Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1766-W/03
Nachsichtsansuchen eines noch nicht zur Haftung herangezogenen Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1766-W/03vom 12.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk in Wien
und Purkersdorf betreffend Nachsicht entschieden:
Anlässlich
der Berufung vom 9. April 2003 wird der Spruch des angefochtenen
Bescheides wie folgt geändert:
Das Ansuchen
vom 30. Jänner 2003 betreffend Abgabennachsicht wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist seit
16. Jänner 2001 Liquidatorin der J-GmbH, davor war sie
Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft.
Mit Eingabe vom
30. Jänner 2003 ersuchte die Bw. um Nachsicht der
Abgabenschuldigkeiten der GmbH, welche zu diesem Zeitpunkt mit
€ 1.421,09 aushafteten.
Zur Begründung führte
die Bw. aus, dass es ihr aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht
möglich sei, die Abgabenschuld zu begleichen. Bis Dezember habe die Bw.
noch ein relatives Einkommen gehabt, da sie noch eine Firma gehabt habe, welche
die Bw. um einen Euro habe verkaufen müssen, weil die Schulden zu hoch
gewesen seien.
Die Bw. sei jetzt ohne
Einnahmen und lebe vom Arbeitslosenentgelt ihres Lebensgefährten. Der
Lebensgefährte hätte vor zwei Jahren eine schwere Operation gehabt und
sei seither zu 60% behindert, er bekomme höchstwahrscheinlich keine Arbeit
mehr, da er aufgrund seiner Behinderung in einem Dienstverhältnis
unkündbar wäre. Dieses Risiko gehe kein Arbeitgeber ein. Er müsse
wahrscheinlich in Frühpension gehen und die Vorausberechnung der Pension
würde € 525,00 im Monat betragen. Die derzeitige Arbeitslose
betrage € 650,00.
Bei der Bw. sei wiederum der
Nachteil, dass sie 47 Jahre und an der Halswirbelsäule erkrankt sei.
Ihre kaufmännische Tätigkeit sei 20 Jahre her, sie könne
keinen Computer bedienen und sei somit im Büro nicht mehr gefragt. Ein Kurs
in diese Richtung sei für die Bw. nicht finanzierbar und es gebe auch keine
Organisation, die den Kurs für sie finanziere. Außerdem müsse
die Bw. ja gleich etwas verdienen und sich gleichzeitig um den
Lebensgefährten kümmern. Als Kellnerin könne sie wegen der
Halswirbelsäule nicht mehr arbeiten. Die Bw. habe vor zwei Wochen mit einer
Arbeit in einem Bistro begonnen, nach drei Tagen habe sie wegen dieses Leidens
bereits in den Krankenstand müssen und sei somit sofort wieder entlassen
worden. Die Bw. habe eine angezahlte Genossenschaftswohnung mit
Superförderung, welche € 356,00 im Monat koste
(€ 140,00 zahle die MA 50, Wohnungsbeihilfe), wobei bei der
Genossenschaft eine noch offene Schuld in Höhe von € 10.000,00,
mit halbjährlichen Rückzahlungen von € 290,00 bestünde.
Die Bw. sei sehr ratlos, denn sie könne die Firma ohne
Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht liquidieren. Den Notar für die
Liquidation könne die Bw. in ganz kleinen Raten, vielleicht in einem
Zeitraum von drei Jahren bezahlen. Die Bw. habe keinen Besitz mehr, sogar die
Wohnungsmöbel habe ihre Mutter bezahlt. Darüber hinaus sei die Bw. vor
sieben Jahren jemandem mit S 400.000,00 für die Bank X
gutgestanden, welcher nicht zahlen könne, somit werde die Bank an die Bw.
herantreten. Aus diesem Grunde werde die Bw. keinen Kredit mehr bekommen. Aber
wenn sich der gesundheitliche Zustand gebessert habe, müsse die Bw. wieder
eine Arbeit finden. Derzeit sei sie in Therapie.
Aus diesen Gründen ersuche
die Bw. sehr dringend um Steuererlass, damit sie die
Unbedenklichkeitsbescheinigung bekomme und die Firma liquidiert werden
könne.
Mit Bescheid vom 21. März 2003 wies das
Finanzamt das Nachsichtsansuchen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass nach Angaben der Bw. neben den Verbindlichkeiten beim
Finanzamt noch weitere in Höhe von ca. € 39.000,00
bestünden. Je mehr Abgabenverzichte zu Lasten der Abgabenverwaltung gingen
und je mehr sie dritten Personen zugute kommen würden, desto weniger
spreche für die Zweckmäßigkeit einer solchen
Maßnahme.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass es außer den Schulden beim Finanzamt keine weiteren
Verbindlichkeiten mehr gebe. Die Bw. habe auch bei der Bank vorgesprochen und es
bestünden keine Zahlungsaufforderungen an die Bw. Diese
€ 39.000,00 seien somit nicht belastend.
Die Bw. möchte noch hinzufügen, dass die Schulden
an das Finanzamt nicht durch ihre Schuld entstanden seien. Wie aus dem Akt
entnommen werden könne, habe die Bw. 1994 einen Betrieb verkauft. Die
namentlich genannte Käuferin habe noch keine Steuernummer gehabt und da sie
die Umsatzsteuer des gekauften Lokales nicht finanzieren habe können, sei
ein Überrechnungsantrag an das Finanzamt gestellt worden, welcher
normalerweise auch in Ordnung gehe, wenn keine Steuerschuld
bestehe.
Die Käuferin habe keine Steuernummer beantragt, jedoch
bereits vier bis fünf Monate das Geschäft betrieben. In der Folge
hätte die Erwerberin eine Steuerprüfung gehabt und es sei eine
Steuerschuld entstanden. Kurz darauf sei die Erwerberin in Konkurs gegangen und
das Finanzamt habe nun ca. S 480.000,00 gefordert. Ein halbes Jahr
später habe das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
mitgeteilt, dass die Erwerberin die Grunderwerbsteuer nicht entrichtet habe und
die Bw. den Steuerbetrag in Höhe von ca. S 150.000,00 entrichten
müsse. Dieser Betrieb sei damals nur um den Betrag der Schulden
(Kreditübernahme) verkauft worden, die Bw. habe keinerlei Verdienst dadurch
gehabt. Diese Schulden beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
habe die Bw. bis auf € 1.500,00 beglichen, jedoch sei sie jetzt in
einer sehr schwierigen Lage und müsse ihr Leben wieder in den Griff
bekommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. April 2003
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung
führte das Finanzamt aus, dass die Bw. in ihrem Nachsichtsansuchen dargetan
habe, dass bei der Wohnbaugenossenschaft € 10.000,00 aushaften
würden und sie jährlich € 290,00 zurückzahle. Daher sei
es rein rechnerisch unmöglich, dass nunmehr keine Schulden mehr
bestünden.
Weiters hätte die Bw. die Möglichkeit gehabt,
gegen die Abgabenbescheide innerhalb eines Monats ab Zustellung zu berufen.
Versäumnisse dieser Art könnten im Nachsichtswege nicht nachgeholt
werden.
Das Finanzamt wäre jedoch mit einer Entrichtung in
kleinen Raten einverstanden.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass die
Begründung der Abweisung hauptsächlich wegen einer zweimal
jährlichen Zahlung von € 290,00 an die Wohnbaugenossenschaft
erfolgt sei. Diesen Betrag sehe die Bw. nicht als Schulden an, sondern als
wichtige Voraussetzung, um in der Wohnung zu bleiben. Diese Wohnung habe nur
genommen werden können, da sie gefördert gewesen sei. Diese
große Förderung seien eben diese € 290,00, zweimal im Jahr.
Das Finanzamt würde die Bw. zwingen, ihr Heim aufzugeben. Eine andere
Wohnung könne sich die Bw. nicht leisten.
Eine gewisse Härte müsse sein, dass man jedoch
Menschen aus ihren Wohnungen vertreibe, sei sehr hart. Dazu komme noch, dass es
sich nicht um Abgabenschuldigkeiten der Bw. handle.
Es wäre unmöglich, auch nur eine kleine Rate zu
entrichten. Solange die Bw. die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht habe,
bekomme sie Rechnungen vom Handelsgericht, welche sie nicht bezahlen
könne.
Sonst bestünden allerdings keine
Schulden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des
Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil
nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Gemäß
§ 237 Abs. 1 BAO kann ein Gesamtschuldner aus der
Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der
Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch
diese Verfügung wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen
Gesamtschuldner nicht berührt.
Bei Gesamtschuldverhältnissen müssen die
Voraussetzungen für die Nachsicht bei allen Gesamtschuldnern vorliegen. Ist
die Einhebung nur bei einem der Gesamtschuldner unbillig, so kann der
betreffende Gesamtschuldner auf Antrag aus der Gesamtschuld entlassen werden.
Dies führt zu keinem Erlöschen des Abgabenanspruches gegenüber
den Gesamtschuldnern, die nicht gemäß
§ 237 BAO aus
der Gesamtschuld entlassen sind.
Antragsbefugt ist jeder Gesamtschuldner, auch wenn er noch
nicht in Anspruch genommen wurde. Noch nicht in Anspruch genommene
Haftungspflichtige, sind erst nach Geltendmachung der Haftung antragsbefugt, da
sie erst durch ihre Heranziehung zu Gesamtschuldnern werden.
Das gegenständliche Nachsichtsansuchen enthält
ausschließlich persönliche Gründe der Bw. Weiters ergibt sich
aus dem Inhalt des Ansuchens, dass die Bw. vermeint, persönliche
Schuldnerin der Abgabenschuldigkeiten zu sein, führt sie doch aus, dass es
ihr nicht möglich sei, ihre Abgabenschuld zu bezahlen.
Es ist somit davon auszugehen, dass das Ansuchen im eigenen
Namen und nicht im Namen der GmbH (als Liquidatorin wäre die Bw.
berechtigt, ein Nachsichtsansuchen im Namen der J-GmbH aus Gründen, die
ausschließlich die GmbH betreffen, einzubringen) eingebracht
hat.
Der Aktenlage kann allerdings nicht entnommen werden, dass
ein Haftungsbescheid an die Bw. für Abgabenschuldigkeiten der J-GmbH
ausgestellt wurde.
Da die Bw. somit bis dato nicht zur Haftung für
Abgabenschulden der J-GmbH herangezogen wurde, somit nicht Gesamtschuldnerin
ist, war die Bw. im Hinblick auf das Gesagte nicht befugt, im eigenen Namen ein
Nachsichtsansuchen oder ein Ansuchen auf Entlassung aus der Gesamtschuld
einzubringen.
Daher kann auch ein Eingehen
auf die Frage, ob der Antrag der Bw. nach
§ 236 Abs. 1 BAO oder nach
§ 237 Abs. 1 BAO zu behandeln war, auf sich
beruhen.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an
die Stelle jener Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäss
den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
12. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 237 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GesamtschuldnerHaftungsschuldnerZurückweisungGesamtschuldverhältnisEntlassung aus der GesamtschuldBefugnis zur Stellung eines Nachsichtsansuchens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1766-W/03
- Stammnummer
- 7602
- Gültig
- 12.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF