Bw. von der Annahme ausgegangen, die bezahlten Jausenbeiträge
der Eltern/Erziehungsberechtigten für die Besorgung der Mahlzeiten seien
Einnahmen (geldwerte Vorteile) des Kindergarten N.. Die Kindergartenhelferin
habe diese Mahlzeiten besorgt und von einem Bankkonto bezahlt, welches dem
Kindergarten für die Besorgung der Mahlzeiten zur Verfügung gestanden
sei. Die Kindergartenhelferin sei auf dem Bankkonto "Elternvertreter
Kindergarten N." zeichnungsberechtigt. Der Kindergarten N. sei bis Herbst 2006
nicht mit den Ausgaben für Mahlzeiten belastet gewesen, habe aber die
Einnahmen der Jausenbeiträge gekannt. Bereits zum Zeitpunkt der
Eröffnung des Kindergartens sei der Jausenbeitrag monatlich für jedes
Kind mit € 10,-- festgelegt worden. Mit den Einnahmen der
Jausenbeiträge sei die erforderliche Umsatzgrenze von € 2.900,--
netto ab Aufnahme des Vollbetriebes im Jahre 2003 erreicht worden. Aus diesem
Grund sei von der Bw. auch der Vorsteuerabzug bereits im Jahre 2002 und in den
Folgejahren vorgenommen worden. Die Einnahmen des Kindergartens ohne bzw. mit
den Jausenbeiträgen der Jahre 2002 bis 2005 werden wie folgt
dargestellt:
|
Einnahmen
Kindergarten:
|
ohne
Jausen-beiträge:
|
mit
Jausen-beiträge:
|
Jahr
2002:
|
€ 823,36
|
€ 823,36
|
Jahr
2003:
|
€ 2.673,68
|
€ 4.719,13
|
Jahr
2004:
|
€ 2.523,16
|
€ 4.841,34
|
Jahr
2005:
|
€ 2.605,55
|
€ 4.878,28
Nach den
Körperschaftsteuer-Richtlinien müsse der Kindergarten die Erzielung
von Einnahmen anstreben, die Absicht Gewinn zu erzielen, sei nicht explizit
erforderlich. Im Allgemeinen werde dabei auf einen längeren
überschaubaren Zeitraum abzustellen sein. Daher begründe auch das
Unterschreiten der Umsatzgrenze während der Errichtungs- und Anlaufphase
einen Betrieb gewerblicher Art, wenn bei voller Aufnahme der Tätigkeit die
Einnahmengrenze von € 2.900,-- regelmäßig
überschritten werde. Stehe im Anlaufzeitraum noch nicht fest, ob die
Einnahmengrenze bei voller Aufnahme der Tätigkeit überschritten werde,
sei zunächst im Wege einer vorläufigen Veranlagung ebenso vom
Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art auszugehen, wenn das
Überschreiten der Einnahmengrenze wahrscheinlich sei. Andererseits
führe das einmalige Überschreiten der Einnahmengrenze in einem Jahr
noch nicht zur Begründung eines Betriebes gewerblicher Art. Im vorliegenden
Fall werde beantragt, die in der Kameralistik der Bw. nicht erfassten
Jausenbeiträge aufgrund der vorstehenden Ausführungen als Einnahmen
des Kindergartens zu beurteilen. Unter Einbeziehung der Jausenbeiträge ab
dem Kalenderjahr 2003 sei die Einnahmengrenze bei voller Aufnahme der
Tätigkeit erreicht. Ein Betrieb gewerblicher Art liege ab der
Eröffnung im Jahr 2002 gemäß
§ 2 Abs 1 KStG 1988
vor. Die Höhe der Einnahmen des Jahres 2002 sei noch auf die
Errichtungsphase und somit auch auf die Anlaufphase des Kindergartens N.
zurückzuführen.
Nach
herrschender Lehre begründe auch das Unterschreiten der Umsatzgrenze
während der Errichtungs- und Anlaufphase einen Betrieb gewerblicher Art,
wenn bei voller Aufnahme der Tätigkeit die Einnahmengrenze von
€ 2.900,-- regelmäßig überschritten werde. Für
die Bw. sei unter Einbeziehung der Jausenbeiträge für die
Verabreichung von Mahlzeiten als geldwerter Vorteil das Erreichen der
Umsatzgrenze von € 2.900,-- nicht nur wahrscheinlich, sondern sogar
sicher. Die übrigen Voraussetzungen (eine wirtschaftlich selbständige
Einrichtung, eine privatwirtschaftliche Tätigkeit, wirtschaftliches Gewicht
der Tätigkeit, Nachhaltigkeit der Tätigkeit, Erzielung von Einnahmen
oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen, Tätigkeit gewerblicher Art) seien
für das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art gemäß
§ 2 Abs 1 KStG 1988 somit für die Bw. gegeben gewesen.
Für den Betrieb gewerblicher Art werde ebenso die
Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 4.207,74 sowie die
Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2002 beantragt.
Die Berufung
wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Mit Eingabe vom 25. Feber 2008 wurde
der Dienstvertrag der Kindergartenhelferin M.K. in Kopie vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 3 UStG 1994 sind die Körperschaften des öffentlichen
Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß
§ 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der
Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.
Nach § 2 Abs 1 KStG 1988 ist Betrieb gewerblicher Art
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts jede Einrichtung,
die
wirtschaftlich
selbständig ist und
ausschließlich
oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit
von wirtschaftlichem Gewicht und
zur
Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen und
nicht
der Land- und Forstwirtschaft (§ 21 des Einkommensteuergesetzes 1988)
dient.
Die Absicht, Gewinn zu
erzielen, ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit der Einrichtung gilt stets
als Gewerbebetrieb.
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene
Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Gemäß
§ 27 Abs 1 NÖ-Kindergartengesetz 1996 idF LGBl 5060-2 ist der
Besuch des Kindergartens in der Zeit von Montag bis Freitag, 7.00 Uhr bis 13.00
Uhr, kostenlos.
Nach Abs 2
leg.cit. hat der Kindergartenerhalter für die Anwesenheit des Kindes in der
Erziehungs- und Betreuungszeit von Montag bis Freitag zwischen 13.00 Uhr und
16.00 Uhr einen Kostenbeitrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) in der
Höhe von monatlich € 72,67 inkl. Umsatzsteuer einzuheben. Für die
Zeit vor 7.00 Uhr und nach 16.00 Uhr darf der Kindergartenerhalter nach
Abs 3 leg.cit. zusätzlich einen höchstens kostendeckenden Beitrag
von den Eltern (Erziehungsberechtigten) einheben.
In Abs 6
leg.cit. wird darüber hinaus normiert, dass der Kindergartenerhalter
für die Anschaffung der Bildungsmittel und des Beschäftigungsmaterials
und für die Verabreichung von Mahlzeiten einen höchstens
kostendeckenden Beitrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) einheben
darf.
Nach Art 4
Abs 1 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie gilt als Steuerpflichtiger,
wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten
selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt,
gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
Nach Art 4 Abs
5 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie gelten Staaten, Länder, Gemeinden und
sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige,
soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die
ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im
Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle,
Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.
Falls sie nach
Art 4 Abs 5 Unterabsatz 2 jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder
Leistungen erbringen, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Leistungen
als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu
größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Die vorstehend
genannten Einrichtungen gelten Art 4 Abs 5 Unterabsatz 3 in jedem Fall als
Steuerpflichtige in bezug auf die in Anhang D aufgeführten
Tätigkeiten, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend
ist.
Die
Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten der vorstehend genannten
Einrichtungen, die nach Artikel 13 oder 28 von der Steuer befreit sind, als
Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt
obliegen.
Den Gegenstand
des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob der von der Bw. betriebene
Kindergarten einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2
Abs 3 UStG iVm § 2 KStG darstellt. Insbesondere ist strittig, ob
es für das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art iSd § 2
Abs 1 KStG 1988 - unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher
Bestimmungen - erforderlich ist, dass Einnahmen von wirtschaftlichem Gewicht
erzielt werden. Des Weiteren ist strittig, ob die für das Jahr 2002
vereinnahmten Jausenbeiträge, die anfangs in eine Handkasse einbezahlt und
von den Elternvertretern (kein Verein) verwaltet wurden, als Einnahmen der Bw.
anzusehen und ob bereits in den Jahren 2002 bis 2005 in einer sog. Anlauf- bzw.
Errichtungsphase hinsichtlich des Kindergartens eine Unternehmereigenschaft bzw.
ein Betrieb gewerblicher Art gegeben war.
Mit der im
vorliegenden Fall strittigen Frage der Beurteilung eines Gemeindekindergartens
als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts
hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen
auseinandergesetzt (vgl. VwGH 18.12.1980, 2874/79; 14.1.1982, 81/15/0037;
15.4.1982, 833/79, 15.9.1986, 84/15/0157 und zuletzt 26.1.1994,
92/13/0097).
In diesen
Erkenntnissen wird in Übereinstimmung mit der Lehre für die Annahme
eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen
Rechts und für eine sich daraus ergebende Unternehmertätigkeit iSd
Umsatzsteuerrechts stets ganz allgemein gefordert, dass neben qualitativen auch
quantitative Merkmale vorliegen müssen. Demzufolge muss es sich bei dem
Betrieb gewerblicher Art um eine sich innerhalb der Gesamtbetätigung der
Körperschaft öffentlichen Rechts heraushebende Tätigkeit von
wirtschaftlichem Gewicht zur Erzielung von Einnahmen oder anderen
wirtschaftlichen Vorteilen handeln (vgl. VwGH 6.3.1989, 86/15/0007).
Voraussetzung
für das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft
öffentlichen Rechts ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, die auch von
einer Einzelperson ausgeübt werden und dieser eine, wenn auch bescheidene
Existenzmöglichkeit bieten könnte. Es muss sich daher um
Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht handeln. Dass eine bestimmte
wirtschaftliche Tätigkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts
von einigem wirtschaftlichen Gewicht sein muss, um einen "Betrieb gewerblicher
Art" zu begründen, lässt sich ebenso aus den Tatbestandsmerkmalen des
§ 2 Abs 1 KStG 19668 ableiten (vgl. VwGH 26.1.1994,
92/13/0097).
Die zu
§ 2 Abs 1 KStG 1966 entwickelte Rechtsprechung ist nach wie vor
beachtlich, da gemäß den Materialien zu § 2 Abs 1 KStG
1988, 622 BlgNr XVII. GP, 14 mit der in der Formulierung erheblich
veränderten (gestrafften) Bestimmung des § 2 Abs 1 KStG 1988
keine inhaltliche Änderung verbunden sein sollte.
Die in
§ 2 Abs 1 KStG 1988 angeführten Tatbestandsmerkmale lassen
darauf schließen, dass der Gesetzgeber bei der Abgrenzung der der
Körperschaftsteuer nicht unterworfenen Hoheitsverwaltung von den dieser
Steuer unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeiten der öffentlichen
Hand trotz Aufzählung bloß organisatorischer Merkmale im KStG 1966
auch eine gewisse Intensität (d.h. auch wirtschaftliche Qualität)
für einen Betrieb gewerblicher Art verlangt. Mit der Anknüpfung an
diese Rechtslage nach dem Körperschaftsteuergesetz 1966 im § 2
Abs 3 UStG 1972 und in weiterer Folge auch in § 2 Abs 3 UStG
1994 hat der Gesetzgeber diese Sonderstellung für wirtschaftliche
Tätigkeiten von Körperschaften öffentlichen Rechts
aufrechterhalten (vgl. VwGH 10.7.1989, 88/15/0163 zitiert in VwGH 26.1.1994,
92/13/0097).
Während
Art 4 Abs 5 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie negativ in Bezug auf die
Unternehmereigenschaft einer wirtschaftlichen Betätigung einer
Körperschaft öffentlichen Rechts formuliert ist, hat der nationale
Gesetzgeber den unternehmerischen Bereich der Körperschaften
öffentlichen Rechts positiv abgegrenzt (vgl. Schuchter/Walder, Das Ende des
Betriebes gewerblicher Art in der Umsatzsteuer, Teil 2, ÖStZ 1999,
S. 85ff). Eine Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Selbständigkeit
und das wirtschaftliche Gewicht, wie sie § 2 Abs 1 KStG 1988
verlangt, ist in Art 4 Abs 5 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie zwar
nicht explizit vorgesehen (vgl. Ruppe, § 2 Tz 10 UStG 1994, 3.
Auflage, S. 223). Dessen ungeachtet ist jedoch in Art 4 Abs 5
Unterabsatz 3 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie vorgesehen, dass
Tätigkeiten und Einrichtungen, die in jedem Fall als unternehmerisch zu
gelten haben, wiederum von der Steuer ausgenommen werden, wenn der Umfang dieser
Tätigkeiten unbedeutend ist (vgl. Schuchter/Walder, a.a.O., ÖStZ 1999,
S. 85ff).
Mit der vom
Verwaltungsgerichtshof entwickelten Umsatzgrenze von € 2.900,-- bzw. dem
Erfordernis des wirtschaftlichen Gewichts sollen Bagatellfälle von der
Ertragsbesteuerung ausgenommen werden, weil in solchen Fällen eine
Wettbewerbsverzerrung aufgrund der geringen Einnahmen von vornherein nicht
gegeben ist. Nichts anderes kann und soll auch für die Umsatzsteuer gelten,
wenn Tätigkeiten und Einrichtungen, die in ihrem Umfang unbedeutend sind,
von der Umsatzsteuer ausgenommen werden.
Im vorliegenden
Fall ist für das Jahr 2002 nach nationalem Recht als auch unter Beachtung
der Bestimmungen in Art 4 Abs 5 Unterabsatz 3 der Sechsten
Mehrwertsteuer-Richtlinie für den Betrieb gewerblicher Art "Kindergarten"
weiterhin erforderlich, dass die von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes geforderte Bagatellgrenze von € 2.900,--
erreicht wird.
Des Weiteren
gelangte der unabhängige Finanzsenat aus den nachstehenden Gründen zu
der Auffassung, dass die in den Jahren 2002 bis 2005 vereinnahmten
Jausenbeiträge als von den Elternvertretern vereinnahmt anzusehen und nicht
als Einnahmen des Kindergartens beurteilt werden können:
Im vorliegenden
Fall wird durch die niederschriftliche Aussage der Elternvertreterin I.H. vom
12. März 2007 dokumentiert, dass die Einhebung des monatlichen
Jausenbeitrages von € 10,-- ab 2002 für Säfte, Milch, Kakao,
Obst/Gemüse und die gemeinsame Freitagsjause auf einem Beschluss
Eltern/Erziehungsberechtigten basiert
und auch die monatliche Abrechnung der von den Eltern einbezahlten
Jausenbeiträge durch I.H. in ihrer Funktion als Elternvertreterin
vorgenommen wurde.
An der
Abrechnung und Verwaltung der Jausenbeiträge durch die Elternvertreter hat
sich auch nichts geändert, als im Juni 2005 von den Elternvertretern ein
Bankkonto lautend auf "Elternvertreter Kindergarten N." eingerichtet wurde, auf
dem lediglich die Elternvertreter und die Kindergartenhelferin M.K. - nicht aber
die Bw. - zeichnungsberechtigt waren. Damit wurden die in Rede stehenden
Jausenbeiträge nicht von der Bw. verwaltet und haben diese in deren
Kameralistik keinen Eingang gefunden. Demgemäß ist dem
Sitzungsprotokoll vom 30. November 2006 zu entnehmen, dass erst "ab 2006 die
Jausenbeiträge durch die Bw. eingehoben werden" sollen, da dies aufgrund
von Unstimmigkeiten "bis heute noch nicht durchgeführt" habe werden
können.
Die in den
Jahren 2002 bis Herbst 2006 eingehobenen Jausenbeiträge sind nach
Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates bis Herbst 2006 den
Elternvertretern als
Personengemeinschaft zuzurechnen, als die Eltern/Erziehungsberechtigten die
Kindergartenhelferin, M.K., mit dem Einkauf der Jausen für die
Kindergartenkinder beauftragt haben. Demgemäß hätte im Falle der
Nichterfüllung bzw. Mindererfüllung der Versorgung der
Kindergartenkinder mit zu verabreichenden Jausen bis Herbst 2006 nicht die Bw.,
sondern nur die Elterngemeinschaft
allenfalls zur Haftung herangezogen werden können. Aus diesem Grund
können die Jausenbeiträge nicht als durch die Bw. vereinnahmt
angesehen werden.
Für die
Zurechnung der Jausenbeiträge an die Elterngemeinschaft ist es nicht von
Bedeutung, dass M.K. als Kindergartenhelferin gleichzeitig auch Dienstnehmerin
der Bw. war und die Beschaffung der Jausen auch im Interesse der Bw. gelegen
sein könnte. Schließlich hat in den Jahren 2002 bis 2005 M.K. als
Kindergartenhelferin diese Jausen im Auftrag der Elterngemeinschaft
beschafft.
Der Bw. ist aus
diesen Jausenbeiträgen auch kein geldwerter Vorteil zugeflossen, als nach
§ 27 Abs 6 NÖ-Kindergartengesetz 1996 idF LGBl 5060-2 keine
Verpflichtung der Bw. zur Verabreichung von Mahlzeiten besteht und die
Abwicklung der Jausenbeiträge in den Jahren 2002 bis Mitte 2006 durch die
Elterngemeinschaft die Rechtssphäre der Bw. in keinster Weise berührt
hat.
Eine
wesentliche Änderung der Verwaltung der Jausenbeiträge ist erst ab dem
Herbst 2006 gegeben, wo auf Anraten des Vizebürgermeisters F.S. die Jausen
von der Kindergartenhelferin M.K. nunmehr im Auftrag der Bw. auf Lieferschein
besorgt und die Bw. am Monatsende die Jausen mit den Elternvertretern abrechnet.
Demgemäß
überweisen die Elternvertreter den ausstehenden
Rechnungsbetrag vom Bankkonto des Elternvereines auf das Bankkonto der Bw..
Soferne ab
Herbst 2006 die Jausen im Auftrag der Bw. eingekauft wurden, ist dies als eine
Änderung der Bewirtschaftung des Kindergartenbetriebes mit der Folge
anzusehen, dass der Zeitraum von 2002 bis einschließlich 2005 nicht als
Anlauf- bzw. Errichtungsphase für einen künftigen Betrieb gewerblicher
Art gewertet werden konnte.
Den
Ausführungen, es sei von Anfang an geplant gewesen, die Jausenbeiträge
durch die Bw. einzuheben, ist entgegen zu halten: aufgrund interner Querelen
hatte sich die Bw. im Jahre 2002 dafür entschieden, die Jausenbeiträge
nicht selbst einzuheben, um sich nicht dem Vorwurf der "Bereicherung" an den
Jausenbeiträgen der Eltern auszusetzen. Im Jahre 2002 war überdies in
keiner Weise absehbar, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Einigung darüber
erzielt werden könnte, die Jausenbeiträge durch die Bw. selbst
einzuheben.
Infolge des
Fehlens von Einnahmen von wirtschaftlichem Gewicht im Jahre 2002 fällt der
Kindergarten nicht in den Unternehmensbereich der Bw., da hinsichtlich dieses
Kindergartens kein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2
Abs 1 KStG 1988 gegeben ist. Aus diesem Grund hatte eine Veranlagung zur
Körperschaftsteuer 2002 zu unterbleiben.
Geltendmachung
der Investitionszuwachsprämie 2002:
Nach
§ 24 Abs 6 KStG 1988 gelten die Bestimmungen der
§§ 108c, § 108d, § 108e sowie
§ 108f EStG 1988 sinngemäß für Körperschaften im
Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer
befreit sind.
Für den
Investitionszuwachs kann gemäß
§ 108e Abs 1 EStG 1988
bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter sind nach Abs 2 leg.cit. ungebrauchte
körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.
Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen
neben anderen taxativ aufgezählten Wirtschaftsgütern auch
Gebäude.
Ist somit
für das Jahr 2002 hinsichtlich des Kindergartens kein Betrieb gewerblicher
Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des § 2
Abs 1 KStG 1988 gegeben, hat keine Erstattung der
Investitionszuwachsprämie 2002 zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wird auf
die vorstehenden Ausführungen zum Vorliegen eines Betriebes gewerblicher
Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts verwiesen.
Hinsichtlich
der Aufwendungen für Schließanlage außen
(€ 1.344,86), für Schrankenanlage (€ 2.859,86) sowie
für Steinwurf und Baggerarbeiten (€ 9.231,60) ist weiters die
Judikatur zu beachten, die bei der Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG zu Gebäudeinvestitionen entwickelt
wurde:
Für die
Beantwortung der Frage, ob eine Investition "Gebäude", Teil eines
Gebäudes oder ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut darstellt,
hat die Rechtsprechung eine Reihe von Abgrenzungskriterien entwickelt (vgl. Zorn
in: Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 108e, Tz 4 und die dort
zitierte Judikatur und Literatur) und dies bestimmt sich nach der
Verkehrsauffassung (vgl. VwGH 21.9.2006, 2006/15/0156).
Auf die
bewertungsrechtliche Sicht, aber auch auf die Vorschriften des bürgerlichen
Rechts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ist ein Wirtschaftsgut mit
einem Gebäude derart verbunden, dass es nicht ohne Verletzung der Substanz
an einen anderen Ort versetzt werden kann, ist es grundsätzlich als Teil
des Gebäudes und damit als unbeweglich anzusehen. Allerdings spielt bei
typischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen die rein technische
"Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur eine untergeordnete
Rolle. Selbst wenn eine Verlegung ohne Wertminderung und ohne erhebliche Kosten
möglich wäre, ist daher zB eine eingebaute Etagenheizung nach der
Verkehrsauffassung ein typischer Teil des Gebäudes und deshalb als
unbeweglich und nicht selbständig bewertbar anzusehen (vgl. VwGH 11.6.1965,
316/65).
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurden Fenster und Türen, ja
sogar Türbeschläge als Teil des Gebäudes angesehen (vgl. VwGH
18.9.1964, 1226/63). Auch betreffend Sanitär- und Heizungsinstallationen
hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es sich dabei um
Gebäudebestandteile handelt (vgl. neben Grabner auch Quantschnigg/ Schuch,
ESt-Handbuch, § 8 Tz 8.2 und die dort wiedergegebene
Judikatur).
Nach Auffassung
des unabhängigen Finanzsenates sind die Aufwendungen für
Schließanlage außen (€ 1.344,86), für Schrankenanlage
(€ 2.859,86) sowie die Aufwendungen für Steinwurf- und
Baggerarbeiten (€ 9.231,60) als Gebäudeinvestitionen auf das
Kindergartengebäude anzusehen, für die aufgrund des § 108e
Abs 2 EStG keine Investitionszuwachsprämie zusteht.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 4 Abs. 5 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- § 27 Abs. 1 NÖ Kindergartengesetz 1996, LGBl. 5060-0
- § 27 Abs. 2 NÖ Kindergartengesetz 1996, LGBl. 5060-0
- § 27 Abs. 6 NÖ Kindergartengesetz 1996, LGBl. 5060-0
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2911-W/07
- Stammnummer
- 34317
- Gültig
- 10.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF