Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0774-I/07
Mangelnde Aktivlegitimation zur Stellung eines Rückzahlungsantrages nach § 239 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0774-I/07vom 02.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Rechtsanwalt, Adr, vom
16. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
10. August 2007 betreffend des Antrages auf Rückzahlung eines
Guthabens gemäß
§ 239 Bundesabgabenordnung (BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des
Bescheides vom 10. August 2007 wird wie folgt
geändert: "Der Antrag vom 18. Juli
2007 auf Rückzahlung eines Guthabens gemäß
§ 239
Bundesabgabenordnung (BAO) wird als unzulässig
zurückgewiesen."
Entscheidungsgründe
Am 18. Juli 2007 reichte der Berufungswerber (Bw) die mit
13. Juli 2007 datierte Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2007
für X ein und beantragte gleichzeitig die Rückzahlung des Guthabens
aufgrund des darin ausgewiesenen Vorsteuerbetrages.
Mit Bescheid vom 10. August 2007 wies das Finanzamt
Innsbruck den Rückzahlungsantrag mit der Begründung ab, dass auf dem
Abgabenkonto derzeit kein Guthaben bestehe.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 16. August 2007 der
Rechtsbehelf der Berufung erhoben. In der Begründung führte der Bw im
Wesentlichen aus, dass sich der beantragte Rückzahlungsbetrag in Höhe
von € 869,27 aus der Entlohnung des Masseverwalters ergebe. Die vom
Finanzamt vorgenommene Kompensierung des Guthabens mit einer Konkursforderung
(Umsatzsteuer 2004, Konkurseröffnung am 14. Juni 2006) sei
unzulässig.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Oktober 2007 als unbegründet ab. Der
Konkurs sei mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Juni 2007
mangels Kostendeckung gemäß
§ 166 Konkursordnung (KO) aufgehoben
worden. Mit Aufhebung des Konkurses ende die Zuständigkeit des
Masseverwalters. Da der Zeitraum der betreffenden Umsatzsteuervoranmeldung den
Monat Juli 2007, also den Monat nach Aufhebung des Konkurses betreffe und der
Rückzahlungsantrag vom 13. Juli 2007 eindeutig nach Beschlussfassung
über die Aufhebung des Konkurses liege, sei eine Zuständigkeit nicht
mehr gegeben und der Rückzahlungsantrag abzuweisen gewesen.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2007 wurde rechtzeitig der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der
Masseverwalter die Rekursfrist von 14 Tagen (Aufnahme in die Insolvenzdatei am
12. Juni 2007) abgewartet und erst nach entsprechender Rechtskraft die
Auszahlungen vorgenommen habe und sich eben erst durch die Auszahlungen die
Beträge für die Feststellung eines allfälligen Guthabens und
konkret in welcher Höhe ergeben habe. Die Zuständigkeit des
Masseverwalters könne nicht mit einem derartigen Formaleinwand in Abrede
gestellt werden.
Mit Eingabe vom 12. November wurde in Ergänzung zum
Antrag auf Entscheidung über die Berufung vom Bw eine Kopie des
seinerzeitigen Antrages mit der Unterschrift des Gemeinschuldners
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird
folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Am 14. Juni 2006 wurde über das Vermögen des X
der Konkurs eröffnet und der Bw als Masseverwalter eingesetzt. Mit
Beschluss vom 27. April 2007 wurde dem am 6. März 2007 angenommenen
Zwangsausgleich die Bestätigung versagt.
Mit dem Beschluss vom 11. Juni 2007 wurde in der Folge die
Schlussrechnung des Masseverwalters gemäß
§ 122 KO
genehmigt und der Konkurs mangels Kostendeckung gemäß
§ 166
KO aufgehoben. Die Aufhebung des Konkurses ist mit 26. Juni 2007
rechtskräftig geworden.
Am 18. Juli 2007 reichte der Bw unter der Bezeichnung XXX
die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2007 ein und beantragte auf
dem Formblatt "Beilage zur Umsatzsteuervoranmeldung" die Rückzahlung der
darin ausgewiesenen Vorsteuer auf das Massekonto bei der Y-Bank lautend auf Bw
als MV im KO X.
Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich zweifelsfrei
aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt sowie der Insolvenzdatei.
Rechtliche
Erwägungen:
§ 239 BAO lautet:
"§
239. (1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag
des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige
nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können
Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des
§ 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt
sind.
(2)
Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des
Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten
Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht
später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu
entrichten haben wird."
Zur Stellung eines Antrages auf Rückzahlung ist
demnach nur der Abgabepflichtige, auf dessen Name das Abgabenkonto lautet,
berechtigt. Schreitet ein Vertreter ein und soll die Rückzahlung auf ein
Konto des Abgabepflichtigen erfolgen, genügt eine allgemeine Vollmacht.
Soll die Rückzahlung jedoch auf ein Konto erfolgen, das nicht dem
Abgabepflichtigen gehört, so ist auch eine Geldvollmacht
erforderlich.
Im vorliegenden Fall liegen weder ein Antrag des
Abgabepflichtigen - das Abgabenkonto xxx/xxxx lautet auf X - noch die
entsprechenden Vollmachten vor. Letzteres wird durch die zusätzliche
Übermittlung der vom Gemeinschuldner nachträglich mitunterschriebenen
Kopie des seinerzeitigen Antrages bestätigt.
Gemäß
§ 59 Konkursordnung (KO) erlangt
durch den rechtskräftigen Beschluss des Konkursgerichtes, dass der Konkurs
aufgehoben wird, der Gemeinschuldner wieder das Recht, über sein
Vermögen frei zu verfügen. Die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters
ist im vorliegenden Fall daher mit Wirkung 26. Juni 2007 erloschen.
Der seinerzeitige Masseverwalter ist somit nicht mehr
berechtigt ein - im vorliegenden Fall jedoch ohnehin nicht vorhandenes -
Steuerguthaben einzuziehen. Hierzu müsste er wieder in seine früheren
Rechte und Pflichten eingesetzt werden, was bei Vorliegen der Voraussetzungen
nur durch die formelle Einleitung eines Nachtragsverfahrens gemäß
§ 138 KO möglich ist (vgl. UFS vom 3. Jänner 2006,
RV/0279/-F/03).
Da das Finanzamt trotz mangelnder Aktivlegitimation des Bw
den Rückzahlungsantrag vom 13. Juli 2007 abgewiesen anstatt
zurückgewiesen hat, war der Spruch des angefochtenen Bescheides
entsprechend zu ändern. Die mangelnde Aktivlegitimation des Bw zur Stellung
des Rückzahlungsantrages kann auch nicht mehr durch die Beibringung der
Unterschrift des Gemeinschuldners auf der Antragskopie im Berufungsverfahren
saniert werden.
Ergänzend darf hinzugefügt werden, dass - wie
bereits oben angemerkt - auf dem Abgabenkonto kein Guthaben ausgewiesen wird.
Aus diesem Grund wäre selbst bei Vorliegen der Aktivlegitimation der Antrag
auf Rückzahlung abzuweisen gewesen. Die Frage der Rechtmäßigkeit
von Buchungen ist nämlich nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf
Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren nach § 216 BAO
zu klären. (vgl. Ritz,
BAO3
§ 239 Rz
1)
Innsbruck, am 2. Jänner
2008
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 59 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0774-I/07
- Stammnummer
- 32190
- Gültig
- 02.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF