Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0406-L/06
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0406-L/06vom 12.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H, vom 6. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 22. Februar 2006 zu StNr. 000/0000
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die Berechnung der Anspruchszinsen ergibt
für das Jahr 2001 eine Abgabenschuld in Höhe von 502,00 €.
|
Zeitraum
|
Differenzbetrag
|
Anzahl
der Tage
|
Tages-zinssatz
|
Zinsen
|
01.10.2002 -
10.12.2003
|
4.045,98
|
71
|
0,0130
|
37,34
|
11.12.2002 -
08.06.2003
|
4.045,98
|
180
|
0,0115
|
83,75
|
09.06.2003 -
23.02.2006
|
4.045,98
|
991
|
0,0095
|
380,91
|
Summe
|
|
|
|
502,00
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4.12.2002 wurde die Berufungswerberin
erstmals zur Einkommensteuer 2001 veranlagt. Aus den zu versteuernden
Einkünften ergab sich eine Einkommensteuer von 76.658,94 S. Davon wurden
die anrechenbare Lohnsteuer in Höhe von 45.511,90 S sowie
Kapitalertragsteuer in Höhe von 71.926,00 S abgezogen, sodass sich eine
Einkommensteuer von -40.779,00 S (-2.963,53 €) ergab. Da keine
Einkommensteuervorauszahlungen für 2001 festgesetzt worden waren, ergab
sich aus diesem Bescheid sich eine Abgabengutschrift in Höhe von 2.963,53
€.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 10.1.2003
Berufung erhoben. In einer Berufungsvorentscheidung vom 13.2.2003 wurde die
Einkommensteuer mit -4.266,55 € festgesetzt. Im Hinblick auf die bisher mit
Bescheid vom 4.12.2002 festgesetzte Gutschrift von 2.963,53 € ergab sich
aus der Berufungsvorentscheidung eine weitere Gutschrift in Höhe von
1.303,02 €.
Aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
7.12.2002, G 85/02, betreffend Besteuerung der Unfallrenten für die Jahre
2001 und 2002, wurde die Einkommensteuer 2001 mit Bescheid vom 31.3.2003 neu mit
-4.773,44 € festgesetzt. Gegenüber der bisherigen Vorschreibung vom
13.2.2003 ergab sich somit eine weitere Gutschrift von 506,89 €.
Am 3.6.2003 erging ein gemäß
§ 295 Abs. 1
BAO geänderter Einkommensteuerbescheid 2001. Die Einkommensteuer wurde mit
-3.893,88 € festgesetzt, woraus sich gegenüber dem Bescheid vom
31.3.2003 eine Nachforderung von 879,56 € ergab.
Schließlich wurde im Anschluss an eine
abgabenbehördliche Prüfung das Verfahren zur Festsetzung der
Einkommensteuer 2001 wieder aufgenommen, und mit Bescheid vom 22.2.2006 die
Einkommensteuer mit 152,10 € festgesetzt. Gegenüber der bisherigen
Vorschreibung laut Bescheid vom 3.6.2003 mit -3.893,88 € ergab sich eine
Nachforderung in Höhe von 4.045,98 €.
Mit weiterem Bescheid vom 22.2.2006 wurden für diese
Nachforderung betreffend den Zeitraum 1.10.2002 bis 22.2.2006 Anspruchszinsen im
Sinne des § 205 BAO in Höhe von 501,59 € festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 6.3.2006
Berufung erhoben. Bei der Veranlagung des Jahres 2001 seien keine
Anspruchszinsen gutgeschrieben worden, weshalb auch für die Nachzahlung
nicht vom 1.10. weg Anspruchszinsen verrechnet werden dürften. Es seien
für das Jahr 2001 mehrere Bescheide ergangen, in denen unterschiedliche
Steuerbeträge berechnet worden seien, wodurch bereits geleistete
"Steuervorauszahlungen" gutgeschrieben worden wären. Die Berufungswerberin
ersuche daher, die Anspruchszinsen neu zu berechnen. In der Anlage werde ein
Ausdruck des Steuerkontos vom 4.12.2002 bis 30.6.2003 überreicht, aus dem
zu entnehmen sei, dass ihr keine Gutschriftszinsen für 2001 gutgeschrieben
worden wären. Weiters überreiche sie eine Zusammenstellung der zum
Jahr 2001 ergangenen Steuerbescheide mit den entsprechenden
"Nachzahlungsbeträgen".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27.3.2006 wies das
Finanzamt die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass keine
Anzahlungen (im Sinne des § 205 Abs. 3 und 4 BAO) geleistet worden
wären, welche die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen
vermindert hätten.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 19.4.2006 führte die
Berufungswerberin nach Wiedergabe des oben dargestellten Ganges des
Veranlagungsverfahrens aus, dass sich ihre Berufung gegen die Festsetzung von
Anspruchszinsen ab dem 1.10.2002 richte, da Kapitalertragsteuer als
Steuervorauszahlung geleistet worden sei. Von diesen geleisteten
Steuervorauszahlungen wären erstmals mit Bescheid vom 4.12.2002
Steuerbeträge gutgeschrieben worden. Die geleisteten
Kapitalertragsteuerzahlungen seien so wie die Einkommensteuervorauszahlungen als
Anzahlungen zu werten. Es könnten daher für den Zeitraum 1.10.2002 bis
4.12.2002 keine Anspruchszinsen vorgeschrieben werden, weil keine
Steuerbeträge ausgehaftet seien. Es werde daher beantragt, die
Anspruchszinsen für den Zeitraum 1.10.2002 bis 4.12.2002 auf Null zu
setzen. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Am 8.5.2006 legte das Finanzamt die Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Mit Bescheid vom 16.8.2006
wurde das Berufungsverfahren gemäß
§ 281 BAO ausgesetzt. Nach
Fortsetzung des Verfahrens wurde die Berufungswerberin in einem Vorhalt vom
19.6.2007 ersucht, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
"In den am 29.3.2007
veröffentlichten Erkenntnissen vom 14.12.2006, 2005/14/0014-0017, hat der
Verwaltungsgerichtshof die Bescheidqualität rein
automationsunterstützt erlassener Erledigungen bejaht. Das mit Bescheid des
unabhängigen Finanzsenates vom 16.8.2006 gemäß
§ 281 BAO
ausgesetzte gegenständliche Berufungsverfahren kann daher nunmehr
fortgesetzt werden.
Der
Grund dafür, dass die aus den Einkommensteuerbescheiden für das Jahr
2001 vom 4.12.2002, 13.2.2003 (Berufungsvorentscheidung), 31.3.2003
resultierenden Gutschriften bzw. die Nachforderung aus dem Bescheid vom 3.6.2003
nicht verzinst wurden, liegt in der Bestimmung des § 205 Abs. 2 BAO.
Demnach sind Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht
festzusetzen. Wie den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu
BGBl I 2000/142 zu entnehmen ist, dient diese Bagatellgrenze primär der
Verwaltungsökonomie. Sie gilt sowohl für Nachforderungszinsen als auch
Gutschriftszinsen (vgl. Ritz, BAO³, § 205 Tz 15), und kann sich (wie
auch im gegenständlichen Fall) zu Gunsten des Abgabepflichtigen (keine
Festsetzung von Zinsen aus der Nachforderung vom 3.6.2003) oder dessen Ungunsten
(keine Gutschriftszinsen aus den unten angeführten Gutschriften)
auswirken.
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO wären im gegenständlichen Fall die unten
angeführten Differenzbeträge für den Zeitraum ab 1.10.2002 bis
zur Bekanntgabe der Abgabenbescheide zu verzinsen gewesen. Da keine
Zustellnachweise aktenkundig sind, gilt die Zustellung gemäß
§ 26 Abs. 2 ZustellG als am dritten Werktag nach der Übergabe an
das Zustellorgan bewirkt. Für die Nachforderung aus dem Bescheid vom
3.6.2003 wird (zu Ihren Gunsten) ebenso wie im angefochtenen Zinsenbescheid vom
22.2.2006 die Zinsenberechnung nur bis zum Datum der Bescheiderstellung
vorgenommen.
1) Bescheid vom
4.12.2002, Zustellung 10.12.2002 (§ 26 Abs. 2 ZustellG)
|
Zeitraum
|
Differenzbetrag
|
Anzahl
der Tage
|
Tages-zinssatz
|
Zinsen
|
01.10.2002
- 10.12.2002
|
-2.963,53
|
71
|
0,0130
|
-27,35
2)
Bescheid vom 13.2.2003 (BVE), Zustellung 19.2.2003 (§ 26 Abs. 2
ZustellG)
|
Zeitraum
|
Differenzbetrag
|
Anzahl
der Tage
|
Tages-zinssatz
|
Zinsen
|
01.10.2002
- 10.12.2003
|
-1.303,02
|
71
|
0,0130
|
-12,03
|
11.12.2002
- 19.02.2003
|
-1.303,02
|
71
|
0,0115
|
-10,64
|
Summe
|
|
|
|
-22,67
3)
Bescheid vom 31.3.2003, Zustellung 4.4.2003 (§ 26 Abs. 2
ZustellG)
|
Zeitraum
|
Differenzbetrag
|
Anzahl
der Tage
|
Tages-zinssatz
|
Zinsen
|
01.10.2002
- 10.12.2002
|
-506,89
|
71
|
0,0130
|
-4,68
|
11.12.2002
- 04.04.2003
|
-506,89
|
115
|
0,0115
|
-6,70
|
Summe
|
|
|
|
-11,38
4)
Bescheid vom 3.6.2003
|
Zeitraum
|
Differenzbetrag
|
Anzahl
der Tage
|
Tages-zinssatz
|
Zinsen
|
01.10.2002
- 10.12.2003
|
879,56
|
71
|
0,0130
|
8,12
|
11.12.2002
- 03.06.2003
|
879,56
|
175
|
0,0115
|
17,70
|
Summe
|
|
|
|
25,82
Jede
Gutschrift bzw. Nachforderung aus einer Abgabenfestsetzung löst
(gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus.
Es liegt je
Differenzbetrag eine Abgabe vor
(Ritz,
BAO³, § 205 Tz 33). Eine Saldierung der Gutschriftszinsen kommt daher
ebenso wenig in Betracht, wie ein Abzug der obigen Gutschriftszinsen von den
berufungsgegenständlichen Nachforderungszinsen.
Gemäß
§
205 Abs. 1 BAO sind die
Differenzbeträge
an Einkommensteuer zu verzinsen, die sich aus Abgabenbescheiden nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben. Zinsrelevante Gutschriften ergeben sich daher idR
durch Gegenüberstellung der Abgabenschuld mit dem "Vorsoll"
(Vorauszahlungen iSd § 45 EStG oder bisher festgesetzte Abgabe). Existiert
kein Vorsoll, so ist der Differenzbetrag ident mit der festgesetzten
Abgabenschuld (Ritz, BAO³, § 205 Tz 10).
Beim
Einkommensteuerbescheid vom 4.12.2002 war daher die Abgabenschuld ident mit dem
Differenzbetrag (Gutschrift 2.963,53), bei den Folgebescheiden ergab sich der
Differenzbetrag aus dem Saldo zwischen bisheriger Festsetzung und
Neufestsetzung. Da in § 205 BAO eine Verzinsung von Differenzbeträgen
angeordnet wird, kommt es nicht darauf an, ob im zinsenrelevanten Zeitraum
Steuerbeträge aushafteten, oder dies nicht der Fall war, wie dies im
Vorlageantrag ausgeführt wurde. Maßgebend ist allein, ob sich eine
Änderung der bisherigen Abgabenfestsetzung (eben ein Differenzbetrag)
ergibt. Wurde bisher eine zu hohe Gutschrift festgesetzt, und wird diese
vermindert, ist der Differenzbetrag (Nachforderung) unabhängig davon zu
verzinsen, ob sich aus der Neufestsetzung lediglich eine verminderte Gutschrift
oder eine Zahllast ergibt. Anspruchszinsen sollen auch gerade solche
Zinsvorteile ausgleichen, die durch eine zunächst in zu hohem Ausmaß
festgesetzte Gutschrift erwachsen sind, die in der Folge durch eine
geänderte Abgabenfestsetzung reduziert wird (vgl. Ritz, BAO³, §
205 Tz 2).
Weiters ist darauf
hinzuweisen, dass die Kapitalertragsteuern (ebenso wie die anrechenbare
Lohnsteuer) bereits bei der Ermittlung der Einkommensteuer in Abzug gebracht
wurden. Diese können daher bei der Berechnung von Anspruchszinsen nicht ein
zweites Mal als "Anzahlungen" im Sinne des § 205 Abs. 3 BAO in Abzug
gebracht werden.
Insgesamt gesehen erweist
sich daher der angefochtene Zinsenbescheid als rechtmäßig. In
Betracht käme allenfalls eine Ausdehnung der Zinsenberechnung bis zum
Zeitpunkt der Bekanntgabe (Zustellung) des Einkommensteuerbescheides vom
22.2.2006. Auch für diesen Bescheid ist kein Zustellnachweis aktenkundig,
sodass gemäß
§ 26 Abs. 2 ZustellG von einer am 28.2.2006
bewirkten Zustellung auszugehen wäre, sofern von Ihnen kein anderes Datum
der Zustellung bekannt gegeben wird. Es wären somit auch für den
Zeitraum 23.2.2006 bis 28.2.2006 noch Anspruchszinsen zu
entrichten.
Schließlich wird um
Mitteilung ersucht, ob angesichts der eingehend dargestellten Rechtslage
allenfalls auch eine Zurückziehung des Vorlageantrages vom 19.4.2006 in
Erwägung gezogen werden könnte, oder zumindest der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden
könnte, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, bzw. Sie im
Zuge der Stellungnahme zu diesem Schreiben noch ergänzendes Vorbringen
erstatten können."
In einer Stellungnahme vom 3.7.2007 wies die
Berufungswerberin neuerlich darauf hin, ihr Begehren sei gewesen, die Verzinsung
des Nachzahlungsbetrages von 2.963,53 € erst ab dem 4.12.2002 zu beginnen.
Mit dem ersten Einkommensteuerbescheid für 2001 sei erstmals die
vorausbezahlte KESt für Einkünfte aus Kapitalvermögen
"rückgefordert" worden. Damals seien für die "Vorauszahlung der
Steuer" keine Zinsen gutgeschrieben worden. Bis dahin wären von ihr
2.963,53 € an Steuer "vorausbezahlt" worden. Es könne doch nicht sein,
dass auch für vorausbezahlte Steuerbeträge ("Vorsoll") Anspruchszinsen
verrechnet werden. Sie beantrage daher, bei Berechnung der Anspruchszinsen
für das Jahr 2001 die vorausbezahlten Steuerbeträge zu
berücksichtigen.
Am 5.7.2007 teilte die Berufungswerberin ergänzend
mit, dass der Einkommensteuerbescheid vom 22.2.2006 am 23.2.2006 zugestellt
worden sei. Der im Vorlageantrag gestellte Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung wurde mit einer am 11.7.2007 beim
unabhängigen Finanzsenat eingelangten Eingabe zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des
dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt
der Bekanntgabe dieser Bescheide zu
verzinsen (Anspruchszinsen).
Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48
Monaten festzusetzen (§ 205 Abs. 2 BAO).
Der Abgabepflichtige kann gemäß
§ 205 Abs.
3 BAO, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben.
Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen
gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen
Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher
bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die
hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf
den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete
Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld
höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine
solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die
Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit
Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und
nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten
des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer
jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern
die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind (§ 205 Abs. 4 BAO).
Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind
nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1
gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind (§ 205 Abs. 5
BAO).
In der gegenständlichen Berufung wurde eingewendet,
dass "bei der Veranlagung des Jahres 2001" keine Anspruchszinsen gutgeschrieben
worden wären. Die Gründe, warum die aus den Einkommensteuerbescheiden
vom 4.12.2002, 13.2.2003 (Berufungsvorentscheidung), und 31.3.2003
resultierenden Gutschriften bzw. die Nachforderung aus dem Bescheid vom 3.6.2003
nicht verzinst worden sind, wurden bereits im oben zitierten Vorhalt vom
19.6.2007 eingehend dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Ergänzend sei noch bemerkt, dass
es im Wesen einer Bagatellregelung liegt, dass es in ihrem Anwendungsbereich zu
"rechtlichen Unschärfen" kommt. So ist es aus Sicht der Berufungswerberin
zwar verständlich, dass sie es als "ungerecht" empfindet, eben aufgrund
dieser Bagatellregelung die im Vorhalt aufgezeigten Gutschriftszinsen
tatsächlich nicht lukrieren zu können. Eine unsachliche oder gar
verfassungsrechtlich bedenkliche Regelung kann darin nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates aber nicht erblickt werden. Es wurde im
Übrigen ebenfalls bereits im Vorhalt vom 19.6.2007 darauf hingewiesen, dass
die Bagatellregelung sowohl für Nachforderungszinsen als auch
Gutschriftszinsen gilt (vgl. Ritz, BAO³, § 205 Tz 15), und sich (wie
auch im gegenständlichen Fall) sowohl zu Gunsten des Abgabepflichtigen
(keine Festsetzung von Zinsen aus der Nachforderung vom 3.6.2003) oder dessen
Ungunsten (keine Gutschriftszinsen aus den angeführten Gutschriften)
auswirken kann. Die nach den Intentionen des Gesetzgerbers der
Verwaltungsvereinfachung dienende Bagatellregelung wäre darüber hinaus
sinnlos, wenn im Rahmen einer Festsetzung von Nachforderungszinsen bisher
aufgrund des Unterschreitens der 50 Euro Grenze nicht festgesetzte
Gutschriftszinsen Berücksichtigung finden müssten. Damit würden
Sinn und Zweck der Bagatellregelung ins Gegenteil verkehrt.
Zu dem im Vorlageantrag vorgetragenen Argument der
Berufungswerberin, sie habe Kapitalertragsteuer als Steuervorauszahlung
geleistet, welche ebenso wie die Einkommensteuervorauszahlung als Anzahlung zu
werten wäre, wurde ebenfalls bereits im Vorhalt vom 19.6.2007 darauf
hingewiesen, dass die Kapitalertragsteuer (ebenso wie die anrechenbare
Lohnsteuer) bereits bei der Ermittlung der Einkommensteuer in Abzug gebracht
wurde. Diese "Vorauszahlungen" können daher bei der Berechnung von
Anspruchszinsen nicht ein zweites Mal als "Anzahlungen" im Sinne des § 205
Abs. 3 BAO abgezogen werden.
Dem in der Stellungnahme vom 3.7.2007 vorgetragenen
Ansinnen, die Verzinsung des "Nachzahlungsbetrages von 2.963,53 €" erst ab
dem 4.12.2002 zu beginnen, steht schon der klare Wortlaut des § 205 Abs. 1
BAO entgegen, wonach die Differenzbeträge für den Zeitraum ab 1.
Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres zu
verzinsen sind.
Zum Einwand, es wären "2.963,53 € an Steuer
vorausbezahlt" worden, wird bemerkt, dass sich diese Gutschrift aus dem
Erstbescheid vom 4.12.2002 als unzutreffend erwiesen hat, und im neuen
Sachbescheid vom 22.2.2006 rückgängig gemacht wurde. Gerade deshalb
war die gesamte Nachforderung Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen.
Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass in § 205 BAO
eine Verzinsung von "Differenzbeträgen" und nicht von allfälligen
Abgabenrückständen angeordnet wird. Es kommt daher nicht darauf an, ob
im zinsenrelevanten Zeitraum Steuerbeträge aushafteten, oder dies nicht der
Fall war, wie dies im Vorlageantrag ausgeführt wurde. Maßgebend ist
allein, ob sich eine Änderung der bisherigen Abgabenfestsetzung (eben ein
Differenzbetrag) ergibt. Wurde bisher eine zu hohe Gutschrift festgesetzt, und
wird diese vermindert, ist der Differenzbetrag (Nachforderung) unabhängig
davon zu verzinsen, ob sich aus der Neufestsetzung lediglich eine verminderte
Gutschrift oder eine Zahllast ergibt. Anspruchszinsen sollen auch gerade solche
Zinsvorteile ausgleichen, die durch eine zunächst in zu hohem Ausmaß
festgesetzte Gutschrift erwachsen sind, die in der Folge durch eine
geänderte Abgabenfestsetzung reduziert wird. In diesem Zusammenhang wird
angemerkt, dass mit der im ersten Einkommensteuerbescheid vom 4.12.2002
festgesetzten Gutschrift von 2.963,53 € der zu diesem Zeitpunkt aushaftende
Abgabenrückstand von 699,58 € sowie der Großteil der sich aus
dem Umsatzsteuerbescheid 2001 vom selben Tag ergebenden Nachforderung von
2.634,00 € abgedeckt wurde. Wie sich aus dem Einkommensteuerbescheid vom
22.2.2006 ergibt, war die Gutschrift von 2.963,53 € zu Unrecht festgesetzt
worden. Für die Berufungswerberin hat sich aber unbestreitbar ein
Zinsvorteil aus der Verwendung dieser (tatsächlich nicht zustehenden)
Gutschrift zur Abdeckung von Abgaben ergeben.
Schließlich sind Differenzbeträge nach der
Bestimmung des § 205 Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem
Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe der Abgabenbescheide zu
verzinsen. Anspruchszinsen sind daher bis zur
Zustellung des zur Nachforderung oder
Gutschrift führenden Bescheides festzusetzen (Ritz, BAO³, § 205
Tz 16; UFS 11.4.2007, RV/0161-S/06). Laut Auskunft der Berufungswerberin wurde
der zur gegenständlichen Nachforderung führende
Einkommensteuerbescheid vom 22.2.2006 am 23.2.2006 zugestellt. Die
Anspruchszinsen waren daher bis zu diesem Zeitpunkt wie im gegenständlichen
Bescheidspruch dargestellt zu berechnen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 12.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0406-L/06
- Stammnummer
- 29453
- Gültig
- 12.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF