Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 10. September 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden: Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der…
…§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosenentgelt und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit. Erhält der Steuerpflichtige jedoch steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a nur für einen Teil…
…608,69 € ergab. Der Berufungswerber ersuchte mit Eingabe vom 25.2.2010 um Bewilligung der Abstattung dieses Rückstandes in Monatsraten zu je 200 €. Da er zurzeit nur über ein Einkommen in Höhe von 580 € (Arbeitslosenentgelt) verfüge, sei er nicht in der Lage…
…sie sei bis 31.12.2008 bei der Firma HI GmbH beschäftigt gewesen. Für den Zeitraum von 1.1.2009 bis 7.1.2009 sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentgelt gemäß AMFG vorgelegen. Ab 7.1.2009 habe sie ihre Tätigkeit bei der DD- GmbH ausgeübt…
…Finanzamt gemäß § 41 Abs. 1 Z.5 EStG 1988 zu Recht erfolgt. Der berufungsgegenständliche Bescheid wurde folgendermaßen begründet: Im Jahr 2007 habe der Bw. steuerfreie Einkommensersätze erhalten (insbesondere Arbeitslosenentgelt, Notstandshilfe, bestimmt Bezüge als Soldat oder Zivildiener), die eine besondere Steuerberechnung nach sich ziehen würden (§ 3…
…2009 bezog die Antragstellerin Wochengeld. Danach bezog sie kurzfristig Arbeitslosengeld und erzielte ab April bis Anfang Juni 2009 Einkünfte aus einem Dienstverhältnis, in der Folge wiederum Arbeitslosenentgelt. In den Monaten August und September 2009 erhielt sie Unterstützung aus der Grundversorgung, in der Folge wiederum Arbeitslosen…
…November 2009, zu bewilligen. Begründend wurde ausgeführt, der Antragsteller sei derzeit arbeitslos und beziehe Arbeitslosenentgelt von ca. € 700,00 monatlich. Er sei für einen einjährigen Sohn unterhaltspflichtig und würde diese Unterhaltspflicht mit dem Regelbedarf von € 172,00 erfüllen. Ihm selbst würde weniger als…
…September 2002 zu ABNr. 107085/02, Tz. 12.1). Ab 1997 war P nicht mehr als Arbeitnehmer bei der Krankenkasse gemeldet bzw. hat auch kein Arbeitslosenentgelt oder Notstandshilfe bezogen (BP-Bericht vom 23. September 2002 zu ABNr. 107085/02, Tz. 12.1). Anlässlich einer Kassenbeitragsprüfung…
…Anspruch auf Arbeitslosenentgelt habe am 4.6. geendet. Danach seien die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Nach dem ersten Satz der zitierten Gesetzesstelle sei sohin für den ganzen Monat Juni 2003 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu gewähren. November 2003: Im November 2003 habe der Anspruch auf Arbeitslosenentgelt erst am…
…einen Euro habe verkaufen müssen, weil die Schulden zu hoch gewesen seien. Die Bw. sei jetzt ohne Einnahmen und lebe vom Arbeitslosenentgelt ihres Lebensgefährten. Der Lebensgefährte hätte vor zwei Jahren eine schwere Operation gehabt und sei seither zu 60% behindert, er bekomme höchstwahrscheinlich keine Arbeit…
…nachzubezahlen, da ein durchgehender Rechtsanspruch bestünde, zumal die Tochter mangels Arbeitslosenentgeltes keinerlei Ansprüche gegenüber dem AMS habe und es auch dem AMS nicht gelungen sei, einen Lehrplatz zur Ausbildung als Zahntechnikerin ausfindig zu machen. Mit Schreiben vom 8.2.2004 teilte der Bw weiters mit…
…selbst bezahlten Tätigkeit zu. Das Finanzamt hat dem durch entsprechende Berücksichtigung des nach amtlicher Prüfung berichtigten Lohnzettels in der Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2009 zutreffend entsprochen. Dies gilt auch für den dritten Berufungspunkt betreffend das Arbeitslosenentgelt (Entfall der Zurechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988…
…der oben angeführten AMS-Kursmaßnahme keine Familienbeihilfe zustehe, sondern weil das Kind E. Arbeitslosenentgelt in einer Höhe bezogen hat, die die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat. Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den bescheidgegenständlichen Zeitraum erfolgte deshalb zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.…
…Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 5.10.2009 verwiesen. Nachdem die Höhe der zugeflossenen Einkünfte aus der Krankenversorgung bzw. dem Arbeitslosenentgelt nicht in Frage gestellt wurden, konnte der Unabhängige Finanzsenat weder eine materielle noch eine formelle Rechtswidrigkeit des gleichzeitig mit dem Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des…
…Familienheimfahrten im streitgegenständlichen Zeitraum glaubhaft machte werden Familienheimfahrten jedoch im Ausmaß von höchstens einmal im Monat als angemessen beurteilt. Unter Berücksichtigung der Zeiträume des Bezuges von Arbeitslosenentgelt ergeben sich demnach abzugsfähige Fahrtkosten im folgenden Ausmaß: - 10 Fahrten zu je 120,00 € (2003) - 9 Fahrten…
…über die Durchführung der Fahrten (Ein-/Ausreisestampiglien etc.) Wann wurden an Sie welche Bewilligungen betreffend Aufenthalt und Niederlassung mit welchen Befristungen erteilt? Für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenentgelt können keine Familienheimfahrten anerkannt werden. Im Falle der Nichtbeantwortung bzw. der nur ungenügenden Beantwortung dieses Vorhaltes bzw…
…war nämlich vorher arbeitslos und hat in diesem Zeitraum ebenfalls die Familienbeihilfe bezogen. Das Arbeitslosenentgelt lag jedoch unter dem ASVG-Ausgleichsrichtsatz. Der Betroffene lebt in tristen sozialen Verhältnissen, seinen Vater hat er seit Jahren nicht mehr gesehen. Die Mutter - Jahrgang 1965 - ist entweder geringfügig beschäftigt…
…kein Raum und die Strafbemessung durch den Spruchsenat erweist sich daher insgesamt als unbedenklich. Die im unterem Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe berücksichtigt zudem die äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw. (monatliches Arbeitslosenentgelt € 728,00, Schulden gegenüber dem Finanzamt bestehen in Höhe von ca…
…Österreich beschäftigt war. Von 1977 bis 1991 war der Bw. jährlich rund 6 - 8 Monate in Österreich beschäftigt (die restlichen Monate wurde Arbeitslosenentgelt bezogen). Die folgenden Jahre stellen sich folgendermaßen dar: 1992: von 04.05.1992 bis 16.08.1992 war der Bw. als Arbeiter…
…dass H. für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 15. April 2005 Arbeitslosenentgelt bezog und sich in keiner Berufsausbildung im Sinne des FLAG befand. Die Rückforderung der Familienbeihilfe für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. März 2005 bleibe daher aufrecht. Mit Schriftsatz…