Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0666-W/03
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0666-W/03vom 24.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des KR, vertreten durch SP, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom 21. November 2002 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 21. November 2002 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im Ausmaß von € 24.508,63 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass der Haftungsbescheid zur Gänze angefochten
werde. Die A-GmbH, deren Geschäftsführer der Bw. gewesen sei, habe im
Jahr 2001 die Konkurseröffnung beantragt. In der Folge sei ein
Zwangsausgleich abgeschlossen worden, dies auch unter Zustimmung des Finanzamtes
als Konkurs- bzw. Ausgleichsgläubiger. In der Folge nach Abschluss des
Zwangsausgleiches sei der Bw. bemüht gewesen, zum gemeinsamen Vorteil
seiner Dienstnehmer, der Gläubiger und des Unternehmens eine gedeihliche
Entwicklung der Geschäftslage zu erreichen. Infolge weiterer
Verschlechterung des Geschäftsganges sei es der A-GmbH schließlich
nicht mehr möglich gewesen, die Ausgleichsforderungen zu erfüllen. In
der Folge sei von der WG neuerlich ein Konkursantrag gestellt worden.
Zunächst sei für den Jahreswechsel 2001/2002 noch die Hoffnung intakt
gewesen, dass sich wie bereits mehrfach zuvor zum Jahreswechsel die Auftragslage
der Gemeinschuldnerin verbessern würde, um die neuerliche Insolvenz
abzuwenden und die Gläubigerforderungen berichtigen zu können.
Angesichts der allgemein verschlechterten Wirtschaftslage sei diese Verbesserung
der Auftragslage jedoch nicht eingetreten, sondern sei vielmehr die neuerliche
Insolvenz unabwendbar gewesen. Somit sei es aus der damaligen Situation
betrachtet allenfalls nur ein äußerst geringes Verschulden des Bw.
gewesen, das zur Nichtzahlung der Abgabenschulden geführt habe, welches
somit keinen Haftungstatbestand begründe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. März 2003 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 10. April 2003 beantragte der Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch vom 16. Mai 1990 bis zur Eröffnung des
Konkursverfahrens über deren Vermögen mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 25. Jänner 2000 und vom
3. Oktober 2000 bis zur neuerlichen Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen der A-GmbH mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien 12. Februar 2002 die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 17. September 2002 fest.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
19. November 1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit
der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden
Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur
der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der
GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Bezüglich
der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die
schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den
Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
13. März 1991, 90/13/0143) aus der Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller
vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel
nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer
ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des
Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung der übrigen
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. nicht behauptet. Wie dem Bw. bereits mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. März 2003 vorgehalten wurde,
ohne dass er dem etwas entgegnet hätte, führte der Bw. vielmehr auf
Vorhalt vom 14. Oktober 2002 mit Eingabe vom
14. November 2002 aus, dass ihm immer wichtig gewesen sei, dass was
ihm zur Verfügung gestanden sei, für Auszahlungen der offenen
Löhne und Gehälter zu verwenden, da der Bw. sich seinen Arbeitnehmern
gegenüber moralisch dazu verpflichtet gefühlt habe, und auch
größtenteils die Lieferanten befriedigt habe.
Die damit dargelegte Bevorzugung einzelner Gläubiger
stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.9.1999,
96/15/0049) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern
dieses Verhalten - wie im gegenständlichen Fall - eine
Verkürzung der Abgaben bewirkt hat. Mangels Nachweises trotz
diesbezüglichen Vorhaltes in der Begründung des angefochtenen
Bescheides, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger
- bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre, konnten dem Bw. nach dem zuletzt zitierten
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die uneinbringlichen Abgaben zur
Gänze vorgeschrieben werden. Daran vermag auch das eingewendete allenfalls
nur äußerst geringe Verschulden des Bw. nichts zu ändern, da
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.1995,
91/13/0037, 91/13/0038) als schuldhaft im Sinne der Bestimmung des § 9 BAO
jede Form des Verschuldens gilt, somit auch leichte
Fahrlässigkeit.
Infolge der
schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044)
auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO
erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für die laut
Rückstandsaufgliederung vom 23. Februar 2005 nach wie vor
unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im Ausmaß von
€ 24.508,63 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0666-W/03
- Stammnummer
- 14306
- Gültig
- 24.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF