Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0279-F/03
Ist der Masserverwalter nach Konkursaufhebung berechtigt, die Auszahlung eines Steuerguthabens zur Tilgung einer Masseforderung zu verlangen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0279-F/03vom 03.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bf, vom 2. Juli 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 27. Juni 2003 betreffend die
Zurückweisung eines Antrages auf Überrechnung eines Abgabenguthabens
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer hat im Auftrag des Masseverwalters
die Steuerbilanz und die Steuererklärungen für die in Konkurs
befindliche A erstellt. Der Masseverwalter hat der ws, deren Mitarbeiter der
Berufungsführer war, 6.773,62 €
überwiesen.
Aus dem Bericht des Masseverwalters vom 25. November 2002
geht hervor, dass der Berufungsführer eine Honorarnote in Höhe von
9.908,63 € in Rechnung gestellt hat. Weiters geht hervor, dass sich
der Berufungsführer bereit erklärt hat, dass seitens der Konkursmasse
mit Genehmigung des Konkursrichters nur die Summe vergütet wird, die der
Masse netto noch zur Verfügung steht. Die anteilige Umsatzsteuer
könnte vom Finanzamt vergütet werden. Der Masseverwalter stellte die
Anträge, die Masseforderungen des Berufungsführers im Nettobetrag und
zwar in der Höhe des Massestandes festzustellen und zu genehmigen, sowie
den Konkurs mangels Vermögens gemäß
§ 166 KO
aufzuheben.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2003 hat das Landesgericht
Feldkirch den Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.
Am 12. Juni 2003 hat der Berufungsführer in Vertretung
der in Konkurs befindlichen A eine Umsatzsteuervoranmeldung für den
Zeitraum Oktober bis Dezember 2002 abgegeben und die Vorsteuern für sein oa
Honorar geltend gemacht. In dieser UVA beantragte er die Überrechnung
dieser Vorsteuern in Höhe von 1.354,72 € auf das Steuerkonto der
ws beim Finanzamt Feldkirch.
Der Überrechnungsantrag wurde vom Finanzamt Bregenz
mittels Bescheid vom 27. Juni 2003 zurückgewiesen, weil der Masseverwalter
und der Berufungsführer auf Grund der Aufhebung des Konkurses nicht mehr
Vertreter der A seien.
In der Berufung vom 2. Juli 2003 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass er im Auftrag des
zuständigen Masseverwalters berufe. Es sei richtig, dass der Konkurs
abgeschlossen sei. Damit seien aber die steuerlichen Verpflichtungen und Rechte
der A und des Masseverwalters bezüglich der ihm anvertrauten Mittel noch
nicht erloschen. Der Masseverwalter habe vom Gericht mit Beschluss vom
27. November 2002 den Auftrag erhalten, die Honorarnota zu bezahlen. Mit
der Aufhebung des Konkurses seien auch die Verpflichtungen und Rechte aus
bereits verwirklichten Steuertatbeständen nicht erloschen. Die Vorsteuer
sei während und durch das Konkursverfahren entstanden und das
anschließende Verfahren gehöre noch zur Konkursabwicklung. Damit sei
der Masseverwalter nach bürgerlichem Recht berechtigt und verpflichtet
über das Guthaben zu verfügen. § 239 Abs 1 BAO gebe diese
Möglichkeit.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mittels
Berufungsvorentscheidung vom 3. September 2003 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte es im Wesentlichen aus:
Der Berufungsführer sei zur Stellung des
Rückzahlungsantrages (Überrechnungsantrages) vom 12. Juni 2003 nicht
legitimiert, da eine Zuständigkeit des Masseverwalters nicht mehr gegeben
sei, da diese zeitlich begrenzt sei und zwar auf die Zeit seiner Bestellung
durch das Konkursgericht. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der §§
1, 3 bis 8 und 81 bis 83 KO ergebe sich nämlich, dass der Masseverwalter
eben nur für diese Zeit der Bestellung bzgl. der Konkursmasse gesetzlicher
Vertreter der Gemeinschuldnerin sei. Diese Bestellung und damit auch verbunden
seine Funktion als Masseverwalter ende mit der rechtskräftigen Aufhebung
des Konkursverfahrens. Im Fall der A sei der Konkursaufhebungsbeschluss per 17.
März 2003 in Rechtskraft erwachsen. Ab diesem Zeitpunkt sei demzufolge der
Masseverwalter seiner Funktion enthoben und könne er sich (und auch nicht
andere) wirksam nicht mehr auf darauf stützende Befugnisse berufen. Analog
dazu erlöschten natürlich auch alle von ihm erteilten
Bevollmächtigungen. Der Überrechnungsantrag fuße folglich auf
einem nicht mehr aufrechten Vollmachtsverhältnis und gelte dieser Antrag
infolgedessen als im Namen des
Berufungsführerseingebracht. Zur
Stellung eines Rückzahlungsantrages sei aber nur der Abgabepflichtige
berechtigt, auf dessen Namen das Abgabenkonto lautet, oder ein berechtigter
Vertreter (Bevollmächtigter). Beide Erfordernisse träfen auf den
Berufungsführer augenscheinlich nicht zu. Eine fehlende Aktivlegitimation
- wie im ggst. Fall - führe daher zwingend zu einer
Zurückweisung des Antrages iSd § 273 Abs 1 lit a BAO. Die Ansicht,
wonach der Masseverwalter trotz rechtskräftig aufgehobenem Konkurs nach wie
vor (abgabenrechtlich) zuständig sei, sofern es sich um die Belange der ihm
anvertrauten Mittel handle, er also auch noch die entsprechenden Verpflichtungen
und Befugnisse auszuüben habe, sei unrichtig, da wie bereits erwähnt,
der Masseverwalter mit Rechtskraft der Konkursaufhebung seiner Funktion enthoben
sei. Dies bedeute, dass er nicht mehr gesetzlicher Vertreter der Konkursmasse
der Gemeinschuldnerin sei und aus diesem Grunde auch nicht mehr
Vermögensverwalter iSd § 80 Abs 2 BAO sei. Nur als solcher
hätte er nämlich noch die Rechte und Pflichten des Vertretenen. Dies
bedeute weiters, dass die Abgabenbehörde nach rechtskräftiger
Konkursaufhebung dem ehemaligen Masseverwalter gegenüber auch keine
Abgabenerklärungen mehr einfordern könne, da dieser die
Vermögensverwalterstellung nicht mehr inne habe. Dies gelte auch für
Abgabenerklärungen, die Zeiträume der Konkursabwicklung betreffen
würden. Wenn nun der frühere Masseverwalter freiwillig
Abgabenerklärungen einreicht (vielleicht unter Bedachtnahme auf eine
allfällige Haftungsinanspruchnahme iSd § 9 Abs 1 BAO) lasse dies
keineswegs den berechtigten Umkehrschluss zu, dass er damit auch noch über
aufrechte Rechte und Pflichten iSd § 80 Abs 2 BAO zu verfügen habe.
Außerdem widerlege der Berufungsführer seinen irrigen Gedankenansatz
bereits im Schreiben vom 2. Juli 2003, in dem er unter Vorlage der
Steuererklärungen 2001 mitteile, dass sich der Masseverwalter für die
weitere Einreichung der Steuererklärungen 2002 und 2003 nicht mehr
zuständig fühle. Diese würden aber auch den Zeitraum der
Konkursabwicklung betreffen und wären daher analog zu seiner
geäußerten Schlussfolgerung noch der Verantwortlichkeit des
Masseverwalters unterworfen. Dass der Abgabenanspruch der geltend gemachten
Vorsteuer während und durch die Konkursabwicklung entstanden ist, werde
keineswegs bestritten. Bestritten werde auch nicht, dass bei
rechtzeitiger Geltendmachung der
Gutschrift und rechtzeitigem Rückzahlungsantrag (d.h. vor
rechtskräftiger Konkursaufhebung) dieser Betrag durch den dann noch
zuständigen, Masseverwalter zu verteilen gewesen wäre. Unrichtig sei
allerdings, dass derartige, erst nach Konkursaufhebung frei werdende Gelder
automatisch den Nachwirkungen des Konkursverfahren unterliegen, sprich, dass der
ehemalige Masseverwalter ohne weiteres über diese verfügen darf. Das
Konkursverfahren entwickle nur dann "Nachwirkungen", wenn das Konkursgericht mit
Beschluss die Vornahme einer sog. Nachtragsverteilung anordnet (§ 138 KO).
Erst dann sei der frühere Masseverwalter neuerlich zur Amtsausübung
berufen und dürfe die Verteilung unter Bezugnahme auf die ergangenen
(Verteilungs)Beschlüsse durchführen. Der § 138 KO sehe zwar
primär eine Nachtragsverteilung nur vor, wenn sie zu Gunsten von
Konkursgläubigern erfolge, dies aber nur darum, da der Gesetzgeber
ursprünglich davon ausgegangen sei, dass bei den Konkursen die Befriedigung
der Massegläubiger der Regelfall sei. Dahingehend bedingt, dass nun
vermehrt Konkurse aufgrund der anschwellenden Masseforderungen nur mehr zur
Befriedigung der Massegläubiger abgewickelt werden, sei nunmehr legitim,
dass Nachtragsausschüttungen iSd § 138 KO stattzufinden haben, auch
wenn letztlich nur Massegläubiger Befriedigung erlangen. Der
Massegläubiger könne sich also vorweg (vor einer gerichtlich
angeordneten Nachtragsverteilung) auf keine "Sonderstellung" bzw.
"Sonderabwicklung" berufen und müsse sich insofern den Konditionen des
§ 138 KO unterziehen. Dabei sei ohne Relevanz, dass zwischen dem ehemaligen
Masseverwalter und dem früheren Massegläubiger eine Absprache
stattgefunden bzw. eine einvernehmliche Absicht bestanden habe, dass das noch
geltend zu machende Vorsteuerguthaben entsprechend zu verteilen ist. Denn die
Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Masseverwalters zur Berichtigung
der Masseforderungen ende ausnahmslos mit rechtskräftiger Konkursaufhebung.
Auch sei ohne Bedeutung, ob eine derartige Verteilungsabsicht allenfalls
beschlussmäßig festgelegt worden ist, da solche über die
Aufhebung des Konkurses hinausreichende Berechtigungen wirkungslos wären.
Denn die anfänglichen Masseforderungen "überlebten" zwar die
Konkursaufhebung, hätten aber dann mit den Masseforderungen des
Konkursverfahrens nichts mehr gemein. Sie verlören generell ihren
Sonderstatus (gegenüber den ehemaligen Konkursforderungen) und könnten
beim früheren Masseverwalter nicht mehr eingefordert werden, auch nicht
unter Hinweis auf eine ev. (nun obsolete) beschlussmäßige
Verteilungsbewilligung. Deshalb sei es wohl so essentiell (und vom Gesetzgeber
auch so angedacht), dass der Masseverwalter die Verteilungen noch tunlichst vor
Konkursaufhebung (im Rahmen seiner Funktion) durchführe sowie der
Massegläubiger auf zeitgerechter Tilgung seiner Forderung bestehe. Das
österreichische Insolvenzrecht biete Zeit und Möglichkeiten genug, um
eine umfassende Konkursabwicklung durchzuführen und die Konkursaufhebung
erst nach Abschluss aller erforderlichen Verwertungs- und Verteilungshandlungen
zu erteilen. Weiterführende automatische "Nachwirkungen" wären daher
gesetzlich nicht zu verankern. Die Geltendmachung der Vorsteuergutschrift sei
schlicht und einfach zu spät erfolgt und seien daher die Folgen durch die
Beteiligten entsprechend zu tragen. Weshalb eine Geltendmachung erst 3 Monate
nach Konkursabschluss erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen rechtzeitig
gegeben gewesen seien, bleibe dahingestellt. Nach expliziter Erläuterung
der Entscheidungsfindung hinsichtlich der Richtigkeit des
Zurückweisungsbescheides sei zur Vervollständigung des Sachverhaltes
abschließend noch darauf hingewiesen, dass - ungeachtet der
fehlenden Aktivlegitimation des Antragsstellers - außerdem kein
rückzahlbares Guthaben iSd § 239 Abs 1 BAO vorhanden sei, einer ev.
beabsichtigten Nachtragsverteilung nach § 138 KO somit die Verteilungsmasse
ohnehin entzogen wäre. Nach Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses
ende der Konkursbeschlag und die damit verbundene Exekutionssperre. Die
Gläubiger könnten sodann ihre unberichtigt verbliebenen
(Konkurs)Forderungen uneingeschränkt geltend machen, dies auch ungeachtet
der bloßen Möglichkeit eines Nachtragsverteilungsverfahrens. Die
Aufrechnungsbestimmungen der §§ 19, 20 KO seien
ebenfalls außer Kraft gesetzt und würden folgerichtig die
abgabenrechtlichen Verrechnungsvorschriften wieder in den Vordergrund treten.
Die Abgabenbehörde sei dadurch nicht nur berechtigt sondern vielmehr
gesetzlich verpflichtet, bestehende Abgabenforderungen mit bestehenden
Guthabensansprüchen der ehemaligen Gemeinschuldnerin zu verrechnen (§
215 Abs 1 BAO). Da nach Konkursaufhebung die beschränkenden
Aufrechnungsbestimmungen der KO nicht mehr Gültigkeit hätten, habe die
Abgabenbehörde die Verrechnung ungeachtet der Art der Entstehung des
Abgaben(gutschrifts)anspruchs unbeschränkt durchzuführen. Bedenken,
dass die Aufrechnung nicht stattfinden dürfe, da der Vorsteueranspruch
durch die Masseabwicklung entstanden sei und somit nur der Konkursmasse zustehe,
könnten demzufolge außerhalb der Insolvenz nicht mehr wirksam
eingewandt werden. Der Vorsteuererstattungsanspruch sei damit zweifellos nur
mehr der früheren Gemeinschuldnerin zurechenbar, da ja die Konkursmasse mit
Rechtskraft der Konkursaufhebung zu existieren aufgehört habe. Dies gelte
auch dann, wenn die Firma bereits beendet ist. Die Firma selbst möge zwar
dann nicht mehr das Recht haben, über das nachträglich frei gewordene
Vermögen zu verfügen (und wäre dieses daher grundsätzlich
Gegenstand einer Nachtragsverteilung), doch beschränke dies die
Abgabenbehörde nicht in Ihrer Verrechnungspflicht. Die Verrechnung mit den
anderweitig gegen die die A noch aushaftenden Abgabenforderungen tilge das
besagte Guthaben zur Gänze und sei sonach kein Guthaben iSd § 215 Abs
4 BAO mehr vorhanden (auch nicht für eine ev. Nachtragsverteilung).
Im Vorlageantrag vom 8.10.2003 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass die Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes Bregenz vom 3. September 2003, zugestellt am 8. September 2003 sehr
ausführlich begründet sei, aber doch zu Schlussfolgerungen komme, die
sich nicht mit dem Sinn des Konkursrechtes und auch teilweise nicht mit dessen
Wortlaut deckten. Schlussendlich bleibe auch noch die Frage offen, ob im
gegenständlichen Verfahren statt der BAO die ZPO anzuwenden wäre. Mit
Beschluss vom 27.11.2002 sei der Masseverwalter angewiesen worden, die
Honorarnota des Berufungsführers aus den vorhandenen Mitteln zu bezahlen
und auch das noch entstehende Umsatzsteuerguthaben dafür zu verwenden. Die
Überweisung durch den Masseverwalter sei am 27.2.2003 erfolgt. Der Konkurs
sei am 17. März 2003 aufgehoben worden. Seine Honorarnoten hätten
brutto 9.908,63 € betragen. Dem Gericht sei aus dem Schreiben des
Masseverwalters bekannt gewesen, dass nicht mehr ausreichend Geld für die
Bezahlung der berechtigten Honorarnoten vorhanden gewesen sei. Im Einvernehmen
habe das Gericht daher entschieden, dass die vorhandenen Mittel an den
Berufungsführer zu überweisen seien und ihm auch der Anspruch auf die
damit verbundene Umsatzsteuer zustehe. Nach den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung wäre "bei rechtzeitiger Geltendmachung der
Gutschrift und rechtzeitigem Rückzahlungsantrag (d.h. vor
rechtskräftiger Konkursaufhebung)" die Rückzahlung auch erfolgt. Die
Behörde gehe von der Annahme aus, dass mit der Konkursaufhebung der
Masseverwalter seiner Funktion enthoben sei und er sich nicht mehr auf seine
Befugnisse berufen könne. Andererseits nehme die Behörde die
Umsatzsteuervoranmeldung des nach ihrer Ansicht nicht mehr existierenden
Masseverwalters zur Kenntnis, schreibe die Vorsteuer gut und verrechne sie mit
den Abgabenschulden der Konkursmasse. Zwei Fragen würden dabei auftreten:
Erstens: Erlöschen alle Rechte und Pflichten des Masseverwalters
mit der Aufhebung des Konkurses? Zweitens: Erlischt mit der Aufhebung
des Konkurses auch die vom Gericht getroffene Entscheidung über die
Zuteilung einer Forderung.
Die erste Frage sei dahin zu beantworten, dass das Gericht
nur einem im Amt befindlichen Masseverwalter Weisungen und Aufträge
erteilen könne (OGH 8 Ob 43/89). Der Masseverwalter sei aber verpflichtet,
Handlungen noch durchzuführen, die ihre Verursachung im Zeitpunkt vor der
Konkursaufhebung hatten. Beispielsweise sei der Konkurs im gegenständlichen
Falle nicht früher aufgehoben worden, weil eine Grundsatzentscheidung des
OGH den Masseverwalter gezwungen habe, die Steuererklärungen der Vorjahre
zu erstellen, obwohl davon nur die Gesellschafter der KG zu Lasten der
Gläubiger profitiert hätten. Von ihm sei die Frage aufgeworfen worden,
ob der Masseverwalter nicht noch nachträglich die Erklärungen für
2002 zu erstellen hätte. Nach Rücksprache mit dem Richter hätten
sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass kein Geld dafür vorhanden sei
und der Masseverwalter nicht zu unentgeltlichen Leistungen gezwungen werden
könne. So einfach wie in der Berufungsvorentscheidung dargestellt, dass der
Masseverwalter nach Aufhebung des Konkurses keine Erklärungen mehr
abzugeben habe, sei diese Frage nicht zu klären. Zur zweiten Frage sei auf
die Entscheidung des OGH 5 b 196/68 zu verweisen. Wenn eine Forderung im Konkurs
vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten
Konkursgläubiger bestritten worden sei, habe dies nach § 109 KO die
Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der
Forderung. Die Entscheidung des Gerichtes sei ausreichend konkretisiert. Es
handle sich um die Umsatzsteuer aus der noch möglichen Restzahlung, die
geringer sei als das beanspruchte Honorar. Sollten einer positiven Erledigung
Bedenken formaler Art gegenüberstehen, bitte er um eine Benachrichtigung.
Er werde dann den Richter um eine Nachtragsliquidation ersuchen oder eine Klage
nach dem Zivilrecht auf Herausgabe des Betrages einbringen, damit für
diesen geringen Betrag noch mehr Zeit und Papier verwendet werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 239 Abs 1 BAO lautet:
Die
Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs 4) kann auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach
bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können
Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des
§ 80 Abs 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt
sind.
Zur Stellung eines Antrages auf Rückzahlung berechtigt
ist der Abgabepflichtige, auf dessen Namen das Abgabenkonto lautet. Schreitet
ein bevollmächtigter Vertreter für einen Antrag auf Rückzahlung
ein, so genügt eine allgemeine Vollmacht, wenn die Rückzahlung auf ein
Konto des Abgabepflichtigen erfolgen soll. Eine Geldvollmacht ist hingegen
notwendig, wenn die Rückzahlung auf ein Konto, das nicht dem
Abgabepflichtigen gehört oder eine Umbuchung bzw Überrechnung auf ein
nicht den Abgabepflichtigen betreffendes Abgabenkonto beantragt wird. Im
gegenständlichen Fall liegt weder ein Ansuchen des Abgabepflichtigen noch
eine Geldvollmacht vor.
Gemäß
§ 59 KO tritt durch den
rechtskräftigen Beschluss des Konkursgerichtes, dass der Konkurs aufgehoben
wird, der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei
zu verfügen. Im gegenständlichen Fall wurde der Konkurs mit Beschluss
des Landesgerichtes Feldkirch vom 24. Februar 2003 gemäß
§ 166
KO aufgehoben. Mit Beschluss vom 17. März 2003 wurde die Rechtskraft des
Aufhebungsbeschlusses festgestellt. Durch die rechtskräftige Aufhebung des
Konkurses mangels Vermögens ist die Gesellschaft wieder frei über ihr
Vermögen verfügungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des
Masseverwalters ist erloschen. Der seinerzeitige Masseverwalter ist somit nicht
ohne weiters berechtigt, ein Steuerguthaben einzuziehen. Vorerst muss er wieder
in seine früheren Rechte und Pflichten eingesetzt werden, was nur durch die
formelle Einleitung eines Nachtragsverfahrens gemäß
§ 138 KO
geschehen kann. Nach Aufhebung des Konkurses zum Vorschein gekommenes
Konkursvermögen, sei es erst jetzt entdeckt, sei es verspätet
eingebracht worden, führt zu einer Nachtragsverteilung. Im
gegenständlichen Fall hat der Berufungsführer die
Umsatzsteuervoranmeldung der A in deren Namen und den Überrechnungsantrag
erst nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses eingebracht. Die
Forderung deren Überrechnung er beantragte, ist somit erst nach der
rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses zum Vorschein gekommen. Da der
Berufungsführer über keine Geldvollmacht der A verfügt, kann er
auf das Guthaben der A nur dann zugreifen, wenn ihm das Guthaben im Rahmen einer
Nachtragsverteilung gemäß
§ 138 KO zugewiesen wurde. Da dies
aber nicht geschehen ist, ist der Berufungsführer weder zu einem
Rückzahlungsantrag noch zu einem Überrechnungsantrag legitimiert. Wenn
der Berufungsführer meint, dass seine Forderung vom Masseverwalter
gemäß
§ 109 KO anerkannt worden sei, so ist er darauf aufmerksam
zu machen, dass § 109 nur die Feststellung von Konkursforderungen, nicht
aber von Masseforderungen betrifft. Die Tatsache, dass die gegenständliche
Masseforderung vom Masseverwalter anerkannt wurde, verschafft ihr daher nicht
den Status eines Exekutionstitels im Sinne des § 61 KO. Im Übrigen
wird auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Die
Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 3. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 59 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 138 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 166 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0279-F/03
- Stammnummer
- 20158
- Gültig
- 03.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF