Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1894-W/05
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1894-W/05vom 05.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des EA, vertreten durch PS, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom 3. Oktober 2002 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 68.296,83 anstatt
€ 106.555,73 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 30. Oktober 2002 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der C-GmbH im Ausmaß von € 106.555,73 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass die C-GmbH als Geschäftsgegenstand die
Vermarktung von multimedial aufbereiteten Informationen und Dienstleistungen
über Datenträger und Netzwerke habe.
Trotz positiver Zukunftsprognose sei das Unternehmen auf
Grund der wirtschaftlichen Entwicklung und krass auch für Experten
unvorhersehbaren Veränderungen am Markt in wirtschaftliche Schwierigkeiten
gekommen. In der Folge seien vom Bw. Sanierungsmaßnahmen gesetzt worden.
So sei beschlossen worden, Teile des Unternehmens zu verkaufen, um dadurch das
für die Sanierung erforderliche Kapital aufzubringen. So seien die
Softwarerechte für den Bankbereich um S 2,000.000,00 an die S-GmbH
veräußert worden. Hinsichtlich der Veräußerung des von der
C-GmbH vertriebenen Produktes TT seien Gespräche mit der OV geführt
worden und habe der Bw. zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen können, dass
durch den Verkauf dieses Produktes sämtliche Verbindlichkeiten der
Gesellschaft rückgeführt werden könnten. Im Zuge der
Verhandlungen mit der OV seien dieser Informationen über die finanziell
angespannte Situation der Gesellschaft und dass dieses System aus der Masse nach
dem Konkurs wesentlich billiger zu kaufen wäre, zugekommen. Am
18. Juni 1996 habe die OV daher die Verhandlungen platzen lassen,
sodass für den Bw. ab diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass die
Gesellschaft zahlungsunfähig und überschuldet sei. Das System sei in
der Folge aus der Konkursmasse kostengünstig gekauft worden.
Der Bw. habe als Geschäftsführer der C-GmbH
umgehend auf die eingetretene Zahlungsunfähigkeit reagiert und innerhalb
der Frist des § 69 KO den Konkursantrag bei Gericht eingebracht.
Ab Kenntnis des Insolvenzverfahrens seien ausschließlich Zug um Zug
Geschäfte getätigt bzw. kleine Zahlungen zur Aufrechterhaltung des
Betriebes geleistet worden. Auf Grund seines korrekten Verhaltens sei der Bw. im
Strafverfahren Hv hinsichtlich des Vorwurfes der fahrlässigen Krida etc.
freigesprochen worden.
In den Monaten Juli, Juni und Mai 1996 seien - abgesehen
von kleineren Akontozahlungen (wobei die diesbezüglich anfallenden Abgaben
abgeführt worden seien) - keine Löhne mehr ausbezahlt worden. Auch
für die Zeiträume davor (ab November 1995) seien zum Teil nur
Akonti auf die Gehälter geleistet worden.
Mit Beschluss des GW vom 3/6 sei über das
Vermögen der C-GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden. Der
Konkursantrag sei einige Tage vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden. Bis zum
Tag der Konkurseröffnung habe der Bw. ordnungsgemäß
sämtliche Abgaben erklärt und abgeführt. Auf Grund dieses
ordungsgemäßen Verhaltens hafteten, wie aus der übermittelten
Rückstandsaufgliederung vom 10. Oktober 2002 ersichtlich sei,
lediglich Forderungen aus, hinsichtlich deren Nichtentrichtung dem Bw. kein
Vorwurf zu machen sei.
Die Umsatzsteuer 6/1996 resultiere nach Ansicht des Bw. aus
einer Korrektur der Vorsteuer auf Grund der Insolvenzeröffnung und sei wie
auch die Umsatzsteuer 5/1996 bei Konkurseröffnung bzw. Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit noch nicht fällig gewesen. An der Nichtabfuhr
dieser Umsatzsteuer treffe somit den Bw. kein Verschulden.
Der Bw. habe als Geschäftsführer während des
Jahres 1995 die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer ordnungsgemäß
erklärt und abgeführt. Trotz der ordnungsgemäßen
Erklärung sei in der Folge offensichtlich im Schätzungswege die
Umsatzsteuer und Lohnsteuer abweichend festgesetzt worden, wobei weder mit dem
Bw. als Geschäftsführer Kontakt aufgenommen noch in die Unterlagen
Einsicht genommen worden sei. Dieser Bescheid sei dem Masseverwalter zugestellt
worden, welcher aus offensichtlich prozessökonomischen Gründen keine
Berufung erhoben habe. Die Schätzung sei jedoch nicht korrekt erfolgt. Das
Finanzamt wäre angehalten gewesen, die Schätzung anhand der
vorhandenen, beim Masseverwalter erliegenden Unterlagen durchzuführen, und
wäre in der Folge zum Ergebnis gekommen, dass die erklärten Abgaben
korrekt vom Bw. ermittelt worden wären.
Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen
Ermittlungsverfahrens und Beischaffung sämtlicher Akten sowie
Ermöglichung der Parteieneinvernahme des Bw. hätte der vom Bw.
geschilderte Sachverhalt unter Beweis gestellt werden können. Insbesondere
hätte das Finanzamt festgestellt, dass den Bw. aus der Nichtabfuhr der
Steuern keine Haftung treffe, da er sämtliche Gläubiger gleich
behandelt habe bzw. die Bescheide hinsichtlich der Umsatz- und Lohnsteuer 1995
nicht korrekt erlassen worden seien.
Unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhaltes stelle
der Bw. den Antrag, die Bescheide hinsichtlich der Umsatz- und Lohnsteuer 1995
ersatzlos aufzuheben und die Abgaben mit den erklärten Beträgen
festzusetzen.
Das Finanzamt begehre Beträge für Zeiträume,
die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. während des
Konkursverfahrens fällig geworden seien. Bei richtiger rechtlicher
Beurteilung hätte auf jeden Fall hinsichtlich dieser Beträge kein
Haftungsbescheid erlassen werden dürfen, da an der Abfuhr derselben den Bw.
jedenfalls kein Verschulden treffen könne.
Wie der Bescheid zutreffenderweise anführe, sei die
Uneinbringlichkeit der aushaftenden Abgabenrückstände beim Finanzamt
spätestens durch die Konkurseröffnung am 3/6 bekannt geworden. Ab
diesem Zeitpunkt habe das Finanzamt somit nicht mehr davon ausgehen können,
die Forderungen einbringlich zu machen. Der Haftungsbescheid sei am
30. Oktober 2002, sohin mehr als 5 Jahre nach Erkennbarkeit des
angeblich haftungsbegründenden Sachverhaltes und des zu erwartenden
Ausfalles geltend gemacht worden. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen sei
hinsichtlich sämtlicher Forderungen Verjährung eingetreten.
Es werde daher der Antrag gestellt, den Haftungsbescheid
vom 30. Oktober 2002 ersatzlos aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. August 2005
schränkte das Finanzamt die Haftung auf € 77.486,60 ein.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. im Wesentlichen vor, dass über den Antrag auf
Behebung der Bescheide hinsichtlich der Umsatz- und Lohnsteuer 1995 und in der
Folge diese Abgaben mit den erklärten Beträgen festzusetzen, nicht
abgesprochen worden sei.
Wie bereits in der Berufung ausgeführt worden sei, sei
hinsichtlich sämtlicher Forderungen Verjährung eingetreten. Bis in das
Jahr 2002 seien auch keine nach Außen erkennbare Amtshandlungen
unternommen worden, die eine Verjährung unterbrechen könnten. Die
Ansprüche seien demgemäß nicht innerhalb der
Verjährungsfrist geltend gemacht worden und seien auch keine
Einhebungsmaßnahmen gesetzt worden. Insbesondere sei darauf hinzuweisen,
dass auf Grund der Bestimmungen der Konkursordnung, die primär zur
Anwendung gelange, sämtliche Ansprüche der GmbH im Jahr 1996
fällig gewesen und auch durch eine Forderungsanmeldung im Jahr 1996
angemeldet worden seien. Demgemäß habe die Verjährungsfrist mit
dem Jahr 1996 zu laufen begonnen. Der Haftungsbescheid liege jedenfalls
außerhalb der Verjährungsfristen.
Auf Grund der Insolvenzeröffnung und der langen
verstrichenen Zeit sei es für den Bw. nicht mehr möglich gewesen,
über die vorgelegten Beweise hinaus Unterlagen vorzulegen, aus denen sich
seine Nichthaftung ergeben könnte. Da die Ansprüche aus dem Jahr 1996
und Vorperioden stammten und bis zum heutigen Zeitpunkt nicht über diese
Ansprüche endgültig abgesprochen worden sei, sei der Bw. insbesondere
in seinem Recht auf ein rasches Verfahren verletzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§
238 Abs. 1BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und
zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls
jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt
sinngemäß.
Gemäß
§
238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur
Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Gemäß
§ 9
Abs. 1 KO wird durch die Anmeldung im Konkurs die Verjährung der
angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den
Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss
über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden
ist.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch (unter seinem Geschlechtsnamen V) von
11. November 1992 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens
über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 3/6
die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft
oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht
aufgrund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung gemäß
§ 166 KO mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 1/1
fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten
Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch
deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13. März 1991,
90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG,
wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und
einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Dem Einwand, dass in den Monaten Juli, Juni und Mai 1996
keine Löhne mehr ausbezahlt und auch für die Zeiträume davor (ab
November 1995) zum Teil nur Akonti auf die Gehälter geleistet worden
seien, ist vorerst zu entgegnen, dass der Bw. ohnehin nur für die
Lohnsteuer 1995 in Höhe von € 22.735,84 in Anspruch genommen
wurde, welche mit Bescheid vom 5. September 1996 aufgrund der Ergebnisse
der Lohnsteuerprüfung laut Bericht vom 28. August 1996
festgesetzt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(15.11.2005, 2001/14/0088) ist die Frage, ob Löhne ausgezahlt wurden, von
der Behörde in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Nach dem
genannten Erkenntnis ist es sehr wohl schlüssig und entspricht der
Lebenserfahrung, dass die Meldung von einbehaltenen Lohnabgaben an das Finanzamt
auch dafür spricht, dass die entsprechenden Löhne tatsächlich
ausbezahlt worden sind. Nach den Feststellungen der Lohnsteuerprüfung
ergibt sich aus den Lohnzetteln für 1995 eine Lohnsteuer in Höhe von
S 1,327.508,00, wobei allerdings ein Betrag von S 100.665,00 auf nicht
ausbezahlte Gehälter entfällt. Somit entfällt auf ausbezahlte
Löhne der Betrag von S 1,226.843,00, sodass sich aufgrund einer
Lohnsteuerabfuhr für 1995 in Höhe von S 913.991,00 eine
Abfuhrdifferenz von S 312.852,00 (€ 22.735,84) ergibt.
Dass für die Entrichtung der übrigen
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. nicht behauptet. Nach dem Vorbringen des Bw. sei ihm
ab 18. Juni 1996 klar gewesen, dass die Gesellschaft überschuldet
sei, doch seien ab Kenntnis des Insolvenzverfahrens noch (ausschließlich)
Zug um Zug Geschäfte getätigt bzw. kleine Zahlungen zur
Aufrechterhaltung des Betriebes geleistet worden. Bestätigt wird das
Vorhandensein von Mittel bis zumindest 18. Juli 1996 durch eine an
diesem Tag durchgeführte Zahlung auf das Abgabenkonto der Gesellschaft in
Höhe von S 82.580,00. Abgesehen davon hat der Bw. in der Berufung
selbst die Leistung kleiner Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes
vorgebracht. Eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger
Gläubiger stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter
dar, sofern dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt hat
(vgl. VwGH 22.9.1999, 96/15/0049).
Auf Grund des nachweislichen Vorhandenseins von Mittel
konnten dem Bw. mangels Darlegung des Fehlens der Mittel im maßgeblichen
Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu deren
vollständiger Entrichtung, was er nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.4.2002, 99/15/0253) tauglich nur durch
Darstellung auch der Einnahmesituation der Primärschuldnerin hätte
aufzeigen können, und mangels Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes
der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten
der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die - bis zu diesem Zeitpunkt
fälligen - uneinbringlichen Abgaben, zur Gänze vorgeschrieben
werden.
Sofern der Bw. mit dem Einwand, dass die Bescheide
hinsichtlich der Umsatz- und Lohnsteuer 1995 nicht korrekt erlassen worden
seien, die inhaltliche Richtigkeit der haftungsgegenständlichen
Abgabenforderungen bestreitet, ist dem entgegenzuhalten, dass dem
Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen sind, sodass es der Behörde
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999,
98/13/0144) im Verfahren über die Heranziehung des Bw. zur Haftung daher
verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen.
Der Bw. hat neben der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur
Haftung ohnehin gemäß
§ 248 BAO innerhalb der für
die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist
auch gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch berufen. Wird aber neben
einer Berufung gegen den Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte -
Berufung gegen den Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die
Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung
die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen
zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall
nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0148).
Der eingewendeten Einhebungsverjährung ist
entgegenzuhalten, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben mit Schreiben
vom 29. August 1996 im Konkurs über das Vermögen der C-GmbH
angemeldet wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 29.3.2007, 2005/15/0116) wirken Unterbrechungshandlungen
anspruchsbezogen, unterbrechen also die Verjährung gegenüber jedem,
der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von
Bedeutung wäre, gegenüber wem sich solche Amtshandlungen richten.
Abgesehen davon, dass erst mit Rechtskraft des Beschlusses vom 1/1
gemäß
§ 9 Abs. 1 KO die Verjährung von
Neuem begann, wurde die Verjährung auch mit Amtshilfeersuchen vom
26. Februar 2001 an das Finanzamt für den W hinsichlich eines
Abgabenrückstandes von S 1,681.460,79 (des Bw. als
Geschäftsführer der C-GmbH) zur Erhebung der wirtschaftlichen Lage des
Bw. zwecks Ausstellung eines Haftungbescheides (vgl. VwGH 28.3.1990,
89/13/0189) und mit der zur Durchsetzung des Abgabenanspruches erfolgten
Meldeabfrage vom 1. Oktober 2001 (vgl. VwGH 24.10.2002,
2000/15/0141) zur Feststellung des Aufenthaltes des Bw. unterbrochen.
Der Hinweis auf den Freispruch im Strafverfahren ist nicht
zielführend, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 22.2.2000, 96/14/0158) weder ein völliges Unterbleiben eines
Strafverfahrens, noch die Einstellung von Vorerhebungen oder einer
Voruntersuchung, noch ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes eine Bindung
der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach
§ 9 BAO bewirken könnte.
Dem Einwand des Bw., dass es für ihn auf Grund der
Insolvenzeröffnung und der langen verstrichenen Zeit nicht mehr
möglich gewesen sei, über die vorgelegten Beweise hinaus Unterlagen
vorzulegen, aus denen sich seine Nichthaftung ergeben könnte, ist zu
erwidern, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 7.9.1990, 89/14/0132) den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen trifft, sodass er für die
Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens
vorzusorgen hat. Wer weiß, dass Unterlagen zu Beweiszwecken bedeutsam
sind, riskiert bei ihrem Verlust, dass diese Vorgangsweise - vor allem, soweit
ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft - in freier Beweiswürdigung
entsprechend berücksichtigt wird (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³
§ 132 Tz. 9).
Der gerügten Verletzung des Rechtes auf ein rasches
Verfahren ist zu entgegnen, dass es sich bei dem vom Bw. geltend gemachten
subjektiven Recht nicht um "civil rights" im Sinne des Artikels 6 EMRK
handelt (vgl. VwGH 19.12.2002, 99/16/0446).
Der Berufung war jedoch hinsichtlich der Umsatzsteuer
6/1996 im Gesamtbetrag von € 29.069,13 stattzugeben, da diese Abgabe
nach dem genannten Zeitpunkt fällig wurde und zudem laut
Rückstandsaufgliederung vom 22. Oktober 2007 nicht mehr
unberichtigt aushaftet. Nach dieser Rückstandsaufgliederung haftet auch die
Umsatzsteuer 2/1996 in Höhe von € 9.189,77 nicht mehr
unberichtigt aus, daher war die Haftung auch um diesen Betrag
einzuschränken.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für die laut Rückstandsaufgliederung vom
22. Oktober 2007 nach wie vor unberichtigt aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der C-GmbH im Ausmaß von € 68.296,83 zu
Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerUneinbringlichkeitLohnsteuerInsolvenzverfahrenZug um Zug GeschäfteRichtigkeit der AbgabenfestsetzungEinhebungsverjährungAmtshilfeersuchenMeldeabfrageUnterbrechungshandlungenStrafverfahrenNachweispflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1894-W/05
- Stammnummer
- 31282
- Gültig
- 05.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF