…Zwangsausgleich die Bestätigung versagt. Mit dem Beschluss vom 11. Juni 2007 wurde in der Folge die Schlussrechnung des Masseverwalters gemäß § 122 KO genehmigt und der Konkurs mangels Kostendeckung gemäß § 166 KO aufgehoben. Die Aufhebung des Konkurses ist mit 26. Juni 2007 rechtskräftig geworden. Am 18…
…Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlaubt allein die Abweisung eines Konkursantrages über das Vermögen der erstschuldnerischen Gesellschaft mangels kostendeckenden Vermögens und die Aufhebung des Konkurses aus diesem Grund eine Feststellung der Uneinbringlichkeit der einem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgaben beim Erstschuldner (VwGH 31.3…
…der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Inanspruchnahme zur Haftung. Diese liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0013). Nach Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung und amtswegiger Löschung der Firma wegen Vermögenslosigkeit…
…welche zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden können. Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht aufgrund der mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9. März 2004 erfolgten Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung und der daraufhin am 29. September 2005 erfolgten amtswegigen…
…Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.12.1999, 99/14/0041) auf Grund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung mit Beschluss des Ge vom 1…
…ab 23. März 1994 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der T-GmbH und als solcher für die Abgaben verantwortlich gewesen sei. Die haftungsgegenständlichen Abgabenrückstände der Gesellschaft seien bei dieser nach Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens gemäß § 166 KO uneinbringlich. Infolge Nichtabgabe der Erklärungen 1999 und 2000 hätte…
…| 33.403,89 Zur Begründung wurde dazu seitens der Abgabenbehörde erster Instanz neben Zitieren der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin stehe aufgrund der Aufhebung des Konkurses über deren Vermögen mangels Kostendeckung am 13. Februar 2012 fest. Der Bw…
…Eröffnung des Ausgleichsverfahrens die Verwaltung der liquiden Mittel an den bestellten Ausgleichsverwalter übertragen worden sei, wurde vom Bw. jedoch nicht behauptet. Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung mit Beschluss des Gs…
…Finanzamt die maßgeblichen Gesetzesstellen sowie die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und stellte fest, dass der Bw. ab 23. Juli 2001 handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten GmbH gewesen sei. Die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten stehe durch die Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung fest. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten…
…Im gegenständlichen Fall wurde der Konkurs mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 24. Februar 2003 gemäß § 166 KO aufgehoben. Mit Beschluss vom 17. März 2003 wurde die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses festgestellt. Durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens ist die Gesellschaft wieder frei über…
…A-GmbH mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien 12. Februar 2002 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 17…
…haftungsgegenständlichen Abgaben steht aufgrund des Beschlusses des Handelsgerichtes Wien vom 4. Mai 2005 über die Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung und der am 21. Oktober 2005 erfolgten amtswegigen Löschung der GmbH gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit fest. Im Haftungsverfahren ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun…
…Primärschuldnerin steht aufgrund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung mit Beschluss des Landesgerichtes G. vom 27. April 2010 ebenfalls fest. Obwohl die haftungsgegenständlichen Kapitalertragsteuern 2006 und 2007 erst aufgrund der Feststellung einer abgabenbehördlichen Prüfung mit Bescheiden vom 6. Oktober 2009, somit nach Eröffnung des Konkursverfahrens…
…Grund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 22. Oktober 2008 fest. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers…
…Anwendungsfalles des § 8 Abs. 2 letzter Satz AO insoferne, als der Ausgleichsverwalter verlangt hätte, dass Zahlungen nur von ihm zu leisten seien, nicht behauptet hat. Die nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung mit…
…der Steuererklärung geschätzt wurden, erging 14. Juni 2007, also nach Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung (Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 31. Mai 2006) und wurde nach der Aktenlage nicht an die Primärschuldnerin, an deren Adresse laut Firmenbuch nicht mehr zugestellt werden konnte, sondern an die…
…Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 3/6 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht aufgrund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung gemäß § 166 KO mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom…
…Wesen des Gesamtschuldverhältnisses gehört, dass jeder Schuldner für das Ganze haftet und es dem Gläubiger überlassen bleibt, von welchem Schuldner er die Leistung begehren will. Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung…
…Wesen des Gesamtschuldverhältnisses gehört, dass jeder Schuldner für das Ganze haftet und es dem Gläubiger überlassen bleibt, von welchem Schuldner er die Leistung begehren will. Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung…
…zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden kann. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben steht im gegenständlichen Fall aufgrund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 26. Mai 2004 unstrittig fest. Im Haftungsverfahren ist es Aufgabe des Gf. darzutun, weshalb…