Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0005-L/07
Verspätungszuschlag unter der Bagatellgrenze von 50,00 €.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0005-L/07vom 27.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der T OEG, Adresse, vertreten durch
Mag. P, selbstständiger Buchhalter, Adresse1, vom 25. November 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch
Gottfried Buchroithner, vom 15. November 2006 betreffend
Verspätungszuschlag in Höhe von 64,89 € im Zusammenhang mit
der Umsatzsteuer für den Zeitraum 08/2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 27. August 1999 gegründet und nennt als
Unternehmensgegenstand das Abhalten von Weiterbildungsveranstaltungen.
Sowohl WT als auch JK sind im Firmenbuch als
unbeschränkt haftende Gesellschafter eingetragen.
Nach § 9 des Gesellschaftsvertrages sind zur
Geschäftsführung und Vertretung beide persönlich haftenden
Gesellschafter einzeln berechtigt.
Mit Wirkung 1. Jänner 2007 wurde die Rechtsform
infolge des In-Kraft-Tretens des UGB im Firmenbuch auf eine OG
abgeändert.
Als zeichnungsberechtigte Personen wurden gegenüber
dem Finanzamt sowohl WT als auch JK namhaft gemacht.
Da die Bw. die Umsatzsteuervorauszahlung 08/2006 am
Fälligkeitstag 16. Oktober 2006 (§ 21 Abs. 1 UStG)
weder zur Gänze entrichtet noch eine Voranmeldung abgegeben, sondern diese
erst gemeinsam mit der Voranmeldung 09/2006 um rund einen Monat verspätet
am 14. November 2006 elektronisch eingereicht hat, wurde mit Bescheid vom
15. November 2006 wegen der nicht fristgerechten Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung 08/2006 unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung
des § 135 BAO einen Verspätungszuschlag von 64,89 €
(das sind 5 % der Bemessungsgrundlage von 1.297,82 €)
festgesetzt.
Die Überweisung der bekannt gegebenen Vorauszahlung
erfolgte am 17. November 2006.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung wurde vorgebracht, dass WT krankheitsbedingt mehrere Tage ausgefallen
und es daher bei der UVA 08/2006 zu einer Verspätung gekommen sei,
wogegen die Voranmeldungen sonst stets fristgerecht eingereicht würden. Die
Bestimmung des § 135 BAO sei eine "Kann-Bestimmung", sodass ein
Verspätungszuschlag von 5 % wegen der Einmaligkeit zu hoch angesetzt
sei.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 135 BAO kann die Abgabenbehörde
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung
nicht wahren, bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe
(Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht
entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung
einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche
Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der
selbst berechnete Betrag.
Nach § 135 letzter Satz BAO sind
Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50,00 € nicht
erreichen, nicht festzusetzen.
Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen
Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und
Entrichtung der Abgaben sicherzustellen.
Die dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen liegende
Festsetzung eines Verspätungszuschlages setzt voraus, dass ein
Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht
einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Das durch
§ 135 BAO eingeräumte Ermessen ist gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände
auszuüben.
Eine Verspätung ist bereits bei Vorliegen leichter
Fahrlässigkeit iSd. § 1332 ABGB, die einem minderen Grad des
Versehens gleichzusetzen ist, nicht entschuldbar. Leichte Fahrlässigkeit
liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch begeht. Eine Verspätung ist daher nicht
entschuldbar, wenn der Abgabepflichtige oder sein Vertreter die nach ihren
persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht
gelassen haben.
Ein Verschulden des Vertreters trifft den Vertretenen; der
Verspätungszuschlag ist diesfalls dem Vertretenen gegenüber
festzusetzen. Das gilt nicht nur für Parteienvertreter, sondern auch
für die zur Vertretung einer (Personen)Gesellschaft berufenen Personen,
denen nach §§ 80 und 81 BAO insbesondere die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft obliegt.
Wer zur Führung der Geschäfte iSd. § 81
BAO bestellt ist, ergibt sich primär aus dem betreffenden
Gesellschaftsvertrag. Eine Fristversäumnis des Geschäftsführers
ist daher der Gesellschaft zuzurechnen.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
vorsehen, dass in bestimmten Fällen die in § 21 Abs. 1 UStG
normierte Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfällt, sofern
der Unternehmer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt.
Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe
von Voranmeldungen, BGBl. II 206/1998 idF BGBl. II 462/2002, entfällt
für Unternehmer, deren Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Z 1
und 2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht
überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung, wenn
die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1
UStG) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für den Voranmeldungszeitraum
keine Vorauszahlung ergibt.
Die Bw. erklärte für das Kalenderjahr 2006
Umsätze von rund 37.000,00 €, entrichtete die Vorauszahlung
für 08/2006 aber nicht fristgerecht, sodass die Verpflichtung zur
Einreichung einer Voranmeldung, die als Abgabenerklärung gilt
(§ 21 Abs. 1 zweiter Satz BAO), bestand.
Da WT in der Berufung angab, krankheitsbedingt mehrere Tage
ausgefallen zu sein, die Verspätung aber rund einen Monat betrug und der
Vertreter der Bw. keinerlei Gründe für die in Relation zur
Krankheitsdauer langen Verspätung von einem Monat vorbrachte, ist davon
auszugehen, dass ihn an der Verspätung ein Verschulden trifft.
Weshalb WT darüber hinaus unmöglich gewesen
wäre, die Erstellung der UVA durch die ebenfalls unbeschränkt haftende
und gegenüber dem Finanzamt zeichnungsberechtigte Gesellschafterin JK
vornehmen zu lassen bzw. aus welchen Gründen nicht ein fristgerechtes
Einschreiten des steuerlichen Vertreters veranlasst werden konnte, wurde in der
Berufung ebenfalls nicht dargelegt.
Die Bw. erhob in der Berufung lediglich Einwendungen gegen
den bei Verhängung des Verspätungszuschlages angewendeten Prozentsatz
und begehrt dessen Herabsetzung, sodass im vorliegenden Fall lediglich die
Verspätungszuschlagsfestsetzung der Höhe nach strittig ist.
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die
Festsetzung eines Verspätungszuschlages (dem Grunde nach) vor, so sind bei
der Ermessensübung vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung,
die Höhe des durch die verspätete Einreichung der
Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche
Verhalten des Abgabepflichtigen sowie der Grad des Verschuldens zu
berücksichtigen.
Die Erstmaligkeit der
Verspätungszuschlagsverhängung, wie von der Bw. eingewendet, ist somit
lediglich eines von mehreren Kriterien für die Ermessensübung.
Eine Durchsicht des Abgabenkontos seit 1. Jänner
2000 zeigt, dass der Bw. bislang - mit Ausnahme des nunmehr angefochtenen - kein
Verspätungszuschlag vorgeschrieben worden ist. Zwar wurden Voranmeldungen
mehrfach verspätet eingereicht, doch unterblieb die Anlastung eines
Verspätungszuschlages entweder infolge der Geringfügigkeit der
Verspätung oder des Betrages, sodass der Bw. diese Versäumnisse
mangels entsprechender Sanktionen möglicherweise nicht oder nur
unzureichend bewusst geworden sind. Im Wesentlichen erfüllte die Bw. aber
ihre steuerlichen Verpflichtungen.
WT machte in der von ihm verfassten Berufung keine
näheren Ausführungen zum Verschulden. Da nicht geltend gemacht wurde,
dass seine mehrtägige Krankheit von einer derartigen Intensität
gewesen wäre, die es ihm unmöglich gemacht hätte, die
rechtzeitige Einreichung der Voranmeldung 08/2006 durch JK, den für die Bw.
einschreitenden selbstständigen Buchhalter Mag. P oder eine andere
geeignete Person zu veranlassen, ist ein der Bw. zuzurechnendes Verschulden
ihres Vertreters anzunehmen.
Auf Grund der Aktenlage und mangels gegenteiliger
Behauptungen ist von einem durchschnittlichen Verschuldensgrad auszugehen, da
zum Einen keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verpflichtung
zur Abgabe von Voranmeldungen nicht bekannt gewesen wäre und keine
plausible Begründung vorgebracht wurde, die geeignet gewesen wäre, die
Dauer der Verspätung zu entschuldigen, es zum Anderen aber erstmalig zur
Verhängung eines Verspätungszuschlages gekommen ist.
Der Bw. ist zuzustimmen, dass im Hinblick auf die
einmonatige Fristüberschreitung, den nicht als schwerwiegend zu
bezeichnenden Verschuldensgrad, die Erstmaligkeit der
Verspätungszuschlagsfestsetzung, die im Wesentlichen
ordnungsgemäße Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten und den
vernachlässigbaren Zinsgewinn von rund 7,00 € (in Anlehnung an
die jeweils geltenden Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen betrug der
Zinssatz ab 11. Oktober 2006 7,17 %) ein Prozentsatz von 5 % im
Verhältnis zum Höchstsatz von 10 % als überhöht
anzusehen ist. Unter Berücksichtigung aller für die
Ermessensübung maßgeblichen Umstände erachtete der
Unabhängige Finanzsenat vielmehr einen Prozentsatz von 2 % als
angemessen.
2 % der selbst berechneten Umsatzsteuerzahllast
ergäbe einen Verspätungszuschlag von 25,96 €, der aber
zufolge der Anordnung des § 135 letzter Satz BAO nicht festzusetzen
ist. Da die Berufungsentscheidung zu einem Verspätungszuschlag von weniger
als 50,00 € führen würde, war der
Verspätungszuschlagsbescheid aufzuheben und spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 27.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0005-L/07
- Stammnummer
- 38896
- Gültig
- 27.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF